TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/20 A2 417413-2/2011

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Spruch

A2 417.413-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 10 08.721-BAL (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 10 08.721-BAL (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie christlicher Religion, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.09.2010. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 16.11.2010 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er sich in Syrien für die Rechte der Christen als Mitglied der XXXX politisch engagiert hätte, Freunde von ihm wären inhaftiert worden.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie christlicher Religion, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.09.2010. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 16.11.2010 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er sich in Syrien für die Rechte der Christen als Mitglied der römisch 40 politisch engagiert hätte, Freunde von ihm wären inhaftiert worden.

2. Mit Bescheid vom 29.12.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. In den Feststellungen ist die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Zu religiösen Minderheiten wird auf kleinere Spannungen zwischen den religiösen Gruppierungen verwiesen. Feststellungen zur vom Beschwerdeführer genannten Partei finden sich nicht, ebenso wenig zur assyrischen Minderheit, stattdessen finden sich etwa längere Feststellungen zu Kurden. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, unter Umständen zu einer Inhaftierung (mit Misshandlung und Folter), komme. Bei exilpolitischen Aktivitäten könne es zu Verhaftungen kommen. Der Beschwerdeführer hätte nicht glaubhaft machen können, warum der Geheimdienst gerade ihn verfolge;2. Mit Bescheid vom 29.12.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. In den Feststellungen ist die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Zu religiösen Minderheiten wird auf kleinere Spannungen zwischen den religiösen Gruppierungen verwiesen. Feststellungen zur vom Beschwerdeführer genannten Partei finden sich nicht, ebenso wenig zur assyrischen Minderheit, stattdessen finden sich etwa längere Feststellungen zu Kurden. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, unter Umständen zu einer Inhaftierung (mit Misshandlung und Folter), komme. Bei exilpolitischen Aktivitäten könne es zu Verhaftungen kommen. Der Beschwerdeführer hätte nicht glaubhaft machen können, warum der Geheimdienst gerade ihn verfolge;

seine Familie wäre ja weiterhin problemlos in Syrien aufhältig;

ansonsten finden sich an dieser Stelle längere allgemeine Ausführungen ohne individuellen Aussagewert.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, welcher der Asylgerichtshof mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 11.02.2011 stattgab und die Rechtssache gemäß § 66 Abs 2 AVG an die Verwaltungsinstanz zurückverwies. Begründend wurde insbesondere ausgeführt:3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, welcher der Asylgerichtshof mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 11.02.2011 stattgab und die Rechtssache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Verwaltungsinstanz zurückverwies. Begründend wurde insbesondere ausgeführt:

"Es fehlen hinreichende Feststellung zur Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (christliche Religion, erwähnte Partei/Minderheitenzugehörigkeit).

Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie letztlich spekulativ das behauptete Vorgehen der syrischen Staatsorgane als nicht plausibel einschätzt und verkennt sie dabei die mögliche Willkür von Verfolgungsmustern in Syrien, wie auch in der Beschwerde - sinngemäß - bemängelt wird.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen, selbst wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Christ und Minderheitenangehöriger aus Syrien ist. Folgt man einem Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen genügt die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen kommen kann. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit ihren eigenen Feststellungen, die sich (teilweise ohne Bezug zum Fall) über mehr als 20 Seiten erstrecken, gänzlich unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

(...)

Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt die Klärung, ob bereits der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringt. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Erstbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können. Diese Beweisergebnisse werden sodann mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern sein."

4. Das Bundesasylamt unternahm im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Anfrage an die Staatendokumentation, insbesondere zur Situation assyrischer Christen und zu Rückkehrfragen. Eine entsprechende (teilweise) Anfragebeantwortung ohne konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Internetzitaten besteht, wurde am 18.03.2011 an den verfahrensführenden Referenten der Verwaltungsbehörde übermittelt und befindet sich im Akt (As. 213 bis 247 BAA). Einer weiteren, anschließend im Akt aufliegenden, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.01.2010 zu Folge ergibt sich, dass Auslandserhebungen in Syrien nur schwierig und unter Wahrung der Anonymität der Vertrauensanwältin der österreichischen Vertretungsbehörde zu führen sind. Auch die folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die sich im Verwaltungsakt befindet, zur Rückkehrsituation nach Syrien (As. 255 bis 267) hält trotz diesbezüglich individualisierter Fragestellung des verfahrensführenden Referenten keine konkrete Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Christ, der einer Minderheit angehört und das herrschende Regime ablehnt, lebensbedrohende Gefährdung zu befürchten hat. Die in dieser Anfragebeantwortung enthaltenen Quellen sind im Wesentlichen (einmal wird eine aktuellere Version einer Quelle zitiert) ident mit jenen, welche das Bundesasylamt schon im Vorbescheid vom 29.12.2010 angeführt hatte.

