TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/1 C4 259489-2/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

AVG §21
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Spruch

C4 259.489-2/2011/2E

C4 259.489-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China,

I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 19.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, Zahl: 03 36.789-BAW WE, wird gemäß §§ 71, 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 6 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200 idgF (ZustellG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 19.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, Zahl: 03 36.789-BAW WE, wird gemäß Paragraphen 71, 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Zustellgesetz, BGBl. 1982/200 idgF (ZustellG) abgewiesen.

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 19.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 19.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.12.2003 einen Asylantrag.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.03.2005, Zahl: 03 36.789-BAW, gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.03.2005, Zahl: 03 36.789-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde per Fax vom 06.04.2005 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") erhoben.

Am 23.01.2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt per Fax eine Vollmacht für Dr. XXXX, LL.M. ad personam und gleichzeitig für den MigrantInnenverein St. Marx als juristische Person.Am 23.01.2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt per Fax eine Vollmacht für Dr. römisch 40 , LL.M. ad personam und gleichzeitig für den MigrantInnenverein St. Marx als juristische Person.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 08.10.2010, Zahl: C4 259.489-0/2008/6E, die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei aufgrund eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand fehle und das Verfahren noch in erster Instanz anhängig sei.

Am 15.12.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu Beginn angab: "Ich möchte angeben, dass ich sämtliche erteilte Vollmachten zurückziehe. Mir ist auch nicht bekannt, dass ich eine Vollmacht erteilt hätte."

Über Vorhalt, dass er am 25.01.2006 eine Vollmacht für Dr. XXXX, MigrantInnenverein St. Marx abgegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich ziehe diese Vollmacht nun ausdrücklich zurück."Über Vorhalt, dass er am 25.01.2006 eine Vollmacht für Dr. römisch 40 , MigrantInnenverein St. Marx abgegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich ziehe diese Vollmacht nun ausdrücklich zurück."

Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Erstbehörde stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid an seine aufrechte Meldeadresse, XXXX im Postwege mittels RSa zu, die Sendung wurde am 21.12.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Die Erstbehörde stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid an seine aufrechte Meldeadresse, römisch 40 im Postwege mittels RSa zu, die Sendung wurde am 21.12.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit 05.01.2011 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Per Fax vom 27.01.2011 stellte Dr. XXXX im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Zustellung" und führte aus:Per Fax vom 27.01.2011 stellte Dr. römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Zustellung" und führte aus:

"Offensichtlich wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu der genannten Geschäftszahl ein Schriftstück direkt an den Asylwerber versucht zuzustellen und nicht an dessen ausgewiesenen Vertreter. Verwiesen wird auf die beiliegende Kopie der Postverständigung vom 20.12.2010. Beantragt wird, das gegenständliche Schriftstück dem Vertreter zuzustellen."

Per Fax vom 19.04.2011 wurde vom MigrantInnenverein St.Marx abermals gebeten, den Bescheid des Bundesasylamtes dem Rechtsvertreter zuzustellen. Das Vollmachtverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Zudem wurde sicherheitshalber gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und diese näher begründet.

Weiters wurde sicherheitshalber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dazu heißt es in der Begründung: Der Asylwerber habe stets nach bestem Wissen und Gewissen alle Ladungen, Aufforderungen etc. befolgt. Dem Rechtsvertreter sei eine negative Entscheidung offensichtlich nicht zugestellt worden. Die Sachlage sei derzeit völlig untransparent; eine Auskunft beim Bundesasylamt am 13.04.2011 habe den Sachverhalt nicht aufklären können und es sei allenfalls eine Akteneinsicht nötig. Eine solche sei jedoch beim Bundesasylamt nicht jederzeit möglich, sondern müsse zumindest ein angemeldeter Termin abgewartet werden. Jedenfalls stehe fest, dass dem Asylwerber kein oder höchstens ein sehr geringer Grad des Verschuldens treffe und allenfalls ein Missverständnis vorliege. Offenbar liege auch eine Verkettung von unglücklichen Faktoren vor. Es werde daher gebeten, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Ebenso wurde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt.

