Spruch
B16 314.645-1/2008-14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mexiko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007, FZ. 04 07.917-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mexiko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007, FZ. 04 07.917-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Mexiko nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Mexiko nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 15 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2011 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
1. VERFAHRENSGANG
1.1. Der Beschwerdeführer mit dem Herkunftsland Mexiko reiste legal nach Österreich und brachte am 19.04.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
1.2. Am 10.10.2006 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Diese habe in Österreich gewohnt. Er habe sich 2001 von ihr scheiden lassen, da sie gewalttätig gewesen sei. Nach Österreich sei er im Jahr 2000 gereist. Nach seiner Scheidung 2001 sei er nach Mexiko für ein Jahr zurückgekehrt und danach wieder nach Österreich gekommen. Er führte aus, von 1975 bis 1990 in den USA gelebt zu haben. Von 1995 bis 2000 habe er in Cancun gelebt. Zwischen 1990 und 1995 sei er in Mexiko herumgereist. Befragt nach dem Grund der jahrelangen Reise, antwortete er, dass er versucht habe ein Buch zu verkaufen. Er werde wegen dieses Buches verfolgt.
In Österreich habe er als Gebäudereiniger gearbeitet. Er sei vor einem Monat entlassen worden, wisse aber nicht den Grund dafür.
Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab er an, dass er christliche Bücher geschrieben und der katholischen Kirche vorgelegt habe, um diese zu verkaufen. Die Kirche sei jedoch nicht daran interessiert gewesen. Aufgefordert zur Konkretisierung des Vorbringens, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuerst mit Satelliten verfolgt worden sei. Sie hätten ihm Nachrichten geschickt. Es seien schlechte Nachrichten über ihn verbreitet worden. Sie hätten jemanden zum Zwecke seiner Festnahme mit 10.000 Pesos bezahlt. Polizisten hätten ihn festnehmen wollen, hätten aber keinen Grund für die Festnahme gefunden und seien die Polizisten letztendlich wieder gegangen. Welche Satelliten ihn überwachen, wisse er nicht. Es würde 370 Satelliten geben. Einen dieser Satelliten habe die katholische Kirche bezahlt, um ihn zu erwischen. Befragt nach einer Krankheit, gab der Beschwerdeführer an: "Das macht mich krank." Die Frage nach einer ärztlichen Behandlung in Mexiko oder Österreich, bejahte der Beschwerdeführer. Der Psychiater (vom psychosozialen Dienst) habe ihm gesagt, dass er gesund sei. Er habe seine Situation verstanden und ihm Medikamente gegeben. Diese habe er aber nicht genommen. Er brauche keine Medikamente, um stark zu sein. Befunde habe er keine, alle hätten gesagt, dass er kein Problem habe.
Befragt nach seinen Träumen, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht. Alles. Auch von Satelliten. Sie können meine Träume überwachen und wurden meine Träume sogar in den Nachrichten gesendet." Schlafstörungen habe er, weil er wisse, dass ihn der Satellit durchs Fenster sehe. Das Problem mit dem Satellit habe er bereits in Mexiko gehabt.
Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mexiko, gab der Beschwerdeführer an, dass die katholische Kirche sein Buch geraubt und publiziert habe. Die Kirche verdiene mit seinen Autorenrechten Millionen. Es seien sechs Bücher des Neuen und drei Bücher des Alten Testaments.
Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er zum Zwecke der Feststellung seines Geisteszustandes zu einem Psychiater geschickt werde. Nach dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer an, dass Alfred Gusenbauer alle Asylämter angerufen habe, um zu vermeiden, dass er Asyl in Österreich bekomme. Diesbezüglich würde er sogar über eine Tonbandaufzeichnung verfügen.
Zur Untermauerung seines religiös-kirchlich gerichteten Vorbringens legte der Beschwerdeführer mehrere Comics vor.
1.3. Am. 14.11.2006 langte ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine sogenannte anhaltende wahnhafte Störung finde. Hierbei handle es sich um eine Störung, bei denen ein langandauernder Wahn das einzige klinische Charakteristikum sei. Gegenständlich würden sich ein Beeinflussungs- sowie ein Verfolgungswahn finden.
Es würden sich alle für das Vorliegen einer wahnhaften Störung notwendigen Kriterien, nämlich subjektive Gewissheit des Erlebnisinhaltes, Unkorrigierbarkeit sowie auch Unmöglichkeit des Inhaltes finden. Es bestehe die Wahnentwicklung seit Jahren.
Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten würde bei einer wahnhaften Störung eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Einstellung auf Neuroleptika eine Behandlungsmöglichkeit sein. Es seien aber erfahrungsgemäß wahnhafte Störungen, die sonst keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigen würden, äußerst schwer zu behandeln. Es besteht, wie auch im gegenständlichen Fall, meist völlig fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft.
Betreffend die Geschäftsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bereichen, die durch die Wahnsymptomatik mit eingeschlossen seien, nicht als geschäftsfähig anzusehen sei, er sei allerdings durchaus einvernahmefähig.
1.4. Nach einer Anregung des Bundesasylamtes gemäß § 11 AVG wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt dem Beschwerdeführer eine einstweilige Sachwalterin für die Vertretung in seinem Asylverfahren bestellt.1.4. Nach einer Anregung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 11, AVG wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt dem Beschwerdeführer eine einstweilige Sachwalterin für die Vertretung in seinem Asylverfahren bestellt.
1.5. Am 22.08.2007 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das erste Mal im Jahr 2000 nach Österreich gereist sei. Von 2001 bis 2002 sei er in Mexiko gewesen. Der Grund für die Rückkehr nach Mexiko sei die Verfolgung, wegen der er um Asyl ansuche, gewesen. Wegen einiger von ihm geschriebener Bücher sei er nach Mexiko zurückgekehrt. Die katholische Kirche habe begonnen, ihn via Satellit zu verfolgen.