In weiterer Folge fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Linz am 20.04.2011 statt (As. 303 bis 309 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn und zu Ende dieser Einvernahme, dass er den verwendeten Dolmetscher einwandfrei verstehe, respektive verstanden habe. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Syrien wurden dem Beschwerdeführer dem Protokoll nach ausgehändigt und erhielt er eine zweiwöchige nicht genutzte Stellungnahmefrist dazu. Ansonsten wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers noch einmal erörtert, wobei sich offenkundig einige Widersprüche zu früheren Aussagen ergaben.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.05.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab, sprach dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In den Feststellungen werden die Informationen der Staatendokumentation wie in der Verfahrenserzählung geschildert übernommen. Hierin befinden sich nun auch Ausführungen zur assyrischen Minderheit, beziehungsweise zur XXXX. Der Bescheid enthält auch Feststellungen, welche wiederum Aneinanderreihungen von Internetzitaten sind, zu den Unruhen in Syrien im Zeitraum März bis Mai 2011. Es ist davon die Rede, dass sich Syrien in einem "internen Krisenzustand" befinde, eine allgemeine Bürgerkriegssituation kann aus diesen Feststellungen aber nicht abgeleitet werden; etwa in Bezug auf die Hauptstadt Damaskus oder Aleppo oder die mehrheitlich von Kurden bewohnte Nordostregion des Landes. Zur Frage der Rückkehrgefährdung von abgewiesenen Asylwerbern nach Syrien finden sich im Wesentlichen vergleichbare Feststellungen mit jenen des Vorbescheides. Konkrete Feststellungen im Zusammenhang mit der Rückkehr politisch aktiver Assyrer sind nicht enthalten.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.05.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, sprach dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In den Feststellungen werden die Informationen der Staatendokumentation wie in der Verfahrenserzählung geschildert übernommen. Hierin befinden sich nun auch Ausführungen zur assyrischen Minderheit, beziehungsweise zur römisch 40 . Der Bescheid enthält auch Feststellungen, welche wiederum Aneinanderreihungen von Internetzitaten sind, zu den Unruhen in Syrien im Zeitraum März bis Mai 2011. Es ist davon die Rede, dass sich Syrien in einem "internen Krisenzustand" befinde, eine allgemeine Bürgerkriegssituation kann aus diesen Feststellungen aber nicht abgeleitet werden; etwa in Bezug auf die Hauptstadt Damaskus oder Aleppo oder die mehrheitlich von Kurden bewohnte Nordostregion des Landes. Zur Frage der Rückkehrgefährdung von abgewiesenen Asylwerbern nach Syrien finden sich im Wesentlichen vergleichbare Feststellungen mit jenen des Vorbescheides. Konkrete Feststellungen im Zusammenhang mit der Rückkehr politisch aktiver Assyrer sind nicht enthalten.