Am 20.04.2011 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Fremdenpolizei. Dem Antwortschreiben vom selben Tag ist Folgendes zu entnehmen:

"Die BPD XXXX, Fremdenpolizei, teilt zu Ihrer Anfrage mit, dass Herr XXXX, am 02.03.2011 bei der ha. Behörde vorgeladen war. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen ist. Im Anschluss daran wurde ihm gem. § 67/3 FPG die Mitteilung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ausgefolgt und es wurde das Formular für die Botschaft (zur HRZ-Beschaffung) ausgefüllt.""Die BPD römisch 40 , Fremdenpolizei, teilt zu Ihrer Anfrage mit, dass Herr römisch 40 , am 02.03.2011 bei der ha. Behörde vorgeladen war. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen ist. Im Anschluss daran wurde ihm gem. Paragraph 67 /, 3, FPG die Mitteilung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ausgefolgt und es wurde das Formular für die Botschaft (zur HRZ-Beschaffung) ausgefüllt."

Mit Bescheid vom 20.04.2011, Zahl: 03 36.789-BAW, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters statt und bestellte für das Verfahren einen Rechtsberater.

Mit Bescheid vom 13.05.2011, Zahl: 03 36.789-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.04.2011 gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde gemäß § 21 AVG iVm § 6 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200 idgF (ZustellG) abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 13.05.2011, Zahl: 03 36.789-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.04.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Zustellgesetz, BGBl. 1982/200 idgF (ZustellG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seinen Feststellungen aus:

Festgestellt werde, dass der erstinstanzliche asylrechtliche Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zugestellt am 21.12.2010, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung sei nachweislich rechtmäßig erfolgt.

Festgestellt werde, dass der Antrag [auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] nicht binnen der in § 71 Abs. 2 AVG genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits spätestens am 02.03.2010 wegen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und des dadurch wieder aufgelebten illegalen Aufenthaltes fremdenpolizeilich ermittelt worden. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt von der Fremdenpolizei mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und er ausreisen müsse. Den Wiedereinsetzungsantrag habe er jedoch erst am 19.04.2011, also mehr als einen Monat nach seiner Kenntnisnahme, eingebracht.Festgestellt werde, dass der Antrag [auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] nicht binnen der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits spätestens am 02.03.2010 wegen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und des dadurch wieder aufgelebten illegalen Aufenthaltes fremdenpolizeilich ermittelt worden. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt von der Fremdenpolizei mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und er ausreisen müsse. Den Wiedereinsetzungsantrag habe er jedoch erst am 19.04.2011, also mehr als einen Monat nach seiner Kenntnisnahme, eingebracht.

Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages sei es rechtlich irrelevant, ob die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt worden sei, sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen sei (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282). Der Zeitpunkt des Wegfalls dieses bezeichneten Hindernisses im gegenständlichen Fall sei spätestens mit dem 02.03.2011, dem Datum der Kenntnisnahme vom rechtskräftig negativen Asylbescheid und somit von der Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde, vorgelegen. Es hätte der Wiedereinsetzungsantrag somit spätestens mit Ablauf des 16.03.2011 eingebracht werden müssen.Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, für die Frage der Versäumung der im Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages sei es rechtlich irrelevant, ob die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt worden sei, sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen sei (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282). Der Zeitpunkt des Wegfalls dieses bezeichneten Hindernisses im gegenständlichen Fall sei spätestens mit dem 02.03.2011, dem Datum der Kenntnisnahme vom rechtskräftig negativen Asylbescheid und somit von der Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde, vorgelegen. Es hätte der Wiedereinsetzungsantrag somit spätestens mit Ablauf des 16.03.2011 eingebracht werden müssen.

