TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/10 C7 412074-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2011
beobachten
merken

Spruch

C7 412074-1/2010/4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C7 412072-1/2010/2E

C7 412070-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 10.193-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 10.193-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am 26.11.2009 niederschriftlich beim Bundesasylamt zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2009 einvernommen.

Sie brachte zu ihren Fluchtgründen Verfolgung durch den Geheimdienst wegen ihrer Zugehörigkeit zu und ihrer Tätigkeit als Vizepräsidentin in der Partei UKPNP (United Kashmir People's National Party) vor und legte Beweismittel (Parteiausweis, Mitgliedskarte, Empfehlungsschreiben der UKPNP, Kündigungsschreiben wegen gegen den Staat gerichteter Aktivitäten) vor.

2. In Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sofern Probleme in der Region Kaschmir bestehen, der Rückkehrsituation für eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sowie der Frage, ob Mitglieder der UKPNP einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wären und was sonst über diese Partei bekannt sei.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation enthielt unter Zitierung von Quellen internationaler Organisationen und Vereinigungen allgemeine Informationen über die Situation von Frauen in Pakistan, insbesondere auch hinsichtlich der Lebensumstände alleinstehender Frauen, sowie allgemeine Ausführungen über die UKPNP, wobei festgehalten wurde, dass keine Information über die Behandlung von Mitgliedern der UKPNP durch das Militär, die Regierung und andere politischen Gruppen nach dem Coup im Oktober 1999 bzw. zur Festnahme von Mitgliedern im Jahr 2007 oder im März 1997 wegen Demonstrationen gefunden werden konnten.

Die Beschwerdeführerin gab eine schriftliche Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ab und legte Unterlagen über die UKPNP und die Lage in Kaschmir vor.

3. Mit Bescheid vom 26.02.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.3. Mit Bescheid vom 26.02.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. So sei sie mit ihrer Familie bis Juli 2009 in Pakistan aufhältig gewesen, obwohl ihre Probleme bereits seit dem Jahr 2001 bestanden hätten, was jeder Logik und Lebenserfahrung entbehre. Auch hätten sich ihre Aussagen, wonach der Geheimdienst des Militärs und die Polizei von Kaschmir sie seit dem Jahre 2001 suchen würden, nicht damit vereinbaren lassen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in der Öffentlichkeit für die UKPNP armen Leuten geholfen haben soll. Ebenso wenig wäre es plausibel erschienen, dass eine Person mit der Todesstrafe bedroht werde, jedoch trotz mehrmaliger Festnahme formlos wieder freigelassen werden sollte. Auch habe die Verschleppung ihres Ehegatten nicht nachvollzogen werden können. Zudem habe es als nicht glaubhaft erkannt werden können, dass die Beschwerdeführerin sogar in Rawalpindi und Islamabad ausfindig gemacht hätte werden könne. Für die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens spreche überdies, dass die Beschwerdeführerin problemlos über den Flughafen in Islamabad ausreisen habe können. Im Übrigen werde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin eine überregionale Bekanntheit erlangt haben soll, hätte sie weder behauptet noch habe ein derartiger Umstand von Amtswegen eruiert werden können. Auch habe sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen in Pakistan die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es handle sich bei ihr um eine arbeitsfähige und gebildete Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ihr Engagement in der Vergangenheit habe sie sogar zum Posten der Vizepräsidentin in der Partei UKPNP gebracht und wäre kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach einer Rückkehr nicht wieder Arbeit finden würde. Es gebe Beispiele in großen Städten von hoch gebildeten und wirtschaftlich unabhängigen Frauen, welche alleine Leben würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. So sei sie mit ihrer Familie bis Juli 2009 in Pakistan aufhältig gewesen, obwohl ihre Probleme bereits seit dem Jahr 2001 bestanden hätten, was jeder Logik und Lebenserfahrung entbehre. Auch hätten sich ihre Aussagen, wonach der Geheimdienst des Militärs und die Polizei von Kaschmir sie seit dem Jahre 2001 suchen würden, nicht damit vereinbaren lassen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in der Öffentlichkeit für die UKPNP armen Leuten geholfen haben soll. Ebenso wenig wäre es plausibel erschienen, dass eine Person mit der Todesstrafe bedroht werde, jedoch trotz mehrmaliger Festnahme formlos wieder freigelassen werden sollte. Auch habe die Verschleppung ihres Ehegatten nicht nachvollzogen werden können. Zudem habe es als nicht glaubhaft erkannt werden können, dass die Beschwerdeführerin sogar in Rawalpindi und Islamabad ausfindig gemacht hätte werden könne. Für die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens spreche überdies, dass die Beschwerdeführerin problemlos über den Flughafen in Islamabad ausreisen habe können. Im Übrigen werde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin eine überregionale Bekanntheit erlangt haben soll, hätte sie weder behauptet noch habe ein derartiger Umstand von Amtswegen eruiert werden können. Auch habe sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen in Pakistan die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es handle sich bei ihr um eine arbeitsfähige und gebildete Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ihr Engagement in der Vergangenheit habe sie sogar zum Posten der Vizepräsidentin in der Partei UKPNP gebracht und wäre kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach einer Rückkehr nicht wieder Arbeit finden würde. Es gebe Beispiele in großen Städten von hoch gebildeten und wirtschaftlich unabhängigen Frauen, welche alleine Leben würden.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am 28.04.2010 wurde ein E-Mail des Vorsitzenden der UKPNP vorgelegt, in welchem dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin Mitglied seiner Partei sei und in Pakistan verfolgt worden wäre.

Am 06.07.2011 wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der UKPNP bezüglich der Beschwerdeführerin übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat sich in seinen Erwägungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft.

Der Asylgerichtshof ist der Auffassung, dass die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend und tragend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abschließend anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens Beweismittel vorgelegt hat, welche vom Bundesasylamt aber nicht berücksichtigt wurden. Um allenfalls bestehende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe untermauern oder auch beseitigen zu können und die Beweiswürdigung schlüssig begründen zu können, wäre eine eingehendere Befragung sowohl zum Fluchtvorbringen als auch zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Töchtern und eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln sowie gegebenenfalls eine individuelle Überprüfung der Verfolgungsgründe vor Ort, beispielsweise über einen Sachverständigen, erforderlich gewesen.

Auch hat das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation der Mitglieder der UKPNP und einer allfälligen Verfolgungssituation von Führungspersönlichkeiten der Partei in Pakistan getroffen und ließ die bereits in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation diese Fragen mit der Begründung, dass diesbezüglich keine Informationen gefunden werden konnten, gänzlich offen, welche jedoch für die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative von Relevanz sind.

Ebenso werden ausführliche Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu treffen sein.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit der Beschwerdeführerin und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Einholung eines Sachverständigengutachtens) den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung (inklusive einer Würdigung der Bescheinigungsmittel) sowie eine begründete rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein. Dabei werden auch die zusätzlich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel Berücksichtigung zu finden haben.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin auch eine ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben und dem ihrer Töchter notwendig.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, keine Würdigung der vorgelegten Beweismittel - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten