Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 416.747-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, FZ. 10 06.894-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, FZ. 10 06.894-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 und 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 38 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX alias"III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 alias
XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, wurde am 04.08.2010 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen unerlaubten Aufenthaltes in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, wobei er den Namen XXXX angab. Anlässlich der gegenständlichen Kontrolle stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, wurde am 04.08.2010 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen unerlaubten Aufenthaltes in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, wobei er den Namen römisch 40 angab. Anlässlich der gegenständlichen Kontrolle stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF den Namen XXXX an und führte in weiterer Folge in arabischer Sprache aus, dass er seinen Herkunftsstaat, Palästina, Gazastreifen, von Gaza Stadt aus am 06.07.2010 mit Unterstützung eines Schleppers versteckt auf einem Schiff illegal und ohne Reisedokument verlassen habe. Er habe für die Reise nichts bezahlen müssen, diese hätte 3 1/2 Tage gedauert. Er sei dann direkt nach Österreich gereist, wo er am 10.07.2010 in Wien angekommen sei. Dies wisse er deshalb so genau, da ihm der Schlepper das Datum genannt habe, falls er um Asyl hätte ansuchen wollen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Land habe er wegen dem Krieg und aus Angst vor Hunger und Durst verlassen. Er habe sonst keine religiösen, politischen oder ethnische Flucht- oder Asylgründe. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF den Namen römisch 40 an und führte in weiterer Folge in arabischer Sprache aus, dass er seinen Herkunftsstaat, Palästina, Gazastreifen, von Gaza Stadt aus am 06.07.2010 mit Unterstützung eines Schleppers versteckt auf einem Schiff illegal und ohne Reisedokument verlassen habe. Er habe für die Reise nichts bezahlen müssen, diese hätte 3 1/2 Tage gedauert. Er sei dann direkt nach Österreich gereist, wo er am 10.07.2010 in Wien angekommen sei. Dies wisse er deshalb so genau, da ihm der Schlepper das Datum genannt habe, falls er um Asyl hätte ansuchen wollen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Land habe er wegen dem Krieg und aus Angst vor Hunger und Durst verlassen. Er habe sonst keine religiösen, politischen oder ethnische Flucht- oder Asylgründe. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt.
3. Am 23.09.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes (im weiteren kurz "BAA" genannt) gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen, da sich dieser dem Verfahren entzogen hatte.3. Am 23.09.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes (im weiteren kurz "BAA" genannt) gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG erlassen, da sich dieser dem Verfahren entzogen hatte.
In einem wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht bekannt und nicht leicht feststellbar war.In einem wurde das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht bekannt und nicht leicht feststellbar war.
4. Am 25.10.2010 erfolgte die Festnahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
5. Am 27.10.2010 erfolgte die Vorführung des BF vor das BAA sowie die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in arabischer Sprache. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er noch nie ein behördliches Dokument ausgestellt bekommen habe. Sein Name laute XXXX, er sei am5. Am 27.10.2010 erfolgte die Vorführung des BF vor das BAA sowie die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in arabischer Sprache. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er noch nie ein behördliches Dokument ausgestellt bekommen habe. Sein Name laute römisch 40 , er sei am