Nach seiner Geburt habe er ungefähr 12 Jahre in Mexiko gelebt. Danach sei er in die USA gegangen, um dort zu arbeiten. In den USA sei er ca. fünf Jahr gewesen. In dieser Zeit sei er immer wieder nach Mexiko zurückgefahren. Nach dem fünfjährigen Aufenthalt sei er wieder nach Mexiko gegangen. Gearbeitet habe er "am Bau, in Gärten, Ausmalen, Wäschewaschen, im Kaffeehaus". Ohne Beruf sei es schwierig in Mexiko Arbeit zu finden. Die Frage nach einer Schulausbildung beantwortete der Beschwerdeführer damit: "Ich habe mir eine Universitätsausbildung finanziert. Ich habe auf der Straße Zeitungen verkauft." Nach Mexiko sei er stets wegen Problemen mit der Immigration und der US-Polizei zurückgekehrt. In seinem Heimatort in Mexiko habe er seine Geschwister, einen Bruder. Die Eltern seien schon gestorben. Gelebt habe er niemals mit den Eltern. Seine Tanten hätten sich um ihn gekümmert. Zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Befragt weshalb er nunmehr von Geschwistern und davor von einem Bruder gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Brüder und Schwestern habe. Sein Vater habe viele Frauen gehabt. Er wisse es nicht genau. Vor zwei bis drei Jahren habe er das letzte Mal telefonischen Kontakt nach Mexiko gehabt. Es seien alle Telefongespräche abgebrochen worden.
Befragt wo er in Mexiko nach dem Jahr 2000 gewesen sei, gab er Mexiko City an und alleine gewesen zu sein.
Befragt, ob er deutsch sprechen könne, gab er an, es zu verstehen, aber nicht alles. In Österreich würde er in einem Heim wohnen. Verwandte habe er nicht, er habe Freunde in Österreich.
Die bei der Einvernahme anwesende Sachwalterin wurde befragt, ob sich der Beschwerdeführer in Behandlung befinde. Die Sachwalterin gab an, dass der Beschwerdeführer laut Pflegschaftsakt die psychische / psychiatrische Behandlung verweigere.
Befragt warum er im Jahr 2000 nach Österreich gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Liebe nach Österreich gekommen sei. Er habe seine spätere Ehegattin in Mexiko kennengelernt und sie habe ihn dann nach Österreich gebracht.
Noch einmal nach den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Bücher über die Bibel geschrieben habe. Seine Gattin habe diese Bücher gelesen und ihn nach Europa eingeladen. Die Gattin habe die Möglichkeit gehabt, das Buch in eine ordentliche Form zu bringen. Die katholische Kirche in Mexiko habe gesagt, dass sie ihm die Bücher abkaufen würden. Ein Jahr später habe er die Bücher nach Mexiko gebracht, die katholische Kirche habe aber nicht mit ihm sprechen wollen. Sie hätten ihm die Bücher nicht abkaufen wollen. Sie hätten ihm die Bücher aus dem Computer weggenommen und habe die Kirche die Bücher bereits weiter verkauft. Danach habe die Kirche ihn mit Satelliten verfolgt, sie hätten über ihn in den Nachrichten gesprochen. Er sei zu den Rundfunkstationen gegangen. Sie hätten täglich über ihn berichtet, es sei eine Verschwörung gewesen und hätten ihm die Polizisten den Zutritt zu den Rundfunkstationen verweigert. Dann sei er zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen und habe dort eine Klage eingebracht. Dort seien Polizisten gewesen und hätten ihm den Zutritt verweigert. Dort habe er nach Anwälten verlangt. Er habe gewusst, dass es gegen ihn eine religiöse Verschwörung gebe. Diese gehe von der katholischen Kirche aus. Danach sei er ständig von der Polizei verfolgt worden und er sei ständig auf der Flucht gewesen. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt.
Auf den Vorhalt des ärztlichen Gutachtens und der Sachwalterschaftsbestellung fragte der Beschwerdeführer, wie man sagen könne, dass er wahnhafte Störungen habe: Er könne alles vorlegen. Er sei völlig gesund. Auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, dass es in Mexiko unzählige psychiatrische Kliniken geben würde, fragte der Beschwerdeführer wieso man mit ihm über medizinische Behandlungen rede, wenn er keine Probleme habe.
Die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mexiko, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er eine Revolution machen und die Katholiken ermorden würde. Er habe keine Angst verfolgt zu werden, er habe Angst, dass er Katholiken ermorden würde.
Befragt nach weiteren Angaben, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Arzt festgestellt habe, dass er krank sei. Dort habe er Unterlagen mitgenommen, der Arzt habe sich dafür aber nicht interessiert. Dem Arzt habe er auch gesagt, dass er eine eigene Kirche gegründet habe. Ein Freund habe die Kontrolle über alle Satelliten der Kirche, der Arzt habe ihm dies aber nicht glauben wollen.
Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Freunde, sondern bloß Feinde haben würde. Danach gab er an, dass er in Österreich eine Freundin habe. Weiters brachte er vor, dass ihm ein europäischer Pastor in Mexiko die Rückkehr nach Österreich finanziert habe. In Österreich habe er keine eigene Kirche gegründet, sondern habe er sich mit Gleichgesinnten getroffen. Bezüglich der Satelliten verweise er darauf, dass diese der UNO gehören würden. Einem Bekannten, C.S.M., sei in Mexiko dasselbe widerfahren wie ihm. Dieser habe aber nicht um Asyl angesucht, da er mit einer Österreicherin verheiratet sei.
