Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C2 251912-2/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2011, FZ. 11 06.117-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2011, FZ. 11 06.117-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 . China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:
Gemäß §§ 12a Abs. 2, 41a Abs. 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 1.7.2003römisch eins.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 1.7.2003
Der Beschwerdeführer war am 23.3.2002 von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer rechtswidrigen unselbständigen Tätigkeit betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgeführt worden. In der von deren Organen am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Februar 2002 aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist zu sein. Im Heimatland werde er von keiner Behörde, Partei oder sonstigen Organisation strafrechtlich verfolgt oder gesucht und habe im Falle seiner Rückkehr nach China mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Am 1.7.2003 wurde vom Beschwerdeführer ein Asylantrag gestellt; das Verfahren über diesen Antrag wurde vor Durchführung einer Einvernahme am 4.8.2003 gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers eingestellt.Am 1.7.2003 wurde vom Beschwerdeführer ein Asylantrag gestellt; das Verfahren über diesen Antrag wurde vor Durchführung einer Einvernahme am 4.8.2003 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers eingestellt.
Mit Aktenvermerk vom 20.10.2003 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem sich der Beschwerdeführer am 14.10.2003 beim Bundesasylamt gemeldet und eine Zustelladresse bekanntgegeben hatte.
Am 5.11.2003 wurde das Verfahren vor Durchführung einer Einvernahme gemäß § 30 AsylG 1997 abermals wegen Abwesenheit des Asylwerbers eingestellt.Am 5.11.2003 wurde das Verfahren vor Durchführung einer Einvernahme gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 abermals wegen Abwesenheit des Asylwerbers eingestellt.
Am 13.7.2004 wurde der Beschwerdeführer - ohne dass das Verfahren förmlich fortgesetzt wurde - einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass man sein Haus abgerissen habe und ihn nunmehr festnehmen wolle, da er eine Person, die diesen Abriss gefilmt habe, die Kamera aus der Hand geschlagen habe. Man habe ihn verhaftet und zu einem näher bezeichneten Sicherheitsamt gebracht, wo er mehrere Tage angehalten und anschließend entlassen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer zum Tode verurteilt zu werden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 1.7.2003 mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.7.2004, FZ. 03 19.493-BAG, erlassen am 14.7.2004, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe und diesem in China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Weiters würden sein Privat- und Familienleben seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe und diesem in China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Weiters würden sein Privat- und Familienleben seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.
Mit am 27.7.2004 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Begründung des Bundesasylamtes würde eine Scheinbegründung darstellen, ihm wäre Asyl zu gewähren oder jedenfalls auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China unzulässig sei.
Vom (damals) zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes wurde am 1.6.2010 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt verantwortete. In der Verhandlung wurde ein bescheid des AMS XXXX vorgelegt, nachdem dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen eine Beschäftigungsbewilligung von 24.10.2009 bis 23.10.2010 erteilt worden sei.Vom (damals) zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes wurde am 1.6.2010 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt verantwortete. In der Verhandlung wurde ein bescheid des AMS römisch 40 vorgelegt, nachdem dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen eine Beschäftigungsbewilligung von 24.10.2009 bis 23.10.2010 erteilt worden sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.6.2010, Zl. C4 251.912-0/2008/5E, zugestellt am 8.6.2010, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.7.2004, FZ. 03 19.493-BAG, unter gleichzeitiger Korrektur der Ausweisung (Sanierung der fehlenden Drittstaatsbezogenheit) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Beschwerde mit der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens begründet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel verhängt.
I.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 21.6.2011römisch eins.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 21.6.2011
Am 17.6.2011 langte beim Bundesasylamt eine vom Beschwerdeführer in Asylsachen erteilte Vollmacht ein; ein Antrag ist dieser Vollmacht nicht zu entnehmen.
