Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S1 416.151-1/2010/2E
S1 416.152-1/2010/2E
S1 416.153-1/2010/2E
S1 416.154-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.753-EAST Ost,1.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.753-EAST Ost,
2.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.760-EAST Ost,2.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.760-EAST Ost,
3.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.761-EAST Ost,3.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.761-EAST Ost,
4.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.762-EAST Ost,4.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zahl 10 08.762-EAST Ost,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- 4.- Beschwerdeführerinnen. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerinnen sind russische Staatsangehörige, aus Dagestan, der kumykischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 20.09.2010 die Anträge ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Die 1.-Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 11.09.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 29.09.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme aller Beschwerdeführerinnen gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Die 1.-Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 11.09.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 29.09.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme aller Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Kindern ihre Heimat am 07.09.2010 mit dem Zug verlassen und sei über Moskau und Brest am 10.09.2010 in Polen eingereist, wo sie am Grenzübergang kontrolliert worden wären und Asylanträge gestellt hätten. Anstatt wie von den Behörden vorgegeben, in eine Unterbringungsstätte zu gehen, hätten sie sich in Warschau eine Wohnung gemietet und seien dort bis zu ihrer Ausreise am 19.09.2010 geblieben. Danach seien sie schlepperunterstützt nach Graz gefahren. Sie habe die Reise selbst organisiert. Über ihren Aufenthalt in Polen könne sie keine Angaben machen. Sie habe aus Angst, dass die Leute, beziehungsweise Wahabiten, die mit dem Verschwinden ihres Gatten zu tun hätten, aber deren Namen sie nicht kenne, auch nach Polen kommen könnten, beschlossen Polen zu verlassen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sie dort Angst vor den Wahabiten habe. In Österreich befinde sich ihre Schwester, die anerkannter Flüchtling sei (As. 37-47 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin).
Am 30.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 85-89 BAA).Am 30.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 85-89 BAA).
Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 19.10.2010 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie auch für ihre Kinder (die 2.- bis 4.-Beschwerdeführerinnen) als gesetzliche Vertreterin spreche. Ihre Kinder seien seit der Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich befänden sich ihre Schwester und ihr Onkel. Wie lang ihr Onkel hier sei, wisse sie nicht, sie habe ihn schon sehr lange nicht mehr gesehen und habe jetzt auch keinen Kontakt zu ihm. Er hätte eine "weiße Karte". Ihre Schwester sei schon seit acht oder neun Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Nach dem Kontakt zu ihrer Schwester befragt erklärte sie, von ihr seit ihrer Einreise in Österreich wöchentlich besucht zu werden, sowohl im Lager in Traiskirchen, als auch nun in der Betreuungsstelle in XXXX. Sie werde von ihr auch finanziell unterstützt, alle ein bis zwei Wochen bekäme sie ca. ¿ 50,-, je nach deren Möglichkeit. Zur geplanten Überstellung nach Polen führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dorthin nicht zurückzuwollen, da sie Angst habe, in Polen von den unbekannten Leuten, die ihren Mann verschleppt hätten, gefunden zu werden. Bezüglicher konkreter Vorfälle in Polen befragt gab die 1.-Beschwerdeführerin an, in eine SMS mit der Drohung "Wir werden dich finden." bekommen zu haben. Sie wisse nicht, wer die SMS geschrieben habe, da sie die Nummer nicht gekannt habe und auch kein Name geschrieben gewesen wäre. Aus Angst habe sie die SIM-Karte herausgenommen und weggeworfen. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt; sonstige Vorfälle habe es keine gegeben. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, entgegnete die 1.