Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 416.248-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, GZ 10 01.824-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, GZ 10 01.824-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.02.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am XXXX in XXXX in Nigeria geboren, ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. Zuletzt habe er in XXXX, Warri, Delta State, Nigeria, gewohnt. Er habe Nigeria am 20.06.2009 verlassen. Seine Eltern seien im Jahr 1999 verstorben, jedoch lebe noch sein Bruder in Nigeria. Er habe von 2001 bis 2005 vier Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe ihm gesagt, dass er der Regierung Informationen über die kämpfenden Rebellen im Niger-Delta übergeben habe. Daraufhin hätten diese nach seinem Leben getrachtet. Laut seinem Bruder seien diese Leute auch hinter dem Beschwerdeführer her und aus diesem Grund habe sein Bruder seine Ausreise aus Nigeria organisiert. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in Nigeria geboren, ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. Zuletzt habe er in römisch 40 , Warri, Delta State, Nigeria, gewohnt. Er habe Nigeria am 20.06.2009 verlassen. Seine Eltern seien im Jahr 1999 verstorben, jedoch lebe noch sein Bruder in Nigeria. Er habe von 2001 bis 2005 vier Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe ihm gesagt, dass er der Regierung Informationen über die kämpfenden Rebellen im Niger-Delta übergeben habe. Daraufhin hätten diese nach seinem Leben getrachtet. Laut seinem Bruder seien diese Leute auch hinter dem Beschwerdeführer her und aus diesem Grund habe sein Bruder seine Ausreise aus Nigeria organisiert. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.03.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die englische Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter und auch in der Schule sei es immer so aufgeschrieben worden. Er habe von 2001 bis 2005 die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er begonnen, Dieselöl zu verkaufen. Er habe zu seinen Fluchtgründen bei der Erstbefragung alles gesagt und möchte nur ergänzen, dass sein Bruder mit illegalen Beschäftigungen befasst gewesen sei und deshalb auch vom Militär gesucht werde. Sein Bruder habe ihm die Ausreise organisiert. Wo sich dieser nun aufhalte, wisse er nicht. Auf die Frage, warum sein Bruder nicht seine eigene Ausreise organisiert habe, wenn doch dieser und nicht der Beschwerdeführer gesucht worden sei, gab er an, sein Bruder habe gesagt, er verdiene viel Geld mit dem, was er tue, und bleibe in Nigeria, obwohl es gefährlich sei. Sein Bruder habe in großen Mengen Öl von den Pipelines abgezapft und damit gehandelt.
Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, und Dr. XXXX, Assistenzarzt, XXXX, vom 31.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass die körperlich Entwicklung vollständig abgeschlossen sei. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes ergebe ein Knochenalter von 19 Jahren. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 19,5 Jahren erbracht. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, und Dr. römisch 40 , Assistenzarzt, römisch 40 , vom 31.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass die körperlich Entwicklung vollständig abgeschlossen sei. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes ergebe ein Knochenalter von 19 Jahren. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 19,5 Jahren erbracht. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache das Untersuchungsergebnis zur Alterseinschätzung vorgehalten. Dazu gab er an, ihm sei sein Alter von seiner Mutter so gesagt worden, als er in die Volksschule gegangen sei. Er habe sein Geburtsdatum nie auf einem Papier gesehen. Aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, seines Auftretens bei der Einvernahme sowie aufgrund des gerichtsmedizinischen Gesamtgutachtens des XXXX wurde sodann vom Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er könne es nicht anders beweisen, so sei es ihm immer gesagt worden, er nehme es zur Kenntnis. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe alles erzählt, habe nicht gelogen und immer das gesagt, was er gewusst habe. Er habe nichts zu ergänzen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache das Untersuchungsergebnis zur Alterseinschätzung vorgehalten. Dazu gab er an, ihm sei sein Alter von seiner Mutter so gesagt worden, als er in die Volksschule gegangen sei. Er habe sein Geburtsdatum nie auf einem Papier gesehen. Aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, seines Auftretens bei der Einvernahme sowie aufgrund des gerichtsmedizinischen Gesamtgutachtens des römisch 40 wurde sodann vom Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er könne es nicht anders beweisen, so sei es ihm immer gesagt worden, er nehme es zur Kenntnis. