Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C14 406724-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 29.07.2010 des XXXX, StA. Indien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 29.07.2010 des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. C14 406724-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. C14 406724-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der behördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Antragsteller (in der Folge: AS), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 02.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Hierzu fand am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.05.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der AS zusammengefasst an, er habe wegen seiner politischen Zugehörigkeit Probleme mit Leuten der Kongresspartei (in der Folge: CP) gehabt. Es habe auch falsche Anzeigen gegen ihn gegeben, und er habe sich verstecken müssen. Aus Angst habe er Indien im November 2008 verlassen. Seine Probleme hätten im Juli 2008 begonnen. Leute der CP hätten seine ganze Familie (Eltern, Ehegattin, Kinder, drei Brüder) belästigt. Der AS sei bei zwei bis drei Kundgebungen anwesend gewesen, wobei es zu Auseinandersetzungen mit Leuten der CP gekommen sei. Dann hätten die Leute der CP die Polizei auf ihn gehetzt und er habe sich versteckt, aber sie hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Auf die Frage nach konkreten Übergriffen gab der AS an, dass ihm von einigen Männern der CP gedroht worden sei, dass er umgebracht werde. Er sei auch geschlagen worden. Die Übergriffe hätten in Zusammenhang mit der Teilnahme des AS an den Kundgebungen gestanden und zwar vor allem, weil er Anhänger der BJP sei. Bei diesen Kundgebungen sei Parteiwerbung für die BJP gemacht worden und hätten an diesen Kundgebungen 20.000 bis 30.000 Personen teilgenommen. Der AS habe zu den Aufsichtspersonen gehört. Die Leute der CP hätten versucht, die Kundgebungen aufzuhalten und es sei zu Schlägereien gekommen. Er selbst sei kein Mitglied der BJP gewesen, aber sein Vater. Der AS sei in sechs bis sieben Orten gewesen, aber die Polizei habe ihn überall gefunden. Die Leute der CP hätten falsche Anzeigen gegen ihn erstattet und zwar wegen Körperverletzung und Unruhestiftung. Wegen dieser falschen Anschuldigungen sei die Polizei hinter ihm her gewesen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 09 05.178-BAT, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der AS gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 09 05.178-BAT, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der AS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
In diesem Bescheid wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Vorbringen des AS zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und daher auch nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können.
3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.05.2009, erhob der AS fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, die mit Schriftsatz vom 26.05.2009 ergänzt wurde.
4. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.08.2009, Zahl:
C14 406724-1/2009/5E, zugestellt am 14.08.2009, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.C14 406724-1/2009/5E, zugestellt am 14.08.2009, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Auch der Asylgerichtshof wertete das Fluchtvorbringen des AS als nicht glaubwürdig und führte weiters aus, dass selbst wenn der AS verfolgt werden würde, ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
5. Am 29.07.2010 stellte der AS durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, GZ. C14 406724-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde vorgebracht, dass dem AS die beiliegenden Unterlagen in der 29. KW [= Woche von Montag, 19. Juli bis Sonntag, 25 Juli 2010] aus seinem Heimatland zugemittelt worden seien, die neue Beweismittel darstellen würden. Diese Unterlagen würden bescheinigen, dass der AS Gefahr laufe, für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erfahren, und um sein Leben bangen müsse. Diese Unterlagen hätten dem AS bislang nicht vorgelegen und habe er diese daher nicht geltend machen können, was jedoch nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen sei. Nach Ansicht des AS hätten die vorgelegten Unterlagen eine anderslautende Entscheidung der Berufungsbehörde [gemeint: des Asylgerichtshofes] herbeigeführt.
