Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C18 304719-1/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, FZ. 06 07.850-EAST West (Spruchpunkt III.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, FZ. 06 07.850-EAST West (Spruchpunkt römisch drei.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX (alias XXXX) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 (alias römisch 40 ) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.07.2006 unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 3 AsylG 2005 stellte.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.07.2006 unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 3, AsylG 2005 stellte.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2006 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Land aus religiösen Gründen verlassen zu haben, um das Leben seiner Familienmitglieder zu retten.
Bei den weiteren Einvernahmen vom 04.08.2006 und vom 08.08.2006 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe in einer näher bezeichneten Goldmine Dienst als Sicherheitswachmann versehen, als diese Goldmine von illegalen Goldwäschern angegriffen worden sei. Er habe deren Anführer mittels Überwachungskamera erkannt, da seine Schwester mit dieser Person befreundet gewesen sei. Nachdem er der Minenadministration den Namen des Anführers bekanntgegeben habe, sei er von diesem telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner Familie nach Ulaanbaatar geflüchtet, er sei aber dennoch dort vom Anführer der illegalen Goldwäscher aufgefunden worden. Seine Schwester sei sogar in Ulaanbaatar von dieser Person und weiteren Freunden entführt und vergewaltigt worden. Er hätte mit seiner Familie die Mongolei aus ethnischen Gründen verlassen; er gehöre der Volksgruppe der Burjaten an und sei christlichen Glaubens. Aus ethnischen und religiösen Gründen sei er oftmaligen Beleidigungen und Verspottungen ausgesetzt gewesen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt I. des Bescheides aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zu erlangen vermochten. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann mit höherer Schulausbildung, welcher in der Mongolei bereits in der Arbeitswelt integriert gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt mit näherer Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit seiner Familie und seiner Schwester in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, er jedoch keine weiteren Verwandten in Österreich habe und somit auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers sei wie der des Beschwerdeführers selbst nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Antragstellers eingegriffen werde.Das Bundesasylamt wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zu erlangen vermochten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann mit höherer Schulausbildung, welcher in der Mongolei bereits in der Arbeitswelt integriert gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. erwog das Bundesasylamt mit näherer Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit seiner Familie und seiner Schwester in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, er jedoch keine weiteren Verwandten in Österreich habe und somit auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers sei wie der des Beschwerdeführers selbst nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Antragstellers eingegriffen werde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde).
4. Der unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid vom 19.02.2007, Zl. 304.719-C1/E1-II/06/06, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.4. Der unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid vom 19.02.2007, Zl. 304.719-C1/E1-II/06/06, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Diese Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2007, Zl. 2007/20/0670.
5. Mit Schreiben vom 17.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Korrektur seiner Identitätsdaten, welche er auf Anraten des Schleppers nicht richtig angegeben habe. Sein richtiger Name sei
XXXX. 1980 bis 1988 habe er die Mittelschule XXXX in Ulaanbaatar besucht, 1989 bis 1991 habe er die Berufsfachschule für Bauwesen als Elektromonteur abgeschlossen. Er sei christlichen Glaubensbekenntnisses, sei verheiratet und habe zwei Töchter. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein vor dem Bundesasylamt bereits erstattetes Fluchtvorbringen.römisch 40 . 1980 bis 1988 habe er die Mittelschule römisch 40 in Ulaanbaatar besucht, 1989 bis 1991 habe er die Berufsfachschule für Bauwesen als Elektromonteur abgeschlossen. Er sei christlichen Glaubensbekenntnisses, sei verheiratet und habe zwei Töchter. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein vor dem Bundesasylamt bereits erstattetes Fluchtvorbringen.
Dem Schreiben des Beschwerdeführers waren keinerlei Identitätsdokumente beigelegt.
