Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 252312-1/2011/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2004, FZ. 04 03.418-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2004, FZ. 04 03.418-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 29.02.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (AIS-Zl. 04 03.419) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls iSd § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wurde der Beschwerdeführer am 23.04.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 29.02.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (AIS-Zl. 04 03.419) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wurde der Beschwerdeführer am 23.04.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 03.08.2004, Zahl: 04 03.418-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus (Spruchpunkt II.). Der Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 04 03.419-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Absl 1 ASylG abgewiesen, eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.Mit Bescheid vom 03.08.2004, Zahl: 04 03.418-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 04 03.419-BAS, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absl 1 ASylG abgewiesen, eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid des Beschwerdeführers aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener des Beschwerdeführers nur ein vorübergehender) und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid des Beschwerdeführers aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener des Beschwerdeführers nur ein vorübergehender) und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.08.2004 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am 08.11.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hatte, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.01.2007, Zahl: 252.312/6E-XIV/39/04, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (zielstaatbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am 08.11.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hatte, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.01.2007, Zahl: 252.312/6E-XIV/39/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (zielstaatbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl:
252.311/4E-XIV/39/04, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.252.311/4E-XIV/39/04, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Eine Ausweisung wurde jedoch nicht ausgesprochen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2007, Zl. AW 2007/20/0155-3, die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (Ausweisung in die Russische Föderation) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde jedoch ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes II. führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung des Beschwerdeführers die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau, in deren Verfahren lediglich ein Asylerstreckungsantrag gestellt und daher in der abschlägigen Entscheidung auch keine Ausweisung verfügt worden war, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (Ausweisung in die Russische Föderation) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde jedoch ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung des Beschwerdeführers die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau, in deren Verfahren lediglich ein Asylerstreckungsantrag gestellt und daher in der abschlägigen Entscheidung auch keine Ausweisung verfügt worden war, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Abweisung des am 29.02.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Spruchpunkt I.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.01.2007, Zahl:1. Die Abweisung des am 29.02.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.01.2007, Zahl:
252.312/6E-XIV/39/04, bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.
2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Hinsichtlich des - weiterhin angefochtenen - Spruchpunktes III. des o.a. Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:3. Hinsichtlich des - weiterhin angefochtenen - Spruchpunktes römisch drei. des o.a. Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.04.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit aufgrund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.04.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit aufgrund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (aufgrund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (aufgrund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der XXXX (AIS-Zl. 04 03.419), deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzug mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl:3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der römisch 40 (AIS-Zl. 04 03.419), deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzug mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl:
252.311/4E-XIV/39/04, rechtskräftig abgewiesen wurde (die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen. 2011/01/0094 bis 0097, abgelehnt).
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Ehefrau dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Ehefrau dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen müsste (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen müsste vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.
Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
21.09.2011