Bei den dem Antrag beigelegten Unterlagen handelt es sich um Folgende:
Undatiertes Schreiben in englischer Sprache mit unleserlicher Unterschrift, bei dem nicht erkennbar ist, von wem es stammt, welches das Vorbringen des AS im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich erwähnt, dass der AS durch die Schläge der Mitglieder der CP schwere Verletzungen (vgl. "serious injuries") erlitten habe. Ferner hätten die Mitglieder der CP den Eltern des AS gesagt, dass sie den AS umbringen würden, wenn er nach Indien zurückkehren würde (vgl. Aktenseite 285).Undatiertes Schreiben in englischer Sprache mit unleserlicher Unterschrift, bei dem nicht erkennbar ist, von wem es stammt, welches das Vorbringen des AS im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich erwähnt, dass der AS durch die Schläge der Mitglieder der CP schwere Verletzungen vergleiche "serious injuries") erlitten habe. Ferner hätten die Mitglieder der CP den Eltern des AS gesagt, dass sie den AS umbringen würden, wenn er nach Indien zurückkehren würde vergleiche Aktenseite 285).
Handschriftliches Schreiben eines Arztes (vgl. Unterschrift "Dr. ....") vom 16.08.2007 in englischer Sprache, bei dem der Name des Arztes unleserlich ist und welches keinen Briefkopf aufweist, der Rückschlüsse auf dessen Namen bzw. den Namen des Krankenhauses ziehen lässt, mit dem Inhalt, dass der AS am 16.07.2007 in ein nicht näher bezeichnetes Krankenhaus (vgl. "our hospital") wegen seiner Verletzungen an beiden Beinen eingeliefert worden sei und ihm vom unterzeichnenden Arzt von 16.07.2007 bis 16.08.2007 strenge Bettruhe verordnet worden sei (vgl. Aktenseite 287).Handschriftliches Schreiben eines Arztes vergleiche Unterschrift "Dr. ....") vom 16.08.2007 in englischer Sprache, bei dem der Name des Arztes unleserlich ist und welches keinen Briefkopf aufweist, der Rückschlüsse auf dessen Namen bzw. den Namen des Krankenhauses ziehen lässt, mit dem Inhalt, dass der AS am 16.07.2007 in ein nicht näher bezeichnetes Krankenhaus vergleiche "our hospital") wegen seiner Verletzungen an beiden Beinen eingeliefert worden sei und ihm vom unterzeichnenden Arzt von 16.07.2007 bis 16.08.2007 strenge Bettruhe verordnet worden sei vergleiche Aktenseite 287).
Handschriftlich ausgefülltes Formular der Polizei mit Stempel vom 18.07.2007.
6. Mit Schreiben vom 09.08.2010 richtete der Asylgerichtshof an den rechtsfreundlichen Vertreter des AS die Aufforderung bekanntzugeben, wann und auf welche Weise der AS von den vorgelegten Unterlagen Kenntnis erlangt habe bzw. auf welche Weise diese übermittelt worden seien. Es seien die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 AVG darzulegen und glaubhaft zu machen. Ferner sei eine Übersetzung der Unterlagen beizulegen und zu erklären, weshalb diese bis jetzt nicht beschafft worden seien.6. Mit Schreiben vom 09.08.2010 richtete der Asylgerichtshof an den rechtsfreundlichen Vertreter des AS die Aufforderung bekanntzugeben, wann und auf welche Weise der AS von den vorgelegten Unterlagen Kenntnis erlangt habe bzw. auf welche Weise diese übermittelt worden seien. Es seien die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG darzulegen und glaubhaft zu machen. Ferner sei eine Übersetzung der Unterlagen beizulegen und zu erklären, weshalb diese bis jetzt nicht beschafft worden seien.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2010 ersuchte der Rechtsvertreter des AS zur Erfüllung der Aufträge des Asylgerichtshofes um Fristerstreckung bis 09.09.2010, da ihm bis dato eine Besprechung mit dem AS nicht möglich gewesen sei.
Mit e-mail vom 09.09.2010 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des AS um eine weitere Fristerstreckung bis zum 24.09.2010 ersucht.