XXXX geboren. Seine Eltern seien 2008 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Er sei gesund und am 10.07.2010 in Österreich eingereist. Auf Vorhalt, warum er so viel Zeit zwischen der Einreise und der Asylantragstellung habe verstreichen lassen, führte der BF aus: "Mich hat niemand darüber informiert". Er habe keinen Familienbezug und arbeite nicht in Österreich. Auch würden keine sonstigen Verbundenheiten zu irgendwelchen Personen bestehen. Er besuche auch keine Organisationen oder Veranstaltungen. Gaza habe er am 07.07.2010 mit einem Boot verlassen. Er habe damals vom Schlepper Tabletten bekommen, sei gleich bei seiner Abreise eingeschlafen und erst in Österreich wieder aufgewacht. Wie lange die Reise gedauert habe, wisse er deshalb nicht. Er habe vor seiner Reise nach Österreich nur in der Stadt XXXX gelebt. Er sei dort Hilfsarbeiter im Baugewerbe gewesen und habe die Volksschule, die Hauptschule und 1 Jahr Gymnasium besucht.römisch 40 geboren. Seine Eltern seien 2008 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Er sei gesund und am 10.07.2010 in Österreich eingereist. Auf Vorhalt, warum er so viel Zeit zwischen der Einreise und der Asylantragstellung habe verstreichen lassen, führte der BF aus: "Mich hat niemand darüber informiert". Er habe keinen Familienbezug und arbeite nicht in Österreich. Auch würden keine sonstigen Verbundenheiten zu irgendwelchen Personen bestehen. Er besuche auch keine Organisationen oder Veranstaltungen. Gaza habe er am 07.07.2010 mit einem Boot verlassen. Er habe damals vom Schlepper Tabletten bekommen, sei gleich bei seiner Abreise eingeschlafen und erst in Österreich wieder aufgewacht. Wie lange die Reise gedauert habe, wisse er deshalb nicht. Er habe vor seiner Reise nach Österreich nur in der Stadt römisch 40 gelebt. Er sei dort Hilfsarbeiter im Baugewerbe gewesen und habe die Volksschule, die Hauptschule und 1 Jahr Gymnasium besucht.
Den Gazastreifen habe er wegen des Krieges verlassen. Er habe dort auch in einem Flüchtlingslager gelebt und sei beschuldigt worden, Frauen belästigt zu haben, weshalb er Probleme mit den jeweiligen Familien gehabt hätte. Seit 2008 habe er keine Familienangehörigen mehr gehabt und habe bis zu seiner Ausreise alleine für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Auf Nachfrage nach dem Namen des Flüchtlingslagers in welchem er seinen Angaben zufolge gelebt habe, führte der BF aus, dass er den Namen nicht wisse.
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie viele Einwohner XXXX habe, wo diese Stadt geografisch im Gazastreifen liege, wo Gaza Stadt im Gazastreifen liege, wie weit XXXX zu Gaza entfernt liege, wie viel man für 1 Kg Brot bzw. 1 Liter Milch bezahle, wie viel Euro bzw. Cent dies seien, wie die Unterteilung des Schekel heiße, wie die größte Stadt und die zweitgrößte Stadt im Gazastreifen heißen würden, wie viele Einwohner die Stadt Gaza habe, wie viele Flüchtlingslager es gebe, ob es jüdische Siedlungen geben würde, wie andere Städte heißen würden und dergleichen.In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie viele Einwohner römisch 40 habe, wo diese Stadt geografisch im Gazastreifen liege, wo Gaza Stadt im Gazastreifen liege, wie weit römisch 40 zu Gaza entfernt liege, wie viel man für 1 Kg Brot bzw. 1 Liter Milch bezahle, wie viel Euro bzw. Cent dies seien, wie die Unterteilung des Schekel heiße, wie die größte Stadt und die zweitgrößte Stadt im Gazastreifen heißen würden, wie viele Einwohner die Stadt Gaza habe, wie viele Flüchtlingslager es gebe, ob es jüdische Siedlungen geben würde, wie andere Städte heißen würden und dergleichen.
Der BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Befragt, welche Städte er noch im Gazastreifen kenne, gab der BF zu Protokoll: "Haifa, Beit Hanoun und Aka."
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde haben können. Weiters habe der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert.
Es haben darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können.
