Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 315496-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.352-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.352-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz für die Beschwerdeführerin ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz für die Beschwerdeführerin ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zl. 07 04.986-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 4/3 in Verbindung mit Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2007, Zl. 07 04.986-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 4/3 in Verbindung mit Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.496-1/2E-XIX/61/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zl. 315.496-1/2E-XIX/61/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 30. Januar und 19. März 2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass sie an epileptischen Anfällen leide und daher in ärztlicher Behandlung stehe. Zu den Problemen in ihrer Heimat befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass Personen zu ihr nachhause gekommen seien und sie nach ihrem Ex-Mann befragt hätten. Diese Personen hätten auch angerufen und ihr gedroht. Dies sei seit 1999/2000 so gegangen. Auch sei sie von diesen Personen vergewaltigt worden.2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 30. Januar und 19. März 2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass sie an epileptischen Anfällen leide und daher in ärztlicher Behandlung stehe. Zu den Problemen in ihrer Heimat befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass Personen zu ihr nachhause gekommen seien und sie nach ihrem Ex-Mann befragt hätten. Diese Personen hätten auch angerufen und ihr gedroht. Dies sei seit 1999 aus 2000, so gegangen. Auch sei sie von diesen Personen vergewaltigt worden.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2008, Zl. 07 04.986-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 18. Juli 2008, Zl. 07 04.986-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin.
Nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. März (aufgrund einer Verhinderung auf Dauer der damals beisitzenden Richterin wiederholt am 12. Oktober) und 16. Dezember 2010, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 07 04.986-BAG, vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315496-2/2008/14E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 undNach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. März (aufgrund einer Verhinderung auf Dauer der damals beisitzenden Richterin wiederholt am 12. Oktober) und 16. Dezember 2010, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 07 04.986-BAG, vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. D7 315496-2/2008/14E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 und
§ 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin. Begründend wurde zusammenfassend angeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und auch keine von Amts wegen festgestellt wurden. Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin sei der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich frei erfunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich somit auf die als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihrer Eltern gestützt, deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag ebenfalls abgewiesen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin. Begründend wurde zusammenfassend angeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und auch keine von Amts wegen festgestellt wurden. Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin sei der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich frei erfunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich somit auf die als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihrer Eltern gestützt, deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag ebenfalls abgewiesen wurden.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Mutter der Beschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung am 4. Mai 2011 zugestellt.
3. Am 1. Juni 2011 brachten die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Familienmitglieder den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit dem Umstand, dass er in seinem abgeschlossenen Verfahren "nicht alles gesagt" habe, was seine Fluchtgründe betreffe. Er werde zu Hause noch immer von den Rebellen und der Polizei gesucht und müsse befürchten, festgenommen und "unter Umständen" zu Tode zu kommen. So habe er vor seiner Ausreise einige - namentlich angeführte - Mitglieder der Widerstandsbewegung und ehemalige Untergebene seines Onkels XXXX, welcher im Zweiten Tschetschenienkrieg XXXX gewesen sei, versteckt gehalten und mit Medikamenten versorgt sowie "Verbindungen über Telefon hergestellt". Jemand habe den Behörden verraten, dass er die gesuchten Männer versteckt gehalten habe, weshalb seine Familie und er in Gefahr gekommen seien und flüchten hätten müssen. Dies habe er bis jetzt aus Angst, dass seine Angaben nach Russland weitergeleitet werden könnten, verschwiegen. Die Tatsache, dass er zu Hause gesucht werde, bestätige auch ein Brief seiner Schwester, den er Ende April 2011 erhalten habe und den er vorlegen könne.3. Am 1. Juni 2011 brachten die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Familienmitglieder den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit dem Umstand, dass er in seinem abgeschlossenen Verfahren "nicht alles gesagt" habe, was seine Fluchtgründe betreffe. Er werde zu Hause noch immer von den Rebellen und der Polizei gesucht und müsse befürchten, festgenommen und "unter Umständen" zu Tode zu kommen. So habe er vor seiner Ausreise einige - namentlich angeführte - Mitglieder der Widerstandsbewegung und ehemalige Untergebene seines Onkels römisch 40 , welcher im Zweiten Tschetschenienkrieg römisch 40 gewesen sei, versteckt gehalten und mit Medikamenten versorgt sowie "Verbindungen über Telefon hergestellt". Jemand habe den Behörden verraten, dass er die gesuchten Männer versteckt gehalten habe, weshalb seine Familie und er in Gefahr gekommen seien und flüchten hätten müssen. Dies habe er bis jetzt aus Angst, dass seine Angaben nach Russland weitergeleitet werden könnten, verschwiegen. Die Tatsache, dass er zu Hause gesucht werde, bestätige auch ein Brief seiner Schwester, den er Ende April 2011 erhalten habe und den er vorlegen könne.
Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, sie habe keine neuen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe ihres Mannes seien auch die ihren und die ihrer Kinder (D9 315496, D9 315497, D9 315498 und D9 408379). Sie glaube nicht, dass ihren Kindern im Falle einer Rückkehr persönliches Leid zugefügt werde.
Am 8. Juni 2011 gab der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen an, dass bei seiner Schwester in der Heimat im Februar dieses Jahres eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er könne auch diesbezügliche Schriftstücke vorlegen. Dies beweise, dass nach ihm gesucht werde. Er habe die Schreiben Anfang April erhalten, als diese seiner Frau in XXXX von jemandem, dessen Namen weder seine Frau noch er kennen würden, übergeben worden seien. Er habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Verwandten aus Tschetschenien geholfen, was er bisher aber nicht angegeben habe, da er befürchtete, seine Angaben könnten in seine Heimat weitergeleitet werden. Im Dezember 2004 sei er von maskierten Milizbeamten aufgesucht worden, die ihn geschlagen, mitgenommen und befragt hätten. Man habe ihn auch zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er Kämpfer beherbergt habe. Nachdem seine Frau Geld bezahlt habe, sei er frei gekommen. Im April 2005 sei er neuerlich aufgesucht und auf die Milizstation gebracht worden. Für seine Freilassung habe man 100.000 Rubel verlangt, die er aber nicht gleich auftreiben habe können, sodass er sein Haus verkaufen habe müssen und sich dann zur Flucht entschlossen habe.Am 8. Juni 2011 gab der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen an, dass bei seiner Schwester in der Heimat im Februar dieses Jahres eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er könne auch diesbezügliche Schriftstücke vorlegen. Dies beweise, dass nach ihm gesucht werde. Er habe die Schreiben Anfang April erhalten, als diese seiner Frau in römisch 40 von jemandem, dessen Namen weder seine Frau noch er kennen würden, übergeben worden seien. Er habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Verwandten aus Tschetschenien geholfen, was er bisher aber nicht angegeben habe, da er befürchtete, seine Angaben könnten in seine Heimat weitergeleitet werden. Im Dezember 2004 sei er von maskierten Milizbeamten aufgesucht worden, die ihn geschlagen, mitgenommen und befragt hätten. Man habe ihn auch zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er Kämpfer beherbergt habe. Nachdem seine Frau Geld bezahlt habe, sei er frei gekommen. Im April 2005 sei er neuerlich aufgesucht und auf die Milizstation gebracht worden. Für seine Freilassung habe man 100.000 Rubel verlangt, die er aber nicht gleich auftreiben habe können, sodass er sein Haus verkaufen habe müssen und sich dann zur Flucht entschlossen habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 8. Juni 2011, ausgefolgt am selben Tag, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung vom 8. Juni 2011, ausgefolgt am selben Tag, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15. Juni 2011 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seinerzeit Verwandten geholfen zu haben und deshalb ins Visier der Behörden geraten zu sein. Sein Onkel XXXX sei zwischen XXXX und während des Zweiten Tschetschenienkrieges XXXX der XXXXgewesen. Das sei für alle zum Problem geworden und auch der Grund, warum sie geflüchtet seien. Diesen Sachverhalt habe er nur deswegen bis jetzt verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass man "gewisse Informationen" in seine Heimat weiterleiten könnte. Er habe nicht gewusst, dass er das erzählen müsse, jetzt sei ihm aber bewusst geworden, dass es hier Gesetze gebe und Ordnung herrsche. Am 14. Februar 2011 habe bei ihm daheim auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Man verdächtige ihn, Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Anfang April habe seine Frau das Kuvert mit den jetzt vorgelegten Schriftstücken von einem Tschetschenen erhalten. Dieses habe er nur deswegen nicht gleich bei der Asylbehörde abgegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er es vorlegen solle. Zuletzt brachte der Vater der Beschwerdeführerin noch mehrere Schriftstücke in Vorlage, darunter mehrere Empfehlungsschreiben, einen psychiatrischen Befundbericht seine Frau betreffend, sowie zwei handschriftliche Bestätigungen seiner Cousins, dass diese tatsächlich beim ihm genächtigt hätten.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15. Juni 2011 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seinerzeit Verwandten geholfen zu haben und deshalb ins Visier der Behörden geraten zu sein. Sein Onkel römisch 40 sei zwischen römisch 40 und während des Zweiten Tschetschenienkrieges römisch 40 der XXXXgewesen. Das sei für alle zum Problem geworden und auch der Grund, warum sie geflüchtet seien. Diesen Sachverhalt habe er nur deswegen bis jetzt verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass man "gewisse Informationen" in seine Heimat weiterleiten könnte. Er habe nicht gewusst, dass er das erzählen müsse, jetzt sei ihm aber bewusst geworden, dass es hier Gesetze gebe und Ordnung herrsche. Am 14. Februar 2011 habe bei ihm daheim auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Man verdächtige ihn, Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Anfang April habe seine Frau das Kuvert mit den jetzt vorgelegten Schriftstücken von einem Tschetschenen erhalten. Dieses habe er nur deswegen nicht gleich bei der Asylbehörde abgegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er es vorlegen solle. Zuletzt brachte der Vater der Beschwerdeführerin noch mehrere Schriftstücke in Vorlage, darunter mehrere Empfehlungsschreiben, einen psychiatrischen Befundbericht seine Frau betreffend, sowie zwei handschriftliche Bestätigungen seiner Cousins, dass diese tatsächlich beim ihm genächtigt hätten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 15. Juni 2011 an, sie halte ihre bisherigen Angaben aufrecht und habe Probleme wegen den Problemen ihres Mannes.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.352-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern und minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2011, Zl. 11 05.352-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern und minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin.