Offenbar am 21.6.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Email vom 21.6.2011 ersuchte das Bundesasylamt die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Mitteilung nach § 22 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005, in Beantwortung dieser Anfrage teilte ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass man zwar bereits ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft beantragt habe, dieses aber mangels Geburtsurkunde trotz mehrfacher Urgenz nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe versprochen, sich die Geburtsurkunde zu besorgen, diese aber bisher nicht vorgelegt.Mit Email vom 21.6.2011 ersuchte das Bundesasylamt die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Mitteilung nach Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005, in Beantwortung dieser Anfrage teilte ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass man zwar bereits ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft beantragt habe, dieses aber mangels Geburtsurkunde trotz mehrfacher Urgenz nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe versprochen, sich die Geburtsurkunde zu besorgen, diese aber bisher nicht vorgelegt.
Am 24.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Dokumente zu haben. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, mangels einer Aufenthaltsberechtigungskarte keine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, seit März 2011 Mitglied der Partei XXXX zu sein. Diese würde gegen die chinesische Regierung arbeiten, daher könne der Beschwerdeführer nicht nach China zurück. Auch habe man seine Identität in China bereits gelöscht, da er so lange abwesend gewesen sei. Er habe Österreich in den letzten zehn Jahren nicht verlassen.Am 24.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Dokumente zu haben. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, mangels einer Aufenthaltsberechtigungskarte keine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, seit März 2011 Mitglied der Partei römisch 40 zu sein. Diese würde gegen die chinesische Regierung arbeiten, daher könne der Beschwerdeführer nicht nach China zurück. Auch habe man seine Identität in China bereits gelöscht, da er so lange abwesend gewesen sei. Er habe Österreich in den letzten zehn Jahren nicht verlassen.
Am 6.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit den Augen zu haben, da er in China geschlagen worden sei. Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer einen neuen Antrag stelle, gab er an: "Früher hatte ich Arbeit, jetzt habe ich keine mehr." Zu Änderungen seit der Rechtskraft im Vorverfahren befragt, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich weiß, dass ich in China keine Identität mehr besitze, ich bin dort nicht mehr gemeldet. Daher kann ich nicht zurückkehren. Ich habe damals das über den Chef erfahren, er hat für mich nachgeforscht, weil ich ja Dokumente suchte um meine Identität zu beweisen. Das war letztes Jahr nachdem meine Asylkarte abgelaufen war und ich einen Beweis für meine Identität gesucht habe. Der Chef sagte damals er hat erfahren dass meine Identität in China schon gelöscht wurde. Er konnte nicht einmal eine Geburtsurkunde besorgen." Der Beschwerdeführer wurde zu Änderungen bei den Fluchtgründen und beim Privat- und Familienleben befragt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im März (2011) der "Volksgruppenpartei" beigetreten sei, Mitgliedsausweis habe er keinen, er habe auch keine Unterschrift geleistet sondern sei lediglich bei einer Veranstaltung gefragt worden, ob er mitmachen wolle. Der Beschwerdeführer sei bisher nur einmal - im März 2011 - bei einer Veranstaltung dieser Partei gewesen. Vorgelegt wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich, mit der der Berufung gegen die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Weiters wurden die Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers und ein Antrag auf Gewährung einer Niederlassungsbewilligung vom 15.8.2010 vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.7.2011, zugestellt am 14.7.2011, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Am 20.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Er gab an, dass er einen Mitgliedsausweis der Partei, der er beigetreten sei, angefordert, aber nicht bekommen habe. Auch habe er in China keine Identität mehr und niemals Dokumente erhalten. Zu seinen Fluchtgründen wolle der Beschwerdeführer nichts hinzufügen. Am Ende der Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Am 20.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Er gab an, dass er einen Mitgliedsausweis der Partei, der er beigetreten sei, angefordert, aber nicht bekommen habe. Auch habe er in China keine Identität mehr und niemals Dokumente erhalten. Zu seinen Fluchtgründen wolle der Beschwerdeführer nichts hinzufügen. Am Ende der Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in folgende Länderquellen von der aktuellen Lage in China überzeugt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
Bericht der Österreichischen Botschaft, Ausländerbericht vom 1.2.2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Personrömisch zwei.1. Zur Person
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Ehefrau und keine minderjährigen, unverheirateten Kinder in Österreich.
Das ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 26.7.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
II.2. Zur Aberkennung des Abschiebeschutzesrömisch zwei.2. Zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Der Beschwerdeführer hat am 1.7.2003 einen Asylantrag gestellt, der im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.6.2010, Zl. C4 251.912-0/2008/5E, abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig ist und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.6.2010 zugestellt.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zum Verfahren über den Antrag vom 1.7.2003.
