TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/6 D15 414920-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 414920-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 09 11.547-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 09 11.547-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 22.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 22.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2009 (Erstbefragung) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 13.07.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, legal mit seinem russischen Innlandsreisepass aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er sei von XXXX mit dem Zug bis nach Kiew gereist. Von Kiew sei er mit sieben weiteren Personen in einem Kleinbus direkt nach Österreich gereist. Der Schlepper sei von seinem Sohn bezahlt worden.In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, legal mit seinem russischen Innlandsreisepass aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er sei von römisch 40 mit dem Zug bis nach Kiew gereist. Von Kiew sei er mit sieben weiteren Personen in einem Kleinbus direkt nach Österreich gereist. Der Schlepper sei von seinem Sohn bezahlt worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Kadyrows Leuten bedroht und einmal festgenommen worden sei, da diese die Rückkehr seines Sohnes gefordert hätten. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer von Kadyrows Leuten umgebracht zu werden.

Eine Dokumentenüberprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.09.2009 hat ergeben, dass sich beim vorgelegten Inlandsreisepass keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung ergeben hätten.

Laut Meldung der Polizei vom 21.03.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Entwendung zur Anzeige gebracht.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2010 in Anwesenheit seiner Tochter XXXX als Vertrauensperson erklärte der Beschwerdeführer, in Kasachstan geboren worden zu sein. Seit dem Jahr 1960 bis zur Ausreise im September 2009 habe der Beschwerdeführer in XXXX in Tschetschenien gelebt.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2010 in Anwesenheit seiner Tochter römisch 40 als Vertrauensperson erklärte der Beschwerdeführer, in Kasachstan geboren worden zu sein. Seit dem Jahr 1960 bis zur Ausreise im September 2009 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in Tschetschenien gelebt.

Der Beschwerdeführer habe zwei Töchter und einen Sohn. Seine drei Geschwister seien einen natürlichen Tod gestorben.

Befragt, ob er sich auf die an ihn gestellten Fragen konzentrieren könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich gut fühle. Er höre jedoch schlecht.

Seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX würden sich im Bundesgebiet aufhalten, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe.Seine Tochter römisch 40 und sein Sohn römisch 40 würden sich im Bundesgebiet aufhalten, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebe.

Seine Tochter XXXX lebe in XXXX, habe ein Studium absolviert und arbeite als Lehrerin. Zu deren Ehegatten könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen.Seine Tochter römisch 40 lebe in römisch 40 , habe ein Studium absolviert und arbeite als Lehrerin. Zu deren Ehegatten könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen.

In Österreich kenne der Beschwerdeführer einige Leute, besuche einen Deutschkurs und verbringe seine Freizeit mit seinen Kindern. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Caritas. Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch. Er gehöre in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an.

Abgesehen von einer seit drei Jahren - bereits im Herkunftsstaat - bestehenden Schwerhörigkeit leide der Beschwerdeführer an keinen weiteren Krankheiten.

In Tschetschenien habe die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers eine Pension bezogen. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Einkünfte gehabt.

Der Beschwerdeführer sei Angestellter in einem staatlichen Geschäft gewesen und habe auch als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Sein Haus sei im Jahr 1996 zerstört worden.

Nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt (und zwar auf wiederholte Nachfrage bzw. wiederholtes Ersuchen seine Ausführungen zu konkretisieren), führte der Beschwerdeführer aus, die ganze Zeit belästigt worden zu sein, seinen Sohn XXXX zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Nachdem ständig Leute zu seiner Ehegattin und zum Beschwerdeführer gekommen seien, sei er schließlich zur Miliz mitgenommen und eine ganze Nacht festgehalten worden. Seine Ehegattin - die an Bluthochdruck gelitten habe - sei, nachdem diese Leute letztmalig dagewesen seien, verstorben. Schließlich sei ihm von Angehörigen und Freunden seines Sohnes geraten worden, Tschetschenien zu verlassen.Nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt (und zwar auf wiederholte Nachfrage bzw. wiederholtes Ersuchen seine Ausführungen zu konkretisieren), führte der Beschwerdeführer aus, die ganze Zeit belästigt worden zu sein, seinen Sohn römisch 40 zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Nachdem ständig Leute zu seiner Ehegattin und zum Beschwerdeführer gekommen seien, sei er schließlich zur Miliz mitgenommen und eine ganze Nacht festgehalten worden. Seine Ehegattin - die an Bluthochdruck gelitten habe - sei, nachdem diese Leute letztmalig dagewesen seien, verstorben. Schließlich sei ihm von Angehörigen und Freunden seines Sohnes geraten worden, Tschetschenien zu verlassen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei Mal - im Jahr 2008 und im Jänner 2009 abgeführt bzw. festgenommen worden.

Wer genau wolle, dass sein Sohn XXXX von Österreich nach Tschetschenien zurückkehre, wisse er nicht und verwies der Beschwerdeführer auf die Strukturen, die Soldaten sowie die Uniformierten. Er wisse auch nicht, warum sein Sohn nach Tschetschenien zurückkehren soll. Sein Sohn habe unter einer anderen Macht gearbeitet. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Rückkehraufforderungen betreffend seinen Sohn deshalb erfolgt seien, da sein Sohn früher in den Strukturen gearbeitet habe. Welche Strukturen dies gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht und habe sich dafür auch nicht interessiert.Wer genau wolle, dass sein Sohn römisch 40 von Österreich nach Tschetschenien zurückkehre, wisse er nicht und verwies der Beschwerdeführer auf die Strukturen, die Soldaten sowie die Uniformierten. Er wisse auch nicht, warum sein Sohn nach Tschetschenien zurückkehren soll. Sein Sohn habe unter einer anderen Macht gearbeitet. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Rückkehraufforderungen betreffend seinen Sohn deshalb erfolgt seien, da sein Sohn früher in den Strukturen gearbeitet habe. Welche Strukturen dies gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht und habe sich dafür auch nicht interessiert.

