TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/15 C2 415118-1/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Spruch

C2 415118-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, FZ. 10 04.321-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, FZ. 10 04.321-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei hat am 19.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Eltern vor ca. zwölf Jahren durch einen Raketentreffer getötet worden wären. Ihr Vater hätte zu dieser Zeit für XXXX gearbeitet und dessen Gegner hätten die Familie getötet. Der Beschwerdeführer hätte etwa im Jänner 2010 von seinem Onkel, bei dem er aufgewachsen wäre, erfahren, dass die Feinde seines Vaters herausbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer leben würde. Diese würden sich nunmehr auch am Beschwerdeführer rächen wollen. Daher hätte er Afghanistan verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Eltern vor ca. zwölf Jahren durch einen Raketentreffer getötet worden wären. Ihr Vater hätte zu dieser Zeit für römisch 40 gearbeitet und dessen Gegner hätten die Familie getötet. Der Beschwerdeführer hätte etwa im Jänner 2010 von seinem Onkel, bei dem er aufgewachsen wäre, erfahren, dass die Feinde seines Vaters herausbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer leben würde. Diese würden sich nunmehr auch am Beschwerdeführer rächen wollen. Daher hätte er Afghanistan verlassen.

Am 27.5.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der aber die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurden.

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes und am 21.6.2010 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 18,7 Jahren auszugehen ist und dass das im bisherigen Verfahren geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren auszuschließen wäre.

Am 6.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Über Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen, wie alt er sei. Auch in dieser Einvernahme wurden die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht thematisiert.

Am 9.8.2010 wurde der Beschwerdeführer einer dritten Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Erstbefragung vorgebrachte Fluchtgeschichte und gab an, dass sein Onkel auf Grund des Drucks der Feinde des verstorbenen Vaters die Wohnadresse gewechselt hätte. Irgendwelche Fragen zur Bedrohung durch die Feinde hätte der Beschwerdeführer seinem Onkel nicht gestellt. Er wisse aber, dass er sich beim Raketentreffer, der seine Familie getötet hätte, am Schoß seiner Mutter befunden hätte; durch den Raketentreffer wäre seine "Kernfamilie" (Vater, Mutter und zwei Geschwister) getötet worden und der gesamte Besitz seiner Kernfamilie wäre verbrannt. Wie der Beschwerdeführer diesen Raketentreffer überlebt hätte, wisse er nicht. Auch kenne der Beschwerdeführer die Feinde seines Vaters nicht. Nach der einzigen Bedrohung durch die Feinde des Vaters hätte der Beschwerdeführer noch drei Monate im Haus des Onkels gelebt. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.8.2010, erlassen am 19.8.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellbar wäre. Zwar wäre die vorgetragene Fluchtgeschichte glaubhaft, jedoch würde eine lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach dem Asylwerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven begründen und müsse die Furcht den weiteren Aufenthalt in Afghanistan unerträglich erscheinen lassen. Dies sei beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall, da er nie mit den Feinden seines Vaters in Berührung gekommen wäre und sich die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise - zu diesem Zeitpunkt hätte er schon von der Bedrohung gewusst - frei, wenn auch selten in Kabul bewegt hätte. Des Weiteren spreche die Aussage des Beschwerdeführers mit der Ausreise lediglich dem Rat des Onkels gefolgt zu sein und die Ausreise selbst nicht gewünscht zu haben gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht. Hinsichtlich der Tötung der Familie des Beschwerdeführers fehle der zeitliche Zusammenhang zur Flucht und die fehlende Möglichkeit des Schulbesuchs sei nicht asylrelevant.

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt aus, warum dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

Mit am 31.8.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdefüher durchaus aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflohen wäre und diesbezüglich eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen und das Parteiengehör verletzt hätte. Auch diesbezüglich wurde ein ergänzender Schriftsatz in Aussicht gestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.9.2010, zugestellt am 21.9.2010, wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgefordert, die Beschwerde binnen vierzehn Tagen zu ergänzen, widrigenfalls auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könne.

In einer am 29.09.2010 erstatteten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte aus, dass er, da er beim Tod seines Vaters noch klein gewesen wäre und es zwischen seinem Vater und seinem Onkel keine innige Beziehung gab, keine näheren Details nennen könne.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;

Minority Rights Group International: Afghanistan, Hazara, ohne Datumsangabe,

http://www.minorityrights.org/5440/afghanistan/hazaras.html, Zugriff 26.07.2010;

XXXX: Gutachten vom 05.07.2010;

U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11.03.2010;

Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008;

International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.08.2009;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update11.08.2009;

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010 und

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.5.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.8.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 31.8.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Zur beschwerdeführenden Partei ist festzustellen:

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig.