1.6. Mit Bescheid vom 24.08.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mexiko zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mexiko ausgewiesen.1.6. Mit Bescheid vom 24.08.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mexiko zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mexiko ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Vorbringens aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers realitätswidrig sei und jeglicher Grundlage entbehre. Eine Rückkehr nach Mexiko verstoße nicht gegen Art. 3 EMRK zumal es in Mexiko einerseits psychische / psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten gebe und andererseits, weil der Beschwerdeführer eine Behandlung in Österreich ablehne.Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Vorbringens aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers realitätswidrig sei und jeglicher Grundlage entbehre. Eine Rückkehr nach Mexiko verstoße nicht gegen Artikel 3, EMRK zumal es in Mexiko einerseits psychische / psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten gebe und andererseits, weil der Beschwerdeführer eine Behandlung in Österreich ablehne.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. Darin wird bemängelt, dass das Bundesasylamt den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unberücksichtigt haben lasse (Niederlassungsbewilligung von 11.09.2000 befristet bis 28.05.2005).
Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Krankheit, welche ihn daran gehindert habe, sich um seine Aufenthaltsangelegenheiten zu kümmern.
Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nicht nur krankheitsbedingte Wahnvorstellungen betreffend seine Verfolgung in Mexiko habe. Er habe bei seiner Einvernahme am 10.10.2006 angegeben, von der Polizei festgenommen worden zu sein, wobei er wegen seiner Erkrankung keine näheren Angaben machen könne. Er könne aufgrund seiner Krankheit Wirklichkeit und Fiktion nicht unterscheiden, eine Verfolgung sei - nach seinem Empfinden - für ihn sehr wohl gegeben.
Eine Abschiebung nach Mexiko stelle für den Beschwerdeführer eine Bedrohung dar, da dieser krankheitsbedingt dort eine massive Verfolgung seiner Person wahrnehme und sich seine Rückkehr für ihn sohin massiv in negativer Weise auf den Geisteszustand und physischen Gesundheitszustand auswirken würde. Infolge der bestehenden Krankheitsuneinsichtigkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Mexiko einer Behandlung unterziehen werde und damit eine Besserung seines Zustandes eintreten werde. Es könne überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Mexiko einen Krankenversicherungsanspruch habe. Aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit werde der Beschwerdeführer in Mexiko auch nicht in der Lage sein, sich bei den dortigen Behörden zu vertreten. Es müsse darüber hinaus geprüft werden, ob es ein ähnliches Rechtsinstitut wie eine Sachwalterschaft nach mexikanischem Recht gebe.
Mangelhaft sei ferner, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den USA von 1975 bis 1990 keine weitere Berücksichtigung gefunden habe.
Der Beschwerdeführer stehe darüber hinaus in keinerlei Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Mexiko. Er sei daher bei einer Rückkehr keinesfalls in ein soziales Netz eingebunden.
1.8. Zu einem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Termin für die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.
1.9. Am 17.08.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Für die Sachwalterin des Beschwerdeführers erschien eine Vertretung. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
1.10. Am 04.10.2010 langte eine Urkundenvorlage samt Stellungnahme der Sachwalterin des Beschwerdeführers ein. Aus den vorgelegten Dokumenten (Sozialbericht des Flüchtlingsdienstes Diakonie und ärztlicher Befundbericht von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) gehe hervor, dass der Einschreiter (nach wie vor) an einer schweren psychischen Krankheit leide. Es würde sich bei ihm eine seit Jahren anhaltende wahnhafte Störung finden. Wegen der damit verbundenen Störung der Realitätsverarbeitung sei er nicht in der Lage seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Es sei sohin ein aktueller medizinischer Handlungsbedarf gegeben und stehe dem Beschwerdeführer im Heimatland die lebensnotwendige medizinische Betreuung und Pflege sowie die notwendige medizinische Versorgung jedenfalls nicht zur Verfügung. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Kontakte zu Angehörigen oder Bekannten in Mexiko. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko eine traumatisierende Wirkung haben und zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu einer unmenschlichen Behandlung führen würde. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes unzumutbar.
Im Wesentlichen geht aus dem Sozialbericht des Flüchtlingsdienstes Diakonie vom 02.09.2010 hervor, dass der Beschwerdeführer wieder seit 08.06.2010 in deren Grundversorgungsquartier aufhältig sei. Seit Beginn seines ersten Aufenthaltes im September 2009 sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung habe. Er leide unter einem massiv ausgeprägten Verfolgungswahn. In einer längeren anamestischen Erhebung habe festgestellt werden können, dass das Denkziel oft nicht erreicht werden könne und es zu Gedankenabrissen komme. Andere Quellen würden davon berichten, dass der Beschwerdeführer Stimmen höre. Es sei demnach davon auszugehen, dass akustische Halluzinationen vorliegen würden.
Die Heimleitung des vorherigen Quartiers, von dem er wegen disziplinärer Gründe abgemeldet worden sei, habe ebenfalls von Verhaltensauffälligkeiten berichtet, wobei der Beschwerdeführer mit obszönen Inhalten weibliche Bewohner und Mitarbeiter belästigt habe. Aufgrund der vorliegenden Informationen werde eine paranoide Schizophrenie F 20.0 diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich einmal in psychiatrischer Behandlung befunden habe, er aber die medikamentöse Behandlung abgebrochen habe, weil die Nebenwirkungen zu stark gewesen seien. Es würde eine Einstellung mit Neuroleptika dringend notwendig sein, um den paranoiden Symptomen entgegenzuwirken.
Aus einem Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.09.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Krankheitseinsicht bestehe und er daher auch in keiner Weise gewillt sei, Medikamente einzunehmen.
2. SACHVERHALT
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist mexikanischer Staatsbürger und lebt seit 2000 - mit kurzfristigem Aufenthalt in Mexiko im Jahr 2001 - in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügte in diesem Zeitraum teilweise über eine Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer leidet aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Hierbei handelt es sich um eine Störung, bei denen ein langandauernder Wahn das einzige klinische Charakteristikum sei, wobei sich beim Beschwerdeführer ein Beeinflussungs- sowie ein Verfolgungswahn finden. Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsichtig und befindet sich in keiner Therapie (weder psychotherapeutisch noch medikamentös).