Auf Vorhalt, weshalb ein Jahrzehnt nach der Ausreise des Sohnes aus dem Herkunftsstaat nunmehr dessen Rückkehr gefordert werden sollte, vermeinte der Beschwerdeführer, dass auch schon früher die Rückkehr des Sohnes verlangt worden sei. Es habe Propaganda gegeben, wonach die Eltern sich für die Rückkehr der Kinder einsetzten hätten sollen. Erst in letzter Zeit sei auf die Eltern auch Druck ausgeübt worden.

Auf mehrmalige Aufforderung die Festnahme im Jänner 2009 konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er abends mitgenommen worden sei. Er sei abgeholt und ihm mitgeteilt worden, dass er nach XXXX gebracht werde, um mit dem "Chef" zu sprechen. Er sei in eine Zelle gesteckt worden. Man habe ihm gedroht, geschlagen sei er nicht worden.Auf mehrmalige Aufforderung die Festnahme im Jänner 2009 konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er abends mitgenommen worden sei. Er sei abgeholt und ihm mitgeteilt worden, dass er nach römisch 40 gebracht werde, um mit dem "Chef" zu sprechen. Er sei in eine Zelle gesteckt worden. Man habe ihm gedroht, geschlagen sei er nicht worden.

Er sei von Leuten festgenommen worden, die eine Uniform ohne irgendwelche Abzeichen getragen hätten. Er wisse auch nicht, wo er hingebracht worden sei. Miliz und Prokuratur seien dort beieinander. Er habe auch nicht angeben können, wer konkret wolle, dass sein Sohn zurückkehre.

Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor "diesen Leuten".

Nach konkreten Problemen infolge der Festnahme im Jänner 2009 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass am 17.01.2009 Leute gekommen seien, als er nicht zuhause gewesen sei und die Wohnung durchsucht hätten. Seine Ehegattin, die aufgrund ihres schwachen Herzens (Bluthochdruck) im Sterben gelegen sei, sei bedroht worden und in der darauffolgenden Nacht verstorben. Danach befragt, vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Ehegattin keine Medikamente genommen habe, sondern den Bluthochdruck selbst ver- bzw. gespürt habe.

Nach dem Tod seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer im Gebiet von XXXX in der Russischen Föderation - Südrussland - bei einem Freund, einem Landwirt, gewohnt. Dieser namentlich genannte Freund sei eine guter Freund und kenne der Beschwerdeführer diesen seit seiner Kindheit. In XXXX habe der Beschwerdeführer einmal für zwei Jahre gearbeitet. Er sei vor seiner Ausreise monatsweise zwischen XXXX und Tschetschenien hin- und hergefahren.Nach dem Tod seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer im Gebiet von römisch 40 in der Russischen Föderation - Südrussland - bei einem Freund, einem Landwirt, gewohnt. Dieser namentlich genannte Freund sei eine guter Freund und kenne der Beschwerdeführer diesen seit seiner Kindheit. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer einmal für zwei Jahre gearbeitet. Er sei vor seiner Ausreise monatsweise zwischen römisch 40 und Tschetschenien hin- und hergefahren.

Nach ausdrücklichem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation bei seinem genannten Freund in XXXX vor Verfolgung sicher gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass dies zutreffe.Nach ausdrücklichem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation bei seinem genannten Freund in römisch 40 vor Verfolgung sicher gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass dies zutreffe.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer ausgefolgt und dahingehend - nach Verzicht auf deren Übersetzung im Rahmen der Einvernahme - eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2010, Zl. 09 11.547-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat - die Russische Föderation - nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2010, Zl. 09 11.547-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat - die Russische Föderation - nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe mit seinem Fluchtvorbringen keine Verfolgung glaubhaft darlegen können.

Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens stützte die belangte Behörde auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Vorbringen nachvollziehbar und konkret darzulegen, sondern habe sich dieser auf abstrakte, vage und oberflächliche Behauptungen gestützt.

Dem Beschwerdeführer war es in keiner Weise möglich, irgendwelche Details zu seinen Verfolgern, den Grund für das Interesse an seinem Sohn bzw. konkrete Zeit- und Ortsangaben zu tätigen.

Es seien zudem keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergeben habe.

Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK - insbesondere aufgrund des großen Gewichtes des legitimen öffentlichen Interesses an einer effektiven Einwanderungskontrolle - geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - insbesondere aufgrund des großen Gewichtes des legitimen öffentlichen Interesses an einer effektiven Einwanderungskontrolle - geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.

Begründend wird darin näher dargelegt, dass sich die angeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen aus Missverständnissen und unglücklichen Formulierungen ergeben hätten.

In der Beschwerde wird zudem auf das schlechte Gehör des Beschwerdeführers verwiesen, dass die Durchführung der Einvernahme erschwert habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem sehr wohl präzise und ausreichend konkret gewesen.

Seine erste Mitnahme sei im Jahr 2008 erfolgt und die Zweite habe er konkret mit 17.01.2009 angeben können - dies deshalb, da seine Frau in der darauffolgenden Nacht verstorben sei.

Weiters wurde in der Beschwerde auf die in Tschetschenien geltende Sippenhaftung verwiesen und der damit verbundenen Druckausübung auf Eltern und Geschwister unliebsamer Personen, um diese zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.

