Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
Zl. D7 405185-4/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.274-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.274-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihr Vater brachte am 16.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein. Am selben Tag wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.062, Seiten 9 bis 15).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihr Vater brachte am 16.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein. Am selben Tag wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.062, Seiten 9 bis 15).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2009, Zahl 09 02.062-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt II. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2009, Zahl 09 02.062-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.062, Seiten 51 bis 105).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.062, Seiten 51 bis 105).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zahl S11 405185-1/2009/2E, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zahl S11 405185-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.2. Die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin brachten am 19.06.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz für die minderjährige Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 07.266-BAG, Seite 9).römisch zwei.2. Die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin brachten am 19.06.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz für die minderjährige Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 07.266-BAG, Seite 9).
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.06.2009 eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu ihren Ausreisegründen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 07.266-BAG, Seiten 21 bis 29).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 07.266-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 07.266-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 07.266-BAG, Seiten 31 bis 99).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 07.266-BAG, Seiten 31 bis 99).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 405185-2/2009/7E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 405185-2/2009/7E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II.3. Am 05.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung ihrer Mutter durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 15).römisch zwei.3. Am 05.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung ihrer Mutter durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 15).
Am 19.10.2010 erfolgte eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. In der Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, von Mag. Wolfgang AUNER anwaltlich vertreten zu werden (Akt des Bundesasylamtes die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, Seiten 49 bis 57).
Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG durch den gewillkürten Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 45).Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG durch den gewillkürten Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 45).
Eine weitere Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte am 27.10.2010 vor dem Bundesasylamt in Abwesenheit ihres geladenen Vertreters (Akt des Bundesasylamtes die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, Seiten 107 bis 111).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.274-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 67 bis 96). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 99, 105 und 107).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.274-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 67 bis 96). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 99, 105 und 107).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.274-EAST-West, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter am 17.12.2010 die mit 16.12.2010 datierte vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 127 bis 153).
Der Akt des Bundesasylamtes wurde zusammen mit den Vorakten und der Beschwerde samt Übersetzung dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Email des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 27.12.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gaben in der Einvernahme vom 19.10.2010 an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung der Eltern der Beschwerdeführerin an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Mutter der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an die Mutter der Beschwerdeführerin persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gaben in der Einvernahme vom 19.10.2010 an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung der Eltern der Beschwerdeführerin an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Mutter der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an die Mutter der Beschwerdeführerin persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.
Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 07.12.2010 zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 14.12.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 17.12.2010 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass selbst bei Nichtannahme eines Vollmachtsverhältnisses eine verspätete Einbringung vorliegt. Diesfalls hätte die einwöchige Beschwerdefrist am 09.12.2010 zu laufen begonnen und am 16.12.2010 geendet, womit sich die am 17.12.2010 eingebrachte Beschwerde im Ergebnis ebenso als verspätet erweisen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Weiters wird festgehalten, dass das Bundesasylamt über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit der Beschwerde gestellt wurde, nicht entschieden hat. Nachdem dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit über die Entscheidung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zukommt, war die Rechtssache dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber zu überweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
04.01.2011