6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 28.06.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei übermittelt wurden. Diese Verhandlung wurde gemeinsam mit jener seiner angeblichen Schwester XXXX (alias XXXX), seiner Ehefrau XXXX (alias XXXX, C18 304722), sowie seiner Kinder XXXX (alias XXXX, C18 304723) und XXXX (alias XXXX, C18 304724), geführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, seine minderjährigen Kinder sowie seine angebliche Schwester, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, teil.6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 28.06.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei übermittelt wurden. Diese Verhandlung wurde gemeinsam mit jener seiner angeblichen Schwester römisch 40 (alias römisch 40 ), seiner Ehefrau römisch 40 (alias römisch 40 , C18 304722), sowie seiner Kinder römisch 40 (alias römisch 40 , C18 304723) und römisch 40 (alias römisch 40 , C18 304724), geführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, seine minderjährigen Kinder sowie seine angebliche Schwester, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, teil.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen am XXXX ausgestellten Führerschein, lautend auf den Namen XXXX, sowie eine mongolische Heiratsurkunde über die Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX vom XXXX vor. Abgesehen von Identitätsdokumenten seine Ehefrau und seine Kinder betreffend wurden weiters folgende Bescheinigungsmittel vorgelegt:Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen am römisch 40 ausgestellten Führerschein, lautend auf den Namen römisch 40 , sowie eine mongolische Heiratsurkunde über die Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau römisch 40 vom römisch 40 vor. Abgesehen von Identitätsdokumenten seine Ehefrau und seine Kinder betreffend wurden weiters folgende Bescheinigungsmittel vorgelegt:
Bestätigung über die Erbringung freiwilliger Dienstleistungen der Ehefrau des Beschwerdeführers seit August 2009 samt positiver Beschreibung ihrer Person als Mitarbeiterin;
Empfehlungsschreiben vom "XXXX" hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Familie;
Bestätigung des Stadtamtes XXXX über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers seit August 2009 und Beschreibung ihrer Person als fleißig, ehrlich, hilfsbereit, verlässlich und freundlich;Bestätigung des Stadtamtes römisch 40 über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers seit August 2009 und Beschreibung ihrer Person als fleißig, ehrlich, hilfsbereit, verlässlich und freundlich;
Bestätigung der Heimleitung des XXXX über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2009 im Bereich der Reinigung des Heimes;Bestätigung der Heimleitung des römisch 40 über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2009 im Bereich der Reinigung des Heimes;
Sprachzertifikat Niveau A2 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 04.06.2009;
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 02.10.2008;
Bestätigung über eine Deutschqualifizierung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21.08.2009;
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs "Mama lernt Deutsch" betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 31.07.2009;
Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die jüngere Tochter des Beschwerdeführers samt Beschreibung der Familie als gut integriert und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmend;
Schreiben des Klassenvorstandes der älteren Tochter des Beschwerdeführers über die gute Integration der älteren Tochter des Beschwerdeführers in der Schule;
Schulnachricht betreffend die ältere Tochter des Beschwerdeführers vom 11.02.2011;
Jahres- und Abschlusszeugnis der älteren Tochter des Beschwerdeführers vom 09.07.2010;
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 26.05.2011 über den Schulbesuch der älteren Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr 2009/10 samt Hervorhebung des Fleißes und des guten Benehmens der Schülerin;Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 26.05.2011 über den Schulbesuch der älteren Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr 2009/10 samt Hervorhebung des Fleißes und des guten Benehmens der Schülerin;
Broschüren über Reittherapie für Flüchtlingskinder mit Fotos der Töchter des Beschwerdeführers;
Fotos über die Teilnahme der Kinder des Beschwerdeführers an verschiedenen Projekten von NGOs;
CD "Kreativer Kindertanz";
CD bzw. DVD über das Projekt "XXXX", an welchem die gesamte Familie des Beschwerdeführers teilgenommen hat;
Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 24.05.2011 über die gelungene Integration der Familie;Schreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 vom 24.05.2011 über die gelungene Integration der Familie;
