TE AsylGH Beschluss 2011/8/11 C14 266511-3/2011

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C14 266.511-3/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zahl: 11 04.269-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zahl: 11 04.269-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) brachte am 24.10.2005 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997) ein.1.1.1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) brachte am 24.10.2005 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997) ein.

1.1.2. Im Rahmen dieses Asylantrages brachte der AW zwei unterschiedliche Fluchtgeschichten vor. So gab er einerseits an, als Angehöriger der Akali Dal Partei Schwierigkeiten mit Mitgliedern der Kongresspartei (Congress Party - CP) gehabt zu haben. Sein Onkel wäre von den Gegnern getötet worden, und die Polizei hätte ihm und seiner Familie aufgrund des großen Einflusses der CP Schwierigkeiten gemacht. Insgesamt hätten CP-Mitglieder drei Mal versucht, ihn umzubringen. Andererseits behauptete der AW etwas später, er hätte ein Mädchen namens XXXX geliebt, dessen Eltern jedoch gegen die Beziehung gewesen wären. In der Folge wäre sein Onkel von Angehörigen des Mädchens erschossen und der AW von diesen gejagt worden. Die Polizei hätte ihn nicht schützen können, da die Familie des Mädchens der CP angehöre, sein Vater jedoch der Akali Dal.1.1.2. Im Rahmen dieses Asylantrages brachte der AW zwei unterschiedliche Fluchtgeschichten vor. So gab er einerseits an, als Angehöriger der Akali Dal Partei Schwierigkeiten mit Mitgliedern der Kongresspartei (Congress Party - CP) gehabt zu haben. Sein Onkel wäre von den Gegnern getötet worden, und die Polizei hätte ihm und seiner Familie aufgrund des großen Einflusses der CP Schwierigkeiten gemacht. Insgesamt hätten CP-Mitglieder drei Mal versucht, ihn umzubringen. Andererseits behauptete der AW etwas später, er hätte ein Mädchen namens römisch 40 geliebt, dessen Eltern jedoch gegen die Beziehung gewesen wären. In der Folge wäre sein Onkel von Angehörigen des Mädchens erschossen und der AW von diesen gejagt worden. Die Polizei hätte ihn nicht schützen können, da die Familie des Mädchens der CP angehöre, sein Vater jedoch der Akali Dal.

1.1.3. Das Bundesasylamt wies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 30.11.2005, Zahl: 05 17.898-EAST Ost, den Asylantrag des AW gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den AW gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.1.3. Das Bundesasylamt wies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 30.11.2005, Zahl: 05 17.898-EAST Ost, den Asylantrag des AW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den AW gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der AW Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der AW habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des AW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des AW als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er hätte kaum Details angeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können.

1.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat

(UBAS).

1.1.5. Mit Bescheid vom 06.03.2007, Zahl: 266.551/0/4E-XI/38/05, zugestellt durch Hinterlegung am 09.03.2007, wies der UBAS die Berufung gegen den in Punkt 1.1.3. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.1.1.5. Mit Bescheid vom 06.03.2007, Zahl: 266.551/0/4E-XI/38/05, zugestellt durch Hinterlegung am 09.03.2007, wies der UBAS die Berufung gegen den in Punkt 1.1.3. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Am 07.04.2008 brachte der AW im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) beim Bundesasylamt ein.1.2.1. Am 07.04.2008 brachte der AW im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) beim Bundesasylamt ein.

