TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/8 D13 268906-1/2011

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Veröffentlicht am 08.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D13 268906-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2006, FZ. 05 13.266-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2006, FZ. 05 13.266-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 10.08.2005 als Tochter des XXXX (Zl. D13 252312-1/2011) und der XXXX (AIS-Zl. 04 03.419) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 24.08.2005 einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003. Ihre Eltern hatten bereits am 29.02.2004 einen Asylantrag gestellt, wobei die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung des ihrem Ehemann (dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) zu gewährenden Asyls iSd § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 gestellt hatte.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 10.08.2005 als Tochter des römisch 40 (Zl. D13 252312-1/2011) und der römisch 40 (AIS-Zl. 04 03.419) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 24.08.2005 einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,. Ihre Eltern hatten bereits am 29.02.2004 einen Asylantrag gestellt, wobei die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung des ihrem Ehemann (dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) zu gewährenden Asyls iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gestellt hatte.

Mit Bescheid vom 06.03.2006, Zahl: 05 13.266-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt II.). Der Asylerstreckungsantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 03.08.2004, Zl. 04 03.419-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Absl 1 ASylG abgewiesen, eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.Mit Bescheid vom 06.03.2006, Zahl: 05 13.266-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Asylerstreckungsantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 03.08.2004, Zl. 04 03.419-BAS, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absl 1 ASylG abgewiesen, eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender) und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Der Vollständigkeit halber werde jedoch hervorgehoben, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder erfolgen könne.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender) und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Der Vollständigkeit halber werde jedoch hervorgehoben, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder erfolgen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 13.03.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am 08.11.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hatte, an welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl: 268.906/1E-XIV/39/06, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am 08.11.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hatte, an welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl: 268.906/1E-XIV/39/06, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom selben Tag, Zahl:

252.311/4E-XIV/39/04, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.252.311/4E-XIV/39/04, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.03.2007, Zl. AW 2007/20/0164, 0165-4 und 0169-5, die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde jedoch ab. Zur Aufhebung dieses Spruchteiles führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter, in deren Verfahren lediglich ein Asylerstreckungsantrag gestellt und daher in der abschlägigen Entscheidung auch keine Ausweisung verfügt worden war, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde jedoch ab. Zur Aufhebung dieses Spruchteiles führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter, in deren Verfahren lediglich ein Asylerstreckungsantrag gestellt und daher in der abschlägigen Entscheidung auch keine Ausweisung verfügt worden war, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Abweisung des am 24.08.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (Spruchpunkt I.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2007, Zahl:1. Die Abweisung des am 24.08.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2007, Zahl:

268.906/1E-XIV/39/06, bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides verfügte Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides verfügte Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Hinsichtlich des - weiterhin angefochtenen - Spruchpunktes III. des o.a. Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:3. Hinsichtlich des - weiterhin angefochtenen - Spruchpunktes römisch drei. des o.a. Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.04.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit aufgrund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.04.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit aufgrund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (aufgrund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (aufgrund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

3.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX (AIS-Zl. 04 03.419), deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzug mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl: 252.311/4E-XIV/39/04, rechtskräftig abgewiesen wurde (die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, abgelehnt).3.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der römisch 40 (AIS-Zl. 04 03.419), deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzug mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl: 252.311/4E-XIV/39/04, rechtskräftig abgewiesen wurde (die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, abgelehnt).

Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur minderjährigen Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur minderjährigen Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.

Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.

Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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