7. Am 23.09.2010 langte beim Asylgerichtshof ein als "Mitteilung" bezeichneter Schriftsatz des AS ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der AS den genauen Tag, an dem ihm die vorgelegten Unterlagen zugemittelt worden seien, nicht mehr exakt angeben könne. Diese seien jedenfalls innerhalb der Woche vor dem 29.07.2010 an den AS über einen Freund aus Indien per e-mail übermittelt worden. Eine Bestätigung, wann dies gewesen sei, könne er nicht mehr vorlegen. Ferner sei der AS aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine Übersetzung der Unterlagen beizulegen und werde daher um Beigebung eines Dolmetschers zur Übersetzung der bereits übermittelten Unterlagen ersucht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
1.2. Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1.2. Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 1 AsylG in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg. cit.1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg. cit.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
1.4. Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.1.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da es sich im gegenständlichen Fall um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, nämlich dahingehend, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist oder nicht, und die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Verfahren sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist. Weiters werden die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Unterlagen des AS gewürdigt und wurde ihm - mit zweimaliger Fristverlängerung - ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu dem seinem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, was er mit Schriftsatz vom 20.09.2010 auch getan hat.
Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sind für den Asylgerichtshof ausreichend, um die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zu treffen, insofern als auch keine rechtlich relevanten Neuerungen vorgetragen wurden.
2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Bd. I, 2. Auflage 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Bd. römisch eins, 2. Auflage 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen vergleiche VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme einer Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. VwGH vom 25.06.1997, Zl. 96/01/0242 sowie VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Das Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (vgl. VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259 sowie VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (z.B. ein Privatgutachten) unterlassen wird (vgl. VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme einer Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen vergleiche VwGH vom 25.06.1997, Zl. 96/01/0242 sowie VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Das Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB vergleiche VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259 sowie VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (z.B. ein Privatgutachten) unterlassen wird vergleiche VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).
2.3. Der AS begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.07.2010 mit dem Hervorkommen neuer Beweismittel und legte dem Antrag die unter Punkt I.5. dieses Erkenntnisses genannten Unterlagen bei.2.3. Der AS begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.07.2010 mit dem Hervorkommen neuer Beweismittel und legte dem Antrag die unter Punkt römisch eins.5. dieses Erkenntnisses genannten Unterlagen bei.
2.3.1. Betreffend das Einlangen dieser Unterlagen wurde im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, dass diese dem AS in der KW 29 - das ist der Zeitraum zwischen 19.07.2010 und 25.07.2010 - übermittelt worden seien. In dem als "Mitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 20.09.2010 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass diese Unterlagen dem AS jedenfalls in der Woche vor dem 29.07.2010 über einen Freund aus Indien per e-mail übersendet worden seien, wobei eine Bestätigung, wann dies gewesen sei, nicht mehr vorgelegt werden könne. Unter Zugrundelegung dieser Angaben - der Asylgerichtshof sieht keinen Anhaltspunkt, an diesen Angaben zu zweifeln - ist festzuhalten, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG eingehalten wurde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sohin fristgerecht bei der zuständigen Behörde - gemäß § 69 Abs. 2 AVG das Bundesasylamt - eingebracht wurde.2.3.1. Betreffend das Einlangen dieser Unterlagen wurde im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, dass diese dem AS in der KW 29 - das ist der Zeitraum zwischen 19.07.2010 und 25.07.2010 - übermittelt worden seien. In dem als "Mitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 20.09.2010 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass diese Unterlagen dem AS jedenfalls in der Woche vor dem 29.07.2010 über einen Freund aus Indien per e-mail übersendet worden seien, wobei eine Bestätigung, wann dies gewesen sei, nicht mehr vorgelegt werden könne. Unter Zugrundelegung dieser Angaben - der Asylgerichtshof sieht keinen Anhaltspunkt, an diesen Angaben zu zweifeln - ist festzuhalten, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten wurde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sohin fristgerecht bei der zuständigen Behörde - gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG das Bundesasylamt - eingebracht wurde.