Der BF habe in Österreich kein Familienleben und liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Es würden die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Telefax vom 27.11.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Zunächst wurde das gesamte Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet und das bisherige Vorbringen teils wiederholt. Es wurde weiter ausgeführt, dass die im Verfahren entstandenen Widersprüche seitens des BF darauf zurückzuführen seien, dass die verschiedenen Einvernahmen mit verschiedenen Dolmetschern erfolgten, welche verschiedene Dialekte sprechen würden und worauf auch die unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens zurückzuführen seien. Weiters wisse er nicht, was bei seiner Einvernahme tatsächlich rückübersetzt worden sei bzw. habe er die Vollständigkeit nicht überprüfen können, da das von ihm unterfertigte Protokoll in deutscher Sprache verfasst wurde, welche er nicht beherrsche. Somit könne er nicht sagen, was vom Dolmetscher übersetzt und dann vom Referenten protokolliert worden sei, weshalb er die Vollständigkeit und Korrektheit aufgrund der im Bescheid ersichtlichen Begründung bezweifle. Es seien ihm nur wenige Fragen zu seinem Heimatland gestellt worden. Auch sei das Bildungssystem nicht mit dem eines europäischen Mitgliedsstaates vergleichbar und sei die schlechte Sicherheitslage in Gaza zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Erlebnisse könne von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden und hätte dies auch abgeklärt werden müssen. Weiters habe er sein Vorbringen nicht gesteigert, sondern vorerst nur kurze Angaben getätigt, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er später noch Gelegenheit haben werde, sein Fluchtvorbringen ausführlich darzulegen.
Abschließend wurde eine weitere mündliche Einvernahme vor dem Asylgerichtshof beantragt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina (Gaza) stamme und dass ihm dort eine Verfolgung drohe oder eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde hierbei aber nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina (Gazastreifen), dem "Herkunftsstaat", obwohl er gemäß eigenen Angaben vor seiner Reise nach Österreich nur in der Stadt B. H. gelebt habe.
Die Angaben des BF sind zwar auch in Zusammenschau mit seinen Angaben, wonach er die Volks- und Hauptschule besucht (jew. 5 bzw. 3 Jahre) sowie ein Jahr Gymnasium absolviert habe, zu bewerten, jedoch wurden dem BF auch Fragen gestellt, die jeder im Heimatstaat des BF lebende Einwohner unabhängig vom Bildungsstand beantworten können muss.
Bereits anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren am 05.08.2010 fällt auf, dass der BF zu seiner Wohnsitzadresse im Heimatstaat angab: Stadtteil XXXX, Gaza, Gazastreifen.Bereits anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren am 05.08.2010 fällt auf, dass der BF zu seiner Wohnsitzadresse im Heimatstaat angab: Stadtteil römisch 40 , Gaza, Gazastreifen.
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei XXXX um keinen Stadtteil der Stadt Gaza handelt, sondern um eine eigenständige Stadt im Gazastreifen.Dazu ist anzumerken, dass es sich bei römisch 40 um keinen Stadtteil der Stadt Gaza handelt, sondern um eine eigenständige Stadt im Gazastreifen.
In seiner Einvernahme vor dem BAA vom 27.10.2010 gab der BF zwar - nunmehr richtig - an, in der Stadt XXXX gelebt zu haben, ordnete diese jedoch südlich von Gaza Stadt ein. Tatsächlich liegt XXXX jedoch in der nordöstlichen Ecke des Gazastreifens und ist lediglich 2 km von der Grenze zu Israel entfernt, was seitens BE jedoch nicht erwähnt wurde.In seiner Einvernahme vor dem BAA vom 27.10.2010 gab der BF zwar - nunmehr richtig - an, in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben, ordnete diese jedoch südlich von Gaza Stadt ein. Tatsächlich liegt römisch 40 jedoch in der nordöstlichen Ecke des Gazastreifens und ist lediglich 2 km von der Grenze zu Israel entfernt, was seitens BE jedoch nicht erwähnt wurde.
Dem BF war es nicht möglich, die Unterteilung des offiziellen Zahlungsmittels, des Schekel, zu nennen. Richtig wäre in diesem Fall der Verweis auf die Unterteilung in 100 Agorot gewesen. Diese Unkenntnis ist schon im Hinblick darauf, dass der BF angab, seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter bestritten zu haben, nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass der BF im Zuge seines alltäglichen Lebens bzw. bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes regelmäßig mit der Währung im Gazastreifen konfrontiert gewesen sein muss und folglich auch die Unterteilung des Schekel kennen muss, was jedoch nicht der Fall ist.
Weiters war es dem BF nicht möglich, zu beantworten, wie der Name des Flüchtlingslagers lautet, in welchem er angeblich gelebt habe, was er nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte außer mit der lapidaren Antwort "Ich weiß es halt nicht".