Zur Person des Beschwerdeführers wird ausschließlich festgestellt, wie sein Name und sein Geburtsdatum lauten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass er den assyrischen Christen angehöre. Ansonsten wird die irreguläre Einreise in Österreich festgestellt. Eine asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat drohe nicht. Die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates, die politische Tätigkeit, beziehungsweise die daraus resultierende Verfolgung durch den Geheimdienst wurden wegen mehrfacher Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig angesehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Ein- und Ausreise aus Syrien führt der Bescheid an, dass bei Übertretung der entsprechenden syrischen Bestimmungen Gefängnis oder Geldstrafen vorgesehen sind, dies wäre aber bei der Prüfung nach § 50 FPG nicht relevant. In Zusammenhang mit der Rückkehrsituation wurde wiederum ausgeführt, dass sich Syrien derzeit in einer "schwierigen Phase" befinde und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Anschließend ist wörtlich festgehalten: "Die derzeitige Lage in Syrien in Verbindung mit Ihrem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihrer Religion und politischen Einstellung, lassen die Behörde jedoch zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen, und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat nicht als ausreichend angesehen werden muss".Zur Person des Beschwerdeführers wird ausschließlich festgestellt, wie sein Name und sein Geburtsdatum lauten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass er den assyrischen Christen angehöre. Ansonsten wird die irreguläre Einreise in Österreich festgestellt. Eine asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat drohe nicht. Die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates, die politische Tätigkeit, beziehungsweise die daraus resultierende Verfolgung durch den Geheimdienst wurden wegen mehrfacher Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig angesehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Ein- und Ausreise aus Syrien führt der Bescheid an, dass bei Übertretung der entsprechenden syrischen Bestimmungen Gefängnis oder Geldstrafen vorgesehen sind, dies wäre aber bei der Prüfung nach Paragraph 50, FPG nicht relevant. In Zusammenhang mit der Rückkehrsituation wurde wiederum ausgeführt, dass sich Syrien derzeit in einer "schwierigen Phase" befinde und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Anschließend ist wörtlich festgehalten: "Die derzeitige Lage in Syrien in Verbindung mit Ihrem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihrer Religion und politischen Einstellung, lassen die Behörde jedoch zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen, und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat nicht als ausreichend angesehen werden muss".

Rechtlich wird zu Spruchpunkt II der Entscheidung lediglich erwähnt, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinn des Art. 15 Statusrichtlinie "nicht gänzlich" ausgeschlossen werden könne.Rechtlich wird zu Spruchpunkt römisch zwei der Entscheidung lediglich erwähnt, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinn des Artikel 15, Statusrichtlinie "nicht gänzlich" ausgeschlossen werden könne.

6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies wieder in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

3.1. Aus der Rechtsprechung der für Syrien zuständigen Gerichtsabteilungen des Asylgerichtshofes, welche sich im Wesentlichen auf gleiche oder ähnliche Quellen stützt, wie die Verwaltungsbehörde kann bis zum Entscheidungszeitpunkt kein landesweiter Bürgerkrieg in Syrien gefolgert werden und erfolgt daher unter dieser Prämisse seitens des erkennenden Gerichtshofes auch keine systematische Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer allgemein existenzbedrohenden Gefährdung ohne asylrelevante Anknüpfungspunkte. Warum das Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren subsidiären Schutz gewährt hat, erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, war aber aufgrund Rechtskraft dieses Teiles der Entscheidung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht mehr zu hinterfragen.

Andererseits ist aber relevant, dass die Verwaltungsbehörde für ihre Entscheidung zu Spruchpunkt II, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, offensichtlich auch die politische Einstellung des Beschwerdeführers und seine Religionszugehörigkeit für relevant erachtet hat. Wenn aber eine Gefährdung von Art. 3 EMRK, wie sie für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich ist (unter Beachtung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, wie er diesbezüglich vom EGMR entwickelt worden ist, und den die Verwaltungsbehörde ihren verbalen Ausführungen nach dazu verkannt hat), mit einer asylrelevanten Motivation, wie sie die Religionszugehörigkeit oder politische Einstellung darstellen, verbunden ist, wäre nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl zu gewähren gewesen. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid wiederum kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Diesbezüglich wäre es nämlich erforderlich gewesen, die aktuellen Ereignisse in Syrien unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie zusätzlich zum Gefährdungspotential für Regimekritiker auch ein erhöhtes Gefährdungspotential für assyrische Christen bewirkt hat (dies kann von vornherein nicht bejaht werden, als etwa die Situation der Kurden trotz ihrer generellen Bedenklichkeit durch die jüngsten Ereignisse nicht zusätzlich verschlechtert wurde). Hier wäre also vom Bundesasylamt eine vertiefende Analyse der aktuellen Situation zu treffen gewesen.Andererseits ist aber relevant, dass die Verwaltungsbehörde für ihre Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, offensichtlich auch die politische Einstellung des Beschwerdeführers und seine Religionszugehörigkeit für relevant erachtet hat. Wenn aber eine Gefährdung von Artikel 3, EMRK, wie sie für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich ist (unter Beachtung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, wie er diesbezüglich vom EGMR entwickelt worden ist, und den die Verwaltungsbehörde ihren verbalen Ausführungen nach dazu verkannt hat), mit einer asylrelevanten Motivation, wie sie die Religionszugehörigkeit oder politische Einstellung darstellen, verbunden ist, wäre nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl zu gewähren gewesen. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid wiederum kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Diesbezüglich wäre es nämlich erforderlich gewesen, die aktuellen Ereignisse in Syrien unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie zusätzlich zum Gefährdungspotential für Regimekritiker auch ein erhöhtes Gefährdungspotential für assyrische Christen bewirkt hat (dies kann von vornherein nicht bejaht werden, als etwa die Situation der Kurden trotz ihrer generellen Bedenklichkeit durch die jüngsten Ereignisse nicht zusätzlich verschlechtert wurde). Hier wäre also vom Bundesasylamt eine vertiefende Analyse der aktuellen Situation zu treffen gewesen.

