TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/20 2008/23/1127

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §30;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G T, geboren am 1977, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Jänner 2007, Zl. 239.457/10E-VII/20/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, beantragte am 21. Jänner 2002 Asyl.

Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt am 11. Oktober 2002 unter Berufung auf § 30 Asylgesetz 1997 (AsylG) eingestellt, weil der Beschwerdeführer eine ihm an der aufrechten Meldeadresse x-Gasse 15/7 in 1140 Wien (durch Hinterlegung beim Postamt 1142 Wien) zugestellte Ladung nicht behoben hatte.Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt am 11. Oktober 2002 unter Berufung auf Paragraph 30, Asylgesetz 1997 (AsylG) eingestellt, weil der Beschwerdeführer eine ihm an der aufrechten Meldeadresse x-Gasse 15/7 in 1140 Wien (durch Hinterlegung beim Postamt 1142 Wien) zugestellte Ladung nicht behoben hatte.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Asylverfahrens und führte dazu aus, er wohne derzeit an der im Kopf des Schreibens genannten Adresse x-Gasse 15/21 in 1140 Wien. In Reaktion darauf sandte das Bundesasylamt am 17. Februar 2003 dem Beschwerdeführer an die zuletzt genannte Adresse ein Schreiben mit der Aufforderung, sich innerhalb der nächsten Tage persönlich beim Bundesasylamt einzufinden. Dem daraufhin am 20. Februar 2003 beim Bundesasylamt erschienenen Beschwerdeführer wurde eine Ladung zu einer Einvernahme am 19. März 2003 ausgefolgt.

In der über diese Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. März 2003 angefertigten Niederschrift wurde als Adresse des Beschwerdeführers vermerkt: "siehe DG3". Ein damit angesprochener Eintrag im Asylwerberinformationssystem (AIS) ist anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar, zumal dieser keinen diesbezüglichen Auszug enthält. Ein im Akt der belangten Behörde enthaltener AIS-Auszug vom 17. Juli 2003 weist in der "Datengruppe 3 (DG3) Wohnadressen" als (zeitlich letzte) Wohnadresse vom 28. August 2002 bis 6. März 2003 die Anschrift x-Gasse 15/7 in 1140 Wien aus.

Mit Bescheid vom 25. März 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 25. März 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Das Bundesasylamt holte am 25. März 2003 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, die als (zeitlich letzte) Meldeadresse vom 28. August 2002 bis 6. März 2003 die Anschrift x-Gasse 15/7 in 1140 Wien auswies. Sodann verfügte es am gleichen Tag die Zustellung des genannten Bescheides durch "Hinterlegung im Akt". In der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer "an der angegebenen Zustelladresse" nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Der Bescheid werde daher gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz (ZustG) ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Einen Hinweis darauf, auf welche "angegebene Zustelladresse" damit Bezug genommen wurde, enthält diese Beurkundung nicht.Das Bundesasylamt holte am 25. März 2003 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, die als (zeitlich letzte) Meldeadresse vom 28. August 2002 bis 6. März 2003 die Anschrift x-Gasse 15/7 in 1140 Wien auswies. Sodann verfügte es am gleichen Tag die Zustellung des genannten Bescheides durch "Hinterlegung im Akt". In der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer "an der angegebenen Zustelladresse" nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Der Bescheid werde daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz (ZustG) ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Einen Hinweis darauf, auf welche "angegebene Zustelladresse" damit Bezug genommen wurde, enthält diese Beurkundung nicht.

Am 30. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache beim Bundesasylamt eine Kopie des Bescheides vom 25. März 2003 ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass der genannte Bescheid bereits am 25. März 2003 durch Hinterlegung zugestellt und seit 9. April 2003 rechtskräftig sei.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2003. Im Wiedereinsetzungsantrag machte der Beschwerdeführer vornehmlich geltend, er habe sich (gemeint offenbar: auch nach der Abmeldung vom 6. März 2003) weiterhin in der x-Gasse 15 aufgehalten, es habe sich nur die Türnummer von 7 auf 21 geändert. Dies sei dem Bundesasylamt aufgrund des Fortsetzungsantrages vom 14. Februar 2003 bekannt gewesen. Es sei unverständlich, wieso der Bescheid im Akt hinterlegt und kein Zustellversuch an der Adresse x-Gasse 15/21 in 1140 Wien unternommen worden sei.

Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 17. Juni 2003 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. In der Begründung ging es unter anderem davon aus, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme (vom 19. März 2003) dargelegt, dass er derzeit über keine Zustelladresse verfüge. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Unterbleiben der Bekanntgabe einer Zustelladresse der Bescheid im Akt hinterlegt werde. Eine neue Zustelladresse habe der Beschwerdeführer jedoch nicht bekanntgegeben. Das Bundesasylamt verwies weiters darauf, dass der Wiedereinsetzungsantrag "auf Zustellproblematiken" gestützt sei. Ein Zustellmangel bilde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund.Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 17. Juni 2003 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. In der Begründung ging es unter anderem davon aus, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme (vom 19. März 2003) dargelegt, dass er derzeit über keine Zustelladresse verfüge. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Unterbleiben der Bekanntgabe einer Zustelladresse der Bescheid im Akt hinterlegt werde. Eine neue Zustelladresse habe der Beschwerdeführer jedoch nicht bekanntgegeben. Das Bundesasylamt verwies weiters darauf, dass der Wiedereinsetzungsantrag "auf Zustellproblematiken" gestützt sei. Ein Zustellmangel bilde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, in der hinsichtlich des Zustellvorganges vom 25. März 2003 lediglich die vom Bundesasylamt eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, nicht aber die am 14. Februar 2003 erfolgte Adressbekanntgabe durch den Beschwerdeführer Erwähnung findet, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, in der hinsichtlich des Zustellvorganges vom 25. März 2003 lediglich die vom Bundesasylamt eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, nicht aber die am 14. Februar 2003 erfolgte Adressbekanntgabe durch den Beschwerdeführer Erwähnung findet, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

"1. Festgestellt wird:

Der angefochtene Bescheid ist - mangels rechtzeitiger Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2003 (...), mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.6.2003 abgewiesen wurde - am 9.4.2003 in Rechtskraft erwachsen.

  1. 2.Ziffer 2
    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
  2. 2.Ziffer 2
    Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 63 Absatz 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. 2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2.2 Die am 12.6.2003 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Berufung erweist sich als verspätet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berufungszurückweisung kommt es entscheidungswesentlich auf die Frage an, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 durch Hinterlegung bei der Behörde wirksam war oder nicht. Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0480, und vom 17. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0217).Für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berufungszurückweisung kommt es entscheidungswesentlich auf die Frage an, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 durch Hinterlegung bei der Behörde wirksam war oder nicht. Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0480, und vom 17. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0217).

Aus den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde die Wirksamkeit der in Frage stehenden Zustellung ohne Weiteres unterstellte und eine Begründung für diese Auffassung unterließ. Eine erkennbare und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dargestellten Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ZustG enthält die Bescheidbegründung nicht, in der sich nicht einmal eine Erwähnung der dafür maßgeblichen Umstände bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens findet. Das wiegt umso schwerer, als im Wiedereinsetzungsantrag primär die erfolgte Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen (und seinem Vorbringen zufolge weiterhin aufrechten) Adresse in Frage gestellt wurde und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003 davon ausgeht, es würden im Wiedereinsetzungsantrag (für eine Wiedereinsetzung untaugliche) Zustellmängel geltend gemacht.Aus den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde die Wirksamkeit der in Frage stehenden Zustellung ohne Weiteres unterstellte und eine Begründung für diese Auffassung unterließ. Eine erkennbare und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dargestellten Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG enthält die Bescheidbegründung nicht, in der sich nicht einmal eine Erwähnung der dafür maßgeblichen Umstände bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens findet. Das wiegt umso schwerer, als im Wiedereinsetzungsantrag primär die erfolgte Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen (und seinem Vorbringen zufolge weiterhin aufrechten) Adresse in Frage gestellt wurde und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003 davon ausgeht, es würden im Wiedereinsetzungsantrag (für eine Wiedereinsetzung untaugliche) Zustellmängel geltend gemacht.

Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezog, unter Verweis auf den Akteninhalt davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer habe (in der Einvernahme vom 19. März 2003) angegeben, er verfüge derzeit über keine Zustelladresse. Eine derartige Aussage des Beschwerdeführers kann der im Akt einliegenden Niederschrift über diese Einvernahme allerdings nicht entnommen werden. Für eine vor dem 25. März 2003 erfolgte Änderung der am 14. Februar 2003 vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Abgabestelle an der Adresse x-Gasse 15/21 in 1140 Wien enthält der vorgelegte Verwaltungsakt auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Läge daher eine solche Änderung nicht vor, mangelte es schon an der ersten der oben genannten Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG. Wäre hingegen - entgegen dem Akteninhalt - davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe am 19. März 2003 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, er verfüge derzeit über keine Zustelladresse, so könnte ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Mitteilung über die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unterlassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0646). In diesem Fall mangelte es somit an der zweiten der oben genannten Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezog, unter Verweis auf den Akteninhalt davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer habe (in der Einvernahme vom 19. März 2003) angegeben, er verfüge derzeit über keine Zustelladresse. Eine derartige Aussage des Beschwerdeführers kann der im Akt einliegenden Niederschrift über diese Einvernahme allerdings nicht entnommen werden. Für eine vor dem 25. März 2003 erfolgte Änderung der am 14. Februar 2003 vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Abgabestelle an der Adresse x-Gasse 15/21 in 1140 Wien enthält der vorgelegte Verwaltungsakt auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Läge daher eine solche Änderung nicht vor, mangelte es schon an der ersten der oben genannten Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG. Wäre hingegen - entgegen dem Akteninhalt - davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe am 19. März 2003 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, er verfüge derzeit über keine Zustelladresse, so könnte ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Mitteilung über die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unterlassen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0646). In diesem Fall mangelte es somit an der zweiten der oben genannten Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 20. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008231127.X00

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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