Dass der BF derart gravierende Faktoren, welche doch sein Alltagsleben bestimmt haben müssen, würde er tatsächlich aus dem Gazastreifen stammen, nicht angeben kann, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates per se schon darauf schließen, dass es sich im Hinblick auf den Gazastreifen nicht um den Herkunftsstaat des BF handeln kann.
Als Stadtteile seiner von ihm genannten Heimatstadt gab der BF "Khan Younes" und "Aka"
an. Bei Kahn Younes handelt es sich jedoch um eine Stadt im Gazastreifen.
Gefragt nach anderen Städten im Gazastreifen gab der BF an, "Beit Hanoun, Aka und Haifa", wovon sich tatsächlich nur Beit Hanoun im Gazastreifen befindet.
Der BF konnte auch nicht angeben, wo sich geographisch gesehen die Stadt Gaza im Gazastreifen befindet.
Auch vermochte der BF nicht, den Namen des größten Flüchtlingslagers in Gaza anzugeben.
Der BF ordnete seine Heimatstadt B. H. fälschlicherweise südlich von Gaza Stadt ein. Im übrigen konnte der BF die größten Städte im Gazastreifen nicht nennen und bezeichnete den Grenzübergang nach Israel mit Jerusalem.
Nach der Existenz eines Flughafens im Gazastreifen gefragt, gab der BF an, es gäbe einen solchen und heiße dieser Gaza-Flughafen.
Tatsächlich heißt der betreffende Flughafen jedoch Jassir Arafat und wurde im Jahre 2001 durch israelische Streitkräfte in Folge der Zweiten Intifada geschlossen und zerstört, was der BF jedoch mit keinem Wort erwähnte.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, drängt sich aufgrund der groben Unkenntnis des BF über den Gazastreifen dessen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität geradezu auf.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im übrigen auch ein im Vorbringen des BF auftretender Widerspruch zur Frage seiner zeitlich verzögerten Asylantragstellung in Österreich. So führte der BF bei der Erstbefragung am 05.08.2010 noch an, dass ihm sein Schlepper das genaue Ankunftsdatum in Österreich für den Fall genannt habe, dass er um Asyl ansuchen wolle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 27.10.2010 gab der BF hingegen auf die Frage des Organwalters des BAA, warum er bis zu seiner Asylantragstellung so viel Zeit habe verstreichen lassen, zu Protokoll: "Mich hat niemand darüber informiert". Es ist somit aufgrund der eigenen Angaben des BF bei seiner Erstbefragung ganz offensichtlich, dass er bereits durch seinen Schlepper unmittelbar nach der Ankunft in Österreich darauf aufmerksam gemacht wurde um Asyl ansuchen zu können, weshalb seine Angabe bei der Niederschrift, nicht informiert gewesen zu sein, schon deshalb nicht glaubwürdig ist.
Weiters entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass ein Fremder, welcher sich illegal im Bundesgebiet aufhält, sehr wohl in einem Zeitraum von mehreren Wochen durch andere Personen, welche er kennen lernt, auf die Möglichkeit um Asyl anzusuchen hingewiesen wird.
Ein wesentlicher Widerspruch in den Angaben des BF findet sich auch hinsichtlich seiner Reise bzw. der Dauer seiner Reise nach Österreich. So führte dieser bei seiner Erstbefragung aus, dass er ca. 3 1/2 Tage lang mit einem Boot Richtung Österreich gereist sei. Er habe an Deck Platz genommen und seien neben ihm noch weitere 8 Besatzungsmitglieder am Schiff gewesen. Demgegenüber gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er vom Schlepper Tabletten erhalten hätte und gleich bei der Abreise eingeschlafen sei. Er sei erst in Österreich wieder aufgewacht, weshalb er nicht wisse, wie lange die Reise gedauert bzw. wie diese stattgefunden hätte.