Er wurde in seinem Heimatland nicht wegen einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Länderkundliches Gutachten Mexiko, erstellt von W.H., Stand Juni 2010
Allgemeine Lage
In der europäischen Öffentlichkeit herrscht im allgemeinen das Bild vor, Mexiko sei ein fortschrittlicher demokratischer Staat, der die Menschenrechte und die bürgerlichen Freiheiten respektiere. Die europäischen Regierungen und Politiker unterstützen diese Vorstellung, die von den mexikanischen Regierungen mit viel Geschick und großem Aufwand aufgebaut wurde. Der Staat investiert viel Geld, um die Öffentlichkeit und die Organisationen zufrieden zu stellen und um über die Medien ein gutes Bild zu verbreiten.
Ausländische Reisende finden ein friedliches und freundliches Land vor - außer sie geraten zufällig in eine Situation, wo gerade eine Demonstration von den staatlichen Sicherheitskräften niedergeschlagen wird. Kritikern der Menschenrechtssituation in Mexiko wird von nationalen und europäischen Politikern immer wieder vorgehalten, dass der Staat alle wichtigen Menschenrechts-Konventionen und -Pakte unterzeichnet und sich gegenüber der Europäischen Union vertraglich zu einer strengen Menschenrechtspolitik verpflichtet habe. Sie beziehen sich dabei auf die berühmte Menschenrechtsklausel in dem 1997 unterzeichneten "Globalabkommen" zwischen Mexiko und der Europäischen Union. Dieses wird von einer Demokratie- und Menschenrechtsklausel eingeleitet, in der sich beide Vertragsparteien zur Einhaltung demokratischer und menschenrechtlicher Prinzipien verpflichten.
Diego Cadenas ist Direktor des "Zentrums Fray Bartholomé de las Casas" (kurz: Frayba) in San Cristóbal im Bundesstaat Chiapas, das Menschenrechtsverletzungen dokumentiert und deren Opfer unterstützt. Wegen gefährlicher Drohungen gegen ihn startete Amnesty International im Juni 2009 eine Urgent Action. Für ihn ist diese Menschenrechtsklausel eine reine Augenauswischerei: "Diese Klausel hilft uns bei unserer Arbeit so gut wie überhaupt nicht. Hier wird etwas vorgetäuscht, wobei ich nicht genau sagen kann, ob die Simulierung nur auf mexikanischer oder auch auf europäischer Seite liegt. Diese Klausel ist sehr allgemein abgefasst, es gibt keine Sanktionsmöglichkeit, wenn sich ein Vertragspartner nicht an die aufgestellten Prinzipien hält. Die mexikanische Regierung versorgt die EU immer wieder mit schönen Berichten über die Erfüllung der Menschenrechte, und Europa nimmt diese Dokumente kritiklos entgegen. Wir als NGO informieren zwar immer wieder die EU-Regierungen über die wirkliche Situation, und wir werden auch angehört, doch es gibt keine Reaktionen darauf." i
Auch Abel Barrera hält nichts von dieser Klausel. Der mexikanische Anthropologe ist Direktor des Menschenrechtszentrums "Tlachinollan" in der Stadt Tlapa im Bundesstaat Guerrero. Für ihn ist die Klausel "nur ein Instrument, um sich dahinter zu verstecken. Obwohl wir Menschenrechtsorganisationen Hunderte Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Mexiko dokumentiert haben, gab es noch keine einzige Verurteilung der Regierung seitens der EU. Mit dieser Klausel soll nur vorgetäuscht werden, dass dieses Abkommen von demokratischen Regierungen unterzeichnet wurde." ii
Neben den Bundesstaaten Chiapas und Oaxaca ist Guerrero eine Region mit massiver Verletzung von Menschenrechten, die sich in den letzten Jahren im Zuge der Drogenbekämpfung durch die staatlichen Sicherheitskräfte noch verstärkt hat. Der derzeitige Präsident Felipe Calderón hat gleich nach seinem Amtsantritt Ende 2006 den Kampf gegen die Drogenkartelle als vordringliche Aufgabe seiner Regierung bezeichnet, in der gegenwärtig über 50.000 Soldaten und Polizisten mobilisiert sind. Allein im vergangenen Jahr verloren an die 7.700 Personen dabei ihr Leben. Der Drogenkrieg wird von beiden Seiten mit großer Brutalität geführt, ebenso der Kampf rivalisierender Kartelle untereinander. Und er wird nicht selten als Vorwand zur Bekämpfung von regimekritischen sozialen und menschenrechtlichen Gruppierungen oder von aufmüpfigen indigenen Bewegungen verwendet, wobei sich die Regierung auch paramilitärischer Gruppen iii bedient.