Sei es bislang auch noch zu keinen konkreten Vorfällen bzw. körperlichen Übergriffen gekommen, bestehe in seinem Fall eine ungünstige Prognose betreffend eine Verfolgungsgefahr. Die Gesamtsituation sei für den Beschwerdeführer derart belastend gewesen, dass er sich zur Ausreise gezwungen gesehen habe.

Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschließen, da er zwar zu seinem Freund reisen habe können, sich dort jedoch nicht anmelden habe können und von diesem finanziell abhängig gewesen sei. Zu seinem Freund sei er auch nur immer wieder kurzfristig gereist, wenn die Lage in Tschetschenien unerträglich gewesen sei.

Sein Alter in Verbindung mit der Wirtschaftslage in der Russischen Föderation und die Diskriminierung von Tschetschenen spreche gegen die Möglichkeit einer Relokation innerhalb der Russischen Föderation. Zudem habe der Beschwerdeführer weder über einen längeren Zeitraum außerhalb Tschetscheniens gelebt, noch verfüge er außerhalb Tschetscheniens über Verwandte, bei denen er dauerhaft leben könne.

Im Rahmen der Non-refoulement-Prüfung hätten im Übrigen sein für einen tschetschenischen Mann weit fortgeschrittenes Alter und die damit verbundenen "diversen" Alterserscheinungen berücksichtigt werden müssen.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung wird in der Beschwerde bemängelt, dass im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet bei seiner Tochter, die vorwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Tochter sei für den Beschwerdeführer insbesondere deswegen wichtig, da diese schon gut deutsch spreche und er schwerhörig sei und sich deshalb kaum verständlich machen könne. Mittels seiner Tochter habe er auch einen Deutschkurs besuchen können.

Als Beispiel für die außergewöhnliche Bindung wird in der Beschwerde schließlich ausgeführt, dass die Tochter den Beschwerdeführer als Vertrauensperson zur Einvernahme am 13.07.2010 begleitet habe. Die Abhängigkeit ergebe sich zudem aus dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers.

I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 09 11.547-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 22.09.2009 (Erstbefragung, AS 15-23) und am 13.07.2010 (AS 77-87), die Beschwerde vom 11.08.2010 (AS 303-315) sowie Einsicht in den Bescheid des Unabhängigen Bundessasylsenates vom 19.06.2002, Zl. 224.304/0-IX/27/01 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX und den AIS-Auszug zur EDV-Zl. 04 08.544 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 09 11.547-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 22.09.2009 (Erstbefragung, AS 15-23) und am 13.07.2010 (AS 77-87), die Beschwerde vom 11.08.2010 (AS 303-315) sowie Einsicht in den Bescheid des Unabhängigen Bundessasylsenates vom 19.06.2002, Zl. 224.304/0-IX/27/01 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 und den AIS-Auszug zur EDV-Zl. 04 08.544 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 .

I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 22.09.2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seine Identität und Staatszugehörigkeit steht aufgrund der Vorlage seines unbedenklichen russischen Inlandsreisepasses fest.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wonach er einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei (zwei Festnahmen im Jahr 2008 und am 17.01.2009 sowie ständige Befragungen des Beschwerdeführers durch nicht näher beschreibbare Leute Kadyrows, um die Rückkehr seines im Jahr 2001 ausgereisten Sohnes nach Tschetschenien zu erwirken), wird mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr und leidet er an keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.

Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise möglich, seine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat zu sichern und finden sich keinerlei Hinweise, wonach ihm dies bei einer Rückkehr nicht weiterhin möglich und zumutbar sein wird.

Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2009 im Bundesgebiet auf, konnte keine ausgeprägte Integration nachweisen, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung.

Im Bundesgebiet halten sich der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX und seine Tochter XXXX auf, denen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2002, Zl. 224.304/0-IX/27/01, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zl. 04 08.544-BAW, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Im Bundesgebiet halten sich der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 und seine Tochter römisch 40 auf, denen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2002, Zl. 224.304/0-IX/27/01, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zl. 04 08.544-BAW, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 9 bis 56 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 9 bis 56 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. ausreichend zu konkretisieren bzw. wurde eindringlich darauf hingewirkt, Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Der Hinweis auf Missverständnisse und unglückliche Formulierungen zielt demgemäß völlig ins Leere, da wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom einvernehmenden Referenten jeweils umgehend dazu angehalten wurde, bei vagen bzw. oberflächlichen Aussagen, diese zu präzisieren bzw. im Detail zu schildern. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende der Einvernahme, nichts mehr angeben zu wollen und unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos.

Dem Hinweis in der Beschwerde, wonach die Durchführung der Einvernahme durch das schlechte Gehör des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei, fehlt es bereits an einem daraus resultierenden Nachteil für den Beschwerdeführer. Dass es dadurch zu Falschprotokollierungen gekommen sein soll, ist nicht vorgebracht worden und es finden sich auch keine sonstigen Hinweise auf irgendeine Mangelhaftigkeit der durchgeführten Einvernahme aufgrund des Umstandes der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Unabhängig davon ist die niederschriftliche Einvernahme in Anwesenheit der Tochter des Beschwerdeführers als Vertrauensperson durchgeführt worden und wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Tochter schon gut deutsch spricht und dem Beschwerdeführer bei Behördenwegen unterstützt, weshalb aus dem Umstand der Schwerhörigkeit keine Mangelhaft des Asylverfahrens konstruierbar ist.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen stellt sich wie folgt dar:

Der Sohn des Beschwerdeführers soll vor seiner Flucht aus Tschetschenien für die Strukturen gearbeitet haben. Aufgrund dessen bestehe seitens Kadyrows Leute ein Interesse an diesem und sei versucht worden, durch Druckausübung auf den Beschwerdeführer und auf seine verstorbene Ehegattin die Rückkehr seines Sohnes nach Tschetschenien zu veranlassen.

Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, wenn diese die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Widersprüche in seinem Vorbringen sowie seine vagen und oberflächlichen Schilderungen stützt.

So ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung dezidiert ausführte, dass er einmal von Kadyrows Leuten festgenommen worden sei und im Gegensatz dazu am 13.07.2010 erklärte, zweimal festgenommen worden zu sein.

Auch die unklaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgern wurden von der belangten Behörde - im Ergebnis - zutreffend als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen geführt.

Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung umgehend von Kadyrows Leuten bedroht und einmal festgenommen worden zu sein, wollte er sich in der Einvernahme vom 13.07.2010 betreffend den Verfolgerkreis nicht mehr festlegen und erscheinen die Beteuerungen in der Beschwerde, dass es für den Beschwerdeführer selbstverständlich gewesen sei und er davon ausgegangen sei, dass dem Referenten bereits aus der polizeilichen Erstbefragung bekannt gewesen wäre, dass es Leute von Kadyrow gewesen wären und er deshalb in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erneut angegeben habe, dass es Leute von Kadyrow gewesen seien, als bloße Schutzbehauptung.

Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer nämlich wiederholt konkret danach gefragt, wer ihn festgenommen habe bzw. wer konkret die Rückkehr seines Sohnes in die Russische Föderation gewollt haben soll. Der Beschwerdeführer verharrte diesbezüglich in seinen unpräzisen Angaben, wonach Soldaten, Uniformierte oder die jetzigen Machthaber die Rückkehr seines Sohnes fordern würden.

Zu seiner Festnahme im Jänner 2009 konnte er lediglich ausführen, dass die Festnehmenden eine Uniform ohne irgendwelche Abzeichen getragen hätten. Er sei nach XXXX gebracht worden - wohin konkret könne er nicht angeben, da die Miliz und die Prokuratur dort beieinander seien -, da der "Chef" mit ihm sprechen habe wollen. Wo der Beschwerdeführer letztlich konkret hingebracht worden sei und von wem er konkret befragt und festgehalten worden sei, konnte er nicht angeben.Zu seiner Festnahme im Jänner 2009 konnte er lediglich ausführen, dass die Festnehmenden eine Uniform ohne irgendwelche Abzeichen getragen hätten. Er sei nach römisch 40 gebracht worden - wohin konkret könne er nicht angeben, da die Miliz und die Prokuratur dort beieinander seien -, da der "Chef" mit ihm sprechen habe wollen. Wo der Beschwerdeführer letztlich konkret hingebracht worden sei und von wem er konkret befragt und festgehalten worden sei, konnte er nicht angeben.

Zu seiner Festnahme im Jahr 2008 konnte der Beschwerdeführer im Übrigen überhaupt keine Angaben - nicht einmal konkrete zeitliche Angaben - machen.

Betreffend seinen Sohn beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf, dass dieser früher in den "Strukturen" gearbeitet habe. Konkret dazu befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, in welchen Strukturen dieser gearbeitet habe, da er sich dafür nicht interessiert habe.

Diese Unwissenheit über die Tätigkeit seines Sohnes erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Die Tätigkeit seines Sohnes soll nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers bedingt haben und soll daraus ein jahrelanges Interesse von unbestimmbaren Personen bzw. Behörden resultiert sein, das letztlich dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen. Da der Beschwerdeführer für dieses - letztlich seine Ausreise bedingende - Ereignis in all den Jahren kein Interesse gezeigt hat, erscheint dahingehend der Schluss legitim, dass eine intensive Verfolgung im Zusammenhang mit der vom Sohn bis zum Jahr 2001 ausgeübten Tätigkeit nicht stattgefunden hat, andernfalls der Beschwerdeführer wohl irgendwelche Ausführungen hiezu tätigen hätte können müssen. Es ist zudem wohl auch anzunehmen, dass die unbekannten Personen bzw. Behörden, die ständig beim Beschwerdeführer aufgetaucht seien und nach dem Sohn gefragt bzw. auf dessen Rückkehr gedrängt hätten, irgendwelche konkreten Ausführungen betreffend ihres Anliegens bzw. zum Sohn getätigt hätten.

Der belangten Behörde war sohin insgesamt zu folgen, wenn sie die vagen und unkonkreten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anlass genommen hat, um auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen.

Der Asylgerichtshof führt ergänzend aus, dass vom Beschwerdeführer letztlich überhaupt keine intensive Verfolgung bzw. ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer dargelegt wurde, um von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist im Jahr 2001 aus Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation ausgereist. Aus dessen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ergibt sich, dass dieser in den Sicherheitsbehörden der ehemals faktisch unabhängigen Republik Tschetschenien hohe Ämter innegehabt hat. In der Folge soll es über Jahre hindurch zu wiederholten Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betreffend seinen Sohn gekommen sein, wobei der Beschwerdeführer im Jahr 2008 und im Jänner 2009 festgenommen worden sein soll. Im Rahmen der Festnahmen soll es zu keinerlei Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein und soll der Beschwerdeführer nach entsprechender Befragung wieder freigelassen worden sein.