1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 07.04.2008 gab der AW an, am 02.04.2007 illegal nach Italien gefahren zu sein. Von dort wäre er im Juni 2007 mit Hilfe eines Schleppers über Moskau nach Indien zurückgekehrt. Er wäre in Moskau im Kofferraum eines PKW versteckt worden und so nach Neu Delhi gebracht worden. 25 Tage nach seiner Ausreise aus Italien sei er dort angekommen. Er hätte in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und wäre im August 2007 aufgrund von Nierenbeschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach seiner Entlassung hätte er drei weitere Monate zu Hause gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in Indien hätte sich jedoch herausgestellt, dass seine Probleme wegen seiner Freundin noch immer bestehen würden, zusätzlich wären jedoch auch neue aufgetaucht, da er sich im Tempel des XXXX aufgehalten hätte. Sikhs in seinem Dorf hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, da er Anhänger des Baba und Mitglied der CP sei. Das Ganze wäre auch von den Eltern des Mädchens, das XXXX heiße, vorangetrieben worden, Diese seien Anhänger der Akali Dal Partei. Am 15.01.2008 hätte er Neu Delhi erneut schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und wäre nach Moskau geflogen. Am 13.03.2008 hätte er dort die Ladefläche eines LKW bestiegen und wäre über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 16.03.2008 angekommen wäre (Anmerkung:1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 07.04.2008 gab der AW an, am 02.04.2007 illegal nach Italien gefahren zu sein. Von dort wäre er im Juni 2007 mit Hilfe eines Schleppers über Moskau nach Indien zurückgekehrt. Er wäre in Moskau im Kofferraum eines PKW versteckt worden und so nach Neu Delhi gebracht worden. 25 Tage nach seiner Ausreise aus Italien sei er dort angekommen. Er hätte in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und wäre im August 2007 aufgrund von Nierenbeschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach seiner Entlassung hätte er drei weitere Monate zu Hause gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in Indien hätte sich jedoch herausgestellt, dass seine Probleme wegen seiner Freundin noch immer bestehen würden, zusätzlich wären jedoch auch neue aufgetaucht, da er sich im Tempel des römisch 40 aufgehalten hätte. Sikhs in seinem Dorf hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, da er Anhänger des Baba und Mitglied der CP sei. Das Ganze wäre auch von den Eltern des Mädchens, das römisch 40 heiße, vorangetrieben worden, Diese seien Anhänger der Akali Dal Partei. Am 15.01.2008 hätte er Neu Delhi erneut schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und wäre nach Moskau geflogen. Am 13.03.2008 hätte er dort die Ladefläche eines LKW bestiegen und wäre über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 16.03.2008 angekommen wäre (Anmerkung:

beim AW wurde eine Rechnung eines österreichischen Baumarktes vom 13.03.2008 (!) gefunden).

Bei seiner Einvernahme am 25.04.2008 wiederholte der AW seine Angaben betreffend seinen Reiseweg und brachte erneut die Fluchtgründe hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum Baba und hinsichtlich des Mädchens vor. Er gab an, dass ihn deren Brüder, die zur Akali Dal gehören würden, verfolgen würden. Er selbst und seine Familie würden nun bei der CP dabei sein, man hätte die Seiten gewechselt.

1.2.3. Mit Bescheid vom 28.04.2008, Zahl: 08 03.122-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der AW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2.3. Mit Bescheid vom 28.04.2008, Zahl: 08 03.122-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der AW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht Berufung an den UBAS. Diese wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.05.2008, Zahl:

266.511-2/2E-XI/38/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Ab. 1 AsylG abgewiesen.266.511-2/2E-XI/38/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Ab. 1 AsylG abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 03.09.2008, Zahl: 2008/19/1010-4, abgelehnt.

1.3. Gegenständliches Verfahren:

1.3.1. Der AW stellte im Stande der Untersuchungshaft am 03.05.2011 beim Bundesasylamt den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der AW am 24.10.2005 in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost und am 07.04.2008 im PAZ Hernalser Gürtel erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.3.2. In der Erstbefragung am 03.05.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:

Er hätte Österreich glaublich im April 2007 verlassen und wäre nach Italien gefahren. Dort hätte er gearbeitet und wäre Mitte Jänner 2008 mit dem Flugzeug von Montegare (Italien) direkt nach Amritsar (Indien) geflogen. Von dort hätte er sich in sein Heimatdorf begeben, wo er bis April 2008 zu Hause als Landwirt gearbeitet hätte.

