TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/11 S1 419603-1/2011

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §41
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 419.603-1/2011/4E

S1 419.604-1/2011/3E

S1 419.593-1/2011/3E

S1 419.591-1/2011/3E

S1 419.601-1/2011/4E

S1 419.598-1/2011/3E

S1 419.597-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.937 EAST-OST,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.937 EAST-OST,

2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.938 EAST-OST,2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.938 EAST-OST,

3.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.9393.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.939

EAST-OST,

4.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.9404.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.940

EAST-OST,

5.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.9415.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.941

EAST-OST,

6.) der XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.9426.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.942

EAST-OST,

7.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.943 EAST-OST, zu Recht erkannt:7.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.943 EAST-OST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen 3.- 7.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus Grosny, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 24.04.2011 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren

2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer (teilweise) am 11.04.2007 und alle am 06.09.2007 in Polen sowie in weiteren vier/fünf Mitgliedsstaaten (2007 in Litauen; 2008 in Schweden, 2009 in Dänemark, 2010 wieder in Schweden und Norwegen, 2011 in Finnland; die Beschwerdeführer wurden aus diesen Ländern wieder in den zuständigen Mitgliedstaat Polen nach der Dublin II VO rücküberstellt, respektive kehrten selbständig dorthin zurück) Asylanträge gestellt, reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 28.04.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 an Österreich erklärt.2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer (teilweise) am 11.04.2007 und alle am 06.09.2007 in Polen sowie in weiteren vier/fünf Mitgliedsstaaten (2007 in Litauen; 2008 in Schweden, 2009 in Dänemark, 2010 wieder in Schweden und Norwegen, 2011 in Finnland; die Beschwerdeführer wurden aus diesen Ländern wieder in den zuständigen Mitgliedstaat Polen nach der Dublin römisch zwei VO rücküberstellt, respektive kehrten selbständig dorthin zurück) Asylanträge gestellt, reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 28.04.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, an Österreich erklärt.

3. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am 24.04.2011 in Österreich, er habe seine Heimat am 07.04.2007 alleine verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest am 11.04.2007 in Polen eingereist, wo er am Grenzübergang kontrolliert worden wäre und einen Asylantrag gestellt hätte. Nach drei Monaten wäre er nach Litauen abgeschoben worden, wo er Anfang Juli 2007 um Asyl angesucht habe. Danach sei er erneut in Polen eingereist und hätte wiederum um Asyl angesucht und hätte dort seine zwischenzeitig eingereiste Frau mit den gemeinsamen Kindern getroffen. Er wäre Ende 2008 alleine nach Schweden gereist, von wo er nach einem Monat wieder nach Polen zurückgereist wäre. Nach der Geburt ihres fünften Kindes wären sie nach Dänemark gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nach acht Monaten seien sie von dort nach Schweden und nach weiteren zwei Monaten nach Norwegen gefahren und hätten dort um Asyl angesucht, wo sie bis Jänner 2011 geblieben wären. Danach wären sie nach Finnland gefahren und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Vor 14 Tagen wären sie von den finnischen Behörden nach Polen rücküberstellt worden. Schließlich hätten sie Polen erneut, nunmehr Richtung Österreich, verlassen. Als Fluchtgrund führte der 1.-Beschwerdeführer an, in seiner Heimat mehrmals verschleppt und gefoltert sowie zur Ablage von Geständnissen gezwungen worden zu sein, diese wär zuletzt im März 2007 gewesen. Sein Leben befinde sich in Polen genauso in Gefahr wie zu Hause. Wenn dies nicht so wäre, wäre er dort geblieben (As. 15-25 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers).

4. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung am 24.04.2011 in Österreich, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern ihre Heimat am 19.07.2007 mit dem Zug verlassen und sei über Moskau und Brest am 10.07.2007 in Polen eingereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten und in einem Lager untergebracht worden wären. Bezüglich ihrer Asylanträge in anderen Mitgliedsstaaten machte sie identische Angaben wie ihr Mann. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes ihre Heimat verlassen hätten. Es hätte ihnen in Polen jedoch "nicht gefallen". (As. 13-23 BAA, Akt der 2.-Beschwerdefürherin).