Nach dem Tod seiner Frau im Jänner 2009, soll der Beschwerdeführer abwechselnd in XXXX und in XXXX bei einem Freund gelebt haben, ohne dass es bis zu seiner legalen Ausreise im September 2009 zu irgendwelchen weiteren gravierenden Zwischenfällen gekommen sein soll. Von XXXX sei er schließlich mit dem Zug unter Mitnahme seines russischen Inlandsreisepasses problemlos aus Tschetschenien und schließlich auch aus Russland ausgereist.Nach dem Tod seiner Frau im Jänner 2009, soll der Beschwerdeführer abwechselnd in römisch 40 und in römisch 40 bei einem Freund gelebt haben, ohne dass es bis zu seiner legalen Ausreise im September 2009 zu irgendwelchen weiteren gravierenden Zwischenfällen gekommen sein soll. Von römisch 40 sei er schließlich mit dem Zug unter Mitnahme seines russischen Inlandsreisepasses problemlos aus Tschetschenien und schließlich auch aus Russland ausgereist.

Abgesehen von den beiden in den Raum gestellten Mitnahmen im Jahr 2008 und zu Beginn des Jahres 2009, die in keiner Weise glaubwürdig - da zu unkonkret - dargelegt worden sind und in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer auch gar keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, hat er keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen geltend gemacht.

Es ist für den erkennenden Senat auch nicht nachvollziehbar, wieso - bei einem derartigen großen nach wie vor bestehenden Interesse an seinem Sohn - der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2008 - also sieben Jahre nach der Ausreise des Sohnes - mitgenommen worden sein soll. Auch nach der zweiten Festnahme im Jänner 2009 ist es zu keiner Intensivierung der Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen. Vielmehr hat er sich bis September 2009 immer wieder über einen längeren Zeitraum in XXXX aufgehalten und wäre doch infolge der vorübergehenden Abwesenheiten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass seine Verfolger ihr Vorgehen gegen den Beschwerdeführer intensiviert hätten. Stattdessen sollen über Jahre hindurch beständig massive Drohungen im Zuge von Befragungen des Beschwerdeführers seitens nicht näher beschreibbarer tschetschenischer Behörden ausgesprochen worden sein, ohne dass diese irgendwelche Sanktionen gezeitigt hätten, was weder nachvollziehbar noch lebensnah erscheint.Es ist für den erkennenden Senat auch nicht nachvollziehbar, wieso - bei einem derartigen großen nach wie vor bestehenden Interesse an seinem Sohn - der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2008 - also sieben Jahre nach der Ausreise des Sohnes - mitgenommen worden sein soll. Auch nach der zweiten Festnahme im Jänner 2009 ist es zu keiner Intensivierung der Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen. Vielmehr hat er sich bis September 2009 immer wieder über einen längeren Zeitraum in römisch 40 aufgehalten und wäre doch infolge der vorübergehenden Abwesenheiten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass seine Verfolger ihr Vorgehen gegen den Beschwerdeführer intensiviert hätten. Stattdessen sollen über Jahre hindurch beständig massive Drohungen im Zuge von Befragungen des Beschwerdeführers seitens nicht näher beschreibbarer tschetschenischer Behörden ausgesprochen worden sein, ohne dass diese irgendwelche Sanktionen gezeitigt hätten, was weder nachvollziehbar noch lebensnah erscheint.

Beiden Festnahmen (Jahr 2008 und Jänner 2009) fehlt es auch an jeglichem zeitlichem Konnex zur Ausreise, die mehrere Monate danach - nämlich im September 2009 - erfolgt ist, zumal sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zumindest monateweise weiterhin in XXXX aufgehalten hat und trotz behaupteter Sicherheit in XXXX immer wieder dorthin zurückgekehrt ist.Beiden Festnahmen (Jahr 2008 und Jänner 2009) fehlt es auch an jeglichem zeitlichem Konnex zur Ausreise, die mehrere Monate danach - nämlich im September 2009 - erfolgt ist, zumal sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zumindest monateweise weiterhin in römisch 40 aufgehalten hat und trotz behaupteter Sicherheit in römisch 40 immer wieder dorthin zurückgekehrt ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt sich für den erkennenden Senat nach dessen Schilderungen dermaßen dar, dass er bis zu seiner Ausreise im September 2009 in Tschetschenien in seinem Heimatort an seiner Wohnadresse zumindest monatsweise aufhältig gewesen ist, keinen zielgerichteten Übergriffen ausgesetzt gewesen ist, über ausreichende Mittel verfügt hat, um seine Lebensgrundlage zu sichern und legal mit dem Zug und unter Mitführung seines russischen Inlandsreisepasses problemlos aus Tschetschenien und der Russischen Föderation ausgereist ist.

Eine asylrelevante Verfolgung - auch für die Zukunft - ist aus diesem Vorbringen selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit nicht begründbar, ist der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von beinahe einem Jahrzehnt seit der Ausreise seines Sohnes lediglich zweimal festgenommen und zudem wiederholt zu diesem befragt worden.