Widersprüchlich waren auch die Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er aus Angst vor dem Krieg und aus Angst vor Hunger und Durst geflohen sei. Er wolle in Österreich leben und arbeiten, er nehme jede Arbeit an. Andere Flucht- oder Asylgründe, religiöser, politischer oder ethnischer Art, habe er nicht. Weiters hätte er keine Probleme mit der Polizei oder mit den Behörden gehabt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA führte der BF dagegen aus, dass er in einem Flüchtlingslager gelebt hätte und dort beschuldigt worden sei, andere Frauen belästigt zu haben, weshalb er Probleme mit den jeweiligen Familien gehabt hätte.
Den diesbezüglichen Angaben des BF in seiner Beschwerde, wo dieser festhält, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht gesteigert hätte, sondern vorerst nur kurze Angaben getätigt habe, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er später sein Fluchtvorbringen noch ausführlich würde schildern können, kann seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt werden.
Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der BF sich einerseits sehr wohl die Zeit genommen hat, um auszuführen, dass er wegen dem Krieg, sowie wegen der Angst vor Hunger und Durst, geflohen sei, andererseits noch erwähnte, was er in Österreich vorhabe, nämlich er in Österreich arbeiten wolle und jede Arbeit annehmen würde, dann noch ausführte, dass er andere Flucht- oder Asylgründe, sowohl religiöser, politischer oder ethnischer Art, nicht gehabt hätte und weiters noch darlegte, dass er keine Probleme mit der Polizei oder mit den Behörden gehabt hätte, jedoch ein angeblich wesentliches Fluchtgeschehen, welches ihn unmittelbar persönlich betroffen haben muss, nämlich die angeblichen Probleme mit anderen Familien, völlig unerwähnt gelassen hätte und dies lediglich deshalb, weil er später noch Zeit dazu haben würde. Verstärkt wird diese Ansicht durch die Tatsache, dass im Protokoll vom 05.08.2010 kein Hinweis enthalten ist, woraus zu entnehmen ist, dass der BF aufgefordert worden wäre, sich kurz zu halten.
Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Angaben des BF in der Beschwerde ergibt sich auch daraus, dass er bei seiner Einvernahme vor dem BAA selbst ausführte, dass er die Angaben über die Probleme mit den anderen Familien bereits bei seiner Erstbefragung ausgeführt hätte, was wiederum den Angaben in der Beschwerde, dass er diese Angaben dort nicht gemacht hätte um sich kurz zu halten, widerspricht.
Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
2.4. Auch vermochte der BF hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen, wo dieser ausführt, dass die im Verfahren entstandenen Widersprüche darauf zurückzuführen seien, dass die verschiedenen Einvernahmen mit verschiedene Dolmetschern erfolgten, welche verschiedene Dialekte sprechen würden und worauf letztlich auch die unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens zurückzuführen seien. Weiters wisse er nicht, was bei seiner Einvernahme tatsächlich rückübersetzt worden sei bzw. habe er die Vollständigkeit nicht überprüfen können, da das von ihm unterfertigte Protokoll in deutscher Sprache verfasst wurde, welche er nicht beherrsche. Somit könne er nicht sagen, was vom Dolmetscher übersetzt und dann vom Referenten protokolliert worden sei, weshalb er die Vollständigkeit und Korrektheit aufgrund der im Bescheid ersichtlichen Begründung bezweifle.
Diesbezüglich wird seitens des erkennenden Senats festgehalten, dass der BF am 05.08.2010 erstbefragt wurde, wobei ein gerichtlich beeideter Dolmetsch für die arabische Sprache fungierte. Eingangs der Niederschrift ist vermerkt, dass die Angaben in der Erstbefragung wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Auch wurde der BF zu wahren und vollständigen Angaben aufgefordert.
Dabei wurde protokolliert, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für den BF verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, was von diesem auch durch seine Unterschrift bestätigt wurde. Ausdrücklich wurde angemerkt, dass es keine Verständigungsprobleme gab.
Ebenfalls erfolgte die Einvernahme vor dem BAA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Der BF führte selbst aus, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Auch nach Rückübersetzung hatte der BF keine Einwendungen und bestätigte schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rückübersetzungen.