5. Am 06.05.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den 1.-Beschwerdeführer, verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 69-73 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend die 2.-Beschwerdeführerin vom 03.05.2011, verfasst ebenfalls von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ergibt sich, dass diese an einer Anpassungsstörung, F. 43.21 leide, sowie bei ihr eine längere depressive Reaktion vorliege. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit gleichwohl nicht erforderlich (As. 65-71 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).5. Am 06.05.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den 1.-Beschwerdeführer, verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 69-73 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend die 2.-Beschwerdeführerin vom 03.05.2011, verfasst ebenfalls von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ergibt sich, dass diese an einer Anpassungsstörung, F. 43.21 leide, sowie bei ihr eine längere depressive Reaktion vorliege. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit gleichwohl nicht erforderlich (As. 65-71 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).

6. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 (As. 77-83 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er in Polen "Pobyt" erhalten habe. Er wäre dort drei Jahre aufhältig gewesen und ständig von seinen Landsleuten wegen Blutrache verfolgt worden. Er wäre vor zirka zweieinhalb Jahren einmal niedergeschlagen worden. Er hätte Glück gehabt, da ihm Leute geholfen hätten. Eine Anzeige hätte er keine erstattet, da sie sinnlos gewesen wäre. Im Laufe der weiteren Einvernahme legte er hierzu weiters dar, dass er nach diesem Vorfall nicht mehr dort geblieben wäre, da es Drohungen gegeben habe. Man hätte ihn dort umbringen wollen. In Österreich habe er außer seiner Familie keine Verwandte oder Bekannte. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen führte der Beschwerdeführer an, dass es für ihn in Polen nicht sicher wäre. Auf weiteren Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, er wäre "höchstens eineinhalb Minuten" "beim Psychologen" gewesen und hätte nichts gesagt.

7. Im Rahmen ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 (As. 73-79 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin) erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass sie auch für ihre minderjährigen Kinder (3.- bis 7.-Beschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin spreche. Sie wären seit ihrer Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie wären in Polen mehr als zwei Jahre aufhältig gewesen und hätten dort "Pobyt" erhalten. Sie hätte dort keine Probleme gehabt, nur ihr Mann. Es wären Tschetschenen zu ihm gekommen und hätten ihn zweimal festgehalten. Einmal hätten sie sein Auto angezündet, dies wäre am 20.04.2011 gewesen. Ihr Mann hätte deshalb bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Außer ihrer mitgereisten Familie habe sie keine Verwandte und Bekannte in Österreich. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen, entgegnete die 2.-Beschwerdefürherin, sie fürchte sich nach Polen zurückzufahren. Warum wolle man sie zurückhaben, wenn man für sie nichts tun könne? Zum Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand äußerte sich die 2.-Beschwerdeführerin nicht.

8. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.8. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Auch Personen, denen der suibsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Auch Personen, denen der suibsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Das Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Tschetschenen wäre nicht glaubhaft. So sei dieses Vorbringen durch keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel belegt worden. Er hätte auch auf konkrete Nachfrage nicht angeben können, wer diese Personen gewesen wären, welche ihn bedroht hätten. Entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen wäre der polnische Staat zudem durchaus in der Lage und willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Darüber hinaus habe sich der 1.-Beschwerdeführer gar nicht an die polnischen Behörden gewandt, weshalb die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit derselbigen nicht anzuzweifeln wäre.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Polen ergeben. Relevante familiäre Bindungen (außer den mitgereisten Familienangehörigen) in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können und da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung diesbezüglich auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben. Darin führt der 1.-Beschwerdeführer aus, dass sie gezwungen gewesen wären, Polen zu verlassen, da ihnen jegliche Hilfe verweigert worden sei. Er wäre in Polen ungerecht behandelt worden. Obwohl er Beweise für seine Verfolgung vorgelegt habe, wäre er nach Litauen überstellt worden. Nach seiner erneuten Rückkehr nach Polen habe er Anzeige wegen dieser unrechtmäßigen Außerlandesschaffung erstattet. Daraufhin hätte man zu ihm gesagt, dass man ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteile werde, er solle jedoch seine Anzeige zurückziehen. Er hätte dann eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Ihm wäre jedoch jegliche Hilfe verweigert und gedroht worden, ihn nach Russland abzuschieben, da er seine Anzeige nicht zurückgezogen habe. Nach seiner Abschiebung aus Finnland hätten die Grenzbeamten zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er hätte dies nicht wollen, wäre aber dazu gezwungen gewesen, weil seine Landsleute sein Auto in Brand gesteckt und versucht hätten ihn zu töten. Der Beschwerde wurde ein Urteil eines litauischen Bezirksgerichtes vom 21.06.2007 vorgelegt, aus welchem eine Verurteilung des 1.-Beschwerdeführers wegen illegaler Einreise zu einer dreimonatigen Haftstrafe hervorgeht. Weiters wurden zwei Bescheide einer polnischen Verwaltungsbehörde vorgelegt, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf "Hilfe für Ausländer" wegen jeweils rechtskräftiger Verurteilung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin durch ein polnisches Gericht im Jahre 2008 abgewiesen wurden.

10. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 03.06.2011.

11. Mit Schreiben vom 05.07.2011 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der 5.-Beschwerdeführer seit dem Vortag im LKH XXXX stationär aufhältig sei. Auf Nachfrage der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes teilte die Leiterin der Betreuungsstelle mit, dass der 5.-Beschwerdeführer wegen einer kleinen Operation, Gewächs im Ohr, im LKH XXXX operiert und am 06.07.2011 schon wieder aus der Spitalspflege entlassen worden sei. Eine Referentin der zuständigen Fremedenpolizeibehörde, der BH XXXX, teilte in der Folge mit, dass laut amtsärztlicher Untersuchung vom 21.07.2011 nunmehr die Flugtauglichkeit des 5.-Beschwerdeführers festgestellt wurde. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer am 03.08.2011 nach Polen überstellt.11. Mit Schreiben vom 05.07.2011 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der 5.-Beschwerdeführer seit dem Vortag im LKH römisch 40 stationär aufhältig sei. Auf Nachfrage der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes teilte die Leiterin der Betreuungsstelle mit, dass der 5.-Beschwerdeführer wegen einer kleinen Operation, Gewächs im Ohr, im LKH römisch 40 operiert und am 06.07.2011 schon wieder aus der Spitalspflege entlassen worden sei. Eine Referentin der zuständigen Fremedenpolizeibehörde, der BH römisch 40 , teilte in der Folge mit, dass laut amtsärztlicher Untersuchung vom 21.07.2011 nunmehr die Flugtauglichkeit des 5.-Beschwerdeführers festgestellt wurde. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer am 03.08.2011 nach Polen überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen der in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Diese Zuständigkeit wurde auch von anderen Mitgliedstaaten (zuletzt Finnland) bei gleicher Unionsrechtslage bereits bestätigt.2.2. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen der in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Diese Zuständigkeit wurde auch von anderen Mitgliedstaaten (zuletzt Finnland) bei gleicher Unionsrechtslage bereits bestätigt.

Insoweit das Bundesasylamt trotz expliziter Zustimmung Polens nach lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm lit. c annimmt, scheint dies ein Schreibfehler zu sein, der keine schützenswerten Rechtspositionen der Beschwerdeführer nachteilig zu berühren geeignet ist. Auch nach den Einlassungen der Beschwerdeführer sind ja ihre Asylverfahren in Polen durch die Erteilung subsidiären Schutzes abgeschlossen (in Bezug auf die Asylgewährung negativ, weshalb Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO Anwendung findet).Insoweit das Bundesasylamt trotz expliziter Zustimmung Polens nach Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm Litera c, annimmt, scheint dies ein Schreibfehler zu sein, der keine schützenswerten Rechtspositionen der Beschwerdeführer nachteilig zu berühren geeignet ist. Auch nach den Einlassungen der Beschwerdeführer sind ja ihre Asylverfahren in Polen durch die Erteilung subsidiären Schutzes abgeschlossen (in Bezug auf die Asylgewährung negativ, weshalb Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO Anwendung findet).

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Entgegen der (impliziten) Beschwerdebehauptung, wonach den Beschwerdeführern in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Russland drohe, ergibt sich aus den diesbezüglich - im konkreten Detail nicht bestrittenen - Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht und bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich ist (siehe auch die Ausführungen unter 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses).

2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.

Aus den der Beschwerde beigelegten Entscheidungen polnischer Behörden ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern willkürlich Sozialleistungen nicht gewährt worden wären, vielmehr stützten sich diese Entscheidungen auf je eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung der 1. und 2.-Beschwerdeführer, welche die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unerwähnt gelassen hatten, sohin einen grundsätzlich sachlich rechtfertigbaren Grund. Derartige Entscheidungen sind zudem im polnischen Rechtswege anfechtbar, andererseits berühren sie nicht das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wie in den Feststellungen festgehalten.

