Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C7 261365-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010,
Zahl: 10 09.533 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat alsZahl: 10 09.533 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als
Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm
§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 29.04.2004 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 25.05.2005 (As. BAA 41-47) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
1.1. Er brachte vor, dass er im Mai 2003 erstmalig aus China ausgereist sei. Die Frage, ob er jemals aus eigenem die Polizei oder eine Sicherheitsbehörde aufgesucht habe, verneinte er. Auf Nachfrage, ob er sich in China politisch oder religiös betätigt habe bzw. ob er jemals Mitglied einer Organisation gewesen sei, erklärte er, dass er das nicht wisse. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass die Gattin des Dorfvorstandes Falun Gong praktiziert habe. Die Regierung habe diese Frau festnehmen wollen und habe jedoch statt ihr den Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit der Polizei gestritten. Im Zuge von Handgreiflichkeiten sei nach ihm gesucht worden und er sei aus diesem Grund geflüchtet. Nach Aufforderung, sein Vorbringen nachvollziehbarer zu gestalten, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Polizisten geschlagen worden sei und aus der Untersuchungshaft geflüchtet sei. Er werde mittels Haftbefehl gesucht. Befragt, ob der Beschwerdeführer Mitglied von Falun Gong sei, führte er aus, dass man das so nicht sagen könne. Auf nochmalige Nachfrage, bejahte er die Frage. Er habe niemals in China eine strafbare Handlung begangen. Er habe aber selbst Falun Gong praktiziert. Nach Aufforderung, etwas über Falun Gong zu erzählen, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er "nur etwas von Meditieren wisse". Er sei nur Anfänger von Falun Gong gewesen und wisse sonst nichts darüber. Er kenne auch nicht die Grundsätze und die Grundübungen von Falun Gong. Nach Vorhalt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig sei, entgegnete er, dass er nach den Schlägen von Seiten der Polizisten Erinnerungslücken gehabt habe. Heute habe er aber alle Fluchtgründe dargelegt. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er eine Festnahme aus den genannten Gründen. Er werde gerichtlich verurteilt werden.
1.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden in der Begründung des Bundesasylamtes als nicht glaubwürdig gewertet. Bezüglich der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vage und unkonkret behauptet, dass er anstelle einer Frau festgenommen worden wäre. Diese Frau sei die Gattin des Dorfvorstandes und hätte Falun Gong praktiziert. Der Beschwerdeführer habe in Folge mit Polizisten gestritten und sei später aus China geflüchtet. Entgegen seiner Persönlichkeitsstruktur (Schulbildung, jahrelange Berufstätigkeit) habe der Beschwerdeführer dem Bundesaylamt kein logisch nachvollziehbares Vorbringen darlegen können. Es widerspreche jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung, dass Sicherheitsorgane "einfach so" eine männliche Person anstelle einer Frau festnehmen. Dies lasse sich nicht logisch nachvollziehen. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu Falun Gong behauptet habe und er aus diesem Grund Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden bekommen habe. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer einerseits nicht angeben habe können, ob er tatsächlich Mitglied von Falun Gong sei und er andererseits auch keine Ahnung von Falun Gong habe. Einfachste Dinge über Falun Gong habe der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er selbst Falun Gong praktiziert habe, nicht gekannt, weshalb ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden kann.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG ausgegangen werden kann.
Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.
1.3. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 08.06.2005.
Am 01.01.2008 langte eine Bescheidausfertigung des AMS Bischofshofen ein, aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 06.12.2007 bis zum 15.05.2008 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch erteilt wurde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 09.03.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Weiters wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt. Am 27.03.2009 langte eine Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins ein, in welcher dargelegt wurde, dass derzeit kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, aber nichtsdestotrotz eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben werde, und in Folge Ausführungen zur Lage in China getroffen wurden.
1.4. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2009, Zl. C7 261365-0/2008/4E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.1.4. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2009, Zl. C7 261365-0/2008/4E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.