Bei Ansicht der gegenständlichen Niederschriften kann die Argumentation des BF daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben, weshalb an deren Korrektheit nicht gezweifelt wird. Den Niederschriften in deutscher Amtssprache ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen etwaige Beanstandungen kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Er hat weiters auch nicht ins Treffen geführt, diesbezügliche Ausführungen gemacht zu haben, wobei eine Protokollierung derselben jedoch unterblieben sei. Insoweit geht dieser Einwand des BF in der Beschwerde ins Leere und handelt es sich bei der Behauptung, dass sich daraus auch die unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens ergeben würden, ganz offensichtlich um eine Schutzbehauptung, da aus dem Akteninhalt eindeutig zu ersehen ist, dass der BF in den verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedliche Namen angab.
Weiters ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde zwar ausführt, er würde an der richtigen Protokollierung seiner Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme zweifeln, in der Beschwerde selbst zitiert er jedoch konkret nicht eine einzige angeblich unrichtige Protokollierung an, was für den hypothetischen Fall, dass es seitens des BAA tatsächlich zu einer unrichtigen Protokollierung gekommen sein sollte, sehr verwunderlich wäre, würde der BF in diesem Fall doch mit Sicherheit ausführen, was unrichtig protokolliert worden wäre, um dies richtig zu stellen, weshalb es den Anschein erweckt, dass es dem BF nicht darauf ankommt, angebliche unrichtige Protokollierungen richtig stellen, sondern lediglich mit allen Mitteln zu versuchen, die ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungstätigkeit des BAA in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch dafür konkrete Beweisanbote oder schlüssige Behauptungen darlegen bzw. vorbringen zu können.
Überdies wurde am Ende der Einvernahme vor dem BAA protokolliert, dass der diesbezügliche Inhalt vom Dolmetscher rückübersetzt wurde, der BF angab, alle Asylgründe dargelegt und diesen nichts hinzuzufügen zu haben. Letztlich bestätigte der BF mit seiner Unterschrift, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.
Hätte der BF tatsächlich Bedenken hinsichtlich der Protokollierung gehabt, so wäre es naheliegend gewesen, diesbezügliche Anmerkungen unmittelbar nach bzw. am Ende der Einvernahme anzugeben bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei allenfalls existenten Unstimmigkeiten das Einvernahmeprotokoll unterschrieben hätte, was aber im gegebenen Fall unterblieben ist.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind sohin als unglaubwürdig und als Versuch zu qualifizieren, das Ermittlungsverfahren des BAA negativ darzustellen.
Auch die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der BF einige Fragen nicht verstanden haben will, geht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ins Leere.
Somit geht der erkennende Senat davon aus, dass der BF widersprüchliche Angaben traf und auch sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte, in dem er später im Verfahren auch Probleme mit Privatpersonen (konkret mit Familien von Frauen, die er belästigt haben soll) ins Treffen führte, wodurch allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist.
Verstärkt wird diese Ansicht insbesondere noch im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Namen im Verfahren, sowie einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Hervorzuheben ist in im Zusammenhang mit der Steigerung des Vorbringens des BF auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, welche auch auf gegenständlichen Fall zutrifft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
2.5. Weiters wird festgehalten, dass nach der Erstbefragung des BF das Verfahren eingestellt werden musste und ein Festnahmeauftrag gegen den BF ergangen ist, da sich dieser dem Verfahren entzogen hatte und den Ladungen zur Einvernahme nicht nachkam. Erst nachdem der BF aufgrund eines seitens des BAA erlassenen Festnahmeauftrages erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war, konnte das Verfahren fortgesetzt werden, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass dem BF nicht sehr viel an seinem Verfahren in Österreich liegt.
Bei seiner anschließenden Einvernahme führte der BF selbst an, dass er rechtzeitig eine Ladung des BAA erhalten hat. Seine Argumentation, dass ihm diese jedoch niemand übersetzt hätte, zeigt ganz offensichtlich wiederum sein mangelndes Interesse an seinem Verfahren, da die Ladung an die Adresse des Vereins Ute Bock adressiert war und es dem BF somit ein Leichtes gewesen wäre, sich diese dort von jemanden übersetzen bzw. erklären zu lassen, insbesondere deshalb, da der Verein Ute Bock dafür bekannt ist, Asylwerber in sämtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, oder wäre es ihm auch möglich gewesen eine in Rechtsfragen versierte Person oder Organisation aufzusuchen.