Der Beschwerdeführer hat Österreich seit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag vom 1.7.2003 nicht verlassen.
Das ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 24.6.2011 zum Antrag im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie im Verfahren über den Antrag vom 1.7.2003 vorgebracht; er hat lediglich ergänzt, dass er nunmehr der Partei XXXX beigetreten und seine Identität in China gelöscht worden sei.Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie im Verfahren über den Antrag vom 1.7.2003 vorgebracht; er hat lediglich ergänzt, dass er nunmehr der Partei römisch 40 beigetreten und seine Identität in China gelöscht worden sei.
Der Beitritt des Beschwerdeführers zu dieser Partei ist mangels hinreichender nach außen getretener Tätigkeit für diese Partei nicht mit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer verbunden.
Dem Vorbringen, dass die Identität des Beschwerdeführers in China gelöscht worden sei, kommt kein glaubhafter Kern zu.
Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Antrag vom 1.7.2003 ergibt sich, dass über die originären Fluchtgründe des Beschwerdeführers - man habe das Haus abgerissen habe und ihn festnehmen wollen bzw. festgenommen, da er einem Reporter, der diesen Abriss gefilmt habe, die Kamera aus der Hand geschlagen habe; nunmehr drohe dem Beschwerdeführer schwere Strafe im Herkunftsstaat - als unglaubhaft bewertet wurden. Der Beschwerdeführer hat diesen Teil der Fluchtgründe zwar aufrecht erhalten, jedoch weder neue Elemente dieser Fluchtgründe noch neue Beweismittel zu diesen vorgebracht; daher ist dieser Teil des Vorbringens ident mit seinem (rechtskräftig abgewiesenem) Vorbringen aus dem Verfahren über den Antrag vom 1.7.2003.
Selbst bei Wahrunterstellung seiner Teilnahme an einer Veranstaltung einer politischen Partei am 1.3.2011 kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund Verfolgung in China droht. Weder ist der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei geworden - dies hat er zwar behauptet, jedoch kann eine Mitgliedschaft nicht ohne Unterschrift auf einem Beitrittsformular begründet werden und eine Unterschrift hat der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen am 6.7.2011 nicht geleistet - noch war der Beschwerdeführer in der Lage, diesen Fluchtgrund - etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Partei - zu belegen, sodass sich ergibt, dass diese Partei offensichtlich keine Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer hat. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in dieser Partei an exponierter Stelle tätig ist oder an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen hat, da er laut eigenen Angaben am 6.7.2011 nur einmal bei einer Veranstaltung dieser Partei war ("Ich war nur 1 Mal dort im März bisher.") und es besteht daher kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer den chinesischen Behörden aufgefallen sei.
Zur Frage der Löschung der Identität ist auszuführen, dass es dem Amtswissen widerspricht, dass China die Identität von im Ausland befindlichen Landsleuten "löschen" würde. Einerseits weiß die chinesische Regierung nicht, dass der (ohne Wissen der chinesischen Regierung ausgereiste) Beschwerdeführer sich im Ausland befindet, da diese keinen Grund hat, nach dem Beschwerdeführer zu suchen und alleine der Umstand, dass dieser nicht bei chinesischen Behörden anfällt wohl kein Grund ist, von einer Migration auszugehen. Andererseits ist dem Asylgerichtshof bekannt, dass China bemüht ist, hinreichende Daten über seine Bevölkerung zu sammeln, um sozial- und bevölkerungspolitisch tätig sein zu können. Es widerspräche daher jeglicher Vernunft, Daten von Migranten, die irgendwann nach China zurückkehren können, zu löschen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich Ausweisdokumente auf den in Österreich angegebenen Namen zu besorgen kann auch andere Gründe haben, etwa, weil er es nicht wirklich versucht hat oder weil der Name des Beschwerdeführers, den dieser in Österreich verwendet, falsch ist. Darüber hinaus wäre der Umstand, dass China den Beschwerdeführer gelöscht habe, keine Verfolgung, da der Beschwerdeführer diesfalls - so er nach China einreisen könnte - trotzdem, wie Millionen Wanderarbeiter, die sich außerhalb ihres Heimatgebietes befinden, sein Leben bestreiten könnte. Das Amtswissen zeigt, dass diese Menschen nicht mit einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden realen Risiko verfolgt werden, da sie der Motor der boomenden chinesischen Wirtschaft sind. Mangels relevanter Erkrankung bzw. Hilflosigkeit wäre auch der allenfalls aus der "Löschung" folgende Ausschluss aus dem Gesundheits- oder Sozialwesen nicht mit unmittelbaren Folgen betroffen. Nach dem Amtswissen wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage nach seiner Rückkehr in den Heimatbezirk und bei Nennung seiner richtigen Daten wieder einen Personalausweis zu erhalten; daher kommt dem Fluchtvorbringen zur Löschung der Identität kein glaubhafter Kern zu.