Es soll schließlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Tochter (XXXX) des Beschwerdeführers nach seinen Ausführungen weiterhin in XXXX aufhält, dort ein Universitätsstudium absolvieren konnte und als Lehrerin arbeitet. Nachdem sich diese Tochter nach wie vor problemlos in XXXX aufhält, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso dies für den Beschwerdeführer nicht möglich sein soll. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angeführten Sippenhaftung, die in Tschetschenien gelte, ist sohin nicht erklärbar, wieso die Tochter des Beschwerdeführers sich weiterhin in Tschetschenien bzw. sogar in XXXX aufhalten kann, wo doch der gesamten Familie aufgrund des Sohnes des Beschwerdeführers in Tschetschenien massive Verfolgung drohen soll.Es soll schließlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Tochter (römisch 40 ) des Beschwerdeführers nach seinen Ausführungen weiterhin in römisch 40 aufhält, dort ein Universitätsstudium absolvieren konnte und als Lehrerin arbeitet. Nachdem sich diese Tochter nach wie vor problemlos in römisch 40 aufhält, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso dies für den Beschwerdeführer nicht möglich sein soll. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angeführten Sippenhaftung, die in Tschetschenien gelte, ist sohin nicht erklärbar, wieso die Tochter des Beschwerdeführers sich weiterhin in Tschetschenien bzw. sogar in römisch 40 aufhalten kann, wo doch der gesamten Familie aufgrund des Sohnes des Beschwerdeführers in Tschetschenien massive Verfolgung drohen soll.

Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidenter maßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht und letztlich Motiv für seine Einreise in das Bundesgebiet seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewesen sind, denen er nach dem Tod seiner Ehegattin nachgereist ist.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen weder nach Vorhalt in der Einvernahme am 13.07.2010 noch in der gewährten Stellungnahmefrist entgegengetreten.

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht gelungen ist, ein ausgeprägtes bzw. intensives Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person darzulegen.

Mangels eines Asylgrundes sind weitere Erwägungen zu einer inländischen Fluchtalternative nachrangig, ist der belangten Behörde folgend jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum einen bereits zwei Jahre seines Lebens in XXXX gelebt haben soll und auch vor seiner Ausreise problemlos zwischen XXXX und XXXX hin- und herreisen konnte. In XXXX hält sich ein Kindheitsfreund auf, der Landwirt ist und bei dem der Beschwerdeführer nach Jänner 2009 wiederholt Aufenthalt genommen hat. Der Beschwerdeführer hat auf Befragung auch ausdrücklich bestätigt, dass er bei seinem Freund in XXXX in Sicherheit ist. Wenn nunmehr in der Beschwerde erklärt wird, dass keine Möglichkeit besteht bei diesem Freund zu leben, ist der Beschwerdeführer bei seiner gegenteiligen Aussage am 13.07.2010 zu behaften. Zudem war es dem Beschwerdeführer bislang möglich seinen Lebensunterhalt in Tschetschenien zu bestreiten und wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, finanzielle Hilfe von seinem Kindheitsfreund in Anspruch zu nehmen.Mangels eines Asylgrundes sind weitere Erwägungen zu einer inländischen Fluchtalternative nachrangig, ist der belangten Behörde folgend jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum einen bereits zwei Jahre seines Lebens in römisch 40 gelebt haben soll und auch vor seiner Ausreise problemlos zwischen römisch 40 und römisch 40 hin- und herreisen konnte. In römisch 40 hält sich ein Kindheitsfreund auf, der Landwirt ist und bei dem der Beschwerdeführer nach Jänner 2009 wiederholt Aufenthalt genommen hat. Der Beschwerdeführer hat auf Befragung auch ausdrücklich bestätigt, dass er bei seinem Freund in römisch 40 in Sicherheit ist. Wenn nunmehr in der Beschwerde erklärt wird, dass keine Möglichkeit besteht bei diesem Freund zu leben, ist der Beschwerdeführer bei seiner gegenteiligen Aussage am 13.07.2010 zu behaften. Zudem war es dem Beschwerdeführer bislang möglich seinen Lebensunterhalt in Tschetschenien zu bestreiten und wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, finanzielle Hilfe von seinem Kindheitsfreund in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zudem über eine Wohnung verfügt, seine Ehegattin bis zu deren Tod betreut, und war seine Existenzgrundlage durch seine Arbeit als Angestellter in einem staatlichen Geschäft bzw. zuletzt durch die Pension seiner Ehegattin stets gesichert.

Nachdem seine Ehegattin bis zu deren Ableben - unabhängig von den dargelegten über Jahre erfolgten Befragungen - eine Pension erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine solche nicht ebenfalls gewährt werden soll, zumal sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderfeststellungen klar ergibt, dass die Grundversorgung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gewährleistet ist. Pensionen und andere staatliche Leistungen werden in ausreichendem Maß gewährt bzw. ausbezahlt und stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushalts - insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen - dar.

Neben dem erwähnten Freund in XXXX, der den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat, hält sich eine Tochter des Beschwerdeführers in Tschetschenien und zwar in XXXX auf. Diese verfügt über einen Studienabschluss und hat eine Anstellung als Lehrerin, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch die Unterstützung durch diese Tochter - auch in finanzieller Hinsicht - zweifelsfrei offensteht und die Inanspruchnahme deren Hilfe dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist.Neben dem erwähnten Freund in römisch 40 , der den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat, hält sich eine Tochter des Beschwerdeführers in Tschetschenien und zwar in römisch 40 auf. Diese verfügt über einen Studienabschluss und hat eine Anstellung als Lehrerin, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch die Unterstützung durch diese Tochter - auch in finanzieller Hinsicht - zweifelsfrei offensteht und die Inanspruchnahme deren Hilfe dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist.

Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist.