Gegenständlicher Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2011 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 22. Juli 2011 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 26. Juli 2011 langte beim Asylgerichtshof am 1. August 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung zunächst der Gerichtsabteilung D/7 zugewiesen, aufgrund einer mehr als eintägig währenden Verhinderung der dieser Gerichtsabteilung vorstehenden Einzelrichterin dann dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeverfahren der Familienangehörigen haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb kein Grund für eine Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben ist.Die Beschwerdeverfahren der Familienangehörigen haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb kein Grund für eine Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gegeben ist.
4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, keine neuen Gründe vor; sie bezog sich vielmehr neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters, welche bereits in dessen Erstverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.
Soweit seitens des Vaters der Beschwerdeführerin nunmehr erstmals vorgebracht wurde, im Zeitraum von 2002 bis 2004 vier namentlich genannte tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich beherbergt und diese unter anderem mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben, weshalb er nunmehr in seinem Herkunftsstaat von behördlicher Verfolgung bedroht sei, so ist dem entgegen zuhalten, dass dem Vater der Beschwerdeführerin im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen und dieser insbesondere mehrmals dezidiert befragt wurde, ob er seinen Angaben noch etwas hinzuzufügen oder sein Vorbringen zu ergänzen habe. Weiters wurde dieser explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche seiner Angaben vertraulich behandelt und unter keinen Umständen an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben würden. Die Behauptung des Vaters der Beschwerdeführerin, dass er bis zuletzt trotzdem Angst gehabt habe, diesen Sachverhalt vorzubringen, ist somit nicht nachvollziehbar und vermag an der Tatsache, dass er ohne plausible Motive im vorangegangenen Asylverfahren sämtliche nun maßgeblichen Gründe verschwiegen haben will, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aber nicht nur auf die Position zurückgezogen, dass der gesamte nun vorgetragene Sachverhalt schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat (vgl. diesbezüglich VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626), völlig unglaubwürdig sei, sondern sich in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auch inhaltlich umfassend mit dem neuen Vorbringen dahingehend auseinandergesetzt, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist.Soweit seitens des Vaters der Beschwerdeführerin nunmehr erstmals vorgebracht wurde, im Zeitraum von 2002 bis 2004 vier namentlich genannte tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich beherbergt und diese unter anderem mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben, weshalb er nunmehr in seinem Herkunftsstaat von behördlicher Verfolgung bedroht sei, so ist dem entgegen zuhalten, dass dem Vater der Beschwerdeführerin im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen und dieser insbesondere mehrmals dezidiert befragt wurde, ob er seinen Angaben noch etwas hinzuzufügen oder sein Vorbringen zu ergänzen habe. Weiters wurde dieser explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche seiner Angaben vertraulich behandelt und unter keinen Umständen an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben würden. Die Behauptung des Vaters der Beschwerdeführerin, dass er bis zuletzt trotzdem Angst gehabt habe, diesen Sachverhalt vorzubringen, ist somit nicht nachvollziehbar und vermag an der Tatsache, dass er ohne plausible Motive im vorangegangenen Asylverfahren sämtliche nun maßgeblichen Gründe verschwiegen haben will, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aber nicht nur auf die Position zurückgezogen, dass der gesamte nun vorgetragene Sachverhalt schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat vergleiche diesbezüglich VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626), völlig unglaubwürdig sei, sondern sich in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auch inhaltlich umfassend mit dem neuen Vorbringen dahingehend auseinandergesetzt, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist.
Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aber trotzdem zur Unglaubwürdigkeit des nunmehrig erstatteten Vorbringens. Fest steht nämlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin sein - wie nunmehr behauptet - tatsächlich maßgebliches Vorbringen nicht nur erst über vier Jahre lang nach seiner Erstantragstellung, und somit mehreren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und Durchführung zweier umfassender mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof, dargelegt hat und dessen persönliche Glaubwürdigkeit allein schon deshalb als schwer erschüttert zu qualifizieren ist, sondern dieser bereits in seinem ersten - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Verfahren einen insgesamt völlig unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt behauptet hat und auch die nun in Vorlage gebrachten Beweismittel (Protokoll über eine Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2011; behördliche Beantwortung einer Anfrage der behaupteten Tante der Beschwerdeführerin über den Grund jener Hausdurchsuchung; Bestätigungsschreiben der vom Vater der Beschwerdeführerin angeblich beherbergten Rebellen) nicht zu überzeugen vermochten. So konnte der Vater der Beschwerdeführerin weder konkret angeben, wie er in Besitz dieser Schriftstücke gekommen sei, sondern führte nur kryptisch an, dass seine Frau ein Kuvert "von jemandem" in seinem Heimatort erhalten habe, der aber auch dieser nicht bekannt gewesen sei. Weiters ist auffällig, dass die behördlichen Schriftstücke keine amtliche Stampiglie aufweisen und die Bestätigungen der mutmaßlichen Rebellen mit "30.07.2008" datiert sind, sodass sich nicht nur deshalb die Frage stellt, warum der Vater der Beschwerdeführerin nicht schon viel früher - spätestens jedoch nach Erhalt der nunmehr in Vorlage gebrachten behördlichen Schriftstücke Anfang April 2011 - seine nunmehr geäußerten Befürchtungen an die Asylbehörde herangetragen hat.
Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass über den asylrelevanten Sachverhalt, den der Vater der Beschwerdeführerin, auf welchen sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht, zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, nicht nur bereits im Rahmen von dessen ersten Asylverfahren dargetan werden hätte können und müssen, sondern auch inhaltlich unglaubwürdig ist und konstatiert daher insgesamt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern in Österreich, diese haben jedoch ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.
"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden).
Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremde/r den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremde/r den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
In Bezug auf die mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass diese lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass diese sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 06. 2007, Zl. 2007/01/0479; 16. 01. 2007, Zl. 2006/18/0453;Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass diese sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 06. 2007, Zl. 2007/01/0479; 16. 01. 2007, Zl. 2006/18/0453;
jeweils vom 08. 11. 2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316;
22. 06. 2006, Zl. 2006/21/0109; 20. 09. 2006, Zl. 2005/01/0699).
Familiäre Bindungen im Inland wurden von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nur insofern behauptet, als diese angegeben hat, dass Verwandte des Mannes hier in Österreich leben würden. Soweit der Vater der Beschwerdeführerin erstmals in seinem Beschwerdeschriftsatz behauptete, zu seinen ebenfalls im Bundesgebiet befindlichen Cousins, welche allesamt Konventionsflüchtlinge seien, "regelmäßigen und engen Kontakt" zu haben, so kann schon allein aufgrund des späten Zeitpunkts dieses Vorbringens, insbesondere aber aufgrund der Tatsachen, dass diese alle volljährig sind, eigene Familien haben und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, eine über das normale Maß hinausgehende besondere Beziehungsintensität und/oder ein etwaiges - wie auch immer geartetes - Abhängigkeitsverhältnis nicht angenommen werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich in einem lern- und anpassungsfähigen Alter und kehrt in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in den Herkunftsstaat ihrer Eltern zurück, wodurch ihr die Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi). Da die Einvernahme der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin in russischer Sprache erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Familienmitglieder untereinander jedenfalls nicht in deutscher Sprache kommunizieren. Eine Integration ist der minderjährigen Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zumutbar. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dass in der Russischen Föderation noch Verwandte leben, weshalb die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden.
Der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall somit nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.
Auch eine etwaige Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin wurde weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen.Auch eine etwaige Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin wurde weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen.
5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:
§ 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater / Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;
2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und
5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
Im Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)
§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.
Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.
Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.¿Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und § 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 3, AsylG 2005 zu bestellen hat.
Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung ¿in Verfahren' in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als ¿für Verfahren' in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."
Der Verfassungsgerichtshof führt weiters aus, dass die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist sowie über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen sei.
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für die Beschwerdeführerin erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für die Beschwerdeführerin erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
Im gegenständlichen Fall hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen.Im gegenständlichen Fall hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dar, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229) und in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.
Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 dezidiert aus.Auch der Gesetzgeber selbst schließt in der jüngsten Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt, wohl ua. auch aus diesem Grund die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 dezidiert aus.
Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihr dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Manuduktion im Vorverfahren und der zweimaligen Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, genüge getan.
Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.
6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
20.09.2011