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund anderer Umstände, die sich nach der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren über den Antrag vom 1.7.2003 außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Die Lage in China hat sich in Bezug auf das Vorbringen und seit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag vom 1.7.2003 nicht entscheidungsrelevant verändert.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Es sind keine anderen außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Eine solche Veränderung der allgemeinen Lage in China wurde weder behauptet worden noch hat sich dies aus dem Amtswissen oder der Einschau in die Länderdokumente ergeben, dies obwohl dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu China vorgehalten worden sind (siehe Einvernahme vom 6.7.2011) und diesem auch die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu dieser Frage zu äußern; er hat hier lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass er jedenfalls nicht mehr zurückkehren könne ohne dies näher zu begründen. Auch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen ausfolgen zu lassen und sich hiezu zu äußern, nicht ergriffen.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, die im Falle einer Rückführung nach China im Sinne des Art. 3 EMRK relevant wäre.Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, die im Falle einer Rückführung nach China im Sinne des Artikel 3, EMRK relevant wäre.
Zwar hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zu seinem Gesundheitszustand befragt, jedoch hat dieser aus eigenem seine gesundheitlichen Probleme angegeben. Er leide an Problemen mit seinen Augen und habe Beschwerden, weil das rechte Auge jucke. Allerdings war der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (jedenfalls bis zum Verlust seines Arbeitsplatzes) arbeitsfähig und hat auch nicht vorgebracht, dass er sich in ärztlicher Behandlung befände.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 23.3.2002, eher seit Februar 2002 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das Datum der Einreise, deren Rechtswidrigkeit und der bisherige Aufenthalt in Österreich ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Antrag vom 1.7.2003 und andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 24.6.2011, nach denen er Österreich nicht verlassen habe.
Aus den Ausführungen in Beantwortung der Frage in der Einvernahme am 6.7.2011, ob Verwandte oder Freunde in Österreich leben würden und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme keine in Bezug auf das Familienleben relevante Änderung behauptet hat, obwohl er danach gefragt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt.
Auch wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 6.7.2011 zum Bestehen von freundschaftlichen Beziehungen und zu Änderungen in seinem Privat- und Familienleben befragt, er hat lediglich das Bestehen von Freundschaften behauptet.
Die (angebliche) Mitgliedschaft in einer in Deutschland etablierten Partei stellt keinen Teil seines (aktuellen) Privatlebens dar, da er - von einer Veranstaltung abgesehen - bei keinen Veranstaltungen dieser Partei war, kein Mitglied ist und auch ansonsten diese Mitgliedschaft keinerlei Auswirkungen auf seine Beziehungen oder sein tägliches Leben hat.
In der Einvernahme vom 6.7.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, nur Chinesisch - und somit kein Deutsch - zu sprechen. Weiters ergibt sich aus der Vorlage des Kündigungsschreibens, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Aberkennung des Abschiebeschutzes möglich wäre.
Die letzte (im Akt nachvollziehbare) Information der Fremdenpolizei wurde mit Email vom 21.6.2011 übermittelt. Hierbei teilte ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass man zwar bereits ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft beantragt habe, dieses aber mangels Geburtsurkunde trotz mehrfacher Urgenz nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe versprochen, sich die Geburtsurkunde zu besorgen, diese aber bisher nicht vorgelegt.Die letzte (im Akt nachvollziehbare) Information der Fremdenpolizei wurde mit Email vom 21.6.2011 übermittelt. Hierbei teilte ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass man zwar bereits ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft beantragt habe, dieses aber mangels Geburtsurkunde trotz mehrfacher Urgenz nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe versprochen, sich die Geburtsurkunde zu besorgen, diese aber bisher nicht vorgelegt.
