Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D9 268459-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2011, Zl. 04 22.639-BAS, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 5. November 2004 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 5. November 2004 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.
Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 7. Februar 2006, Zl. 04 22.639-BAS, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung vom 14. Februar 2006 statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. Februar 2008, Zl. 268.459/0/19E-VIII/22/06, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 7. Februar 2006, Zl. 04 22.639-BAS, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung vom 14. Februar 2006 statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. Februar 2008, Zl. 268.459/0/19E-VIII/22/06, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
2. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 14. September 2010 bei der XXXX das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom2. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 14. September 2010 bei der römisch 40 das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
XXXX mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, ein.römisch 40 mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, ein.
Mit Schreiben vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aufgefordert.
Am 21. September 2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2010 ein, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat nach wie vor prekär sei und er Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien habe. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat eine Hand verloren und weise sein Körper Metallsplitter auf. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod Umar Israilovs sogar in Österreich Angst, er sei aus politischen Gründen geflohen. Ihn erwarte in Tschetschenien der Tod.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2011, Zl. 04 22.639-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 268.459/0/19E-VIII/22/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2011, Zl. 04 22.639-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 268.459/0/19E-VIII/22/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden und zu seiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat sei als besonders schweres Verbrechen zu werten, eine günstige Zukunftsprognose sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu stellen, da dieser schon früher zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" rechtskräftig zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter, der eine Gefahr darstelle, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden und zu seiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat sei als besonders schweres Verbrechen zu werten, eine günstige Zukunftsprognose sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu stellen, da dieser schon früher zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" rechtskräftig zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter, der eine Gefahr darstelle, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 zugestellt und erhob dieser dagegen am 15. März 2011 die gegenständliche Beschwerde.
Darin verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine soziale Verfestigung und seine Heiratsabsicht. Er sei nach wie vor schutzbedürftig, ihm sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Nach Auszügen aus Berichten zur Lage in Tschetschenien ersuchte der Beschwerdeführer, ihm den Status nicht abzuerkennen.
Die mit 22. März 2011 datierte Beschwerdevorlage langte am 25. März 2011 beim Asylgerichthof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.
Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).
Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,--, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,--, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 widerrufen.
Die Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" verurteilt worden sei, erweist sich demnach als aktenwidrig, ebenso wie die Darstellung im Verfahrensgang, dass der Beschwerdeführer einen "bewaffneten Raubüberfall auf die XXXX" begangen habe.
Diese Straftat bzw. die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie. Wegen bewaffneten Raubes wurde der Beschwerdeführer nicht verurteilt. Dass dem bewaffneten Raub mit der Formulierung "und dergleichen" ein schlichter Raub ohne Qualifikation gleichgehalten werden könnte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole besorgt und diese dem XXXX vorgehalten, der daraufhin einen Betrag von EUR 33.000,-- in den vom Mittäter des Beschwerdeführers mitgebrachten Stoffsack gefüllt habe.Diese Straftat bzw. die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie. Wegen bewaffneten Raubes wurde der Beschwerdeführer nicht verurteilt. Dass dem bewaffneten Raub mit der Formulierung "und dergleichen" ein schlichter Raub ohne Qualifikation gleichgehalten werden könnte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole besorgt und diese dem römisch 40 vorgehalten, der daraufhin einen Betrag von EUR 33.000,-- in den vom Mittäter des Beschwerdeführers mitgebrachten Stoffsack gefüllt habe.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten schon nicht als "objektiv besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine Prüfung, ob sich die Tat auch als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe, nicht vorgenommen hat. Auf Milderungsgründe hat das Bundesasylamt nicht Bedacht genommen. Zudem hat das Bundesasylamt eine mangelhafte Interessenabwägung, im Rahmen der die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat berücksichtigt werden müssen, vorgenommen.
Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, zumal die mehrmals im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer einen bewaffneten Raub zu verantworten habe, aktenwidrig ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, zumal die mehrmals im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer einen bewaffneten Raub zu verantworten habe, aktenwidrig ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 23. Februar 2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind. In diesem Zusammenhang bleibt überdies zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Asylgewährung führten, im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes vermissen lässt, ebenso wie aktuelle Ermittlungen und daraus resultierende Feststellungen, die eine Ausweisungsentscheidung zu tragen vermögen.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 23. Februar 2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind. In diesem Zusammenhang bleibt überdies zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Asylgewährung führten, im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes vermissen lässt, ebenso wie aktuelle Ermittlungen und daraus resultierende Feststellungen, die eine Ausweisungsentscheidung zu tragen vermögen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
09.09.2011