Bestätigung des XXXX vom 06.06.2011 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Reinigungsdienst in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 09.07.2009;Bestätigung des römisch 40 vom 06.06.2011 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Reinigungsdienst in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 09.07.2009;
Ausschnitt aus der XXXX über die Beschäftigung von Asylwerbern durch die Gemeinde mit Foto des Beschwerdeführers;Ausschnitt aus der römisch 40 über die Beschäftigung von Asylwerbern durch die Gemeinde mit Foto des Beschwerdeführers;
Bestätigung des Stadtamtes XXXX vom 30.05.2011 über die Erbringung freiwilliger Dienstleistungen des Beschwerdeführers von Juli 2009 bis Jänner 2010 im Bereich des XXXX und seit 17.03.2011 im Bereich der Ausgrabungstätigkeiten im XXXX samt positiver Mitarbeiterbeschreibung;Bestätigung des Stadtamtes römisch 40 vom 30.05.2011 über die Erbringung freiwilliger Dienstleistungen des Beschwerdeführers von Juli 2009 bis Jänner 2010 im Bereich des römisch 40 und seit 17.03.2011 im Bereich der Ausgrabungstätigkeiten im römisch 40 samt positiver Mitarbeiterbeschreibung;
Bestätigung über die Deutschqualifizierung des Beschwerdeführers vom 23.08.2010;
Bestätigung des XXXX vom 21.06.2011 über die Deutschqualifizierung des Beschwerdeführers im Rahmen des Projekts XXXX;Bestätigung des römisch 40 vom 21.06.2011 über die Deutschqualifizierung des Beschwerdeführers im Rahmen des Projekts römisch 40 ;
Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX über die gelungene Integration der Familie des Beschwerdeführers in Österreich.Bestätigung des Flüchtlingsheims römisch 40 über die gelungene Integration der Familie des Beschwerdeführers in Österreich.
Nach den Einvernahmen sämtlicher Beschwerdeführer zu deren Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu ihrer Integration bzw. zu ihren Integrationsmaßnahmen zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gegen Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides - zurück.Nach den Einvernahmen sämtlicher Beschwerdeführer zu deren Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu ihrer Integration bzw. zu ihren Integrationsmaßnahmen zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides - zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er hat die Mongolei verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde nach Einbringung seiner Beschwerde gegen den im Zulassungsverfahren ergangenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes am 25.08.2006 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt; der Beschwerdeführer hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Cousine des Beschwerdeführers - die ursprünglich als Schwester ausgegeben wurde -, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder reisten gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet, wo sie ebenfalls am 26.07.2006 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er hat die Mongolei verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde nach Einbringung seiner Beschwerde gegen den im Zulassungsverfahren ergangenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes am 25.08.2006 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt; der Beschwerdeführer hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Cousine des Beschwerdeführers - die ursprünglich als Schwester ausgegeben wurde -, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder reisten gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet, wo sie ebenfalls am 26.07.2006 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern zusammen in einem Flüchtlingsheim. Sämtliche Familienmitglieder sprechen deutsch, die beiden minderjährigen Kinder auf sehr hohem Niveau, die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls sehr gut, und auch der Beschwerdeführer kann sich problemlos im Alltagsleben verständigen. Er besucht seit 2009 die Deutschqualifizierung und absolvierte am 17.06.2011 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Die Kinder des Beschwerdeführers verstehen mongolisch, sie sprechen es jedoch sehr schlecht. Sie reden miteinander deutsch, mit den Eltern zu Hause mongolisch. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers besucht bereits das Gymnasium, nachdem sie zuvor schon die Volksschule in Österreich besucht hatte. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers besucht seit September 2009 den Kindergarten und die dort angebotene Sprachförderung im Rahmen des Sprachförderungsprogramms. Die Familie des Beschwerdeführers besucht Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartens und der Schule und verbringt ihre Freizeit beispielsweise in der Bücherei, in einer Buchhandlung, in einem Kindertheater oder Kino. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers besucht einen Tanzkurs, die ältere Tochter trainiert Volleyball. Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2008 gemeinnützige Tätigkeiten aus, und zwar von Juni 2008 bis Juli 2009 im Reinigungsdienst der XXXX, danach (von Juli 2009 bis Jänner 2010) im Bereich des XXXX in XXXX und seit 17.03.2011 im Bereich der Ausgrabungstätigkeiten im XXXX. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erbringt seit Juni 2009 freiwillige Dienstleistungen, in den ersten beiden Monaten für das XXXX im Bereich der Reinigung, seit August 2009 für das Stadtamt XXXX, wo sie in der Wäscherei beschäftigt ist. Darüber hinaus leisteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrem früheren Flüchtlingsheim bereits Dolmetscherdienste innerhalb des Heimes und brachten im Rahmen des XXXX hiesigen Architekturinteressierten die mongolische Architektur näher. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und ist strafrechtlich unbescholten. Es bestehen enge familiäre Bande zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine [welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt als Schwester des Beschwerdeführers aufgetreten ist]. In der Mongolei hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern zusammen in einem Flüchtlingsheim. Sämtliche Familienmitglieder sprechen deutsch, die beiden minderjährigen Kinder auf sehr hohem Niveau, die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls sehr gut, und auch der Beschwerdeführer kann sich problemlos im Alltagsleben verständigen. Er besucht seit 2009 die Deutschqualifizierung und absolvierte am 17.06.2011 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Die Kinder des Beschwerdeführers verstehen mongolisch, sie sprechen es jedoch sehr schlecht. Sie reden miteinander deutsch, mit den Eltern zu Hause mongolisch. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers besucht bereits das Gymnasium, nachdem sie zuvor schon die Volksschule in Österreich besucht hatte. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers besucht seit September 2009 den Kindergarten und die dort angebotene Sprachförderung im Rahmen des Sprachförderungsprogramms. Die Familie des Beschwerdeführers besucht Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartens und der Schule und verbringt ihre Freizeit beispielsweise in der Bücherei, in einer Buchhandlung, in einem Kindertheater oder Kino. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers besucht einen Tanzkurs, die ältere Tochter trainiert Volleyball. Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2008 gemeinnützige Tätigkeiten aus, und zwar von Juni 2008 bis Juli 2009 im Reinigungsdienst der römisch 40 , danach (von Juli 2009 bis Jänner 2010) im Bereich des römisch 40 in römisch 40 und seit 17.03.2011 im Bereich der Ausgrabungstätigkeiten im römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers erbringt seit Juni 2009 freiwillige Dienstleistungen, in den ersten beiden Monaten für das römisch 40 im Bereich der Reinigung, seit August 2009 für das Stadtamt römisch 40 , wo sie in der Wäscherei beschäftigt ist. Darüber hinaus leisteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrem früheren Flüchtlingsheim bereits Dolmetscherdienste innerhalb des Heimes und brachten im Rahmen des römisch 40 hiesigen Architekturinteressierten die mongolische Architektur näher. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und ist strafrechtlich unbescholten. Es bestehen enge familiäre Bande zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine [welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt als Schwester des Beschwerdeführers aufgetreten ist]. In der Mongolei hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse und Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Mongolei folgt der Asylgerichtshof den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, gestützt von dem anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck. Die in der Verhandlung gemachte Angabe, dass es sich bei der mitgereisten, ursprünglich als Schwester des Beschwerdeführers ausgegebenen Person tatsächlich um seine Cousine - und nicht um seine Schwester - handelt, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mittels eines in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgelegten mongolischen Führerscheins und einer Heiratsurkunde das Geburtsdatum XXXX nachwies, während seine angebliche Schwester als tatsächliches (mittels Eingabe vom April 2008 richtig gestelltes) Geburtsdatum den XXXX angab, plausibel, da eine Geburt zweier Geschwister innerhalb des gleichen Monats wenig wahrscheinlich ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Beziehungen in Österreich und in der Mongolei zu zweifeln, zumal diese auch durch vorgelegte Unterlagen (vgl. oben I.6.) sowie durch die glaubwürdigen Angaben der Ehefrau, der Cousine und der Töchter des Beschwerdeführers, welche ebenso im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen wurden, untermauert werden. Insbesondere ist anhand des glaubwürdigen Vorbringens seiner Cousine, sie sei nach dem Tod ihrer Mutter als Fünfjährige von ihrer Tante - der Mutter des Beschwerdeführers - in deren Familie aufgenommen und groß gezogen worden, das Vorliegen einer besonders engen (emotionalen) Bindung des Beschwerdeführers an seine Cousine nachvollziehbar.Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse und Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Mongolei folgt der Asylgerichtshof den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, gestützt von dem anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck. Die in der Verhandlung gemachte Angabe, dass es sich bei der mitgereisten, ursprünglich als Schwester des Beschwerdeführers ausgegebenen Person tatsächlich um seine Cousine - und nicht um seine Schwester - handelt, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mittels eines in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgelegten mongolischen Führerscheins und einer Heiratsurkunde das Geburtsdatum römisch 40 nachwies, während seine angebliche Schwester als tatsächliches (mittels Eingabe vom April 2008 richtig gestelltes) Geburtsdatum den römisch 40 angab, plausibel, da eine Geburt zweier Geschwister innerhalb des gleichen Monats wenig wahrscheinlich ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Beziehungen in Österreich und in der Mongolei zu zweifeln, zumal diese auch durch vorgelegte Unterlagen vergleiche oben römisch eins.6.) sowie durch die glaubwürdigen Angaben der Ehefrau, der Cousine und der Töchter des Beschwerdeführers, welche ebenso im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen wurden, untermauert werden. Insbesondere ist anhand des glaubwürdigen Vorbringens seiner Cousine, sie sei nach dem Tod ihrer Mutter als Fünfjährige von ihrer Tante - der Mutter des Beschwerdeführers - in deren Familie aufgenommen und groß gezogen worden, das Vorliegen einer besonders engen (emotionalen) Bindung des Beschwerdeführers an seine Cousine nachvollziehbar.
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus aus den von ihm vorgelegten Dokumenten (vgl. wiederum oben I.6.). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung eine falsche Identität an (nämlich XXXX), was er erst mit seiner Eingabe vom 17.04.2008 korrigierte. Angesichts der vorgelegten mongolischen Dokumente (vgl. oben I.6.), welche sich mit den seine Ehefrau und seine beiden Kinder betreffenden Dokumenten in Einklang bringen lassen, und der glaubwürdigen Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Angaben zu seiner Identität bei seiner Antragstellung falsch und vom Schlepper veranlasst gewesen seien, geht der Gerichtshof davon aus, dass die sich aus den mongolischen Dokumenten ergebenden Daten der Wahrheit entsprechen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof zu diesem Personenkreis eingeholten Auszügen aus dem Strafregister vom 27.06.2011.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus aus den von ihm vorgelegten Dokumenten vergleiche wiederum oben römisch eins.6.). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung eine falsche Identität an (nämlich römisch 40 ), was er erst mit seiner Eingabe vom 17.04.2008 korrigierte. Angesichts der vorgelegten mongolischen Dokumente vergleiche oben römisch eins.6.), welche sich mit den seine Ehefrau und seine beiden Kinder betreffenden Dokumenten in Einklang bringen lassen, und der glaubwürdigen Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Angaben zu seiner Identität bei seiner Antragstellung falsch und vom Schlepper veranlasst gewesen seien, geht der Gerichtshof davon aus, dass die sich aus den mongolischen Dokumenten ergebenden Daten der Wahrheit entsprechen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof zu diesem Personenkreis eingeholten Auszügen aus dem Strafregister vom 27.06.2011.
Die Feststellungen zu den minderjährigen Kindern, zur Ehefrau und zur Cousine des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die die Töchter, die Ehefrau und die Cousine des Beschwerdeführers betreffenden Asylakten (hg. Verfahren GZ C18 304723, C18 304724, C18 304722 und C18 304720).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 1. Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, 1. Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist sohin nur noch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides).3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zl. 06 07.850-EAST West, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist sohin nur noch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides).
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).
3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Während seines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich absolvierte der Beschwerdeführer Deutschkurse und er spricht - wovon sich der Gerichtshof in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte - gut deutsch. Zudem geht er bereits seit dem Jahr 2008 durchgehend einer legalen geringfügigen Beschäftigung in Österreich nach. Der Beschwerdeführer ist sozial integriert, verfügt gemeinsam mit seiner Familie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers geht einer legalen geringfügigen Beschäftigung in Österreich nach und die Töchter des Beschwerdeführers besuchen in Österreich den Kindergarten bzw. die Schule. Der Beschwerdeführer ist - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - strafrechtlich unbescholten. Es bestehen auch enge familiäre Bande zwischen dem Beschwerdeführer und seiner volljährigen Cousine, die gegenwärtig ebenfalls als Asylwerberin in Österreich lebt. Die Integration und die Bindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sind bei einer Gesamtbetrachtung als sehr stark und gefestigt anzusehen. Daher würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers mit seiner Familie schwerwiegend in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers und seiner Familie eingreifen.
Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, durch welche Umstände das Gewicht der in einem hohen Maße stattgefunden habenden Integration des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder in Österreich entscheidend gemindert werden würde. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.07.2006 - sohin seit fünf Jahren - aufgrund eines einzigen Asylantrages durchgehend in Österreich, seit 25.08.2006 legal aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Zwar ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er bei seiner Einreise eine falsche Identität angab, die er erst mit Schreiben vom 17.04.2008 - sohin nach einem Aufenthalt von 13/4 Jahren im Bundesgebiet - richtig stellte, doch ist es - wie anlässlich der Richtigstellung ausgeführt - zum Einen glaubwürdig und plausibel, dass die falschen Angaben zu seiner Identität vom Schlepper veranlasst waren, zum Anderen korrigierte der Beschwerdeführer diese Angaben aus eigenem Antrieb. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass das Verfahren durch die falsche Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Identität verzögert worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, sodass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht (mehr) beizumessen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der erste inhaltlich negative Bescheid des Bundesasylamtes, welcher innerhalb der 20tägigen Frist nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz erlassen worden war, bereits mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, sodass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Behebung der ersten negativen Entscheidung nicht zwangsläufig damit rechnen musste, dass sein Aufenthalt in Österreich bloß vorübergehend sei und sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werde (vgl. dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10).Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, durch welche Umstände das Gewicht der in einem hohen Maße stattgefunden habenden Integration des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder in Österreich entscheidend gemindert werden würde. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.07.2006 - sohin seit fünf Jahren - aufgrund eines einzigen Asylantrages durchgehend in Österreich, seit 25.08.2006 legal aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Zwar ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er bei seiner Einreise eine falsche Identität angab, die er erst mit Schreiben vom 17.04.2008 - sohin nach einem Aufenthalt von 13/4 Jahren im Bundesgebiet - richtig stellte, doch ist es - wie anlässlich der Richtigstellung ausgeführt - zum Einen glaubwürdig und plausibel, dass die falschen Angaben zu seiner Identität vom Schlepper veranlasst waren, zum Anderen korrigierte der Beschwerdeführer diese Angaben aus eigenem Antrieb. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass das Verfahren durch die falsche Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Identität verzögert worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, sodass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht (mehr) beizumessen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der erste inhaltlich negative Bescheid des Bundesasylamtes, welcher innerhalb der 20tägigen Frist nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz erlassen worden war, bereits mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, sodass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Behebung der ersten negativen Entscheidung nicht zwangsläufig damit rechnen musste, dass sein Aufenthalt in Österreich bloß vorübergehend sei und sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werde vergleiche dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46, und vom 26.01.1999, Sarumi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 43.279/98; vgl. auch VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. dazu VwGH vom 21.04.2011, Zlen. 2011/01/0132 bis 0137). Die Kinder des Beschwerdeführers sind zwar in der Mongolei geboren, sie haben diese jedoch bereits im Alter von einem bzw. sechs Jahr(en) verlassen. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers besuchte in Österreich bereits die Volksschule und absolviert derzeit das Gymnasium, die jüngere Tochter besucht den Kindergarten (und steht unmittelbar vor dem Schulbeginn). Die Töchter des Beschwerdeführers sprechen besser deutsch als mongolisch. Sie wachsen seit fünf Jahren im hiesigen kulturellen und sprachlichen Umfeld auf und haben keine Familie mehr in der Mongolei. Neben ihren Eltern lebt auch die mit ihrem Vater (wie eine Schwester) aufgewachsene Cousine ihres Vaters hier, zu der eine enge Beziehung besteht. Zwar sind die im Entscheidungszeitpunkt sechs und elf Jahre alten Töchter des Beschwerdeführers (noch) in einem anpassungsfähigen Alter, was ihnen die Wiedereingliederung in der Mongolei erleichtern würde, doch überwiegen die starken kulturellen, sozialen und familiären Bindungen zu Österreich diesen Umstand, zumal die gesamte bisherige Bildung an österreichischen Einrichtungen absolviert wurde.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46, und vom 26.01.1999, Sarumi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 43.279/98; vergleiche auch VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche dazu VwGH vom 21.04.2011, Zlen. 2011/01/0132 bis 0137). Die Kinder des Beschwerdeführers sind zwar in der Mongolei geboren, sie haben diese jedoch bereits im Alter von einem bzw. sechs Jahr(en) verlassen. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers besuchte in Österreich bereits die Volksschule und absolviert derzeit das Gymnasium, die jüngere Tochter besucht den Kindergarten (und steht unmittelbar vor dem Schulbeginn). Die Töchter des Beschwerdeführers sprechen besser deutsch als mongolisch. Sie wachsen seit fünf Jahren im hiesigen kulturellen und sprachlichen Umfeld auf und haben keine Familie mehr in der Mongolei. Neben ihren Eltern lebt auch die mit ihrem Vater (wie eine Schwester) aufgewachsene Cousine ihres Vaters hier, zu der eine enge Beziehung besteht. Zwar sind die im Entscheidungszeitpunkt sechs und elf Jahre alten Töchter des Beschwerdeführers (noch) in einem anpassungsfähigen Alter, was ihnen die Wiedereingliederung in der Mongolei erleichtern würde, doch überwiegen die starken kulturellen, sozialen und familiären Bindungen zu Österreich diesen Umstand, zumal die gesamte bisherige Bildung an österreichischen Einrichtungen absolviert wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Mongolei über keine familiären Anknüpfungspunkte, wogegen in Österreich seine Töchter, seine Ehefrau und seine Cousine, mit der er in der Mongolei (wie mit einer Schwester) aufgewachsen ist und mit der ihn (und seine Familie) auch in Österreich eine enge, familiäre Beziehung verbindet, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht, leben, sodass auch dieser Aspekt zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist - wie auch seine übrigen Familienmitglieder - in Österreich nachhaltig integriert und es ist - auch angesichts des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine Verfestigung in Österreich weiter auszubauen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind nach dem Gesagten als in Österreich beheimatet und als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt anzusehen.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers bewirken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung drohende Verletzung des Art. 8 EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers bewirken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung drohende Verletzung des Artikel 8, EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da der Asylgerichtshof in Erkenntnissen vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren der minderjährigen Töchter, der Ehefrau und der Cousine des Beschwerdeführers ebenfalls ausgesprochen hat, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auf Dauer unzulässig ist, ist auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben.Da der Asylgerichtshof in Erkenntnissen vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren der minderjährigen Töchter, der Ehefrau und der Cousine des Beschwerdeführers ebenfalls ausgesprochen hat, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auf Dauer unzulässig ist, ist auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Artikel 8, EMRK gegeben.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Integration, Intensität, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
05.09.2011