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe alles erzählt, habe nicht gelogen und immer das gesagt, was er gewusst habe. Er habe nichts zu ergänzen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2010 gab der Beschwerdeführer schließlich im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen an, er sei arbeitsfähig und könnte als Reinigungsfachkraft arbeiten sowie jegliche körperliche Arbeit durchführen. Er habe als Landarbeiter Berufserfahrung. Er könnte auch auf Märkten als Händler arbeiten, dies habe er schon gemacht und damit Geld verdient. Hinsichtlich seines Alters bleibe er bei seinen bisherigen Angaben, er sei erst 15 Jahre alt. Seine Eltern leben in XXXX. Wo sich sein Bruder aufhalte, wisse er nicht. Anschließend gab er an, er sei in XXXX geboren und sein Bruder habe ihn im Alter von vier Jahren nach XXXX, Warri, gebracht, weil seine Eltern gestorben seien. Auf den Vorhalt, dass er soeben gesagt habe, seine Eltern würden in XXXX leben, gab er an, sie hätten in XXXX gelebt und seien im Jahr 1999 getötet worden. In Wien wohne er bei Freunden oder Bekannten, manchmal auf der Straße und manchmal bettle er. Die Polizei sei in Nigeria zu ihm nach Hause gekommen und er sei davongelaufen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend befragt, warum er einen Asylantrag stelle und warum er seine Heimat verlassen habe, und wurde dabei ersucht, ganz konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Seine Antwort lautete, dass er hätte sterben müssen. Auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich als Grund an, er habe ein gutes Leben haben, glücklich leben und arbeiten wollen; im Fall einer Rückkehr würden die Polizisten und die Militanten wieder hinter ihm her sein. Über nochmalige Aufforderung, konkrete Angaben über seine Probleme in Nigeria zu machen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei und die Militanten seine Familie und jeden sonst dort töten wollten. Auch über erneute Aufforderung, noch genauere und detailliertere Angaben zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, das sei alles. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er führte dazu aus, der Großteil des Berichtes sei nicht wahr. Gesundheit gebe es nur für Reiche, die Polizei könne machen, was sie wolle, und niemand könne etwas dagegen tun. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er fürchte sich auch vor seinem Bruder, weil dieser ihn auch misshandelt habe, seit der Beschwerdeführer erfahren habe, dass dieser ein Radikaler sei. Der Beschwerdeführer habe für seinen Bruder Öl verkaufen müssen, dieser habe ihn benutzt und er habe diesem das Geld abliefern müssen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2010 gab der Beschwerdeführer schließlich im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen an, er sei arbeitsfähig und könnte als Reinigungsfachkraft arbeiten sowie jegliche körperliche Arbeit durchführen. Er habe als Landarbeiter Berufserfahrung. Er könnte auch auf Märkten als Händler arbeiten, dies habe er schon gemacht und damit Geld verdient. Hinsichtlich seines Alters bleibe er bei seinen bisherigen Angaben, er sei erst 15 Jahre alt. Seine Eltern leben in römisch 40 . Wo sich sein Bruder aufhalte, wisse er nicht. Anschließend gab er an, er sei in römisch 40 geboren und sein Bruder habe ihn im Alter von vier Jahren nach römisch 40 , Warri, gebracht, weil seine Eltern gestorben seien. Auf den Vorhalt, dass er soeben gesagt habe, seine Eltern würden in römisch 40 leben, gab er an, sie hätten in römisch 40 gelebt und seien im Jahr 1999 getötet worden. In Wien wohne er bei Freunden oder Bekannten, manchmal auf der Straße und manchmal bettle er. Die Polizei sei in Nigeria zu ihm nach Hause gekommen und er sei davongelaufen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend befragt, warum er einen Asylantrag stelle und warum er seine Heimat verlassen habe, und wurde dabei ersucht, ganz konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Seine Antwort lautete, dass er hätte sterben müssen. Auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich als Grund an, er habe ein gutes Leben haben, glücklich leben und arbeiten wollen; im Fall einer Rückkehr würden die Polizisten und die Militanten wieder hinter ihm her sein. Über nochmalige Aufforderung, konkrete Angaben über seine Probleme in Nigeria zu machen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei und die Militanten seine Familie und jeden sonst dort töten wollten. Auch über erneute Aufforderung, noch genauere und detailliertere Angaben zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, das sei alles. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er führte dazu aus, der Großteil des Berichtes sei nicht wahr. Gesundheit gebe es nur für Reiche, die Polizei könne machen, was sie wolle, und niemand könne etwas dagegen tun. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er fürchte sich auch vor seinem Bruder, weil dieser ihn auch misshandelt habe, seit der Beschwerdeführer erfahren habe, dass dieser ein Radikaler sei. Der Beschwerdeführer habe für seinen Bruder Öl verkaufen müssen, dieser habe ihn benutzt und er habe diesem das Geld abliefern müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund in sich widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen das Bundesasylamt über seine Identität getäuscht habe.