Die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien stellt sich für den Beschwerdeführer sohin als ausreichend gesichert dar. Am familiären Zusammenhalt haben sich keine Zweifel ergeben.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass er abgesehen von seiner Schwerhörigkeit - die bereits mehrere Jahre im Herkunftsstaat bestanden hat und eine typische Alterserscheinung darstellt - ausdrücklich keine weiteren Erkrankungen geltend gemacht hat. Dahingehend ist auch den völlig unbestimmten Ausführungen in der Beschwerde vom 11.08.2010, wonach er für einen tschetschenischen Mann bereits in weit fortgeschrittenem Alter sei und in Folge dessen bereits diverse Alterserscheinungen habe, klar entgegenzuhalten, dass er noch am 13.07.2010 ausgeführt hat, abgesehen von seiner Schwerhörigkeit an keinen weiteren Krankheiten zu leiden. Bei dieser Aussage ist der Beschwerdeführer zu behaften, zumal mit der Beschwerde keinerlei Befunde über eine ernsthafte Erkrankungen des Beschwerdeführers vorgelegt worden sind und auch nur ganz allgemein auf "diverse" Alterserscheinungen verwiesen wurde, ohne diese näher darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nach seinen Ausführungen bis Jänner 2009 selbständig mit seiner Ehegattin gelebt und diese bis zu deren Tod betreut. Infolge des Todes seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer wiederholt Reisetätigkeit zwischen XXXX und XXXX entfalten können und ist schließlich im September 2009 auch selbständig mit dem Zug aus Tschetschenien nach Kiew ausgereist, wo er zudem die lange Reise in einem Kleinbus in das Bundesgebiet problemlos überstanden hat.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nach seinen Ausführungen bis Jänner 2009 selbständig mit seiner Ehegattin gelebt und diese bis zu deren Tod betreut. Infolge des Todes seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer wiederholt Reisetätigkeit zwischen römisch 40 und römisch 40 entfalten können und ist schließlich im September 2009 auch selbständig mit dem Zug aus Tschetschenien nach Kiew ausgereist, wo er zudem die lange Reise in einem Kleinbus in das Bundesgebiet problemlos überstanden hat.

Aufgrund der dargelegten Sachlage - insbesondere der entfalteten Reisetätigkeit des Beschwerdeführers trotz Bestehens seiner Hörprobleme - ist auszuschließen und wird im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde.

Insgesamt finden sich sohin überhaupt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Befunde wurden auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt und ist auch gar nicht dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer an einem akuten Krankheitsbild leidet bzw. einer umgehenden Behandlung bedarf. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine weiteren Hinweise, die auf eine schwerwiegende Erkrankung hindeuten können.

Beim Beschwerdeführer liegt sohin kein Krankheitsbild vor, das einer Abschiebung entgegensteht und wird es dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit möglich sein - wie vor seiner Ausreise - selbständig in Tschetschenien zu leben. Es steht ihm gegebenenfalls auch Unterstützung durch seine Tochter bzw. durch seinen Kindheitsfreund offen.

Einer Abschiebung steht sohin weder sein Gesundheitszustand entgegen noch waren andere Abschiebehindernisse fassbar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsland in Zukunft konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsland in Zukunft konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofes der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Hilfsweise wird auf die bereits von der belangten Behörde festgestellte und im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen im gegenständlichen Erkenntnis ausführlich dargelegte Möglichkeit, sich in der Russischen Föderation - konkret in XXXX - niederzulassen, verwiesen.Hilfsweise wird auf die bereits von der belangten Behörde festgestellte und im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen im gegenständlichen Erkenntnis ausführlich dargelegte Möglichkeit, sich in der Russischen Föderation - konkret in römisch 40 - niederzulassen, verwiesen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise das finanzielle Auslangen finden. Er hat vor seiner Ausreise offensichtlich über eine Wohnmöglichkeit verfügt und wird es ihm nach dem Tod seiner Ehegattin - wie beweiswürdigend dargelegt - möglich sein, staatliche Leistungen in Form einer Pension in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Freund in XXXX, zu dem er wiederholt gereist ist und der ihn finanziell unterstützt hat sowie über seine Tochter in XXXX, die sowohl über eine fundierte Ausbildung als auch über eine Arbeit als Lehrerin verfügt.Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Freund in römisch 40 , zu dem er wiederholt gereist ist und der ihn finanziell unterstützt hat sowie über seine Tochter in römisch 40 , die sowohl über eine fundierte Ausbildung als auch über eine Arbeit als Lehrerin verfügt.

Ein soziales Netz ist bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei vorhanden und auch die Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar.

Herauszustreichen ist auch, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen hat können, ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Kindern zu erhalten.

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein älterer alleinstehender Mann ist, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal er bislang in seinem Herkunftsstaat seine Lebensgrundlage sichern hat können und irgendwelche Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, nicht erkennbar sind.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Förderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall - wie aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen der belangten Behörde ersichtlich - auszugehen und wird diesem Ergebnis auch in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers - altersbedingte Schwerhörigkeit - wurde letztendlich jedoch im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass dieser weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich zieht noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich ist und kein Überstellungshindernis darstellt. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers - altersbedingte Schwerhörigkeit - wurde letztendlich jedoch im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass dieser weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich zieht noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich ist und kein Überstellungshindernis darstellt. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers - als unbescholtene Zivilperson - in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern aber auch zwischen entfernteren Verwandten ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern aber auch zwischen entfernteren Verwandten ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).

Wie dargestellt, ist der Beschwerdeführer im September 2009 nach Österreich gereist, lebt seither von der Grundversorgung - am 13.07.2010 erklärte er, dass ihn die Caritas bei der Finanzierung seines Aufenthaltes unterstützt - und lebt in gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter XXXX, einem anerkannten Flüchtling.Wie dargestellt, ist der Beschwerdeführer im September 2009 nach Österreich gereist, lebt seither von der Grundversorgung - am 13.07.2010 erklärte er, dass ihn die Caritas bei der Finanzierung seines Aufenthaltes unterstützt - und lebt in gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling.