Das Zentrum Tlachinollan aus Guerrero hat 109 Fälle von Menschenrechtsverletzungen genau aufgelistet. Etwa den des Indio-Führers Raúl Lucas, der von Paramilitärs vor den Augen der Polizei entführt - und zwei Wochen später mit schweren Folterspuren tot aufgefunden wurde. iv Auch der Direktor dieser Menschenrechtsorganisation, Abel Barrera, bemängelt den Missbrauch der Sicherheitskräfte für die staatliche Repression: "Wenn es Beschwerden gegen Militärs gibt, so werden diese einvernommen, streiten natürlich alles ab - und die Nationale Menschenrechtskommission schließt den Fall, ohne selbst zu recherchieren. Sie agiert eigentlich wie eine Zweigstelle der Armee. Diese Einrichtung hat keinerlei Glaubwürdigkeit mehr. Aber sie kauft zu den teuersten Sendezeiten im Fernsehen Werbeplatz, um die eigene Arbeit zu loben." v
Die "Nationale Menschenrechtskommission" (CNDH) Mexikos ist die mit mehr als 1.000 Mitarbeitern größte Institution zum Schutz der Menschenrechte in Lateinamerika. Die US-Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" (HRW) hat im Februar 2008 der Arbeit der CNDH einen eigenen Bericht gewidmet, in dem sie dieser Behörde gute Arbeit bei der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und der Identifizierung von Problemen attestiert, jedoch kritisiert, dass sie nur unzureichend Rechtsschutz und Reformen zur Beendigung von Menschenrechtsverletzungen fördere. Unter anderem beinhaltet der Bericht die in der jüngsten Vergangenheit vorgefallenen Misshandlungen bei der Strafverfolgung durch Soldaten, Polizeirazzien gegen Demonstranten in Guadalajara und San Salvador de Atenco sowie die Frauenmorde in Ciudad Juárez. "Die Kommission könnte einen deutlich größeren Beitrag zum Schutz der Menschenrechte in Mexiko leisten, bleibt jedoch hinter ihren Möglichkeiten zurück", so José Miguel Vivanco, Direktor der Amerika-Abteilung von Human Rights Watch. vi
Diego Cadenas vom Frabya geht mit der CNDH noch härter ins Gericht:
"Das ist eine politisierte Institution. Die politischen Parteien feilschen untereinander aus, wer welchen Posten bekommt. Wir haben schon mehrmals erlebt, wie diese Kommission die Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe legitimiert und schützt, statt sie zu verurteilen. Vom juridischen Standpunkt aus ist diese Kommission eine autonome Behörde, doch ist sie in der Praxis von der Politik abhängig. Ihr Präsident wird vom Staatschef ausgewählt und dann vom Parlament bestätigt." vii
Im Juli des Vorjahres hat Human Rights Watch einen eigenen Bericht über die Straflosigkeit bei von staatlichen Sicherheitskräften begangenen Menschenrechtsverletzungen veröffentlicht. Für Verbrechen von Armeeangehörigen ist in Mexiko die Militärjustiz zuständig, und die spricht die Angeklagten in der Regel frei. Der schon vorhin zitierte HRW-Direktor José Miguel Vivanco: "In den vergangenen zehn Jahren haben die Militärgerichte kein einziges Urteil gegen Armeeangehörige, die wegen Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten angeklagt waren, erlassen."
Da weder die Militärjustiz und in der Regel auch nicht die ordinäre Justiz der Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen dienen, wenden sich mexikanische Menschenrechtsanwälte immer häufiger an internationale Instanzen, wie die Interamerikanische Menschenrechtskommission und die Vereinten Nationen oder an Organisationen wie Human Rights Watch, Amnesty International u.a.
"Wer sich in Mexiko für die Menschenrechte einsetzt, muss mit willkürlicher Inhaftierung und Verurteilung auf Grund falscher Anschuldigungen rechnen", schrieb die Generalsekretärin von AI-Deutschland, Monika Lüke, in einem offenen Brief an Präsident Calderón angesichts dessen Deutschlandbesuchs Anfang Mai. "Das mexikanische Justizsystem wird missbraucht, um Kritiker und Aktivisten auszuschalten." viii
Im Juli 2003 besuchte eine Delegation von Amnesty International Mexiko und stellte in ihrem Abschlussbericht fest: "Wichtige Institutionen des Bundes und der Einzelstaaten wie etwa Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft und Justiz waren häufig entweder direkt für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich oder unterließen es, diese zu verhindern oder wirksam zu untersuchen." ix
Vor einigen Jahren besuchte der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit der Justiz Mexiko. In seinem Abschlussbericht stellte er fest, dass 75 % der mexikanischen Richter korrupt sind und dass es keine Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutivgewalt gibt. x
Im Periodischen Überprüfungsbericht des UN-Menschenrechtsrates vom vergangenen März drückt das Komitee seine Besorgnis darüber aus, dass es bei der Umsetzung früherer Empfehlungen keine wesentlichen Fortschritte gegeben hat, dass die vorgeschlagenen Verfassungsreformen nicht in Angriff genommen wurden und dass bei den Fällen von Verschwindenlassen und Ermordung von Frauen in Ciudad Juarez und anderen Gemeinden immer noch die Straflosigkeit vorherrsche. Das Komitee zeigt sich auch besorgt über die immer häufigeren Klagen über Menschenrechtsverletzungen, die offenbar von Militärangehörigen begangen werden. xi
Rechtsschutzsystem
Die unter Präsident Calderón intensivierte Bekämpfung des Drogenhandels und der massive Einsatz der Armee bei dieser Auseinandersetzung hat zur Militarisierung großer Teile des Landes geführt, in denen die Streitkräfte auch Aufgaben ziviler Behörden, etwa der Justiz, übernehmen. Die Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Misshandlungen sowie über willkürliche Verhaftungen durch Angehörige der mexikanischen Armee häufen sich. xii Die Nationale Menschenrechtskommission Mexikos kann diese Übergriffe wohl dokumentieren, doch nur Empfehlungen aussprechen. Deren strafrechtliche Verfolgung ist ausschließlich Angelegenheit der Militärjustiz, wobei es so gut wie nie zu Verurteilungen von Armeeangehörigen kommt.
Auch die zivilen Justizbehörden zeigen bei der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen größte Zurückhaltung. Zwischen 98 und 99 Prozent aller Verbrechen bleiben straflos. xiii
Bei sozialen Konflikten und Protesten kommt es häufig zu unangemessener Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte mit schwersten Menschenrechtsverletzungen und mit politisch motivierten Urteilen. Im Mai 2006 kam es in der Kleinstadt San Salvador Atenco in der Nähe der mexikanischen Hauptstadt zu Protesten der Bevölkerung gegen den Bau einer neuen Landepiste, wobei zwei Jugendliche erschossen wurden. Vier Jahre später sind noch zwölf Anführer der Proteste in Haft; sie wurden zu Strafen zwischen 31 und 112 Jahren verurteilt.