Begründend wurde unter Zugrundelegung von aufgrund von aktuellen Länderberichten getroffenen Länderfeststellungen das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet und wurde dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst Anfänger von Falun Gong gewesen sein will, ist es nicht plausibel, dass er nicht einmal über Basiswissen zu Falun Gong verfügt. Konkret war der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, auf grundlegende Fragen zu Falun Gong, wie zu den Grundsätzen und den Grundübungen, zu antworten, was sich angesichts seines Fluchtvorbringens, welches mit Falun Gong in Zusammenhang steht, und seiner Behauptung, Falun Gong praktiziert zu haben, als nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals mit Falun Gong in der geschilderten Art und Weise in Berührung gekommen ist und daher auch keiner Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung durch die Behörden droht und kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt ist. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Mitglied von Falun Gong sei, zunächst erklärt hat, dass man das so nicht sagen könne, und erst später eine Falun Gong-Mitgliedschaft behauptete. Weiters gab er am Anfang der Einvernahme, befragt, ob er sich in China politisch oder religiös betätigt habe bzw. ob er Mitglied einer Organisation gewesen sei, an, dass er das nicht wisse, was ebenso für die Unglaubwürdigkeit seiner späteren Behauptungen spricht. Aus der gänzlichen Unwissenheit des Beschwerdeführers über Falun Gong kann bereits per se auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden.
Auch die vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angeführte Verhaftung durch die Polizei, da diese ihn angeblich mit der Gattin des Dorfvorstandes, welche Falun Gong praktiziere, verwechselt habe, muss als unglaubwürdig bezeichnet werden und ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es jeglicher Plausibilität entbehrt, dass Sicherheitsorgane ohne weiteren Hinweis anstelle der gesuchten Frau eine männliche Person festnehmen. Selbst nach diesbezüglicher Aufforderung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Fluchtgründe konkret und nachvollziehbar zu schildern, sondern brachte lediglich gänzlich unsubstantiiert und ohne nähere Erläuterung vor, dass die Polizei ihn geschlagen habe und er aus der Untersuchungshaft geflüchtet sei. Seine spätere Aussage, dass er nach den Schlägen der Polizisten Erinnerungslücken gehabt habe und er deshalb keine genauen Angaben gemacht habe, muss als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er selbst bestätigt hat, dass er im Rahmen seiner Einvernahme alle seine Fluchtgründe darlegen konnte."
Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhalte, in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und habe hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag (mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung) gestellt. Es wären zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und seien - trotz Nachfrage durch den Asylgerichtshof - keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan worden. Der Beschwerdeführer verfüge gemäß eigenen Angaben in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen wäre. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Auch die vom 06.12.2007 bis 15.05.2008 erteilte Beschäftigungsbewilligung vermöge keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag und stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2010 unter der Zahl 10 09.533-EAST Ost einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (Aktenseite 11-17 BAA) gab der Beschwerdeführer an, niemanden in China zu haben und nicht zurück zu wollen, sondern hier bleiben zu wollen. Außerdem habe er bei seinem letzten Asylantrag vergessen weitere Fluchtgründe anzuführen, da er Angst gehabt hätte und sich nicht die Wahrheit zu sagen getraut habe. Sein letzter Dienstgeber habe ihn bei der Polizei wegen sexueller Belästigung angezeigt, obwohl er nichts gemacht habe. Dieser hätte ihm lediglich sein Grundstück wegnehmen wollen. Sein Arbeitgeber heiße XXXX und wohne in der Stadt XXXX, wo ebenfalls das Grundstück des Beschwerdeführers, welches ungefähr 100 m² groß wäre, gelegen sei. Er habe keine Besitzurkunde für das Grundstück und auch keinen sonstigen Beweis, dass dieses ihm gehöre. Wie groß der Wert des Grundstücks bei seiner Flucht gewesen sei, könne er nicht sagen. Das ganze habe vermutlich 1997 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte aber dennoch ohne Probleme bei diesem Mann weiter arbeiten können und zwar habe er von Jänner 2007 bis Mai oder Juni 2007 für XXXX gearbeitet. Eine Anzeige hätte es keine gegeben, ebenso wenig eine Verhandlung oder eine Einvernahme durch die Polizei. Auf Vorhalt, erklärt zu haben, dass er im Jahr 1997 von seinem Arbeitgeber angezeigt worden wäre, dann aber davon gesprochen zu haben, dass er von Jänner 2007 bis Mai oder Juni 2007 bei diesem Mann gearbeitet hätte, erwiderte er, dass er nervös sei und aus Angst die Jahre verwechselt habe. Der Arbeitgeber hätte ihn auch geschlagen und sei dies 1997 gewesen. Seine alten Flucht- und Asylgründe wären nach wie vor aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er vermutlich von den Behörden festgenommen und umgebracht werden.2.