-Beschwerdeführerin, vom Arzt in der Betreuungsstelle beruhigende Mittel bekommen zu haben. Sie habe Herzschmerzen, sei aber sonst gesund. Sie sei auch wegen ihren Herzbeschwerden beim Arzt gewesen; es sei alles in Ordnung, aber der Arzt habe gesehen, dass sie nervlich etwas angespannt sei und hätte ihr Tabletten (Schlaftabletten "HALCION") verschrieben. Befunde habe sie keine. Sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurück, da sie dort Angst habe (As. 103-109 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Vor dieser Einvernahme hat nach der Aktenlage eine ausführliche Rechtsberatung stattgefunden. Den Beschwerdeführerinnen wurde somit faktisch ein Rechtsberater, jeweils im Zulassungsverfahren zugewiesen.Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 19.10.2010 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie auch für ihre Kinder (die 2.- bis 4.-Beschwerdeführerinnen) als gesetzliche Vertreterin spreche. Ihre Kinder seien seit der Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich befänden sich ihre Schwester und ihr Onkel. Wie lang ihr Onkel hier sei, wisse sie nicht, sie habe ihn schon sehr lange nicht mehr gesehen und habe jetzt auch keinen Kontakt zu ihm. Er hätte eine "weiße Karte". Ihre Schwester sei schon seit acht oder neun Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Nach dem Kontakt zu ihrer Schwester befragt erklärte sie, von ihr seit ihrer Einreise in Österreich wöchentlich besucht zu werden, sowohl im Lager in Traiskirchen, als auch nun in der Betreuungsstelle in römisch 40 . Sie werde von ihr auch finanziell unterstützt, alle ein bis zwei Wochen bekäme sie ca. ¿ 50,-, je nach deren Möglichkeit. Zur geplanten Überstellung nach Polen führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dorthin nicht zurückzuwollen, da sie Angst habe, in Polen von den unbekannten Leuten, die ihren Mann verschleppt hätten, gefunden zu werden. Bezüglicher konkreter Vorfälle in Polen befragt gab die 1.-Beschwerdeführerin an, in eine SMS mit der Drohung "Wir werden dich finden." bekommen zu haben. Sie wisse nicht, wer die SMS geschrieben habe, da sie die Nummer nicht gekannt habe und auch kein Name geschrieben gewesen wäre. Aus Angst habe sie die SIM-Karte herausgenommen und weggeworfen. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt; sonstige Vorfälle habe es keine gegeben. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, entgegnete die 1.-Beschwerdeführerin, vom Arzt in der Betreuungsstelle beruhigende Mittel bekommen zu haben. Sie habe Herzschmerzen, sei aber sonst gesund. Sie sei auch wegen ihren Herzbeschwerden beim Arzt gewesen; es sei alles in Ordnung, aber der Arzt habe gesehen, dass sie nervlich etwas angespannt sei und hätte ihr Tabletten (Schlaftabletten "HALCION") verschrieben. Befunde habe sie keine. Sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurück, da sie dort Angst habe (As. 103-109 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Vor dieser Einvernahme hat nach der Aktenlage eine ausführliche Rechtsberatung stattgefunden. Den Beschwerdeführerinnen wurde somit faktisch ein Rechtsberater, jeweils im Zulassungsverfahren zugewiesen.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.10.2010 in Bezug auf die 1.- 4. Beschwerdeführerin, jeweils den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Polen (gemeinsam) zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.10.2010 in Bezug auf die 1.- 4. Beschwerdeführerin, jeweils den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Polen (gemeinsam) zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Zum Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, von unbekannten Personen in Polen eine Drohung per SMS erhalten zu haben, wurde angemerkt, dass Übergriffe durch Privatpersonen Straftaten darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedsstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung durch die polnischen Behörden könne nicht erkannt werden. Ein solches Vorbringen sei auch von der 1.-Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen gegen eine Überstellung nach Polen ergeben. Zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester/Tante ein gewisses Unterstützungsverhältnis (finanziell und seelisch) bestehe, wodurch ihre Situation erheblich erleichtert wäre. Es hätte jedoch nicht erkannt werden können, dass die Beschwerdeführerinnen dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre, da im vorliegenden Fall kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerinnen lebten seit Jahren von der Tante/Schwester getrennt und hätten über diese Zeit keinen unmittelbaren Kontakt gehabt, des Weiteren befänden sich die Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung, weshalb von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich gleichfalls nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Zum Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, von unbekannten Personen in Polen eine Drohung per SMS erhalten zu haben, wurde angemerkt, dass Übergriffe durch Privatpersonen Straftaten darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedsstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung durch die polnischen Behörden könne nicht erkannt werden. Ein solches Vorbringen sei auch von der 1.-Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen gegen eine Überstellung nach Polen ergeben. Zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester/Tante ein gewisses Unterstützungsverhältnis (finanziell und seelisch) bestehe, wodurch ihre Situation erheblich erleichtert wäre. Es hätte jedoch nicht erkannt werden können, dass die Beschwerdeführerinnen dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre, da im vorliegenden Fall kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerinnen lebten seit Jahren von der Tante/Schwester getrennt und hätten über diese Zeit keinen unmittelbaren Kontakt gehabt, des Weiteren befänden sich die Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung, weshalb von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich gleichfalls nicht ergeben.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführerinnen) erhoben. Darin wird dem Bundesasylamt mangelhafte Verfahrensführung, respektive Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorgeworfen. Die Beschwerdeführerinnen würden nach den Ereignissen in der Heimat (Verschleppung des Vaters/Gatten und den anschließenden Bedrohungen) die Tante/Schwester als Stütze und Hilfe brauchen. Die 1.-Beschwerdeführerin habe trotz jahrelanger Trennung ein sehr enges Verhältnis zu ihrer Schwester, die mit ihrem Mann in der Steiermark lebe und die Beschwerdeführerinnen oft besuche. Sie würde die Beschwerdeführerinnen sofort bei sich aufnehmen, wenn dies möglich wäre. Doch solange die Beschwerdeführerinnen im Zulassungsverfahren seien, ginge das nicht, da die Beschwerdeführerinnen sonst aufgrund der Verletzung der Gebietsbeschränkung bestraft würden und auch alle Leistungen aus der Grundversorgung verlieren würden. Das Bundesasylamt habe keinerlei Ermittlungen zum Verhältnis der Schwester und der 1.-Beschwerdeführerin gemacht und gehe von vornherein davon aus, dass zwischen volljährigen Geschwistern kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen könne. Entgegen dieser Ansicht sei die 1.-Beschwerdeführerin von ihrer Schwester abhängig, da ihre Anwesenheit ihr die nötige Unterstützung in Hinblick auf die Erlebnisse in Dagestan und für die Linderung der psychischen Leiden gebe. Aus diesen Gründen sei die Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Polen unzulässig und führe zur Verletzung ihrer Grundrechte, weshalb vom Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen sei.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführerinnen) erhoben. Darin wird dem Bundesasylamt mangelhafte Verfahrensführung, respektive Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorgeworfen. Die Beschwerdeführerinnen würden nach den Ereignissen in der Heimat (Verschleppung des Vaters/Gatten und den anschließenden Bedrohungen) die Tante/Schwester als Stütze und Hilfe brauchen. Die 1.-Beschwerdeführerin habe trotz jahrelanger Trennung ein sehr enges Verhältnis zu ihrer Schwester, die mit ihrem Mann in der Steiermark lebe und die Beschwerdeführerinnen oft besuche. Sie würde die Beschwerdeführerinnen sofort bei sich aufnehmen, wenn dies möglich wäre. Doch solange die Beschwerdeführerinnen im Zulassungsverfahren seien, ginge das nicht, da die Beschwerdeführerinnen sonst aufgrund der Verletzung der Gebietsbeschränkung bestraft würden und auch alle Leistungen aus der Grundversorgung verlieren würden. Das Bundesasylamt habe keinerlei Ermittlungen zum Verhältnis der Schwester und der 1.-Beschwerdeführerin gemacht und gehe von vornherein davon aus, dass zwischen volljährigen Geschwistern kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen könne. Entgegen dieser Ansicht sei die 1.-Beschwerdeführerin von ihrer Schwester abhängig, da ihre Anwesenheit ihr die nötige Unterstützung in Hinblick auf die Erlebnisse in Dagestan und für die Linderung der psychischen Leiden gebe. Aus diesen Gründen sei die Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Polen unzulässig und führe zur Verletzung ihrer Grundrechte, weshalb vom Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen sei.
4. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 04.11.2010 beim Asylgerichtshof ein. Die mit den Beschwerdeführern nach Österreich gereiste Mutter der 1.-Beschwerdeführerin ist am 11.11.2010 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Aus den diesbezüglich, im konkreten Detail nicht bestrittenen, Länderfeststellungen ergibt sich für alle Antragstellerinnen, dass nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zu den - offenen - Asylverfahren in Polen besteht, was auch aus der Zustimmung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO hervorgeht.Aus den diesbezüglich, im konkreten Detail nicht bestrittenen, Länderfeststellungen ergibt sich für alle Antragstellerinnen, dass nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zu den - offenen - Asylverfahren in Polen besteht, was auch aus der Zustimmung Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO hervorgeht.
2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der 1.-Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der 1.-Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind.
2.2.2.1.1. Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Die Schwester der 1.-Beschwerdeführerin ist bereits 2002 aus der Russischen Föderation ausgereist und wurde auch nicht dargetan, dass nach der Ausreise der Schwester der 1.-Beschwerdeführerin eine intensive Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses weiter bestanden hätte. Dass die 1.-Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester angewiesen war, hat sie nicht vorgebracht, vielmehr hat sie dargelegt, dass ihre Schwester lediglich ihre Mutter finanziell unterstützt hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde bestand ebenso wenig ein besonderes Naheverhältnis, respektive Abhängigkeitsverhältnis, es lag(en) weder ein gemeinsamer Haushalt vor, noch ständige Besuche, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer nunmehr im offenen Beschwerdeverfahren (bei aufrechter inzwischen durchführbarer Ausweisungsentscheidung der Verwaltungsbehörde) in die Steiermark (Wohnort der Schwester) gezogen ist. Auch der Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine materielle und seelische Unterstützung durch die Schwester der 1.-Beschwerdeführerin für diese (und ihre Töchter) eine wesentliche Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Geschwistern üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate) - auch zwischen Österreich und Polen erfolgen und würde im Falle deren Unterlassung ein existenzbedrohende Situation für die Beschwerdeführerinnen nicht entstehen, da sie zum einen im österreichischen Bundesgebiet in Grundversorgung sind und eine gegebenenfalls notwendige Betreuung (bei Bedarf auch psychologischer Natur) auch in Polen zu erwarten wäre. Ein Familienleben der Beschwerdeführerin zum (im offenen Asylverfahren stehenden) Onkel ist weder behauptet worden, noch ergaben sich aus der Aktenlage Hinweise, die hier weitere Erhebungen erforderlich gemacht hätten.
Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität zur Zeit insgesamt cht besteht.Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität zur Zeit insgesamt cht besteht.
Weitere Erhebungspflichten können in diesem Kontext auch nicht durch Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009 zu S7 404.378-1/2009/3E dargetan werden, als eine vergleichbare Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen offenkundig nicht besteht. Auch in der Beschwerde wurde schließlich kein außergewöhnlich enges Verhältnis zwischen den Geschwistern substantiiert dargelegt, sodass sich unter diesem Aspekt eine zeugenschaftliche Befragung der Schwester als unzulässiger Erkundungsbeweis erwiese. Wie in der Verfahrenserzählung erwähnt hat ferner die medizinische Begutachtung der 1.-Beschwerdeführerin nicht einmal in Ansätzen Hinweise auf eine ernste psychische Erkrankung (welche, das müsste hinzutreten, durch Kontakt zur Schwester wesentlich gelindert werden könnte) ergeben, auch für die 2.-4.-Beschwerdeüfhrerinnen wurde nichts dergleichen im Verfahren vorgebracht. Es wurde schließlich auch kein Vorbringen dahingehend getätigt, dass die 1.-Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ohne ihre Schwester (die mit ihrem Ehemann nach Österreich gekommen war) für ihre drei Töchter zu sorgen, wobei sich hier für Polen ja auch ergibt, dass soziale Unterstützung für AsylwerberInnen/Familien existiert, sodass die 1.-Beschwerdeführerin - bei Bedarf - dort nicht auf sich allein gestellt wäre.