Zum Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde ausgeführt, dass die Zustellung gemäß § 17 AsylG zu Recht erfolgt sei. Es sei zum Zustellzeitpunkt keine Vertretung vorgelegen. Gemäß § 6 ZustellG entfalte die (erste) Zustellung die an eine Zustellung geknüpften Rechtswirkungen, weshalb für eine neuerliche Zustellung im rechtlichen Sinn kein Platz bleibe.Zum Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde ausgeführt, dass die Zustellung gemäß Paragraph 17, AsylG zu Recht erfolgt sei. Es sei zum Zustellzeitpunkt keine Vertretung vorgelegen. Gemäß Paragraph 6, ZustellG entfalte die (erste) Zustellung die an eine Zustellung geknüpften Rechtswirkungen, weshalb für eine neuerliche Zustellung im rechtlichen Sinn kein Platz bleibe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 19.05.2011 Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Näher wurde ausgeführt: "Der Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, ist weder dem Asylwerber noch dessen den zuständigen Behörden seit Jahren bekannten ausgewiesenen Vertretern zugestellt worden. Im Gegensatz zur Auffassung, die in dem angefochtenen Bescheid vertreten wird, war die Zustellung keineswegs rechtmäßig, da sie, wie erwähnt, nicht an die Vertreter des Asylwerbers erfolgt ist (§ 9 Abs. 3 des ZustellG, worauf schon der Asylgerichtshof in seinem Beschluss C4 259.489-0/2008/6E vom 04.10.2010 in der gegenständlichen Rechtssache aufmerksam gemacht hat). Dem Antrag auf Zustellung vom 27.01.2011 hätte daher von der Behörde Rechnung getragen werden müssen. Die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. ist daher zu unrecht erfolgt. Davon, dass der Asylwerber bereits am 02.03.2011 vom Bestehen einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung wusste, kann keine Rede sein. Diese Feststellung ist unrichtig. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher rechtzeitig."Näher wurde ausgeführt: "Der Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, ist weder dem Asylwerber noch dessen den zuständigen Behörden seit Jahren bekannten ausgewiesenen Vertretern zugestellt worden. Im Gegensatz zur Auffassung, die in dem angefochtenen Bescheid vertreten wird, war die Zustellung keineswegs rechtmäßig, da sie, wie erwähnt, nicht an die Vertreter des Asylwerbers erfolgt ist (Paragraph 9, Absatz 3, des ZustellG, worauf schon der Asylgerichtshof in seinem Beschluss C4 259.489-0/2008/6E vom 04.10.2010 in der gegenständlichen Rechtssache aufmerksam gemacht hat). Dem Antrag auf Zustellung vom 27.01.2011 hätte daher von der Behörde Rechnung getragen werden müssen. Die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch zwei. ist daher zu unrecht erfolgt. Davon, dass der Asylwerber bereits am 02.03.2011 vom Bestehen einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung wusste, kann keine Rede sein. Diese Feststellung ist unrichtig. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher rechtzeitig."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Völlig zu Recht ging bereits die Erstbehörde davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, rechtswirksam zugestellt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse XXXX aufrecht gemeldet war. Weiters ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) rechtsfreundlich vertreten war (vgl. EV vom 15.12.2010: "Ich möchte angeben, dass ich sämtliche erteilte Vollmachten zurückziehe. Mir ist auch nicht bekannt, dass ich eine Vollmacht erteilt hätte. (...) Ich ziehe diese Vollmacht [Dr. XXXX, MigrantInnenverein St. Marx] nun ausdrücklich zurück."), weshalb das Bundesasylamt die Zustellung völlig zu Recht an den Beschwerdeführer persönlich vornehmen ließ.Völlig zu Recht ging bereits die Erstbehörde davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl: 03 36.789-BAW, rechtswirksam zugestellt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse römisch 40 aufrecht gemeldet war. Weiters ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) rechtsfreundlich vertreten war vergleiche EV vom 15.12.2010: "Ich möchte angeben, dass ich sämtliche erteilte Vollmachten zurückziehe. Mir ist auch nicht bekannt, dass ich eine Vollmacht erteilt hätte. (...) Ich ziehe diese Vollmacht [Dr. römisch 40 , MigrantInnenverein St. Marx] nun ausdrücklich zurück."), weshalb das Bundesasylamt die Zustellung völlig zu Recht an den Beschwerdeführer persönlich vornehmen ließ.

Den gegenteiligen Ausführungen des (nunmehr wieder bevollmächtigten) Vertreters des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 an diesen zuzustellen gewesen wäre, kann nur noch einmal entgegen gehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Zustellung kein aufrechtes Vertretungsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestand und der Beschwerdeführer nachweislich an der Adresse, an der die Zustellung vorgenommen wurde, aufrecht gemeldet war. An der ordnungsgemäßen Durchführung der Zustellung seitens des Bundesasylamtes bestehen somit keine Zweifel, zumal Zustellmängel im Rahmen der Hinterlegung im Übrigen nicht geltend gemacht wurden und die Postverständigung betreffend die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl 03 36.789-BAW, seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Antrages vom 27.01.2011 selbst vorgelegt wurde. Der Umstand, dass in der Folge der genannte Bescheid seitens des Beschwerdeführers nicht behoben wurde, hindert dessen Zustellung nicht.

Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der BPD XXXX, Fremdenpolizei, am 02.03.2011 vom rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Da spätestens zu diesem Zeitpunkt das behauptete Hindernis zur Beschwerdeeinbringung weggefallen ist, begann für ihn mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen. Diesbezüglich wurde auch weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.04.2011 noch in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche zurückweisende Entscheidung des Wiedereinsetzungsantrages vom 19.05.2011 ein konkretes gegenteiliges Vorbringen erstattet, zumal die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 19.04.2011 überhaupt nicht thematisiert wurde und es in der Beschwerde vom 19.05.2011 lediglich ohne nähere Begründung heißt:Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der BPD römisch 40 , Fremdenpolizei, am 02.03.2011 vom rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Da spätestens zu diesem Zeitpunkt das behauptete Hindernis zur Beschwerdeeinbringung weggefallen ist, begann für ihn mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen. Diesbezüglich wurde auch weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.04.2011 noch in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche zurückweisende Entscheidung des Wiedereinsetzungsantrages vom 19.05.2011 ein konkretes gegenteiliges Vorbringen erstattet, zumal die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 19.04.2011 überhaupt nicht thematisiert wurde und es in der Beschwerde vom 19.05.2011 lediglich ohne nähere Begründung heißt:

"Davon, dass der Asylwerber bereits am 02.03.2011 vom Bestehen einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung wusste, kann keine Rede sei. Diese Feststellung ist unrichtig." Es obliegt aber der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.07.1992, 91/17/0147)."Davon, dass der Asylwerber bereits am 02.03.2011 vom Bestehen einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung wusste, kann keine Rede sei. Diese Feststellung ist unrichtig." Es obliegt aber der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30.07.1992, 91/17/0147).

Da die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mit 02.03.2011 zu laufen begann, wäre der letzte Tag der Frist der 16.03.2011 gewesen. Der am 19.04.2011 im Faxwege dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, übermittelte Wiedereinsetzungsantrag ist somit verspätet, weshalb das Bundesasylamt zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat.

Vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl 03 36.789-BAW, durfte das Bundesasylamt im Sinne des § 6 ZustellG, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen [bereits rechtswirksam zugestellten] Dokumentes keine Rechtswirkung auslöst, von der neuerlichen Zustellung des genannten Bescheides an den (nunmehr wieder bevollmächtigten) Vertreter absehen.Vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl 03 36.789-BAW, durfte das Bundesasylamt im Sinne des Paragraph 6, ZustellG, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen [bereits rechtswirksam zugestellten] Dokumentes keine Rechtswirkung auslöst, von der neuerlichen Zustellung des genannten Bescheides an den (nunmehr wieder bevollmächtigten) Vertreter absehen.

Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl:

03 36.789-BAW, wurde mit Wirkung vom 21.12.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 04.01.2011.03 36.789-BAW, wurde mit Wirkung vom 21.12.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete sohin mit Ablauf des 04.01.2011.

Da die Beschwerde erst am 19.04.2011 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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