Auch im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde nicht vorgelegt, vielmehr hat er angegeben, dass ihm das nicht möglich sei. Daher und da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über kein anderes Dokument verfügt, wird - den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX folgend - seitens der chinesischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden; mangels eines auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses wird daher eine Abschiebung derzeit und in naher Zukunft faktisch nicht möglich sein.Auch im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde nicht vorgelegt, vielmehr hat er angegeben, dass ihm das nicht möglich sei. Daher und da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über kein anderes Dokument verfügt, wird - den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 folgend - seitens der chinesischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden; mangels eines auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses wird daher eine Abschiebung derzeit und in naher Zukunft faktisch nicht möglich sein.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.6.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.7.2011 rechtmäßig verkündet und dem Asylgerichtshof unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt; am 22.7.2011 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a entscheidet.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, entscheidet.
Gemäß § 41a Abs. 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den §§ 12a, 41a AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a) bisGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,) bis
c) VwGG vergleichbaren Norm jede Verletzung von Verfahrensvorschriften hinreichend, eine Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes zu begründen.
Allerdings sind im vorliegenden Verfahren keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen, insbesondere hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer hinreichend Parteiengehör - etwa auch zu den Länderfeststellungen - gewährt.
Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005
das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG, die einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nachgefolgt ist;das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG, die einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nachgefolgt ist;
das Bestehen einer aufrechten Ausweisung;
die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und
das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.7.2004, Zl 03 19.493-BAG, abgewiesen worden. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig sei und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.6.2010, Zl. C4 251912-0/2008/5E, gänzlich - unter Korrektur der Ausweisung - abgewiesen worden und nach Zustellung am 8.6.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.
Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.
Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der (erste) Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der §§ 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der (erste) Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der Paragraphen 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe zwar um die "Mitgliedschaft" bei einer politischen Partei und die Löschung seiner Daten in China erweitert, jedoch ist dies nicht geeignet, die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, hinreichend zu erschüttern. Einerseits ist das "alte" (also mit dem Vorbringen im Erstverfahren idente) Vorbringen, von der Rechtskraft der letzten Entscheidung umfasst und andererseits begründet die vorgebrachte "Mitgliedschaft" bei einer (in Wahrheit: Kontaktaufnahme zu einer) politischen Partei kein reales Risiko einer Verfolgung und kommt der Löschung der Daten in China kein glaubhafter Kern zu.
Darüber hinaus ist unter Bedachtnahme auf die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 7.6.2010, Zl. C4 251912-0/2008/5E, den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen und dem Amtswissen des Asylgerichthofes entsprechenden Länderfeststellungen keine relevante Änderung in China zu erkennen, die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als unzulässig erkennen lassen bzw. auch nur Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben.
Weiters droht dem Beschwerdeführer keine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat - alleine auch in Österreich unbehandelte Augenprobleme stellen keine Erkrankung dar, die - selbst bei fehlender Behandlungsmöglichkeit in China - zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, da ihnen die notwendige Schwere fehlt. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist weder eine relevante Änderung hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZP EMRK zu erkennen.Weiters droht dem Beschwerdeführer keine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat - alleine auch in Österreich unbehandelte Augenprobleme stellen keine Erkrankung dar, die - selbst bei fehlender Behandlungsmöglichkeit in China - zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen, da ihnen die notwendige Schwere fehlt. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist weder eine relevante Änderung hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZP EMRK zu erkennen.
Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 4 AsylG 2005 - voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK führen.Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 - voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK führen.
