TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/20 A2 416116-1/2010

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Spruch

A2 416.116-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 01.585-BAT (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 01.585-BAT (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.02.2010. Er wurde hiezu drei Tage später polizeilich erstbefragt und am 01.03.2010 in der EAST Flughafen, sowie am 01.04.2010, am 27.05.2010, am 13.07.2010 und am 08.10.2010 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, einem aus der USA zurückgekehrten Verwandten bei der Gründung einer prokurdischen Partei geholfen zu haben, was zu Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsorgane geführt hätte. Ferner hätte er auch seinen Militärdienst nicht abgeleistet.

2. Mit Bescheid vom 14.10.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab, sprach dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In den Feststellungen wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen; insbesondere die Sicherheitsbehörden würden regelmäßig Folter gebrauchen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Dabei sei nicht mehr klar, welche Art von Einsatz für die kurdische Sache erlaubt sei und welche nicht. Es gehe den staatlichen Behörden in erster Linie darum, generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden. Zur Frage des Wehrdienstes wurde darauf hingewiesen, dass Wehrpflicht bestehe. Ersatzdienst sei nicht möglich, die Verweigerung des Militärdienstes stelle einen mit Haftstrafe bedrohten Straftatbestand dar. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen hätten, könne eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt werde. Zur Frage der Behandlung von Minderheiten im Wehrdienst wurde unter anderem ausgeführt, dass im Zeitraum von 2004 bis 2009 18 kurdische Wehrpflichtige unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen seien. Es gäbe auch Aussagen, wonach es sich hier um Morde gehandelt hätte. Spezifische Feststellungen zur Frage inwieweit Wehrdienstverweigerer je nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlich behandelt würden, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es findet sich lediglich ein Hinweis, dass der Militär- und Sicherheitsapparat über enormen Einfluss auf die Justiz verfüge.2. Mit Bescheid vom 14.10.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, sprach dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In den Feststellungen wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen; insbesondere die Sicherheitsbehörden würden regelmäßig Folter gebrauchen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Dabei sei nicht mehr klar, welche Art von Einsatz für die kurdische Sache erlaubt sei und welche nicht. Es gehe den staatlichen Behörden in erster Linie darum, generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden. Zur Frage des Wehrdienstes wurde darauf hingewiesen, dass Wehrpflicht bestehe. Ersatzdienst sei nicht möglich, die Verweigerung des Militärdienstes stelle einen mit Haftstrafe bedrohten Straftatbestand dar. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen hätten, könne eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt werde. Zur Frage der Behandlung von Minderheiten im Wehrdienst wurde unter anderem ausgeführt, dass im Zeitraum von 2004 bis 2009 18 kurdische Wehrpflichtige unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen seien. Es gäbe auch Aussagen, wonach es sich hier um Morde gehandelt hätte. Spezifische Feststellungen zur Frage inwieweit Wehrdienstverweigerer je nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlich behandelt würden, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es findet sich lediglich ein Hinweis, dass der Militär- und Sicherheitsapparat über enormen Einfluss auf die Justiz verfüge.