Zusätzlich geht aus dem Bescheid nicht klar hervor, ob eine regimekritische politische Haltung des Beschwerdeführers für authentisch erachtet wird oder nicht, was hier ebenfalls eine relevante Frage darstellt. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich also das fortgesetzte Verfahren als mangelhaft, als wiederum eine hinreichende Tatsachengrundlage für die zu klärende Rechtsfrage nicht erhoben worden ist und auch diesbezüglich eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre.

3.2. Zur Frage der Asylrelevanz der Rückkehr als solche (sohin unter Spruchpunkt I zu prüfen) wurden die entsprechenden Aufträge des hiergerichtlichen Vorerkenntnisses durch das Bundesasylamt nicht ausreichend beachtet. So wurden letztlich in der Substanz dieselben Informationen verwendet wie im Vorbescheid. Diese wurden zudem mit dem Beschwerdeführer nicht individuell erörtert. Auch im Bescheid findet sich keinerlei geforderte abwägende Würdigung dieser Informationen. Eine solche wäre aber vor der Frage ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, relevant, da wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass einem abgewiesenen Asylbewerber quasi automatisch eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde und er in der Folge mit Verhaftung und Folter zu rechnen hätte, sich daraus die Notwendigkeit einer Asylgewährung aus politischen Gründen ergeben könnte. Dies hat die Verwaltungsbehörde nicht beachtet.3.2. Zur Frage der Asylrelevanz der Rückkehr als solche (sohin unter Spruchpunkt römisch eins zu prüfen) wurden die entsprechenden Aufträge des hiergerichtlichen Vorerkenntnisses durch das Bundesasylamt nicht ausreichend beachtet. So wurden letztlich in der Substanz dieselben Informationen verwendet wie im Vorbescheid. Diese wurden zudem mit dem Beschwerdeführer nicht individuell erörtert. Auch im Bescheid findet sich keinerlei geforderte abwägende Würdigung dieser Informationen. Eine solche wäre aber vor der Frage ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, relevant, da wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass einem abgewiesenen Asylbewerber quasi automatisch eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde und er in der Folge mit Verhaftung und Folter zu rechnen hätte, sich daraus die Notwendigkeit einer Asylgewährung aus politischen Gründen ergeben könnte. Dies hat die Verwaltungsbehörde nicht beachtet.

Die näheren Anforderungen an eine derartige Abwägung und das dazu notwendige Tatsachensubstrat hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), zur Rückkehrsituation in Syrien dargelegt. So enthält der angefochtene Bescheid etwa keine Feststellung ob aus Sicht des Bundesasylamtes die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien legal oder illegal erfolgt ist. Die entsprechenden, in der Verfahrenserzählung referierten, Ausführungen zur mangelnden Relevanz einer (möglichen) illegalen Ausreise sind angesichts der sonstigen schlechten Menschenrechtssituation und der vielfachen Willkür der Sicherheitsbehörden Syriens offenkundig unzureichend.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche (obgleich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde zu den behaupteten Vorverfolgungen in Syrien prima facie schlüssig erscheint) oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche (obgleich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde zu den behaupteten Vorverfolgungen in Syrien prima facie schlüssig erscheint) oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu wird im Speziellen auf die Ausführungen unter 3.1. und 3.2. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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