2.2.2.1.2. Auf der anderen Seite stehen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die 2.-Beschwerdeführerin gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass sie nach Österreich hatte reisen wollen (vgl. As. 43, BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.2.2.2.1.2. Auf der anderen Seite stehen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die 2.-Beschwerdeführerin gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass sie nach Österreich hatte reisen wollen vergleiche As. 43, BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.
Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang wiedergegebene Literaturmeinung von Chvosta trifft insofern zu, als die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der europäischen Zuständigkeitsordnung unionsrechtlich begründet und daher (auch) andere sind als rein innerstaatliche; eine Mindergewichtung im Sinne einer "Schmälerung", wie die Beschwerde vermeint, lässt sich daraus aber - in dieser allgemeinen Form - nicht ableiten.
2.2.2.1.3. Der Aktenlage nach begründet die 1.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verschleppung ihres Gatten, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen der 2002 als Flüchtling anerkannten Schwester der 1.-Beschwerdeführerin als primärer Bezugsperson stehen (für die 2.- 4.- Beschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen). Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihrer in Österreich anerkannten Schwester ist somit nicht zu erwarten. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) herausgearbeitete Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - unionsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen zu wiegen.2.2.2.1.3. Der Aktenlage nach begründet die 1.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verschleppung ihres Gatten, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen der 2002 als Flüchtling anerkannten Schwester der 1.-Beschwerdeführerin als primärer Bezugsperson stehen (für die 2.- 4.- Beschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen). Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihrer in Österreich anerkannten Schwester ist somit nicht zu erwarten. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) herausgearbeitete Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - unionsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen zu wiegen.
2.2.2.1.4. Die Kritik der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht genau genug mit der Thematik auseinandergesetzt hätte, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat eine ausführliche Befragung vorgenommen und sich in ihren Bescheiden auf Basis einer somit tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Schwester und Onkel) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.2.2.1.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das Fehlen von Hinweisen auf eine außergewöhnliche Beziehung in Österreich und in den letzten Jahren im Herkunftsstaat, alles faktische Umstände, die die 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen hat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführerinnen ihre zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus.2.2.2.1.4. Die Kritik der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht genau genug mit der Thematik auseinandergesetzt hätte, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat eine ausführliche Befragung vorgenommen und sich in ihren Bescheiden auf Basis einer somit tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Schwester und Onkel) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.2.2.1.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das Fehlen von Hinweisen auf eine außergewöhnliche Beziehung in Österreich und in den letzten Jahren im Herkunftsstaat, alles faktische Umstände, die die 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen hat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführerinnen ihre zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus.
2.2.2.1.5. Unbeschadet davon wäre es der Verwaltungsbehörde in diesem Fall jederzeit in ihrem Ermessen offengestanden aus sonstigen humanitären Gründen wegen der Beziehung zur Schwester das Selbsteintrittsrecht für die Erstbeschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Töchter auszuüben; es besteht lediglich, wie ausgeführt, kein vom Asylgerichtshof zu sanktionierender rechtlicher Zwang dazu. Einen weiteren Prüfungsmaßstab kann der Asylgerichtshof als Organ der Rechtskontrolle nicht anlegen.
2.2.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Dagestan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre insbesondere in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO relevant, was jedoch auf den vorliegenden Fall schon nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Dagestan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre insbesondere in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO relevant, was jedoch auf den vorliegenden Fall schon nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden.
