Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D3 239457-0/2009/32E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, vom 12.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2002, Zl. 02 02.291-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vom 12.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2002, Zl. 02 02.291-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 21.01.2002 unter den Personalien XXXX einen Asylantrag. Am 23.08.2002 gab er dem Bundesasylamt unter den Personalien XXXX eine neue Zustelladresse bekannt. Da der Beschwerdeführer persönlich nicht erreichbar war, wurde das Verfahren am 11.10.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 21.01.2002 unter den Personalien römisch 40 einen Asylantrag. Am 23.08.2002 gab er dem Bundesasylamt unter den Personalien römisch 40 eine neue Zustelladresse bekannt. Da der Beschwerdeführer persönlich nicht erreichbar war, wurde das Verfahren am 11.10.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
Am 14.10.2002 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung zu den Personalien XXXX vor, wonach er ab dem XXXX in der XXXX wohnhaft sei.Am 14.10.2002 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung zu den Personalien römisch 40 vor, wonach er ab dem römisch 40 in der römisch 40 wohnhaft sei.
Mit Schreiben vom 14.02.2003, in welchem er seine Adresse mit XXXX angab, ersuchte er unter den Personalien XXXX alias XXXX um Fortsetzung des Verfahrens.Mit Schreiben vom 14.02.2003, in welchem er seine Adresse mit römisch 40 angab, ersuchte er unter den Personalien römisch 40 alias römisch 40 um Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.03.2003, Zl. 02 02.291-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.03.2003, Zl. 02 02.291-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.).
Nach dem Ergebnis einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 25.02.2003 war der Beschwerdeführer unter den Personalien XXXX an der Adresse XXXX nur bis zum 06.03.2003 gemeldet.Nach dem Ergebnis einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 25.02.2003 war der Beschwerdeführer unter den Personalien römisch 40 an der Adresse römisch 40 nur bis zum 06.03.2003 gemeldet.
Daraufhin erfolgte am 25.03.2003 eine Hinterlegung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch.Daraufhin erfolgte am 25.03.2003 eine Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch.
Am 22.04.2003 langte eine Meldebestätigung vom 18.04.2003 über eine Meldung an der Adresse XXXX unter den Personalien XXXX ein.Am 22.04.2003 langte eine Meldebestätigung vom 18.04.2003 über eine Meldung an der Adresse römisch 40 unter den Personalien römisch 40 ein.
Am 30.05.2003 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache im Zuge der Akteneinsicht eine Kopie des Bescheides mit dem Hinweis ausgehändigt, dass diese Entscheidung bereits am 25.03.2003 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und damit seit dem 09.04.2003 rechtskräftig sei.
Die am 12.06.2003 dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.01.2007, Zl. 239.457/10E-VII/20/03, gemäß § 63 Abs. 5 als verspätet zurückgewiesen.Die am 12.06.2003 dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.01.2007, Zl. 239.457/10E-VII/20/03, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1127-9, aufgehoben, da dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer seine dem Bundesasylamt am 14.02.2003 mitgeteilte Wohnadresse (XXXX) geändert hätte, und demnach die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs. 2 ZustG (am 25.03.2003) nicht vorgelegen hätten.Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1127-9, aufgehoben, da dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer seine dem Bundesasylamt am 14.02.2003 mitgeteilte Wohnadresse (römisch 40 ) geändert hätte, und demnach die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG (am 25.03.2003) nicht vorgelegen hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes
oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hatte der Beschwerdeführer seine Adresse nicht geändert, sodass die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG am 25.03.2003 nicht gegeben waren.Nach dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hatte der Beschwerdeführer seine Adresse nicht geändert, sodass die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 25.03.2003 nicht gegeben waren.
Auch durch die Aushändigung einer Kopie des Bescheides an den Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht am 30.05.2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser bereits zugestellt und in Rechtskraft erwachsen sei, ist weder eine wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2003 noch eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt worden (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128)Auch durch die Aushändigung einer Kopie des Bescheides an den Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht am 30.05.2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser bereits zugestellt und in Rechtskraft erwachsen sei, ist weder eine wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2003 noch eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt worden vergleiche VwGH 29.08.1996, 95/06/0128)
Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde demnach nicht rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG hat damit nicht zu laufen begonnen (vgl. VwGH 29.01.1985, 84/07/0121). Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig gemäß § 66 Abs.4 AVG.Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde demnach nicht rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG hat damit nicht zu laufen begonnen vergleiche VwGH 29.01.1985, 84/07/0121). Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
30.12.2010