Die 28-jährige América del Valle war an den Protesten in Atenco 2006 wegen Landenteignungen zum Flughafenausbau beteiligt. Gegen sie wurde ein Haftbefehl ausgestellt und sie ging in den Untergrund. Am 23. Juni d. J. suchte die Aktivistin der Organisation "Vereinigung der Völker zur Verteidigung des Landes" (FPDT) in der venezolanischen Botschaft in Mexiko-Stadt um politisches Asyl an und ging anschließend mit einer Erklärung an die Öffentlichkeit. Darin heißt es, sie sehe keinen anderen Weg, da es in ihrem Land keine Gerechtigkeit und keine fairen Prozesse gebe. xiv
Polizei
Es gibt in Mexiko keine klare Struktur der Institution Polizei, sondern eine verwirrende Vielfalt unterschiedlicher Polizeikräfte und -hierarchien auf Bundes-, einzelstaatlicher- und kommunaler Ebene, die verschiedenen Ministerien und Behörden untergeordnet sind. Auf bundesstaatlicher Ebene gibt es zum Beispiel die "Präventive Bundespolizei" (Policía Preventiva Federal), die u.a. zur Niederschlagung von Protesten und Demonstrationen eingesetzt wird und etwa 20.000 Mitglieder hat. Die "Bundesagentur für Nachforschung" (Agencia Federal de Investigación, AFI) hat 8.000 Mitglieder und entspricht unserer Kriminalpolizei; die "Justizpolizei" (Policía Judicial) ist dem Innenministerium unterstellt und für die Aufklärung von Verbrechen zuständig.
Daneben gibt es noch zahlreiche Spezialeinheiten und Hilfspolizeikräfte (Policía Auxiliar), vor allem auf der Ebene der einzelnen Bundesstaaten.
Die mexikanische Polizei ist bekannt wegen ihrer Bestechlichkeit. Das beginnt bei der Verkehrspolizei und reicht bis zur Zusammenarbeit von ganzen Polizei-Einheiten mit Drogenkartellen. In den letzten Jahren hat Präsident Calderón mehrmals solche Einheiten von der Armee entwaffnen lassen.
Durch die Militarisierung großer Landesteile im Zuge der Drogenbekämpfung hat die Armee - ohne dazu berechtigt zu sein - Aufgaben ziviler Behörden und auch der Polizei an sich genommen.
Grundversorgung
Mexiko ist schon 1994 als erster lateinamerikanischer Staat als 25. Mitglied in die OECD, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, aufgenommen worden. Doch trotz dieser Mitgliedschaft im Club der wohlhabenden industrialisierten Länder herrscht in dem Staat mit 110 Millionen Einwohnern auf Grund der extrem ungleichen Verteilung von Reichtum und Einkommen bittere Armut. Diese breitet sich vor allem am Land und in den marginalisierten städtischen Zonen aus. 28 Millionen leben in Armut und 10 Millionen in extremer Armut, d.h. im Durchschnitt von weniger als 1 US$ am Tag.
Auf Grund struktureller Defizite und der starken Abhängigkeit vom US-Markt hat Mexiko die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise besonders stark getroffen. Im vergangenen Jahr sank das Bruttoinlandsprodukt um 6,5 %; für 2010 wird allerdings ein Wachstum von ca. 3 % erwartet, da die Industrieproduktion und die Exporte in die USA wieder zugenommen haben.
Die Lebensmittelpreise sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Nach großen Preiserhöhungen bei Maismehl und somit auch beim Hauptnahrungsmittel Tortilla kam es Anfang 2007 zu Demonstrationen im ganzen Land.
Das mexikanische Gesundheitssystem gliedert sich in vier Bereiche. Zwei davon dienen der Versorgung von Angestellten und Beamten, die Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Die Versorgung der Bedürftigen ist kostenlos; der vierte Bereich wird privat organisiert und finanziert.
Mexiko hat den Begriff der "Sozialen Sicherheit" 1943 in seine Verfassung aufgenommen. Das "Institut für Soziale Sicherheit" (Instituto Mexicano de Seguridad Social, IMSS) bietet der Bevölkerung Renten-, Kranken- und Sozialversicherungen an und wird aus Beiträgen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und der Regierung finanziert. Zusammen mit der Sozialversicherung für Staatsbedienstete (ISSSTE) sichert es 55 bis 60 % der Bevölkerung ab.
Durch die Verbesserung der Gesundheitsbetreuung konnte Mexiko in den letzten 30 Jahren die durchschnittliche Lebenserwartung um 10 Jahre auf 76 Jahre steigern.
Rückkehrfragen
Es kommt sehr selten vor, dass aus politischen Gründen verfolgte oder gefährdete MexikanerInnen im Ausland um Asyl ansuchen. Die am Ende des Kapitels 2 erwähnte América del Valle, die kürzlich in die venezolanische Botschaft flüchtete, ist hier eine Ausnahme.
Was jedoch immer wieder vorkommt ist, dass gefährdete Personen für einige Zeit ins Ausland gehen, vor allem nach Spanien, und dann wieder in ihre Heimat zurückkehren. Ein wegen seiner beruflichen Aktivitäten gefährdeter Journalist erhielt vor einiger Zeit von der Hamburger Stiftung für politisch Verfolgte ein Stipendium. xv
Die Frage, ob es wegen einer Asylantragstellung im Ausland nach der Rückkehr Konsequenzen geben kann, ist vom Gutachter mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht genau zu beantworten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies der Fall ist - es sei denn, dass gegen diese Person Klagen oder Ermittlungen wegen strafrechtlicher Tatbestände laufen.
BEANTWORTUNG DER SPEZIELLEN FRAGEN: xvi
Medizinische Versorgung psychisch kranker Personen
Die Behandlung psychisch kranker Personen in Mexiko hängt stark von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten bzw. seiner Angehörigen ab. Für Personen, die der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen (IMSS und ISSSTE - siehe Punkt 4) - Grundversorgung) sowie für Bedürftige ist die Betreuung kostenlos. Zuständig für die Betreuung ist das Gesundheitsministerium (Secretaria de Salud).