Danach wären jedoch neuerlich Probleme mit seinem Nachbarn, dem Vater des Mädchens, in das er verliebt gewesen wäre, entstanden. Er hätte nach seiner Rückkehr das Mädchen, XXXX, wiedergesehen und getroffen, weshalb ihn deren beiden Brüder und drei Freunde von diesen umbringen hätten wollen. Anfang April 2008 wäre er mit dem Traktor unterwegs gewesen, als ihn die obgenannten fünf Personen aufgehalten hätten. Sie hätten ihn geschlagen, erst der durch die Hilferufe des AW alarmierte Vater hätte sie vertreiben können.Danach wären jedoch neuerlich Probleme mit seinem Nachbarn, dem Vater des Mädchens, in das er verliebt gewesen wäre, entstanden. Er hätte nach seiner Rückkehr das Mädchen, römisch 40 , wiedergesehen und getroffen, weshalb ihn deren beiden Brüder und drei Freunde von diesen umbringen hätten wollen. Anfang April 2008 wäre er mit dem Traktor unterwegs gewesen, als ihn die obgenannten fünf Personen aufgehalten hätten. Sie hätten ihn geschlagen, erst der durch die Hilferufe des AW alarmierte Vater hätte sie vertreiben können.

Er hätte daraufhin sein Elternhaus verlassen und wäre für eine Woche zu den Großeltern gegangen. Da er weiterhin bedroht worden wäre, hätten ihm seine Verwandten geraten, das Land zu verlassen. Ende April hätte er sich eine Woche lang bei seinem Onkel in XXXX aufgehalten, und am 01.05.2008 hätte er Indien mittels Flugzeug verlassen. Er wäre von Delhi nach Moskau geflogen, dort hätte er einen Monat lang in einem Schlepperquartier gewohnt. Mitte Juni 2008 wäre er mittels verschiedener Fahrzeuge nach Österreich gelangt, wo er Mitte Juli 2008 angekommen wäre. Seitdem hätte er sich in den Wohnungen verschiedener Freunde aufgehalten und wäre zwei Mal in Italien gewesen.Er hätte daraufhin sein Elternhaus verlassen und wäre für eine Woche zu den Großeltern gegangen. Da er weiterhin bedroht worden wäre, hätten ihm seine Verwandten geraten, das Land zu verlassen. Ende April hätte er sich eine Woche lang bei seinem Onkel in römisch 40 aufgehalten, und am 01.05.2008 hätte er Indien mittels Flugzeug verlassen. Er wäre von Delhi nach Moskau geflogen, dort hätte er einen Monat lang in einem Schlepperquartier gewohnt. Mitte Juni 2008 wäre er mittels verschiedener Fahrzeuge nach Österreich gelangt, wo er Mitte Juli 2008 angekommen wäre. Seitdem hätte er sich in den Wohnungen verschiedener Freunde aufgehalten und wäre zwei Mal in Italien gewesen.

Auf Vorhalt, dass es Unstimmigkeiten bezüglich seiner zeitlichen Angaben geben würde, gab der AW an, dass er im April 2007 nach Italien gefahren wäre und dieses Land Ende 2007 Richtung Indien verlassen hätte. Dort wäre er vier Monate geblieben und wäre im Mai 2008 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Im März 2008 hätte er sich aufgrund von Herzproblemen in ein indisches Spital begeben, eine entsprechende Bestätigung hätte er bereits im Jahre 2008 bei seiner Festnahme vorgelegt.

Auf weitere Widersprüche aufmerksam gemacht, brachte der AW vor, in Indien gewesen zu sein und keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen. Er hätte Probleme in Indien, es gäbe neue Fluchtgründe. Man hätte versucht, ihn umzubringen. Andere Probleme hätte er nicht, lediglich die mit der Familie der XXXX.Auf weitere Widersprüche aufmerksam gemacht, brachte der AW vor, in Indien gewesen zu sein und keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen. Er hätte Probleme in Indien, es gäbe neue Fluchtgründe. Man hätte versucht, ihn umzubringen. Andere Probleme hätte er nicht, lediglich die mit der Familie der römisch 40 .

1.3.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 05.05.2011, vom AW nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.3.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 05.05.2011, vom AW nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

1.3.4. Bei seiner Einvernahme am 10.05.2011 bei der EAST Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, gab der AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Er hätte bei der Erstbefragung alles richtig angeben und wolle nichts berichtigen. Allerdings hätte er mehrere zeitliche Daten falsch angegeben, da er sich nicht mehr so genau erinnern könne.