2.3.2. In Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um solche handelt, die bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorgelegen sind ("nova reperta") und sohin einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen könnten, ist Folgendes auszuführen:
Das Schreiben des Arztes (vgl. Aktenseite 287) stammt vom 16.08.2007; das Formular der Polizei (vgl. Aktenseite 289) weist auf dem Stempel das Datum "18.07.2007" auf. Diese beiden Unterlagen sind sohin bereits bei Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 10.08.2009; rechtskräftig am 14.08.2009) vorgelegen. Das dritte Schreiben (vgl. Aktenseite 285) ist hingegen undatiert, sodass nicht festgestellt werden kann, ob es sich auch bei diesem Schreiben um eine "nova reperta" handelt.Das Schreiben des Arztes vergleiche Aktenseite 287) stammt vom 16.08.2007; das Formular der Polizei vergleiche Aktenseite 289) weist auf dem Stempel das Datum "18.07.2007" auf. Diese beiden Unterlagen sind sohin bereits bei Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 10.08.2009; rechtskräftig am 14.08.2009) vorgelegen. Das dritte Schreiben vergleiche Aktenseite 285) ist hingegen undatiert, sodass nicht festgestellt werden kann, ob es sich auch bei diesem Schreiben um eine "nova reperta" handelt.
2.3.3. Allerdings ist es für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, dass die beiden erstgenannten Schreiben bzw. gegebenenfalls auch alle drei Unterlagen bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens existent waren, da diese - trotz Vorliegens dieser Voraussetzung - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen können. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der AS nicht präzisiert hat, was er mit den vorgelegten Beweismitteln belegen möchte. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.07.2010 wurde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass diese Unterlagen bescheinigen würden, dass der AS offenkundig Gefahr laufe, für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erfahren und um sein Leben bangen müsse. Insbesondere wurde im Wiederaufnahmeantrag kein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchem Grund der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Asylgerichtshof gelangt nämlich bei Berücksichtigung und Würdigung der drei vorgelegten Unterlagen nicht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des mit seinem Erkenntnis vom 10.08.2009, GZ. C14 406724-1/2009/5E, rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren zu einer anderen Entscheidung bzw. zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass sowohl das Schreiben des Arztes als auch das Formular der Polizei aus dem Jahr 2007 stammen (16.08.2007 bzw. 18.07.2007) und sohin zeitlich vor dem vom AS als Beginn seiner Probleme genannten Zeitpunkts liegen (vgl. Aktenseite 35: "F: Wann begannen Ihre Probleme? A: Im Juli 2008."). Wenn jedoch die vom AS selbst genannten Probleme, die letztlich zu seiner Flucht aus Indien geführt haben, seinen eigenen Angaben zufolge erst im Juli 2008 begonnen haben - wofür im Übrigen auch das von ihm genannte Ausreisedatum November 2008 spricht -, ist für den AS durch die Vorlage dieser beiden Unterlagen für sein Verfahren nichts gewonnen, da sich diese beiden Schreiben auf Ereignisse beziehen, die ein Jahr vor Beginn der fluchtauslösenden Probleme stattgefunden haben und sohin das Vorbringen des AS betreffend seine Fluchtgründe nicht bestätigen bzw. nicht berühren. Die Annahme eines Irrtums in der Jahreszahl ist für den Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall ausgeschlossen, da zum Einen sowohl der Polizeibericht (18.07.2007) als auch das Schreiben des Arztes (16.08.2007) aus dem Jahr 2007 stammen und zum Andern der AS sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2009 angegeben hat, dass seine Probleme im Juli 2008 begonnen hätten (vgl. Aktenseite 35) als auch in den Beschwerdeausführungen ebenfalls vom Juli 2008 gesprochen wurde (vgl. Aktenseite 145). Betreffend die Diskrepanz in den zeitlichen Ausführungen zwischen diesen beiden Unterlagen und den Angaben des AS gibt es für den Asylgerichtshof nur zwei plausible Erklärungen: Entweder handelt es sich um "Gefälligkeitsschreiben", oder beide Unterlagen - das Schreiben des Arztes und das Polizeiformular - beziehen sich auf Vorfälle, die bereits ca. ein Jahr vor den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden haben und sohin mit den geltend gemachten Verfolgungsgründen des AS nichts zu tun haben und sohin auch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wenn sie dem Asylgerichtshof bereits vor Abschluss des Verfahrens vorgelegt wären.Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass sowohl das Schreiben des Arztes als auch das Formular der Polizei aus dem Jahr 2007 stammen (16.08.2007 bzw. 18.07.2007) und sohin zeitlich vor dem vom AS als Beginn seiner Probleme genannten Zeitpunkts liegen vergleiche Aktenseite 35: "F: Wann begannen Ihre Probleme? A: Im Juli 2008."). Wenn jedoch die vom AS selbst genannten Probleme, die letztlich zu seiner Flucht aus Indien geführt haben, seinen eigenen Angaben zufolge erst im Juli 2008 begonnen haben - wofür im Übrigen auch das von ihm genannte Ausreisedatum November 2008 spricht -, ist für den AS durch die Vorlage dieser beiden Unterlagen für sein Verfahren nichts gewonnen, da sich diese beiden Schreiben auf Ereignisse beziehen, die ein Jahr vor Beginn der fluchtauslösenden Probleme stattgefunden haben und sohin das Vorbringen des AS betreffend seine Fluchtgründe nicht bestätigen bzw. nicht berühren. Die Annahme eines Irrtums in der Jahreszahl ist für den Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall ausgeschlossen, da zum Einen sowohl der Polizeibericht (18.07.2007) als auch das Schreiben des Arztes (16.08.2007) aus dem Jahr 2007 stammen und zum Andern der AS sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2009 angegeben hat, dass seine Probleme im Juli 2008 begonnen hätten vergleiche Aktenseite 35) als auch in den Beschwerdeausführungen ebenfalls vom Juli 2008 gesprochen wurde vergleiche Aktenseite 145). Betreffend die Diskrepanz in den zeitlichen Ausführungen zwischen diesen beiden Unterlagen und den Angaben des AS gibt es für den Asylgerichtshof nur zwei plausible Erklärungen: Entweder handelt es sich um "Gefälligkeitsschreiben", oder beide Unterlagen - das Schreiben des Arztes und das Polizeiformular - beziehen sich auf Vorfälle, die bereits ca. ein Jahr vor den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden haben und sohin mit den geltend gemachten Verfolgungsgründen des AS nichts zu tun haben und sohin auch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wenn sie dem Asylgerichtshof bereits vor Abschluss des Verfahrens vorgelegt wären.
Betreffend das dritte, undatierte Schreiben ist auszuführen, dass sich dieses sich zwar inhaltlich auf die vom AS vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern der CP bezieht, jedoch (ebenfalls) nicht geeignet ist, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen, da dieses Schreiben einerseits nicht nachvollzogen werden kann und andererseits es auch Steigerungen zum Vorbringen des AS im abgeschlossenen Verfahren aufweist und sohin in seiner Gesamtheit nicht glaubwürdig ist. Es ist dem Schreiben weder zu entnehmen, von wem es stammt (unleserliche Unterschrift), noch kann man aus diesem Schreiben Rückschlüsse dahingehend ziehen, woher der Verfasser seine Informationen über die Probleme des AS hat. Abgesehen von der (nicht glaubwürdigen) Bestätigung der Probleme des AS mit Mitglieder der CP wird in diesem Schreiben darüber hinaus behauptet, der AS sei durch die Schläge der Mitglieder der CP schwer
verletzt worden (vgl. "... was got serious injuries"). Hierbeiverletzt worden vergleiche "... was got serious injuries"). Hierbei
handelt es sich um ein Vorbringen, das der AS im gesamten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof - nicht vorgebracht hat, ohne dass zu erkennen ist, dass er daran gehindert gewesen wäre, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches - verglichen mit dem Vorbringen des AS im abgeschlossenen Verfahren - unglaubwürdige Steigerungen enthält. Dasselbe gilt für den Vorbringensteil in diesem Schreiben, dass Mitarbeiter der CP den Eltern des AS gesagt hätten, sie würden den AS umbringen, wenn er nach Indien zurückkehren würde. Dieses Vorbringen wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, ohne dass der Verfasser des Schreibens diese Behauptung - eventuell durch Anführung von Daten, Namen oder Ortsangaben - zu untermauern versuchte. Weiters ist nochmals darauf zu verweisen, dass sich der AS weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme noch in seiner "Mitteilung" vom 20.09.2010 zum Inhalt dieser drei Schreiben geäußert hat.