Der Beschwerdeführer erfüllt sohin zwar das Kriterium des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Tochter, die finanzielle Abhängigkeit ist jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung finanzielle Leistungen bezieht. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Herkunftsstaat bereits über Jahre hindurch nicht mit seiner Tochter zusammengelebt (diese hat bereits im Jahr 2000 ihren Herkunftsort verlassen) und konnte der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sein Leben in seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 auch unter Berücksichtigung seiner Schwerhörigkeit und seines fortgeschrittenen Alters problemlos meistern. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt demgemäß nicht vor. Der Beschwerde ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Umstand der Schwerhörigkeit bislang in der Russischen Föderation kein ernsthaftes Hindernis dargestellt hat. Die nunmehrigen Sprachprobleme - die Tochter erledigt in Österreich alle Wege für den Beschwerdeführer, da sie schon gut Deutsch spreche - bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht, da er dort über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und sich verständlich machen kann.

Dieser Umstand spricht im Übrigen gegen eine ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers, ist er doch zugegebener maßen nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Aus dem Umstand der Begleitung durch seine Tochter als Vertrauensperson bei der Einvernahme am 13.07.2010 ist aus soeben dargelegtem Grund auch kein Abhängigkeitsverhältnis begründbar.

Es ist zwar ersichtlich, dass sich die Tochter um den Beschwerdeführer kümmert und ihn im Alltag unterstützt und ist dementsprechend eine emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers durch diese zuzugestehen, diese erreicht aber mangels Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers bzw. der bis zu seiner Ausreise im September 2009 - trotz Schwerhörigkeit - an den Tag gelegten Selbständigkeit in seinem Herkunftsstaat und seiner ausgeprägten Reisetätigkeit keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu begründen.Es ist zwar ersichtlich, dass sich die Tochter um den Beschwerdeführer kümmert und ihn im Alltag unterstützt und ist dementsprechend eine emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers durch diese zuzugestehen, diese erreicht aber mangels Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers bzw. der bis zu seiner Ausreise im September 2009 - trotz Schwerhörigkeit - an den Tag gelegten Selbständigkeit in seinem Herkunftsstaat und seiner ausgeprägten Reisetätigkeit keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu begründen.

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn XXXX - einem anerkannten Flüchtling - wurde nicht geltend gemacht und ist für den erkennenden Senat ein solches auch nicht fassbar. Abgesehen von regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Unternehmungen sind in Bezug auf seinen Sohn keine der zuvor genannten Kriterien zur Begründung eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK erfüllt.Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn römisch 40 - einem anerkannten Flüchtling - wurde nicht geltend gemacht und ist für den erkennenden Senat ein solches auch nicht fassbar. Abgesehen von regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Unternehmungen sind in Bezug auf seinen Sohn keine der zuvor genannten Kriterien zur Begründung eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK erfüllt.

Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Tochter und dem Vorliegen eines Familien- bzw. Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK mit dieser, wäre für den Beschwerdeführer - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Tochter und dem Vorliegen eines Familien- bzw. Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK mit dieser, wäre für den Beschwerdeführer - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.

Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihm somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihm somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.

Auch hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erst knapp über ein Jahr - seit September 2009 - auf.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet muss, gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und wird es ihm in Österreich aufgrund seines Alters nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Im Gegensatz hiezu ist davon auszugehen - wie Spruchpunkt II. und den beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen ist -, dass seine Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat gesichert ist und sich zudem eine Tochter in XXXX und ein Kindheitsfreund in XXXX aufhalten, wobei sein Freund den Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt hat. Auch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung in seinem Herkunftsstaat wird dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar sein.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und wird es ihm in Österreich aufgrund seines Alters nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Im Gegensatz hiezu ist davon auszugehen - wie Spruchpunkt römisch zwei. und den beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen ist -, dass seine Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat gesichert ist und sich zudem eine Tochter in römisch 40 und ein Kindheitsfreund in römisch 40 aufhalten, wobei sein Freund den Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt hat. Auch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung in seinem Herkunftsstaat wird dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar sein.

Der Beschwerdeführer hat weiters den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland - der Russischen Föderation - verbracht, aufgrund obiger Ausführungen ist zudem offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor selbständig in der Russischen Föderation leben kann.

Eine besondere Integration des Beschwerdeführers war im Übrigen nicht fassbar. Er konnte weder ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen und verbringt seine Zeit überwiegend mit seiner Familie. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehört der Beschwerdeführer nicht an.

Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hat sich schließlich als offensichtlich unbegründet erwiesen und musste dem Beschwerdeführer von Beginn an klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender sein konnte. Es ist zudem eine intensive Einbindung bzw. berufliche/soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu verneinen.

Der erkennende Senat merkt schließlich an, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit offen gestanden wäre, zu seinen Kindern legal unter Einhaltung der Aus- und Einreisebestimmungen nach Österreich zu gelangen. Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hat sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und war offensichtlicher Zweck der Ausreise der Nachzug zu seinen Kindern ins Bundesgebiet. In dieser Konstellation stellt das Asylverfahren keinesfalls das geeignete Instrumentarium dar, sondern wird das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen unterlaufen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise, des Nichtvorliegens ausgeprägter Integrationsaspekte sowie des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegen trotz seiner im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen zu seinen Kindern, die anerkannte Flüchtlinge sind, die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise, des Nichtvorliegens ausgeprägter Integrationsaspekte sowie des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegen trotz seiner im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen zu seinen Kindern, die anerkannte Flüchtlinge sind, die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten