Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B9 212 960-3/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula Sahling als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, FZ. 04 19.459-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula Sahling als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, FZ. 04 19.459-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 17.11.1998 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 17.11.1998 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 20.11.1998 gab er dazu an, dass er seine Heimat deshalb verlassen habe, da Soldaten ins Dorf gekommen seien und er solche Angst bekommen habe, dass er davon gelaufen sei. "Unten" gebe es nur alte Leute, Frauen und Kinder.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.1998, Zahl: 98 11.788-BAS, wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers Asylrelevanz zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.1998, Zahl: 98 11.788-BAS, wurde sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers Asylrelevanz zukomme.
Der Bescheid vom 24.11.1998 wurde am 30.11.1998 beim Postamt XXXX hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.Der Bescheid vom 24.11.1998 wurde am 30.11.1998 beim Postamt römisch 40 hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 19.04.1999 stellte der Berufungswerber den zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.1999 zurückgezogen wurde.
Am 10.06.1999 stellte der Berufungswerber den dritten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Einvernahme am 24.08.1999 gab der Berufungswerber an, dass er deswegen einen weiteren Asylantrag stelle, damit die österreichische Polizei ihn nicht erwischen könne, denn er möchte hier bleiben. Auf die Frage, ob er einen neuen
Fluchtgrund vorbringen könne, sagte er: "Nein, es hätte sich ja nichts geändert."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.1999, Zahl: 99 09.226-BAS, wurde der zweite Asylantrag gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.1999, Zahl: 99 09.226-BAS, wurde der zweite Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 13.09.1999, Zahl: 99 09.226-BAS, fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2000, Zahl:
212.960/0-XI/34/99, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.212.960/0-XI/34/99, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid der erkennenden Behörde vom 18.07.2000 erhob der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0367-3, ablehnte.
Mit Schreiben vom 22.09.2004, somit zwei Tage vor Vollstreckung eines bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes, stellte der Berufungswerber den vierten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2004 gab der Berufungswerber an, dass nach seiner Rückkehr in den Kosovo die Probleme begonnen hätten; er habe Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen, da diese ihn des Verrates beschuldigt hätten, da er das Dorf während des Kosovokrieges nicht unterstützt hätte. In einem Geschäft sei er von ca. sechs bis sieben Personen attackiert worden. Eine Flasche sei gegen sein linkes Auge geschlagen worden, wodurch er eine noch heute sichtbare Verletzung erlitten habe. Insgesamt habe er am ganzen Körper blaue Flecken davongetragen. Er sei daraufhin nach Hause geflüchtet, seine Mutter habe die Polizei verständigt. Anschließend sei er von albanischen und amerikanischen Polizisten befragt worden. Eigentlich habe er alle Täter gekannt, namentlich jedoch nur zwei nämlich XXXX und XXXX. Diese beiden Namen habe er der Polizei auch bekannt gegeben und sei XXXX zum Berufungswerber gekommen und habe ihm im Auftrag von diesem mitgeteilt, dass er eine Kugel im Kopf haben werde, wenn dieser ihn treffe und dass er ihn ein Leben lang nicht in Ruhe lassen werde. Daraufhin habe sich der Berufungswerber aus Angst im Haus eingesperrt und seine Gattin und seinen Vater ersucht, ihm Geld für die Flucht zu schicken und sei er nach Einlangen des Geldes auch tatsächlich geflüchtet. Von seiner Mutter würde er immer wieder hören, dass sie Angst habe, da unbekannte Personen immer wieder am Haus vorbei fahren würden.Mit Schreiben vom 22.09.2004, somit zwei Tage vor Vollstreckung eines bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes, stellte der Berufungswerber den vierten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2004 gab der Berufungswerber an, dass nach seiner Rückkehr in den Kosovo die Probleme begonnen hätten; er habe Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen, da diese ihn des Verrates beschuldigt hätten, da er das Dorf während des Kosovokrieges nicht unterstützt hätte. In einem Geschäft sei er von ca. sechs bis sieben Personen attackiert worden. Eine Flasche sei gegen sein linkes Auge geschlagen worden, wodurch er eine noch heute sichtbare Verletzung erlitten habe. Insgesamt habe er am ganzen Körper blaue Flecken davongetragen. Er sei daraufhin nach Hause geflüchtet, seine Mutter habe die Polizei verständigt. Anschließend sei er von albanischen und amerikanischen Polizisten befragt worden. Eigentlich habe er alle Täter gekannt, namentlich jedoch nur zwei nämlich römisch 40 und römisch 40 . Diese beiden Namen habe er der Polizei auch bekannt gegeben und sei römisch 40 zum Berufungswerber gekommen und habe ihm im Auftrag von diesem mitgeteilt, dass er eine Kugel im Kopf haben werde, wenn dieser ihn treffe und dass er ihn ein Leben lang nicht in Ruhe lassen werde. Daraufhin habe sich der Berufungswerber aus Angst im Haus eingesperrt und seine Gattin und seinen Vater ersucht, ihm Geld für die Flucht zu schicken und sei er nach Einlangen des Geldes auch tatsächlich geflüchtet. Von seiner Mutter würde er immer wieder hören, dass sie Angst habe, da unbekannte Personen immer wieder am Haus vorbei fahren würden.
Mit Schreiben vom 07.04.2005 wurde das vierte Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.Mit Schreiben vom 07.04.2005 wurde das vierte Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt.
Mit Schreiben vom 21.04.2005 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 AsylG.Mit Schreiben vom 21.04.2005 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG.
Mit Bescheid vom 22.07.2005, Zahl: 04 19.459-BAS, wurde der vierte Asylantrag des Berufungswerbers wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass es dem Berufungswerber mangels Glaubwürdigkeit nicht gelungen sei, diese von solchen maßgeblichen Änderungen sowohl des Sachverhaltes, als auch der Rechtsvorschriften zu überzeugen, die im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Eine Ausweisungsentscheidung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht getroffen.Mit Bescheid vom 22.07.2005, Zahl: 04 19.459-BAS, wurde der vierte Asylantrag des Berufungswerbers wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass es dem Berufungswerber mangels Glaubwürdigkeit nicht gelungen sei, diese von solchen maßgeblichen Änderungen sowohl des Sachverhaltes, als auch der Rechtsvorschriften zu überzeugen, die im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Eine Ausweisungsentscheidung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht getroffen.
Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006, Zl. 212.960/3-XI/34/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 2006/01/0316-6, stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006, Zl. 212.960/3-XI/34/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 2006/01/0316-6, stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache materiell entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.7.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache materiell entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.7.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.1998, FZ. 98 11.788-BAS, heranzuziehen.
Davon ausgehend ergibt sich nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom November 1998 durch Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 (vgl. zu dieser das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0440, dahingehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei. Aus den Gründen dieses zuletzt erwähnten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war der Beschwerde stattzugeben.Davon ausgehend ergibt sich nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom November 1998 durch Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 vergleiche zu dieser das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0440, dahingehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei. Aus den Gründen dieses zuletzt erwähnten Erkenntnisses, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war der Beschwerde stattzugeben.
Somit lagen die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht vor. Da für den Asylgerichtshof die Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich auf die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, beschränkt war (vgl. dazu VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207), war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.Somit lagen die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht vor. Da für den Asylgerichtshof die Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich auf die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, beschränkt war vergleiche dazu VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207), war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
31.01.2011