2.3.4. Hinzu kommt, dass der Asylgerichtshof im abgeschlossenen Verfahren hilfsweise von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist, wobei das Vorbringen diesbezüglich als hypothetisch richtig unterstellt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die nun vorgelegten drei Unterlagen an der Annahme einer inländischen Fluchtalternative etwas ändern sollten, die voraussetzungsgemäß gerade dann besteht, wenn das Vorbringen des AS im abgeschlossenen Verfahren als wahr unterstellt wird (was im gegenständlichen Fall - wie bereits erwähnt - jedoch nur rein hypothetisch für die Beurteilung der Frage einer inländischen Fluchtalternative angenommen wird). Selbst wenn der AS tatsächlich von Mitgliedern der CP oder aufgrund falscher Anschuldigungen durch die Polizei verfolgt würde, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, dass die inländische Fluchtalternative auch im vorliegenden Fall besteht.
2.3.5. Auf die Frage, ob den AS ein Verschulden daran trifft, dass diese drei Unterlagen erst nach rechtskräftigem Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorgelegt wurden, ist bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr näher einzugehen, da selbst die Annahme, den AS treffe daran kein Verschulden, zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen würde.
2.4. Betreffend das im Schriftsatz vom 20.09.2010 angesprochene "Ersuchen" um Beigebung eines Dolmetschers zur Übersetzung der übermittelten Unterlagen ist auf § 39a Abs. 1 AVG zu verweisen, der bestimmt, dass wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm oder stumm ist, so erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 [betrifft Regelungen über (Amts-) Sachverständige] sind anzuwenden.2.4. Betreffend das im Schriftsatz vom 20.09.2010 angesprochene "Ersuchen" um Beigebung eines Dolmetschers zur Übersetzung der übermittelten Unterlagen ist auf Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG zu verweisen, der bestimmt, dass wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm oder stumm ist, so erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 [betrifft Regelungen über (Amts-) Sachverständige] sind anzuwenden.
§ 39a AVG regelt jedoch nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet (vgl. VwGH vom 11.01.1989, Zl. 88/01/0187). In seinem Erkenntnis vom 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es Sache des [dortigen] Beschwerdeführers gewesen wäre, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung des Vorhalts vom 16. August 1999 eines Dolmetschers zu bedienen. Daher war dem diesbezüglichen "Ersuchen" des AS nicht näherzutreten, zumal die gegenständliche Entscheidung auch ohne (professionelle) Übersetzung der Dokumente getroffen werden konnte.Paragraph 39 a, AVG regelt jedoch nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet vergleiche VwGH vom 11.01.1989, Zl. 88/01/0187). In seinem Erkenntnis vom 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es Sache des [dortigen] Beschwerdeführers gewesen wäre, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung des Vorhalts vom 16. August 1999 eines Dolmetschers zu bedienen. Daher war dem diesbezüglichen "Ersuchen" des AS nicht näherzutreten, zumal die gegenständliche Entscheidung auch ohne (professionelle) Übersetzung der Dokumente getroffen werden konnte.
2.5. Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des AS nicht geltend gemacht werden konnten und die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. C14 406724-1/2009/5E vom 10.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war.2.5. Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des AS nicht geltend gemacht werden konnten und die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. C14 406724-1/2009/5E vom 10.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war.
Schlagworte
Beweise, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
30.03.2011