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund in sich widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen das Bundesasylamt über seine Identität getäuscht habe.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zu den Menschenrechten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden sowie zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung. Demnach sei in Nigeria die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid des Bundesasylamtes sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung. Er stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und seinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben werde, sowie die Feststellung getroffen werde, dass seine Abschiebung unzulässig sei. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde in Kürze nachgereicht werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX nach §§ 27 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, sowie mit Urteil vom 03.11.2010 nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nach Paragraphen 27, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, sowie mit Urteil vom 03.11.2010 nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Händler. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Polizei und durch Militante, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfragen unsubstanziiert und konnte der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen. Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei oder durch Militante konnte nicht konsistent dargelegt werden. Die Beschwerde trat dieser Beweiswürdigung nicht substanziiert entgegen.
Der Beschwerdeführer machte bereits zu seinem Alter unwahre Angaben, wodurch er persönlich unglaubwürdig ist.
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach lasse sich eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen; den (in diesem Fall) vorgelegten Akten sei eine "besondere fachliche Qualifikation" des einvernehmenden Organwalters (der erstinstanzlichen Behörde) in Fragen der Altersbeurteilung nicht zu entnehmen gewesen (VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415). Eine - auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten dieses Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte - Alterseinschätzung des Bundesasylamtes wurde für unschlüssig (nicht nachvollziehbar) erachtet (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267; 17.10.2006, 2005/20/0061). Als zulässig wurde eine Alterseinschätzung des Bundesasylamtes erachtet, die sich nicht allein auf den "persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)", sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt habe (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547).
Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 45, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu Paragraph 45,, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum das Jahr XXXX an. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, nämlich einem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des XXXX, einem fachradiologischen Gutachten durch Univ.-Prof. Dr. XXXX, einer zahnärztlichen Beurteilung durch Dr. med. dent. XXXX sowie einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wies dieser jedoch zum Untersuchungszeitpunkt am 31.03.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren auf. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch legen diesen Schluss nahe.Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum das Jahr römisch 40 an. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, nämlich einem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des römisch 40 , einem fachradiologischen Gutachten durch Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , einer zahnärztlichen Beurteilung durch Dr. med. dent. römisch 40 sowie einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wies dieser jedoch zum Untersuchungszeitpunkt am 31.03.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren auf. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch legen diesen Schluss nahe.
Der Beschwerdeführer war bei seinen Einvernahmen weiters nicht in der Lage, auch nur annähernd konkrete Angaben über seine angebliche Bedrohungssituation in Nigeria zu machen. Auch auf mehrmalige Aufforderung durch das Bundesasylamt, seine Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, gab er lediglich an, er hätte sterben müssen bzw. er habe ein gutes Leben haben und glücklich leben und arbeiten wollen. Schließlich führte er auf erneute Nachfrage wiederum nur sehr vage aus, die Polizei und die Militanten hätten seine Familie und jeden sonst dort töten wollen. Konkrete Vorfälle mit der Polizei oder mit Militanten wurden vom Beschwerdeführer nur in den Raum gestellt, aber nicht genau geschildert.
Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich seiner Angehörigen in Nigeria widersprüchliche Angaben. Zunächst gab er noch an, seine Eltern seien im Jahr 1999 verstorben, führte dann aber im Laufe seiner Einvernahme am 05.10.2010 auf die Frage, wie alt seine Eltern seien und wo diese leben, aus, sie würden in XXXX leben, seine Mutter sei circa 30 Jahre alt, das Alter seines Vaters wisse er nicht. Er wiederholte dabei mehrmals, dass seine Eltern in XXXX leben würden, wo jedoch sein Bruder lebe, wisse er nicht. Anschließend korrigierte er das Alter seiner Mutter und gab an, er denke sie sei jetzt 40 Jahre alt. Nach der Aufforderung, konkrete Angaben zum Wohnort seiner Eltern zu machen, führte er schließlich aus, er sei in XXXX geboren und sein Bruder habe ihn im Alter von vier Jahren nach XXXX gebracht, weil seine Eltern getötet worden seien. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches gab der Beschwerdeführer lediglich an, seine Eltern hätten in XXXX gelebt und dann seien sie getötet worden.Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich seiner Angehörigen in Nigeria widersprüchliche Angaben. Zunächst gab er noch an, seine Eltern seien im Jahr 1999 verstorben, führte dann aber im Laufe seiner Einvernahme am 05.10.2010 auf die Frage, wie alt seine Eltern seien und wo diese leben, aus, sie würden in römisch 40 leben, seine Mutter sei circa 30 Jahre alt, das Alter seines Vaters wisse er nicht. Er wiederholte dabei mehrmals, dass seine Eltern in römisch 40 leben würden, wo jedoch sein Bruder lebe, wisse er nicht. Anschließend korrigierte er das Alter seiner Mutter und gab an, er denke sie sei jetzt 40 Jahre alt. Nach der Aufforderung, konkrete Angaben zum Wohnort seiner Eltern zu machen, führte er schließlich aus, er sei in römisch 40 geboren und sein Bruder habe ihn im Alter von vier Jahren nach römisch 40 gebracht, weil seine Eltern getötet worden seien. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches gab der Beschwerdeführer lediglich an, seine Eltern hätten in römisch 40 gelebt und dann seien sie getötet worden.
Schließlich steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch dahingehend, dass er nunmehr angab, er fürchte sich auch vor seinem Bruder, weil dieser ihn misshandelt habe. Außerdem sei dieser ein Radikaler. Er habe für seinen Bruder Öl verkaufen müssen, dieser habe ihn benutzt und er habe diesem das Geld abliefern müssen. Diese Darstellung ist allerdings deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, dass sein Bruder ihm bei seiner Ausreise geholfen und diese für ihn organisiert und finanziert habe.
Zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative geht der Asylgerichtshof davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, beispielsweise durch Militante, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010). Auch der Beschwerdeführer vermochte durch sein allgemein gehaltenes Vorbringen diese Länderberichte nicht in substanziierter Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Der Beschwerdeführer konnte nicht näher ausführen, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Arbeit annehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über vier Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder und auch keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit zwei Urteilen des Landesgerichtes XXXX wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten bzw. acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder und auch keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit zwei Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten bzw. acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009, Pkt. 3.11; Dr. Gottschligg, Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dezember 2006.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria, reiste erst im Februar 2010 illegal nach Österreich ein und stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Er wurde auch in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde eine ausführliche Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten und insbesondere über die Folgen falscher Angaben zur Identität durchgeführt. Der Beschwerdeführer behauptete bei seinen Einvernahmen, er sei am XXXX geboren. Aufgrund des gerichtsmedizinischen Gesamtgutachtens konnte jedoch festgestellt werden, dass dieses angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 31.03.2010 bereits ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies. Demnach versuchte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt trotz Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität zu täuschen, sodass die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen.Im vorliegenden Fall wurde eine ausführliche Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten und insbesondere über die Folgen falscher Angaben zur Identität durchgeführt. Der Beschwerdeführer behauptete bei seinen Einvernahmen, er sei am römisch 40 geboren. Aufgrund des gerichtsmedizinischen Gesamtgutachtens konnte jedoch festgestellt werden, dass dieses angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 31.03.2010 bereits ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies. Demnach versuchte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt trotz Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität zu täuschen, sodass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
18.01.2011