Beweiswürdigend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner angeblichen politischen Tätigkeit abgesprochen, im Speziellen mit der Begründung, er hätte zu wenig Kenntnisse über seine angeblichen politischen Aktivitäten. Hingegen wurde es für glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem Einrückungstermin beim syrischen Militär seine Heimat verlassen hätte; dabei hätte es sich um den wahren Fluchtgrund gehandelt. Nur weil der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten wolle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Eine staatliche Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung knüpfe nicht an ein in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezähltes Verfolgungsmotiv. Dass der Beschwerdeführer insbesondere als Kurde im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung möglicherweise härtere Strafen, beziehungsweise Maßnahmen erdulden müsse, stelle lediglich eine "weitere Folge" dar, die nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertige. Im Zusammenhang mit der Entscheidung nach Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt dagegen aus, dass eine reale Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung bestehe, weil der Beschwerdeführer wegen der vorsätzlichen Nichtableistung seines Militärdienstes einen syrischen Straftatbestand erfülle und somit unverhältnismäßige Strafen, beziehungsweise Maßnahmen zu erwarten hätte, deren Erduldung mit der EMRK nicht vereinbar wäre. In der Folge wurde ausgeführt: "Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist". Zur Frage der Rückkehrgefährdung abgewiesener Asylwerber finden sich keine Feststellungen.Beweiswürdigend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner angeblichen politischen Tätigkeit abgesprochen, im Speziellen mit der Begründung, er hätte zu wenig Kenntnisse über seine angeblichen politischen Aktivitäten. Hingegen wurde es für glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem Einrückungstermin beim syrischen Militär seine Heimat verlassen hätte; dabei hätte es sich um den wahren Fluchtgrund gehandelt. Nur weil der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten wolle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Eine staatliche Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung knüpfe nicht an ein in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezähltes Verfolgungsmotiv. Dass der Beschwerdeführer insbesondere als Kurde im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung möglicherweise härtere Strafen, beziehungsweise Maßnahmen erdulden müsse, stelle lediglich eine "weitere Folge" dar, die nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertige. Im Zusammenhang mit der Entscheidung nach Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt dagegen aus, dass eine reale Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung bestehe, weil der Beschwerdeführer wegen der vorsätzlichen Nichtableistung seines Militärdienstes einen syrischen Straftatbestand erfülle und somit unverhältnismäßige Strafen, beziehungsweise Maßnahmen zu erwarten hätte, deren Erduldung mit der EMRK nicht vereinbar wäre. In der Folge wurde ausgeführt: "Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist". Zur Frage der Rückkehrgefährdung abgewiesener Asylwerber finden sich keine Feststellungen.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit 03.01.2011 gelangte die gegenständliche Beschwerdesache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung A2.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit 03.01.2011 gelangte die gegenständliche Beschwerdesache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung A2.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt verkennt in der angefochtenen Entscheidung offenkundig, dass sofern die Wehrdienstverweigerung und die "unverhältnismäßige" Bestrafung derselben deshalb strenger erfolgt, weil der Beschwerdeführer der Ethnie der Kurden zugehörig ist, dies mit einer asylrelevanten Verfolgung gleichzusetzen wäre. Um diesen Befund, den die Verwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, bereits selbst andeutet, aber verifizieren zu können, bedürfte es zu dieser Frage entsprechender Feststellungen und der Erörterung derselbigen mit dem Beschwerdeführer. Dies ist im angefochtenen Bescheid, beziehungsweise im zugrundeliegenden Verfahren, nicht erfolgt, weshalb die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Ob darüber hinaus es überhaupt nachvollziehbar ist, das bloße Faktum der Wehrdienstverweigerung eines Kurden bereits zur subsidiären Schutzgewährung führen zu lassen, kann im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung ja diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist und daher unumkehrbar dem Rechtsbestand angehört.

3.2. Hinzu kommt, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), zur Rückkehrsituation in Syrien, auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, wurden gegenständlich überhaupt keine Feststellungen zur länderkundlichen Einschätzung einer allfälligen Rückkehrgefährdung getroffen.

Diese Frage ist schon im Rahmen der Prüfung der Asylgewährung von Relevanz. Käme man zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer als einem Zugehörigen einer bestimmten Gruppe von Rückkehrern bereits mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das Faktum der Rückkehr als abgewiesener Asylwerber, der Kurde und Wehrdienstverweigerer ist, eine staatsfeindliche regierungskritische Haltung unterstellt würde, so wäre ihm eben deshalb Asyl zuzuerkennen und nicht nur subsidiärer Schutz. Um diese hier entscheidungsrelevante Frage klären zu können, hätte es aber zusätzlicher Feststellungen der Verwaltungsbehörde und einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer bedurft, was eben nicht erfolgt ist. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass dem Beschwerdeführer ohnedies subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, weil es hier um unterschiedlich zu prüfende Rechtsinstitute geht.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu wird im Speziellen auf die Ausführungen unter 3.1. und 3.2. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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