Insoweit der 1.-Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, dass ihm jegliche Hilfe entzogen worden sei, da er seine unrechtmäßige Abschiebung nach Litauen (mit dortiger nachfolgender Inhaftierung) angezeigt habe, stellt dies zunächst eine bedenkliche Vorbringenssteigerung dar und hätte (im Sinne des Neuerungsverbotes) bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht werden müssen. Die Aussage lässt sich auch kaum mit der Aktenlage in Übereinstimmung bringen, da selbst, wenn die polnischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner ersten Antragstellung in XXXX am 11.04.2007 nach Litauen abgeschoben hätten (etwa wegen angenommener Zuständigkeit Litauens gemäß Art 10 Dublin II VO), diese Überstellung keine dokumentenlose Einreise in Litauen dargestellt hätte, die zu einer bezirksgerichtlichen Verurteilung in Litauen führen hätte können (die im übrigen mehrere Tage vor der Asylantragstellung in Litauen erfolgte). Selbst wenn es hier, dem Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers hypothetisch folgend, aber zu einem Fehler der polnischen Behörden gekommen wäre, so ist doch relevant, dass nach der Rückkehr aus Litauen das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers in Polen inhaltlich geprüft wurde. Im Übrigen stünde gegenüber jeglichem - in subjektive Rechte eingreifenden - Fehlverhalten (einschließlich der angeblichen Drohungen einzelner Staatsorgane) der Rechtsweg in Polen (wie auch zuvor in Litauen) offen und konnte der 1.-Beschwerdeführer durch seine unbelegten Darstellungen keine, allenfalls aufzugreifende, systematische Rechtsverweigerung polnischer Staatsorgane gegenüber Asylbewerbern im Allgemeinen und ihm im besonderen pro futuro hinreichend wahrscheinlich dartun. Im Übrigen wurden mit den Beschwerden keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hier hinreichend aktuellen und ausreichenden Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.Insoweit der 1.-Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, dass ihm jegliche Hilfe entzogen worden sei, da er seine unrechtmäßige Abschiebung nach Litauen (mit dortiger nachfolgender Inhaftierung) angezeigt habe, stellt dies zunächst eine bedenkliche Vorbringenssteigerung dar und hätte (im Sinne des Neuerungsverbotes) bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht werden müssen. Die Aussage lässt sich auch kaum mit der Aktenlage in Übereinstimmung bringen, da selbst, wenn die polnischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner ersten Antragstellung in römisch 40 am 11.04.2007 nach Litauen abgeschoben hätten (etwa wegen angenommener Zuständigkeit Litauens gemäß Artikel 10, Dublin römisch zwei VO), diese Überstellung keine dokumentenlose Einreise in Litauen dargestellt hätte, die zu einer bezirksgerichtlichen Verurteilung in Litauen führen hätte können (die im übrigen mehrere Tage vor der Asylantragstellung in Litauen erfolgte). Selbst wenn es hier, dem Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers hypothetisch folgend, aber zu einem Fehler der polnischen Behörden gekommen wäre, so ist doch relevant, dass nach der Rückkehr aus Litauen das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers in Polen inhaltlich geprüft wurde. Im Übrigen stünde gegenüber jeglichem - in subjektive Rechte eingreifenden - Fehlverhalten (einschließlich der angeblichen Drohungen einzelner Staatsorgane) der Rechtsweg in Polen (wie auch zuvor in Litauen) offen und konnte der 1.-Beschwerdeführer durch seine unbelegten Darstellungen keine, allenfalls aufzugreifende, systematische Rechtsverweigerung polnischer Staatsorgane gegenüber Asylbewerbern im Allgemeinen und ihm im besonderen pro futuro hinreichend wahrscheinlich dartun. Im Übrigen wurden mit den Beschwerden keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hier hinreichend aktuellen und ausreichenden Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret zunächst auf die im Detail unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 03.05.2011 betreffend die 1.- und 2.-Beschwerdeführerin hinzuweisen; die Aussage, des 1.-Beschwerdeführes, seine Untersuchung hätte nur 90 Sekunden gedauert, kann angesichts der Aktenlage nur als objektiv wahrheitswidrig angesehen werden. Danach liegt beim 1.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche bei der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret zunächst auf die im Detail unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 03.05.2011 betreffend die 1.- und 2.-Beschwerdeführerin hinzuweisen; die Aussage, des 1.-Beschwerdeführes, seine Untersuchung hätte nur 90 Sekunden gedauert, kann angesichts der Aktenlage nur als objektiv wahrheitswidrig angesehen werden. Danach liegt beim 1.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche bei der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Bei der 2.-Beschwerdeführerin wurde zwar eine Anpassungsstörung festgestellt, jedoch wurden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten, auch für subsidiär Schutzberechtigte, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Hinsichtlich der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist im Detail die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) hervorzuheben, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 den Schluss zulässt, dass eine hinreichende psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Hinweise auf diesbezügliche rezente Änderungen sind nicht hervorgekommen. Es ist auch nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage, in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.Bei der 2.-Beschwerdeführerin wurde zwar eine Anpassungsstörung festgestellt, jedoch wurden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten, auch für subsidiär Schutzberechtigte, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Hinsichtlich der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist im Detail die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) hervorzuheben, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 den Schluss zulässt, dass eine hinreichende psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Hinweise auf diesbezügliche rezente Änderungen sind nicht hervorgekommen. Es ist auch nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage, in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.