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (Aktenseite 11-17 BAA) gab der Beschwerdeführer an, niemanden in China zu haben und nicht zurück zu wollen, sondern hier bleiben zu wollen. Außerdem habe er bei seinem letzten Asylantrag vergessen weitere Fluchtgründe anzuführen, da er Angst gehabt hätte und sich nicht die Wahrheit zu sagen getraut habe. Sein letzter Dienstgeber habe ihn bei der Polizei wegen sexueller Belästigung angezeigt, obwohl er nichts gemacht habe. Dieser hätte ihm lediglich sein Grundstück wegnehmen wollen. Sein Arbeitgeber heiße römisch 40 und wohne in der Stadt römisch 40 , wo ebenfalls das Grundstück des Beschwerdeführers, welches ungefähr 100 m² groß wäre, gelegen sei. Er habe keine Besitzurkunde für das Grundstück und auch keinen sonstigen Beweis, dass dieses ihm gehöre. Wie groß der Wert des Grundstücks bei seiner Flucht gewesen sei, könne er nicht sagen. Das ganze habe vermutlich 1997 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte aber dennoch ohne Probleme bei diesem Mann weiter arbeiten können und zwar habe er von Jänner 2007 bis Mai oder Juni 2007 für römisch 40 gearbeitet. Eine Anzeige hätte es keine gegeben, ebenso wenig eine Verhandlung oder eine Einvernahme durch die Polizei. Auf Vorhalt, erklärt zu haben, dass er im Jahr 1997 von seinem Arbeitgeber angezeigt worden wäre, dann aber davon gesprochen zu haben, dass er von Jänner 2007 bis Mai oder Juni 2007 bei diesem Mann gearbeitet hätte, erwiderte er, dass er nervös sei und aus Angst die Jahre verwechselt habe. Der Arbeitgeber hätte ihn auch geschlagen und sei dies 1997 gewesen. Seine alten Flucht- und Asylgründe wären nach wie vor aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er vermutlich von den Behörden festgenommen und umgebracht werden.
Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, immer die Wahrheit gesagt zu haben, allerdings nicht immer alles dargelegt zu haben, da er sich gefürchtet hätte. Auch wisse er nicht, ob der Dolmetscher ihm alles richtig übersetzt habe und glaube er nicht, dass ihm immer alles rückübersetzt sei. Auf Vorhalt, dass ihm mit Verfahrensandordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG 2005 bereits mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, welche gegen seine Ausweisung, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sprechen würden, erwiderte er, dass er zu Hause von den Leuten, die ihm schon massiv geschadet hätten, umgebracht werden würde. Er meine damit jene Personen, die ihn nach dem Tod seiner Großmutter um sein Hab und Gut bringen hätten wollen, was auch damit zu tun gehabt habe, dass er ein gläubiger Buddhist sei. Auf die Frage, ob seine Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes, welche er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, stimmen würden, antwortete er, dass das, was er damals gesagt hätte, wohl nicht ganz falsch gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz rechtkräftig entschieden worden wäre und aus welchem Grund er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, entgegnete er, dass sich trotz der Abweisung seines Antrages seine Situation in China nicht geändert habe. Er sei damals von der Polizei misshandelt worden und wäre es noch heute an seiner Oberlippe sichtbar, dass er dort eine Verletzung gehabt habe und genäht werden habe müssen. Er hätte sich erst in Sicherheit bringen können, nachdem er ins Spital überstellt worden sei. Außerdem wären ihm drei Schneidezähne ausgeschlagen worden. Auf die Frage, ob er damit die Probleme meinen würde, die er bereits in seinem Erstverfahren geltend gemacht hätte, gab er an, dass dies ein Versäumnis von ihm gewesen sei, dass er im Jahr 2004 nicht gleich alles gesagt habe. Er wäre der Behörde damals gegenüber sehr unsicher gewesen und habe sich auch gefürchtet. Beispielsweise habe er auch nicht gesagt, dass er von der Polizei gefoltert worden wäre und man ihm während der Einvernahme Schmerzen zugefügt hätte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer spätestens in seiner Beschwerde gegen den ersten erstinstanzlichen Bescheid im Erstverfahren die eben geschilderten Vorfälle darlegen hätte können, was er allerdings nicht gemacht habe, und auch bei der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 12.10.2010 die eben berichteten Ereignisse mit keinem Wort erwähnt habe, sondern behauptet hätte, dass er weder von der Polizei festgenommen worden sei noch es eine Verhandlung gegeben habe, und somit der Verdacht nahe liege, dass er mit den neu vorgebrachten Gründen versuchen würde, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt geltend zu machen, sagte der Beschwerdeführer aus, dass die letzte Einvernahme "ein Skandal" gewesen sei und der Dolmetscher ihn überhaupt nicht zu Wort habe kommen lassen. Auch hätte der einvernehmende Beamte der Polizei immer auf den Tisch geschlagen. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten, welchen er zustimmte. Weiters erklärte er, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Er habe seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen und hätte sich hier mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Er habe aber kein fixes Einkommen gehabt. 2007 hätte er eine Arbeitsgenehmigung erhalten und habe er knapp zwei Jahre in St. Johann/Pongau gearbeitet. Er könne kaum Deutsch und verstehe nur das Notwendigste. Er könne keine komplizierten Sachen sagen und verstehe auch nicht, was die anderen zu ihm sagen würden. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in der EU und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, immer die Wahrheit gesagt zu haben, allerdings nicht immer alles dargelegt zu haben, da er sich gefürchtet hätte. Auch wisse er nicht, ob der Dolmetscher ihm alles richtig übersetzt habe und glaube er nicht, dass ihm immer alles rückübersetzt sei. Auf Vorhalt, dass ihm mit Verfahrensandordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 bereits mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, welche gegen seine Ausweisung, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sprechen würden, erwiderte er, dass er zu Hause von den Leuten, die ihm schon massiv geschadet hätten, umgebracht werden würde. Er meine damit jene Personen, die ihn nach dem Tod seiner Großmutter um sein Hab und Gut bringen hätten wollen, was auch damit zu tun gehabt habe, dass er ein gläubiger Buddhist sei. Auf die Frage, ob seine Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes, welche er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, stimmen würden, antwortete er, dass das, was er damals gesagt hätte, wohl nicht ganz falsch gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz rechtkräftig entschieden worden wäre und aus welchem Grund er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, entgegnete er, dass sich trotz der Abweisung seines Antrages seine Situation in China nicht geändert habe. Er sei damals von der Polizei misshandelt worden und wäre es noch heute an seiner Oberlippe sichtbar, dass er dort eine Verletzung gehabt habe und genäht werden habe müssen. Er hätte sich erst in Sicherheit bringen können, nachdem er ins Spital überstellt worden sei. Außerdem wären ihm drei Schneidezähne ausgeschlagen worden. Auf die Frage, ob er damit die Probleme meinen würde, die er bereits in seinem Erstverfahren geltend gemacht hätte, gab er an, dass dies ein Versäumnis von ihm gewesen sei, dass er im Jahr 2004 nicht gleich alles gesagt habe. Er wäre der Behörde damals gegenüber sehr unsicher gewesen und habe sich auch gefürchtet. Beispielsweise habe er auch nicht gesagt, dass er von der Polizei gefoltert worden wäre und man ihm während der Einvernahme Schmerzen zugefügt hätte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer spätestens in seiner Beschwerde gegen den ersten erstinstanzlichen Bescheid im Erstverfahren die eben geschilderten Vorfälle darlegen hätte können, was er allerdings nicht gemacht habe, und auch bei der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 12.10.2010 die eben berichteten Ereignisse mit keinem Wort erwähnt habe, sondern behauptet hätte, dass er weder von der Polizei festgenommen worden sei noch es eine Verhandlung gegeben habe, und somit der Verdacht nahe liege, dass er mit den neu vorgebrachten Gründen versuchen würde, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt geltend zu machen, sagte der Beschwerdeführer aus, dass die letzte Einvernahme "ein Skandal" gewesen sei und der Dolmetscher ihn überhaupt nicht zu Wort habe kommen lassen. Auch hätte der einvernehmende Beamte der Polizei immer auf den Tisch geschlagen. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten, welchen er zustimmte. Weiters erklärte er, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Er habe seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen und hätte sich hier mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Er habe aber kein fixes Einkommen gehabt. 