Die Ausstattung der Behandlungszentren lässt jedoch sehr zu wünschen übrig: die Budgets sind sehr niedrig, die medizinische Ausstattung und die medikamentöse Versorgung sind schlecht. Häufig müssen die Angehörigen die Medikamente kaufen.
Bei den Behandlungsmethoden herrschen die Anwendung von Psychopharmaka und Elektroschocks und die Psychochirurgie vor.
In der Qualität der öffentlichen Spitäler besteht ein starkes Stadt-Land-Gefälle. Im Ansehen stehen Psychologen und Psychiater weit unter dem eines Arztes, ebenso beim Verdienst; erst in jüngster Zeit werden sie zunehmend anerkannt und respektiert.
Kosten der medizinischen Versorgung
Wie schon beim Punkt "Grundversorgung" erwähnt, ist die medizinische Versorgung für gesetzlich versicherte Personen und deren Familienangehörige sowie für Bedürftige kostenlos, was sich allerdings - besonders am Land - negativ auf die Qualität der Behandlung auswirkt.
Hinsichtlich der privaten Betreuungsstätten gibt es Institute und Kliniken auf höchstem Niveau, sowohl was die externe als auch die ambulante Behandlung betrifft. Diese Zentren befinden sich vor allem in der Hauptstadt und den Millionenstädten Guadalajara und Monterrey.
Existenz von und Zugang zu psychiatrischen Kliniken
Der Umfang und die Art der psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung hängen in Mexiko stark vom Einkommen, vom Bildungsstand und vom Wohnort des Hilfesuchenden ab. Am Land und in kleineren Städten gibt es meist nur Klinikambulanzen. Und die wenigen Psychologen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, führen selten eine Psychotherapie durch, sondern hauptsächlich Diagnosen und Tests. An Universitätskliniken gibt es jedoch mehr klinische Psychologen.
Die beste, internationale Standards bietende Einrichtung zur psychiatrischen Behandlung ist das "Instituto Mexicano de Psiquiatría" in der Hauptstadt. Auch das Spital Fray Bernardino in Mexiko-Stadt gilt als modellhafte psychiatrische Anstalt; dort werden auch psychiatrische Ärzte und Ärztinnen ausgebildet. Andere Ausbildungsstätten für Psychoanalyse, Psychotherapie, Familientherapie u.ä. besitzen durchaus hohes internationales Niveau.
Sachwalterschaft
Die Institution, die in Mexiko unserer Sachwalterschaft am nähesten kommt, ist der "Nationale Rat für medizinische Schiedsverfahren" (Consejo Nacional de Arbitraje Médico). Es gibt einige Stiftungen - vor allem von pharmakologischen Unternehmen - , die Sachwalterschaftsprojekte finanzieren.
Quellen:
i Aus einem persönlichen Gespräch des Autors dieses Gutachtens im März 2010, abgedruckt in der Zeitschrift "Südwind" Nr.4/2010 S.20/21. Mehr über dieses Menschenrechtszentrum auf www.frayba.org.mx.i Aus einem persönlichen Gespräch des Autors dieses Gutachtens im März 2010, abgedruckt in der Zeitschrift "Südwind" Nr.4 aus 2010, S.20/21. Mehr über dieses Menschenrechtszentrum auf www.frayba.org.mx.
ii Ebenfalls aus einem persönlichen Gespräch. Siehe Fußnote I). Zum Zentrum: www.tlachinollan.org.mx.ii Ebenfalls aus einem persönlichen Gespräch. Siehe Fußnote römisch eins). Zum Zentrum: www.tlachinollan.org.mx.
iii Mit militärischer Gewalt ausgestattete, außerhalb der Legalität agierende private Gruppen oder Einheiten, die entweder im Auftrag einer offiziellen Institution ("schmutziger Krieg") oder einer kriminellen Organisation tätig sind.
iv Siehe Fußnote I) und "Die Zeit" vom 4. Februar 2010 (www.zeit.de/politik/ausland/2010-02/mexiko).iv Siehe Fußnote römisch eins) und "Die Zeit" vom 4. Februar 2010 (www.zeit.de/politik/ausland/2010-02/mexiko).
v Siehe Fußnote II).v Siehe Fußnote römisch zwei).
vi Der gesamte Bericht siehe
http://www.hrw.org/en/news/2008/02/12/mexico-effective-action-needed-human-rights-body.
vii Siehe Fußnote I).vii Siehe Fußnote römisch eins).
viii Der ganze Wortlaut auf
http://www.amnesty.de/2010/4/29/offener-brief-mexikos-praesidenten-felipe-calderon.
ix
http://www.amnesty.de/umleitung/2003/deu03/084?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml.
x Siehe Abel Barrera, Fußnote I).x Siehe Abel Barrera, Fußnote römisch eins).
xi CCPR/C/SR.2708.
xii Aide Mémoire zur 13. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates des Diakonischen Werks der EKD Deutschland, vom 15. 2. 1010.
xiii José Luis Soberanes von der Nationalen Menschenrechtskommission im "Zweiten Bericht über öffentliche Sicherheit" vom Dezember 2008.
xiv Tageszeitung "La Jornada", Mexiko, 28. Juni 2010.
xv Eine 1986 vom damaligen Hamburger Bürgermeister Klaus von Dohnanyi gegründete Stiftung zum Schutz von aus politischen Gründen gefährdeten Personen (www.hamburger-stiftung.de).
xvi Die Informationen zu diesem Teil des Gutachtens beruhen vor allem auf Aussagen von zwei mir bekannten mexikanischen Ärzten. W.H.