Betreffend der beim 5.-Beschwerdeführer in Österreich durchgeführten Operation am Ohr und seiner temporären Fluguntauglichkeit, ist festzuhalten, dass mit 21.07.2011 wieder Flugtauglichkeit bestand und hatte der erkennende Gerichtshof keinen Anlass an der Richtigkeit der entsprechenden amtsärztlichen Untersuchung im Verantwortungsbereich der BH XXXX zu zweifeln. Im Übrigen ist auch das Krankheitsbild ("kleine Operation wegen Gewächses am Ohr") in der Regel nicht geeignet, den hier relevanten Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren.Betreffend der beim 5.-Beschwerdeführer in Österreich durchgeführten Operation am Ohr und seiner temporären Fluguntauglichkeit, ist festzuhalten, dass mit 21.07.2011 wieder Flugtauglichkeit bestand und hatte der erkennende Gerichtshof keinen Anlass an der Richtigkeit der entsprechenden amtsärztlichen Untersuchung im Verantwortungsbereich der BH römisch 40 zu zweifeln. Im Übrigen ist auch das Krankheitsbild ("kleine Operation wegen Gewächses am Ohr") in der Regel nicht geeignet, den hier relevanten Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Zu den übrigen minderjährigen Beschwerdeführern hat die 2.-Beschwerdeüfhrerin als deren gesetzliche Vertreterin, ausdrücklich angegeben, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe; gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht in den Beschwerden) behauptet.

Die Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben; hiezu ist im Speziellen auf die eben getätigten Erwägungen zum 5.-Beschwerdeführer zu verweisen.

Allgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibtAllgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt

2.2.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit

Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren zusätzlich vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch (unbekannte) Tschetschenen zu fürchten hätten. Die diesbezüglichen Angaben der 1.- und 2.-Beschwerdeführer widersprachen jedoch einander. So erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er vor zirka zweieinhalb Jahren von seinen Landsleuten geschlagen worden sei, er dies jedoch nicht zur Anzeige gebracht habe, weil es sinnlos gewesen wäre. Angaben zu einem Brandanschlag auf sein Fahrzeug machte er keine; lediglich in der Beschwerde findet sich erstmalig ein Hinweis darauf. Nach diesem Vorfall wäre er nicht mehr dort geblieben, da es immer wieder Drohungen gegeben habe. Divergierend dazu erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass Tschetschenen ihren Mann zweimal festgehalten und sein Auto in Brand gesteckt hätten, was dieser zur Anzeige gebracht hätte. Bei tatsächlicher Bedrohung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in solch zentralen Punkten übereinstimmende Angaben machen. Dass diese behauptete Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht, indiziert schließlich auch der Umstand, dass diese gravierenden Probleme in den Erstbefragungen unerwähnt geblieben waren und lediglich allgemein Angst vor Ermordung geäußert wurde. Dem Bundesasylamt ist ferner zuzustimmen, wenn es hierzu beweiswürdigend darlegt, dass dieser Vorbringensteil der Beschwerdeführer insgesamt sehr vage geblieben ist und sie keinerlei konkrete Angaben zu ihren Verfolgern machen konnten. Vielmehr erweckt das widersprüchliche und unbestimmte Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit ihren Antragstellungen in verschiedenen anderen europäischen Staaten den Eindruck, dass sie versuchen, ein Vorbringen zu konstruieren um die ihnen gegenüber von europäischen Partnerstaaten Österreichs bereits wiederholt zur Kenntnis gebrachten Zuständigkeit Polens zu umgehen. Ein Hinweis dafür ist auch die Aussage der 2.-Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, wenn sie damals nur angab, dass es ihr in Polen nicht gefallen habe.

Selbst wenn aber das (spätere) Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend der Verfolgung wegen Blutrache den Tatsachen entspräche, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.

Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.

2.3. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

2.4. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch jeweils eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.2.4. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch jeweils eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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