TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/10 A8 252913-3/2008

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Veröffentlicht am 10.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 252.913-3/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002,

Zl. 01 24.753-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Sie reiste am 23.10.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2001 einen Asylantrag.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie Christen gewesen wären und Probleme mit den Moslems gehabt hätten. Ihr Vater habe einem alten Mann geholfen, der sei aber Moslem gewesen. Dieser Mann wäre sehr krank gewesen und sei daher in weiterer Folge gestorben. Nun hätten die anderen Moslems geglaubt, dass ihr Vater diesen Mann getötet hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre ihre Mutter im Spital gewesen, weil sie auch krank gewesen wäre. Sie hätte ihrer Mutter in das Spital Essen gebracht. Dies sei im September 2001 gewesen. Ihre Mutter sei dann aus dem Spital nach Hause gekommen. Gleichzeitig seien auch die Moslems zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter mit einem Pfeil am Fuß beschossen. In weiterer Folge hätten die Moslems die Beschwerdeführerin mitgenommen und gefesselt. Diese Moslems hätten in ihrer Gegend gewohnt. Einer der Moslems hätte ihr die Fesseln wieder abgenommen und gesagt, dass sie jetzt wieder laufen könne. Sie sei dann zum Freund ihres Vaters gerannt, der ihr zur Ausreise verholfen hätte. Sie habe in XXXX gewohnt. Sie sei nie zur Schule gegangen, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Sie wisse nicht, was mit ihrer Mutter passiert sei. Die Moslems hätten ihr Haus angezündet, wobei ihr Vater und ihre 2 Geschwister verbrannt seien. Die Moslems hätten sie umbringen wollen, da sie geglaubt hätten, dass ihr Vater den alten Mann umgebracht habe. Sie sei nicht nach Hause zurückgekehrt, da ihr Haus niedergebrannt worden sei. Sie habe deshalb in Nigeria keine Ortsveränderung vorgenommen, da sie dort niemanden mehr gekannt habe. Auch ihre Großmutter sei bereits verstorben.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie Christen gewesen wären und Probleme mit den Moslems gehabt hätten. Ihr Vater habe einem alten Mann geholfen, der sei aber Moslem gewesen. Dieser Mann wäre sehr krank gewesen und sei daher in weiterer Folge gestorben. Nun hätten die anderen Moslems geglaubt, dass ihr Vater diesen Mann getötet hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre ihre Mutter im Spital gewesen, weil sie auch krank gewesen wäre. Sie hätte ihrer Mutter in das Spital Essen gebracht. Dies sei im September 2001 gewesen. Ihre Mutter sei dann aus dem Spital nach Hause gekommen. Gleichzeitig seien auch die Moslems zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter mit einem Pfeil am Fuß beschossen. In weiterer Folge hätten die Moslems die Beschwerdeführerin mitgenommen und gefesselt. Diese Moslems hätten in ihrer Gegend gewohnt. Einer der Moslems hätte ihr die Fesseln wieder abgenommen und gesagt, dass sie jetzt wieder laufen könne. Sie sei dann zum Freund ihres Vaters gerannt, der ihr zur Ausreise verholfen hätte. Sie habe in römisch 40 gewohnt. Sie sei nie zur Schule gegangen, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Sie wisse nicht, was mit ihrer Mutter passiert sei. Die Moslems hätten ihr Haus angezündet, wobei ihr Vater und ihre 2 Geschwister verbrannt seien. Die Moslems hätten sie umbringen wollen, da sie geglaubt hätten, dass ihr Vater den alten Mann umgebracht habe. Sie sei nicht nach Hause zurückgekehrt, da ihr Haus niedergebrannt worden sei. Sie habe deshalb in Nigeria keine Ortsveränderung vorgenommen, da sie dort niemanden mehr gekannt habe. Auch ihre Großmutter sei bereits verstorben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl. 01 24.753-BAS, Außenstelle XXXX, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl. 01 24.753-BAS, Außenstelle römisch 40 , wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin in der Gesamtwürdigung des Falles nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass ihr eine asylrelevante Gefährdung drohe noch dass sie bei Rückkehr eine Gefährdung zu befürchten habe.

Am 30.07.2004 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde), verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ihr Vorbringen sehr wohl asylrelevant sei und ihr in Nigeria auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es sei ihr in Nigeria nicht möglich irgendwo Fuß zu fassen, ohne dort jemanden zu kennen, sodass es ihr nicht möglich wäre, woanders in Nigeria zu leben, somit im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Nigeria ihr Leben bedroht wäre.Am 30.07.2004 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde), verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ihr Vorbringen sehr wohl asylrelevant sei und ihr in Nigeria auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es sei ihr in Nigeria nicht möglich irgendwo Fuß zu fassen, ohne dort jemanden zu kennen, sodass es ihr nicht möglich wäre, woanders in Nigeria zu leben, somit im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Nigeria ihr Leben bedroht wäre.

Mit Bescheid vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, wies das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, zurück (Spruchpunkt I). Der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, wies das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, zurück (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2004, GZ. 252.913/1-X/24/04, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, stattgegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2004, GZ. 252.913/1-X/24/04, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, stattgegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.10.2004, GZ. 252.913/2-X/24/04, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.10.2004, GZ. 252.913/2-X/24/04, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.08.2004, Zl. 01 24.753-BAS/1, dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 03.11.2004 des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, Zl. 01 24. 753-BAS/2, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. 51/1991 idgF, stattgegeben (Spruchpunkt I). Dem Antrag dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizugeben wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG stattgegeben (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 03.11.2004 des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , Zl. 01 24. 753-BAS/2, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 30.07.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins). Dem Antrag dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizugeben wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei).

Ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mutter eines Kindes ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ihr Vorbringen sehr wohl asylrelevant sei und ihr in Nigeria auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es sei ihr in Nigeria nicht möglich irgendwo Fuß zu fassen, ohne dort jemanden zu kennen, sodass es ihr nicht möglich wäre, woanders in Nigeria zu leben, somit im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Nigeria ihr Leben bedroht wäre.Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ihr Vorbringen sehr wohl asylrelevant sei und ihr in Nigeria auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es sei ihr in Nigeria nicht möglich irgendwo Fuß zu fassen, ohne dort jemanden zu kennen, sodass es ihr nicht möglich wäre, woanders in Nigeria zu leben, somit im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Nigeria ihr Leben bedroht wäre.

Das Bundesasylamt hat Feststellungen zur Lage in Nigeria nur rudimentär getroffen. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat es sich lediglich oberflächlich auseinandergesetzt. (AS 67). Es fehlen Feststellungen zur Lage von alleinstehenden Frauen sowie deren Erwerbschancen bei Rückkehr. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll, insbesondere da ihr Vater verstorben sein soll und sie nicht wisse, was aus ihrer Mutter geworden wäre. Die Behörde hat daher in einem zweiten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin über keinen familiären Rückhalt verfügt. Feststellungen bezüglich der Erwerbsmöglichkeiten alleinstehender Frauen bei Rückkehr sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin ist erneut zum Konflikt zwischen Christen und Moslems sowie zur diesbezüglichen Einbeziehung ihrer Familie zu befragen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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