Zur Gefahr einer Verletzung nach Art. 8 EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (§ 13 AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Zur Gefahr einer Verletzung nach Artikel 8, EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (Paragraph 13, AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend hat dieser keine Verwandten in Österreich, sodass mangels anderer Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens in Österreich eine Verletzung des Rechts auf Familienleben durch die Durchführung der Ausweisung nicht zu erkennen ist.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat in Österreich nach eigenen Angaben keine rechtmäßige Arbeit mehr - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefer gehende Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 7.6.2010 nicht erkannt werden, auch die Beziehungen zur genannten politischen Partei stellen kein aktuelles Privatleben mehr dar, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nur einmal im März 2011 auf einer Veranstaltung dieser Partei war und seitdem keinen Kontakt mehr gepflegt hat. Der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, ist darüber hinaus sein Privatleben im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses schwerer wiegt als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat in Österreich nach eigenen Angaben keine rechtmäßige Arbeit mehr - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefer gehende Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 7.6.2010 nicht erkannt werden, auch die Beziehungen zur genannten politischen Partei stellen kein aktuelles Privatleben mehr dar, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nur einmal im März 2011 auf einer Veranstaltung dieser Partei war und seitdem keinen Kontakt mehr gepflegt hat. Der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, ist darüber hinaus sein Privatleben im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses schwerer wiegt als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.
Mangels eines nicht auf dem Asylverfahren fußendem Aufenthaltsrechts ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzung der Ausweisung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen würde.
Allerdings ist insbesondere die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Beurteilung, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, an den Entscheidungszeitpunkt und dessen nähere Zukunft gebunden.Allerdings ist insbesondere die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Beurteilung, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, an den Entscheidungszeitpunkt und dessen nähere Zukunft gebunden.
Aus der (letzten und einzigen) Mitteilung der Fremdenpolizei vom 24.6.2011 ergibt sich insbesondere, dass für den Beschwerdeführer etwa noch kein Heimreisezertifikat vorhanden ist und dieses nicht ohne Geburtsurkunde zu erlangen sein wird. Einerseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben, nicht an eine Geburtsurkunde zu kommen und andererseits ist notorisch, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft dieses Herkunftsstaates nur sehr schleppend und bei weitem nicht jedenfalls erfolgt; insbesondere, wenn kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des jeweils abzuschiebenden Asylwerbers nicht geklärt ist - was nach Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - kann sich die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt durch Nichtentscheiden über den Folgeantrag bis zum Ablauf des 21.12.2011 verhindern, dass der Beschwerdeführer nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung von Schutz - man denke an eine exilpolitische Tätigkeit, etwa durch neuen Kontakt zu der im Verfahren angeführten Partei oder an das Auftreten einer schweren Erkrankung - oder die objektive Situation im Herkunftsstaat erheblich ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd § 50 FrPolG 2005 trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung auch von Amts wegen zu beachten hat (siehe etwa Beschluss des VwGH vom 06.09.2010, Gz.: AW 2010/21/0203). Die Fremdenpolizeibehörde müsste von der Abschiebung des Beschwerdeführers nach China dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in China oder glaubhafte Änderungen in der Person oder den Fluchtgründe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtsänderungsG 2009 zu §§ 50 und 51 FPG 2005 (330 BlgNR 24. GP 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach § 51 FPG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Selbiges gilt für Art. 8 EMRK und das 6. oder 13. ZPEMRK; es ist von Amts wegen auch nach Erschöpfung der die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Art. 2, 3, 8 EMRK und desDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd Paragraph 50, FrPolG 2005 trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung auch von Amts wegen zu beachten hat (siehe etwa Beschluss des VwGH vom 06.09.2010, Gz.: AW 2010/21/0203). Die Fremdenpolizeibehörde müsste von der Abschiebung des Beschwerdeführers nach China dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in China oder glaubhafte Änderungen in der Person oder den Fluchtgründe zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtsänderungsG 2009 zu Paragraphen 50 und 51 FPG 2005 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach Paragraph 51, FPG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Selbiges gilt für Artikel 8, EMRK und das 6. oder 13. ZPEMRK; es ist von Amts wegen auch nach Erschöpfung der die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Artikel 2, 3, 8, EMRK und des
6. oder 13. ZPEMRK zu prüfen. Allerdings steht dem Beschwerdeführer gegen diese amtswegige Prüfung kein hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.