Doch auch ohne fremde Hilfe wäre es dem BF leicht möglich gewesen, sich direkt an das BAA zu wenden und sich zu informieren, da dem BF ja bewusst war, dass in seiner Angelegenheit ein Asylverfahren geführt wird.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem BF am 05.08.2010 nachweislich (AS 9) ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in arabischer Sprache ausgefolgt wurde. Darin wird ganz konkret auf die Ladung hingewiesen und wird weiters ausgeführt, dass im Falle des unentschuldigten Nichtnachkommens der Ladung seitens der Asylbehörde angenommen werden müsse, dass er sich dem Verfahren entziehen wolle. Das Verfahren könne dann eingestellt oder negativ entschieden werden und es könne gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen werden.
Somit musste dem BF nach Erhalt der Ladung klar sein, dass er gewisse Verpflichtungen hat und geht der Einwand, die Ladung wäre ihm nicht übersetzt worden, ins Leere.
Hätte der BF tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Führung seines Asylverfahrens gehabt, dann kann davon ausgegangen werden, dass er sämtliche Möglichkeiten in Betracht gezogen hätte um sich entsprechend zu informieren. Von Personen die tatsächlich ernsthaft Schutz vor Verfolgung suchen, kann ein solches Verhalten erwartet werden.
In obzitiertem Merkblatt wird dem BF auch die Möglichkeit der Beratung durch Rechts- bzw. Flüchtlingsberater (inkl. einer entsprechenden Liste) sowie durch lokale Hilfsorganisationen zur Kenntnis gebracht und hätte der BF sich bei Unklarheiten bezüglich der Ladung auch an diese wenden können, was er jedoch unterlassen hat.
Im Hinblick auf die mehrfach vorhandenen Möglichkeiten sich bezüglich seiner Ladung zu informieren erweist sich das Argument, des BF er habe den in deutscher Sprache abgefassten Inhalt nicht verstanden und sei deshalb der Ladung nicht gefolgt, als haltlose Schutzbehauptung.
2.6. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Senates darauf verwiesen, dass der BF in Österreich seinen Asylantrag erst anlässlich einer polizeilichen Kontrolle stellte und sich in Haft befand.
Ein derartiges Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series,
Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann, weshalb diesbezüglich auf obige Ausführungen hingewiesen wird.
2.7. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 AsylG nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.2.7. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 18, AsylG nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch wurden nach Ansicht des erkennenden Senates dem BF sehr umfassend Fragen zu seinem behaupteten Heimatland gestellt, welche von diesem kaum haben beantwortet werden können und waren weitere Fragestellungen zu Palästina somit nicht erforderlich.Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch wurden nach Ansicht des erkennenden Senates dem BF sehr umfassend Fragen zu seinem behaupteten Heimatland gestellt, welche von diesem kaum haben beantwortet werden können und waren weitere Fragestellungen zu Palästina somit nicht erforderlich.
2.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass das Bildungssystem im vom BF angegebenen Herkunftsstaat nicht mit dem eines europäischen Staates vergleichbar und auch die Sicherheitslage zu berücksichtigen sei, wird festgehalten, dass der BF möglicherweise über keine dem europäischen Standard entsprechende Schulbildung verfügt, obwohl er angab, zumindest die Volksschule, die Hauptschule und 1 Jahr Gymnasium besucht zu haben, woraus man letztlich unter Umständen jedoch trotzdem schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien.
Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF und der Sicherheitslage - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind, insbesondere wo der BF angab sogar berufstätig gewesen zu sein.