Zum Alter der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass diese zwar angegeben hat, etwa 16 Jahre alt zu sein, jedoch mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.6.2010 ein Mindestalter von 18,7 Jahren festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der Normen des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG, die davon ausgehen, dass vom jüngsten, medizinisch möglichen Alter nach Durchführung einer Altersfeststellung auszugehen ist, ist daher rechnerisch vom XXXX als Geburtsdatum auszugehen. Daher war die beschwerdeführende Partei mit Ablauf des XXXX volljährig.Zum Alter der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass diese zwar angegeben hat, etwa 16 Jahre alt zu sein, jedoch mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.6.2010 ein Mindestalter von 18,7 Jahren festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der Normen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG, die davon ausgehen, dass vom jüngsten, medizinisch möglichen Alter nach Durchführung einer Altersfeststellung auszugehen ist, ist daher rechnerisch vom römisch 40 als Geburtsdatum auszugehen. Daher war die beschwerdeführende Partei mit Ablauf des römisch 40 volljährig.

Sprach- und Ortskenntnis sowie die diesbezüglich unbedenklichen Angaben der beschwerdeführenden Partei sprechen für deren Staatsangehörigkeit und somit für den Herkunftsstaat Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt.

Aus dem Akteninhalt und einer am 03.09.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Feinde ihres Vaters, der Kämpfer XXXX gewesen wäre, befürchten würde. Die Feinde hätten vom Onkel, bei dem der Beschwerdeführer gelebt hätte, seine Auslieferung verlangt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Feinde ihres Vaters, der Kämpfer römisch 40 gewesen wäre, befürchten würde. Die Feinde hätten vom Onkel, bei dem der Beschwerdeführer gelebt hätte, seine Auslieferung verlangt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist eingangs auf seine falschen Angaben zu seinem Alter zu verweisen. Dem Asylgerichtshof ist zwar bekannt, dass in Afghanistan das Alter der Menschen eine untergeordnete Rolle spielt und dass immer wieder Asylwerber ihr Alter mangels entsprechender Kenntnis nicht (richtig) angeben können. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber in der Einvernahme am 27.5.2010 angegeben, dass ihm sein Onkel ein genaues Geburtsdatum genannt hätte, nach dem er zum damaligen Zeitpunkt gerade 17 Jahre alt geworden wäre. Erst über Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen, wie alt er wäre. Sein Onkel hätte ihm lediglich gesagt, dass er sechzehn Jahre alt sei. Diese Verantwortung ist aber im Hinblick auf die Nennung eines genauen Geburtsdatums am 27.5.2010, nach dem er noch für die Dauer etwa eines Jahres minderjährig wäre und dem Umstand, dass zwischen dem genannten und dem festgestellten, spätest möglichem Geburtsdatum fast eineinhalb Jahre liegen, nicht geeignet diesen Widerspruch zu erklären bzw. als unbeabsichtigten Irrtum des Beschwerdeführer darzulegen. Durch diesen Widerspruch hat aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gelitten.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nur eine unüberprüfbare Rahmengeschichte vorgebracht hat; seine Unwissenheit rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, dass er vier Jahre alt war, als seine Eltern ermordet worden seien und er auch von seinem Onkel keine näheren Details erfahren hätte.

Aber schon alleine das Unwissen des Beschwerdeführers über die konkrete, angeblich derzeit bestehende Bedrohung zeigt, dass das Vorbringen unglaubhaft ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vom für das Verlassen seines Heimatlandes kausalen Ereignis nicht mehr weiß, als dass näher nicht genannte Feinde seines Vaters von seinem Onkel die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätten. Vielmehr ist aufgrund der Wichtigkeit der Entscheidung und dem Alter des Beschwerdeführers, der in Afghanistan schon als Erwachsener gesehen wird, davon auszugehen, dass mit dem Beschwerdeführer besprochen worden wäre, wer den Onkel wann mit welcher Drohung zur Auslieferung des Beschwerdeführers aufgefordert hätte und welche Alternativen es zur Ausreise gebe. Daher ist das Vorbringen als leere Rahmengeschichte zu sehen, die in Verbindung mit der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zur Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes führen kann.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 95 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 88 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Da mangels näherer Informationen - solche hat der Beschwerdeführer auch laut der Stellungnahme vom 29.09.2010 nicht - eine mündliche Verhandlung nicht zur weiteren Erhellung des Sachverhalts dienen könnte, war dieser durch das Bundesasylamt hinreichend geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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