Im Erkenntnis vom G246/07 ua vom 27.06.2008 hat der VfGH zum (damals) nur amtswegig möglichen Tätigwerden der Behörde im Verfahren nach dem (damaligen) § 72 NAG ausgesprochen, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen es jedoch unzulässig ist , in diesen Fällen - drohenden Verletzungen von Rechten nach der EMRK - lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen.Im Erkenntnis vom G246/07 ua vom 27.06.2008 hat der VfGH zum (damals) nur amtswegig möglichen Tätigwerden der Behörde im Verfahren nach dem (damaligen) Paragraph 72, NAG ausgesprochen, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen es jedoch unzulässig ist , in diesen Fällen - drohenden Verletzungen von Rechten nach der EMRK - lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen.
Dies mag in den Folgeantragsverfahren auf Grund des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nur beschränkt gelten, jedoch ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig, dem Beschwerdeführer durch die Offenhaltung des Verfahrens und der damit verbundenen Unmöglichkeit einen weiteren Antrag zu stellen und der Aberkennung des Abschiebeschutzes über Monate hinweg faktisch sein Antragsrecht, ihm internationalen Schutz zu gewähren und mit diesem vorübergehenden Rechtsschutz im Sinne des Abschiebeschutzes zu erhalten, zu nehmen.
Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die §§ 12a, 41a AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch § 76 Abs. 2 FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch Paragraph 76, Absatz 2, FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.
Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 oder Abs. 3, 4 AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, oder Absatz 3, 4, AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.
Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischen Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt. Diesbezüglich ist auch auf die Regel des § 51 FPG hinzuweisen, gemäß der ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nicht nach dessen Erlassung zulässig ist; darüber hinaus gilt ein Antrag nach § 51 FPG als Antrag auf internationalen Schutz, wenn dieser sich auf den Herkunftsstaat bezieht.Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischen Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt. Diesbezüglich ist auch auf die Regel des Paragraph 51, FPG hinzuweisen, gemäß der ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nicht nach dessen Erlassung zulässig ist; darüber hinaus gilt ein Antrag nach Paragraph 51, FPG als Antrag auf internationalen Schutz, wenn dieser sich auf den Herkunftsstaat bezieht.
Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des §12a Abs. 2 AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des §12a Absatz 2, AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.
Mangels einer im Akt erkennbaren zeitlichen Abschiebungsnähe ist der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes daher rechtswidrig.
Im Übrigen hat sich für den entscheidenden Spruchkörper des Asylgerichtshofes durchaus die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Verfahren nicht eine Grundsatzentscheidung beim zuständigen Kammersenat zu beantragen gewesen wäre; allerdings ist nicht ersichtlich, dass der entscheidende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in einem Verfahren nach § 41a AsylG 2005 dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung (von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes) zuerkennen könnte, da gemäß § 42 Abs. 6 AsylG lediglich die Entscheidungsfrist, nicht aber die Frist während der die Durchführung der Abschiebung nicht zulässig ist gehemmt werden kann. Daher ist aus Rechtsschutzgründen spruchgemäß zu entscheiden.Im Übrigen hat sich für den entscheidenden Spruchkörper des Asylgerichtshofes durchaus die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Verfahren nicht eine Grundsatzentscheidung beim zuständigen Kammersenat zu beantragen gewesen wäre; allerdings ist nicht ersichtlich, dass der entscheidende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in einem Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung (von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes) zuerkennen könnte, da gemäß Paragraph 42, Absatz 6, AsylG lediglich die Entscheidungsfrist, nicht aber die Frist während der die Durchführung der Abschiebung nicht zulässig ist gehemmt werden kann. Daher ist aus Rechtsschutzgründen spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Entscheidung ist das Verfahren aber nicht mehr beim Asylgerichtshof "anhängig", sodass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Grundsatzentscheidungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Es steht nunmehr nur mehr der Bundesministerin für Inneres zu, eine Grundsatzentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 AsylG 2005 zu beantragen.Mit der Entscheidung ist das Verfahren aber nicht mehr beim Asylgerichtshof "anhängig", sodass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Grundsatzentscheidungsverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Es steht nunmehr nur mehr der Bundesministerin für Inneres zu, eine Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AsylG 2005 zu beantragen.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
18.10.2011