Es besteht nach den, auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gestützten, Feststellungen der Verwaltungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber dagestanischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst/insbesondere nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Im gegenständlichen Verfahren brachte die 1.-Beschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in eine Unterbringungsstätte zugewiesen worden zu sein, jedoch nicht hingegangen zu sein. Somit ist auch im individuellen Fall der Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde.Es besteht nach den, auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gestützten, Feststellungen der Verwaltungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber dagestanischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst/insbesondere nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Im gegenständlichen Verfahren brachte die 1.-Beschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in eine Unterbringungsstätte zugewiesen worden zu sein, jedoch nicht hingegangen zu sein. Somit ist auch im individuellen Fall der Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ferner eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen (wenn auch widerlegbar) als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt, insbesondere auch kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die 1.-Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnte. Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführerinnen keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 08.09.2010 hinzuweisen, wonach bei der 1.- Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, welche bei der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Herzbeschwerden hat die 1.-Beschwerdeführerin am 19.10.2010 zuletzt angegeben, diesbezüglich (ohne Befund) untersucht worden zu sein und Schlaftabletten erhalten zu haben (As. 109 BAA, 1.-Beschwerdeführerin). Zu den 2.-4.-Beschwerdeführerinnen hat die 1.-Beschwerdeüfhrerin als deren gesetzliche Vertreterin, ausdürcklich angegeben, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe; gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht in den Beschwerden) dargetan. Die Überstellungsfähigkeit der 1.-Beschwerdeführerin wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Sinngemäß gilt dies auch für die 2.-4.-Beschwerdeführerinnen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführerinnen keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 08.09.2010 hinzuweisen, wonach bei der 1.- Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, welche bei der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Herzbeschwerden hat die 1.-Beschwerdeführerin am 19.10.2010 zuletzt angegeben, diesbezüglich (ohne Befund) untersucht worden zu sein und Schlaftabletten erhalten zu haben (As. 109 BAA, 1.-Beschwerdeführerin). Zu den 2.-4.-Beschwerdeführerinnen hat die 1.-Beschwerdeüfhrerin als deren gesetzliche Vertreterin, ausdürcklich angegeben, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe; gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht in den Beschwerden) dargetan. Die Überstellungsfähigkeit der 1.-Beschwerdeführerin wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Sinngemäß gilt dies auch für die 2.-4.-Beschwerdeführerinnen.
Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibtDes Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt
Zur Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin kein entsprechender Behandlungsbedarf besteht (siehe gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX). Darüber hinaus ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 den Schluss zulässt, dass eine hinreichende psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt.Zur Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin kein entsprechender Behandlungsbedarf besteht (siehe gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 ). Darüber hinaus ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 den Schluss zulässt, dass eine hinreichende psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt.
2.2.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige (insbesondere aus dem Norkaukasus) in Polen
Das entsprechende vage Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kann in Ermangelung irgendwelcher objektivierbarer Informationen, wonach sie in Polen tatsächlich von unbekannten Wahabiten verfolgt werde, nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.Das entsprechende vage Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kann in Ermangelung irgendwelcher objektivierbarer Informationen, wonach sie in Polen tatsächlich von unbekannten Wahabiten verfolgt werde, nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.
Zum Vorbringen, wonach die 1.-Beschwerdeführerin eine Drohung per SMS bekommen habe, ist zunächst anzumerken, dass dieses in der umfassenden polizeilichen Erstbefragung noch nicht getätigt wurde, sodass schon unter diesem Aspekt eine Vorbringenssteigerung /unwahre Schutzbehauptungen naheliegt. Auch brachte die 1.-Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie bei den polnischen Behörden um Schutz angesucht hätte und dieser ihr verweigert worden wäre. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dass dem Beschwerdeführerinnen bei allfälligen, gegen sie gerichteten, kriminellen Handlungen in Polen, nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Eine besondere geographische Nähe von Dagestan zu Polen im Vergleich zu Österreich kann ebenso nicht erkannt werden. Hinweise, dass polnische Staatsorgane Umtriebe wahabistischer/islamistischer Gruppierungen aus dem Nordkaukasus dulden würde oder hier ein qualifiziert geringeres Schutzniveau bestünde als in anderen EU-Staaten sind für den erkennenden Gerichtshof gleichfalls nicht zu erkennen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr in diesem Kontext kein reales Risiko für die Beschwerdeführerinnen erblickt werden. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass gegenständlich ein spezielles Risiko für die 2.-4.-Beschwerdeführerinnen in deren Verfahren nicht behauptet wurde. In der für alle Beschwerdeführerinnen gleichlautenden Beschwerde sind zu diesen Themenkomplexen schließlich überhaupt keine Ausführungen enthalten.
2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.
2.3. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerinnen haben (siehe oben 2.2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme (ansatzweise substantiiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die 1.- Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die 1.- Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, private Verfolgung, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
13.01.2011