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
3.1. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen. Aus dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer an Wahnvorstellungen leidet. Die getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten. Da das Fluchtvorbringen ein Konstrukt der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers ist, ist es keiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
3.2. Die Länderfeststellungen beruhen auf einem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Ländergutachten, welches ein einheitliches Gesamtbild der Lage in Mexiko zeichnet. Dieses wurde von dem Ländersachverständigen W. H. erstellt, aus dessen im Akt beiliegenden Lebenslauf aufgrund seiner jahrzehntelangen Beschäftigung mit den politischen und sozialen Entwicklungen in Lateinamerika die Qualifikation zur Erstellung dieses Gutachtens hervorgeht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
2. Als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. Abschn. A Z. 2 der GFK) droht und keiner der im Art. 1 Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung ("Art". Abschn. A Ziffer 2, der GFK) droht und keiner der im Artikel eins, Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die begründete Furcht vor Verfolgung ist das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes. Diese liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Dabei ist unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl: 94/19/0183). Im Hinblick auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen nur solche Verfolgungsmaßnahmen unter diesen, die auf einen in der Konvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284).
Das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Asylgrund glaubhaft machen konnte. Da den Ausführungen hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses des Beschwerdeführers kein Wahrheitsgehalt abgewonnen werden konnte, war dem Gerichtshof eine Subsumtion unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention nicht möglich, weshalb sich ein näheres Eingehen auf das Fluchtvorbringen erübrigte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung nach Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Absatz 2, leg cit hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung nach Absatz eins, ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs 2 leg cit ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg cit ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung insoweit der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. § 57 Abs. 1 FrG ist so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. Mit anderen Worten: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach § 57 Abs. 1 FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zum Ganzen VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; zu § 57 Abs. 1 FrG idF der FrG-Novelle 2002 siehe VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung insoweit der Konkretisierung des durch Artikel 3, EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. Mit anderen Worten: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche zum Ganzen VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der FrG-Novelle 2002 siehe VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
In den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH zur Auslegung der genannten Bestimmung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK an.In den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH zur Auslegung der genannten Bestimmung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK an.
Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 57 Abs. 1 FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33):Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK vorzunehmen vergleiche in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33):
"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Art. 3 MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen (vgl. EGMR, Cruz Varas u.a. gg.Schweden - Urteil vom 20. März"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Artikel 3, MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen vergleiche EGMR, Cruz Varas u.a. gg.Schweden - Urteil vom 20. März
1991, A/201 ... Z 83 - 84 (FN 3) und die Auffassung der Kommission1991, A/201 ... Ziffer 83, - 84 (FN 3) und die Auffassung der Kommission
... Z 87 - 90)."... Ziffer 87, - 90)."
Die wiedergegebenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen PersonDie wiedergegebenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person
Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether
a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom selben Tag, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren (vgl. die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23. Februar 1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v. Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v. Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23. Februar 1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Marica deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom selben Tag, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren vergleiche die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23. Februar 1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v. Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v. Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23. Februar 1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Maric
v. Sweden, und vom 19. März 2002 betreffend die Beschwerde Nr. 60959/00, Ammari v. Sweden).
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des § 57 Abs. 1 FrG zu erfüllen (vgl. in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu erfüllen vergleiche in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197).
Dem Beschwerdeführer wurde eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert. Aus dem Verfahrensverlauf, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren eine einstweilige Sachwalterin bestellt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich zu besorgen. Im Hinblick auf die notwendigen Behördenwege, beispielsweise die Anmeldung zur Sozialversicherung, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu erledigen. Da der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Mexiko hat, kann er wohl auch nicht auf deren Unterstützung zählen.
Hinzukommt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass bei einer wahnhaften Störung eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Einstellung auf Neuroleptika die Behandlungsmöglichkeit ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass es eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von psychisch Kranken gibt, dass bei den Behandlungsmethoden jedoch unter anderem Elektroschocks und Psychochirugie vorherrschen. Dass es sich bei derartigen Behandlungsmethoden um berechtigte Behandlungsmethoden handelt, ist mehr als zweifelhaft und stellt für sich genommen bereits eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.Hinzukommt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass bei einer wahnhaften Störung eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Einstellung auf Neuroleptika die Behandlungsmöglichkeit ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass es eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von psychisch Kranken gibt, dass bei den Behandlungsmethoden jedoch unter anderem Elektroschocks und Psychochirugie vorherrschen. Dass es sich bei derartigen Behandlungsmethoden um berechtigte Behandlungsmethoden handelt, ist mehr als zweifelhaft und stellt für sich genommen bereits eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.
Darüber hinaus lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass bei einer Rückführung in das Land, in dem der Beschwerdeführer seine (wenn auch eingebildete) Verfolgung erlebt hat, es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt.
In Zusammenschau aller Umstände - insbesondere die persönliche familiäre Situation, der Gesundheitszustand und die dafür erforderliche Behandlung sowie die Gefahr der Retraumatisierung - kann nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt in seine Heimat der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iS des Art. 3 EMRK ausgeliefert ist, im Konkreten auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus eigener - durch seine Erkrankung herabgeminderten - Kraft nicht in der Lage sein wird, seine Grundbedürfnisse - beheizbare Unterkunft, ausreichendes Essen, notwendige Krankenversorgung - zu befriedigen.In Zusammenschau aller Umstände - insbesondere die persönliche familiäre Situation, der Gesundheitszustand und die dafür erforderliche Behandlung sowie die Gefahr der Retraumatisierung - kann nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt in seine Heimat der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iS des Artikel 3, EMRK ausgeliefert ist, im Konkreten auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus eigener - durch seine Erkrankung herabgeminderten - Kraft nicht in der Lage sein wird, seine Grundbedürfnisse - beheizbare Unterkunft, ausreichendes Essen, notwendige Krankenversorgung - zu befriedigen.
4. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und derzeit eine Verbesserung der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht abgesehen werden kann, war gemäß § 15 AsylG die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Ausmaß zu erteilen.4. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und derzeit eine Verbesserung der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht abgesehen werden kann, war gemäß Paragraph 15, AsylG die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Ausmaß zu erteilen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Mitwirkungspflicht, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
17.12.2010