2007 hätte er eine Arbeitsgenehmigung erhalten und habe er knapp zwei Jahre in St. Johann/Pongau gearbeitet. Er könne kaum Deutsch und verstehe nur das Notwendigste. Er könne keine komplizierten Sachen sagen und verstehe auch nicht, was die anderen zu ihm sagen würden. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in der EU und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.2. Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG vom 20.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet.2.2. Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG vom 20.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und er keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien als unglaubhaft gewertet worden und wären die im gegenständlichen Verfahren angeführten Fluchtgründe ebenso unglaubhaft. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit seien die nunmehr dargelegten Verfolgungsgründe bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und hätte er diese jederzeit vorbringen können. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren wäre festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung relevanter Rechte drohe und könne, da sich die allgemeine Lage sowie seine persönliche Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach China zu keiner Bedrohung fundamentaler Menschenrechte führen würde.
3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.10.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.10.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
2.1. Aufrechte Ausweisung
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2009, Zl. C7 261365-0/2008/4E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach § 10 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2009, Zl. C7 261365-0/2008/4E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.
2.2. Res iudicata
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in China geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er hat zwar zusätzlich weitere Verfolgungsgründe ins Treffen geführt, welche aber bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte vorbringen können, welche somit nicht geeignet waren einen neuen Sachverhalt zu begründen und die überdies vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet wurden. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK
2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). In der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass aufgrund der Quellenlage in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass sich bisher keine Hinweise ergeben haben, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben sowie dass im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe gegeben sind, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden. Auch wären keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, lassen doch die Berichtslage und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). In der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass aufgrund der Quellenlage in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass sich bisher keine Hinweise ergeben haben, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben sowie dass im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe gegeben sind, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden. Auch wären keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, lassen doch die Berichtslage und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in China gekommen, unzutreffend wäre. Dies bestätigt sich für den erkennenden Gerichtshof bei genauer Durchsicht der dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgehaltenen Länderststellungen samt Quellen (insbesondere Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in China von Februar 2009, wobei festzuhalten ist, dass sich auch zu dem Folgebericht des Auswärtigen Amtes von Juni 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben).
2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, über kaum Deutschkenntnisse zu verfügen, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und zwei Jahre lang legal gearbeitet zu haben, vermögen keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen und sind voraussichtlich nicht geeignet, eine andere Entscheidung bezüglich der Ausweisung herbeizuführen.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, über kaum Deutschkenntnisse zu verfügen, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und zwei Jahre lang legal gearbeitet zu haben, vermögen keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen und sind voraussichtlich nicht geeignet, eine andere Entscheidung bezüglich der Ausweisung herbeizuführen.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für den Beschwerdeführer somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für den Beschwerdeführer somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
27.01.2011