Er wäre Ende 2007 ausgereist und hätte sich in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten. Im Jahre 2008 wäre er wieder nach Österreich geflohen. An das genaue Datum seiner Rückkehr könne er sich nicht mehr erinnern. In Wirklichkeit wäre er Ende 2007 nach Indien zurückgeflogen, wo er drei Monate geblieben wäre. Nach Österreich wäre er im März oder April 2008 zurückgekehrt.Er wäre Ende 2007 ausgereist und hätte sich in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten. Im Jahre 2008 wäre er wieder nach Österreich geflohen. An das genaue Datum seiner Rückkehr könne er sich nicht mehr erinnern. In Wirklichkeit wäre er Ende 2007 nach Indien zurückgeflogen, wo er drei Monate geblieben wäre. Nach Österreich wäre er im März oder April 2008 zurückgekehrt.

Seine alten Probleme würden noch immer bestehen, er könne jetzt keine neuen erfinden. Die Familie seiner Geliebten wolle ihn umbringen. Er hätte den Asylantrag gestellt, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Sollte er kein Asyl bekommen, werde er sich die Finger abschneiden und nach Italien gehen. Er hätte Verletzungen durch die Brüder erlitten und würde am Kopf Narben davon haben (Anmerkung im Protokoll: "Weder die Dolmetscherin noch die einvernehmende Referentin konnten Narben wahrnehmen"). Er könne zu 80 % Deutsch, er verstehe es, könne aber nicht antworten (Anmerkung im Protokoll: "Außer das Wort <> sprach der AW kein einziges Wort auf Deutsch aus.")

Er wäre in Indien gewesen und könne eine Bestätigung eines Krankenhauses in XXXX vorlegen. Es könne sein, dass diese Bestätigung zu Hause bei seinem Onkel liege. Er könne auch seine Narben herzeigen, die Verletzungen hätte er im Jahre 2008 in Indien erlitten.Er wäre in Indien gewesen und könne eine Bestätigung eines Krankenhauses in römisch 40 vorlegen. Es könne sein, dass diese Bestätigung zu Hause bei seinem Onkel liege. Er könne auch seine Narben herzeigen, die Verletzungen hätte er im Jahre 2008 in Indien erlitten.

1.3.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 10.05.2011 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl: 11 04.269-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.3.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 10.05.2011 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl: 11 04.269-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

1.3.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 16.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

1.3.7. Laut Strafregisterauszug vom 04.08.2011 liegen folgende Verurteilungen des AW vor:

Urteil des Landesgerichts XXXX wegen § 202 Abs. 1 StGB (Geschlechtliche Nötigung),Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Geschlechtliche Nötigung),

Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 127, 130 (1.Fall), 229 Abs. 1, 231 Abs. 1, 223 Abs. 2 StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise, Urkundenfälschung).Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1.Fall), 229 Absatz eins, 231, Absatz eins, 223, Absatz 2, StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise, Urkundenfälschung).

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des UBAS.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.05.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.05.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.

Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.

2.2.3. Der AW wurde mit Bescheid des UBAS vom 06.03.2007, Zahl:

266.551/0/4E-XI/38/05, zugestellt durch Hinterlegung am 09.03.2007, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).

2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).

2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in dem gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätte.

Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinen gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre.

Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubhaften und nachvollziehbaren Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

Dass der AW vorgebracht hat, es würde neue Fluchtgründe geben, die während seines Aufenthaltes in Indien im Jahr 2008 entstanden wären, erscheint nicht glaubhaft. Einerseits gab der AW im Laufe der Einvernahme am 10.05.2011 selbst zu, dass seine vorgebrachten Gründe noch immer dieselben wären ("Meine alten Probleme bestehen noch immer. Ich kann jetzt keine neuen Gründe erfinden"), andererseits fehlt der Behauptung des AW, im Jahre 2007 über Italien nach Indien zurückgekehrt und dort einige Monate geblieben zu sein, jeglicher Wahrheitsgehalt. Wie schon zuvor in den beiden Vorverfahren zeichnet sich das Vorbringen des AW durch eklatante Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Angaben) aus, die seine Glaubwürdigkeit erheblich erschüttern und den Eindruck verstärken, dass es sich bei der gesamten Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt des AW handelt.