2.9. Zu den Beschwerdeangaben, dass aufgrund der Erlebnisse des BF in dem von ihm angegebenen Herkunftsstaat von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden könne und dies hätte abgeklärt werden müssen, wird ausgeführt, dass der BF im gesamten Verfahren keine Angaben in Bezug auf das Vorliegen einer Krankheit seinerseits tätigte, sondern angab, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden, weshalb diese Tatsache aus Sicht des erkennenden Senates seitens des BAA zu Recht als abgeklärt galt.
Angemerkt wird, dass der BF sowohl anlässlich der Ersteinvernahme bezüglich seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes gefragt wurde und der BF keine Angaben traf, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuteten, sondern vielmehr erklärte, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen (Ersteinvernahme, AS 9) und erklärte der BF, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden und physisch und psychisch in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten (Einvernahme vor dem BAA, AS 215).
Soweit dieser Themenbereich nunmehr im Beschwerdeschriftsatz angesprochen wird, wird einerseits festgehalten, dass selbst in der Beschwerde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim BF lediglich in den Raum gestellt wird.
Im Lichte der Tatsache, dass der Herkunftsstaat des BF nicht feststeht, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Angaben bezüglich des dort Erlebten nicht den Tatsachen entsprechen und in weiterer Folge auch keine Posttraumatische Belastungsstörung verursacht haben können. Ein Ermittlungsergebnis zum tatsächlichen Herkunftsstaat des BF ist nicht existent, was die Behauptungen zu dort vorgefallenen Geschehnissen wiederum nicht nachvollziehbar macht.
Andererseits wurden in der Beschwerde auch keine ärztlichen oder sonstige Unterlagen beigebracht, welche auf eine Krankheit des BF hindeuten würden und wird dieser Sachverhalt in weiterer Folge in der BF auch nicht mehr weiter thematisiert, weshalb aus Sicht des erkennenden Senates nicht von einer schweren Erkrankung des BF auszugehen ist.
Der BF bleibt es im übrigen schuldig, zu erklären, warum er trotz dezidiertem Nachfragen bezüglich seines Zustandes im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei diesbezügliche, sondern gegenteilige Angaben traf.
Insgesamt geht der erkennende Senat daher davon aus, dass es sich bei der nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Existenz einer posttraumatischen Belastungsstörung um eine Schutzbehauptung handelt, die das Unvermögen des BF, Angaben zu seinem Herkunftsstaat zu treffen, erklären soll. Die diesbezüglichen Angaben sind aufgrund obiger Ausführungen daher als unglaubwürdig zu werten.
Am Rande sei dazu noch bemerkt, dass es nicht nachvollziehbar erklärbar ist, warum einen posttraumatische Belastungsstörung gerade Auswirkungen auf das (Un-)vermögen, allgemeine Angaben zum Herkunftsstaat zu treffen, haben sollte.
Die vorsitzende Richterin hat zahlreiche Seminare zum Thema Trauma und PTSD besucht und auch diesbezügliche Richtlinien für das Asylverfahren erstellt. Erinnerungsstörungen in Zusammenhang mit Trauma kamen jedoch in den in den betreffenden Seminaren zitierten zahlreichen Fallbeispielen vor allem in Zusammenhang mit den ausreisekausalen Vorfällen vor, jedoch nicht mit Angaben, wie sie im gegebenen Fall existieren.
2.10. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.11. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
2.12. Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit dem BAA zum Schluss, dass der BF versucht hat, das Bundesasylamt über seinen Herkunftsstaat zu täuschen, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurecht erfolgte. Mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates kann auch keine darauf abstellende Refoulementgefährdung festgestellt werden und war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In diesem Zusammenhang ist kurz auf den Umstand einzugehen, dass der BF in seinem Rechtsmittelschriftsatz erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung im Hinblick auf sein Unvermögen richtige Angaben bezüglich seines Herkunftsstaates zu treffen, angab.
Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280;Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280;
Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund drei Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund viereinhalb Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Hinzuweisen ist ferner auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Hinzuweisen ist ferner auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.
Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,
Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Hinweis:
Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.
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Asylgerichtshof
Außenstelle Linz
Abteilung E4, 20.12.2010
Mag. Gabriel
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, non refoulementZuletzt aktualisiert am
27.01.2011