So brachte der AW in seinem zweiten Vorverfahren vor, er wäre am 02.04.2007 nach Italien und von dort im Juni 2007 nach Indien zurückgekehrt. Hierbei wäre er ab Moskau versteckt im Kofferraum eines PKW gereist und so nach 25 Tagen in Neu Delhi angekommen. In seinem gegenständlichen Verfahren jedoch behauptete der AW in der Erstbefragung, erst Anfang 2008 Italien Richtung Indien verlassen zu haben. Von seiner Reise im Kofferraum eines PKW wollte der AW offensichtlich auch nichts mehr wissen, stattdessen gab er an, mit dem Flugzeug von Moskau nach Amritsar gelangt zu sein.

Ferner gab der AW im zweiten Vorverfahren an, Neu Delhi bereits am 15.01.2008 wieder schlepperunterstützt Richtung Österreich verlassen zu haben, was jedoch nicht zu seiner nunmehrigen Version passt, nämlich Mitte Jänner 2008 von Italien nach Indien geflogen zu sein. Der bedeutendste Widerspruch lässt sich allerdings in der aktuellen Behauptung des AW in der Erstbefragung am 03.05.2011 finden, Indien am 01.05.2008 mittels Flugzeug verlassen zu haben und in Österreich Mitte Juli 2008 angekommen zu sein. Dies stimmt nicht nur mit seiner Aussage im zweiten Vorverfahren, am 16.03.2008 bereits wieder in Österreich gewesen zu sein, nicht überein, es lässt sich auch mit der Tatsache, dass sich der AW Anfang April 2008 in Österreich in Schubhaft befunden und hier am 07.04.2008 seinen zweiten Asylantrag gestellt hat, in keinster Weise vereinbaren und offenbart somit das dreiste Lügenkonstrukt des AW. Auch durch die spätere Behauptung in der Einvernahme am 10.05.2011, in Wahrheit bereits im März oder April 2008 nach Österreich zurückgekehrt zu sein, trägt nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des AW zu erhöhen. Sein Vorbringen, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu können, ist nur wenig nachvollziehbar und lediglich als Schutzbehauptung zu werten.

Aber nicht nur hinsichtlich seines Reiseweges und Aufenthaltes in seiner Heimat widersprach sich der AW mehrmals (so behauptete er beispielsweise das eine Mal, aufgrund von Nierenproblemen in einem indischen Krankenhaus behandelt worden zu sein, das andere Mal aufgrund von Herzproblemen), auch bezüglich möglicher Bedrohungssituationen in Indien tauchten einige Unstimmigkeiten auf. Der AW präsentierte dem Bundesasylamt in Laufe seiner drei Asylverfahren insgesamt drei verschiedene Fluchtgeschichten, die von familiären Problemen bis hin zu politischen Streitigkeiten und religiösen Disputen reichten. Hierbei verwickelte sich der AW regelmäßig in gröbste Widersprüche, beispielsweise hinsichtlich des Namens seiner Geliebten oder der politischen Zugehörigkeit seiner Familie bzw. die seiner Feinde. Auffallend ist auch, dass der AW im gegenständlichen Verfahren seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit den Sikhs und den politischen Parteien nicht mehr erwähnte und angab, lediglich aufgrund der Drohungen von Seiten der Familie seiner Geliebten das Land verlassen zu haben. Der Aussage des AW in seiner Einvernahme am 10.05.2011, den aktuellen Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, um einer möglichen Schubhaft zu entgehen, ist somit wohl im Angesichte obgenannter Widersprüche nichts mehr hinzuzufügen.

Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Bescheides des UBAS entgegenstehen würde.

2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Indien unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.

Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum ersten und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW nach Indien entgegenstehen würde.

Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrens, in dem die Rückführung des AW nach Indien für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW nach Indien eingetreten ist.

Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.

2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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