Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 416.294-1/2010-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 02.722-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 02.722-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im März 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - am 29.03.2010 im Rahmen der Schubhaftanhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im März 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - am 29.03.2010 im Rahmen der Schubhaftanhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 29.03.2010 gab der BF in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er weder in seiner Heimat Palästina, noch in Algerien Familienangehörige hätte und er wegen des Krieges nicht in seiner Heimat leben habe können. In Algerien gebe es auch Bürgerkriege und sei die Lage dort auch nicht sicher. Er würde in Algerien als Palästinenser keine Dokumente erhalten und dort aus diesem Grunde nicht als Mensch behandelt.
Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der BF, dass er aus psychischen Gründen weder in Palästina, noch in Algerien leben könne. In arabischen Ländern gebe es keine Menschenrechte und wolle er in Frieden leben.
2. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin
II VO führte zu keiner Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates.
3. Am 21.09.2010 fand zwischen dem BF und einem Mitarbeiter von XXXX ein ca. halbstündiges Gespräch statt, welches zur Sprachanalyse aufgenommen wurde.3. Am 21.09.2010 fand zwischen dem BF und einem Mitarbeiter von römisch 40 ein ca. halbstündiges Gespräch statt, welches zur Sprachanalyse aufgenommen wurde.
4. Laut dem Sprachanalyse-Gutachten von XXXX vom 28.09.2010 spreche der BF eine Variante von Arabisch, die offensichtlich nicht Palästina, sondern wahrscheinlich Nordafrika und Libyen zuzuordnen sei.4. Laut dem Sprachanalyse-Gutachten von römisch 40 vom 28.09.2010 spreche der BF eine Variante von Arabisch, die offensichtlich nicht Palästina, sondern wahrscheinlich Nordafrika und Libyen zuzuordnen sei.
5. Am 28.10.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Graz in arabischer Sprache.
Zunächst erklärte der BF, dass er die palästinensische Staatsangehörigkeit besitze, hiefür aber keinen Nachweis hätte.
Er hätte sechs Jahre eine Koranschule in einer Moschee in Syrien besucht. In Algerien hätte er als Hirte gearbeitet.
Zuerst hätte er vier Jahre in seinem Heimatland Palästina, dann sechs Jahre in Syrien und schließlich zehn Jahre in Algerien gelebt.
In weiterer Folge nannte der BF jene Adressen, an denen er in Syrien bzw. Algerien gewohnt hätte und erklärte, dass er in Syrien bei seiner - im Jahr 2000 verstorbenen - Großmutter gewesen sei. Sein Onkel, welcher ihn dann nach Algerien mitgenommen habe, wohne noch immer an derselben Adresse. Beide seien palästinensische Staatsangehörige.
Er wisse nicht, ob seine Großmutter in Syrien oder Palästina geboren sei, auf jeden Fall sei es so gewesen, dass ihn sein Onkel mütterlicherseits mit vier Jahren - nach dem Tod seiner Eltern - nach Syrien gebracht habe.
Sein Onkel habe in Syrien gelebt, aber Palästina immer wieder besucht. Wann dieser Palästina verlassen habe, um in Syrien zu leben, wisse er nicht.
Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass sein Onkel das letzte Mal in Palästina gewesen sei, als er ihn nach Syrien gebracht habe. Ob er danach nochmals nach Palästina gefahren sei, wisse er nicht. Vielleicht habe dieser manchmal Geschäfte in Palästina gemacht.
Er würde aus dem Gaza-Streifen, konkret aus dem Viertel A. im Bereich von A. stammen.
Auf Vorhalt, weshalb er in der Ersteinvernahme angegeben habe, dass er lediglich wisse, aus Gaza zu stammen, aber nichts Näheres zur Adresse sagen könne, erwiderte der BF: "Vielleicht war ich beim ersten Interview besonders nervös und habe vielleicht deswegen nichts dazu gesagt."
In Palästina gebe es keine weiteren Verwandten von ihm.
Befragt, was er grundsätzlich über Palästina wisse, gab der BF zu Protokoll, dass er vieles über Palästina wisse. Man solle ihn etwas Konkretes fragen.
Im Jahr 1878 habe es in Palästina einen Krieg gegeben.
In der Folge wurden der BF ersucht, etwas über die Größe des Gaza-Streifens, die Währung und dergleichen zu erzählen. Weiters wurde er befragt, welche Lieder und traditionellen palästinensischen Speisen er kenne.
Diesbezüglich antwortete der BF, dass die Währung der Schekel sei. An die genauen Lieder könne er sich nicht erinnern, aber er würde diese hören und man höre sie auch, wenn es Demonstrationen gibt. Es gebe ein spezielles Essen im Gaza-Streifen, das Maftul heiße und auch ein Fleischgericht aus dem Backofen.
Anschließend wurden dem BF verschiedene Fragen zu Algerien gestellt, etwa wo genau in Algerien Tbessa liege, welche Städte es in der Nähe gebe, ob es einen Flughafen in Tbessa gebe, welche archäologischen Orte in Tbessa existieren würden, welche Telefonvorwahl Algerien habe und wie der Präsident von Algerien heiße.
Der BF war nun großteils in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten.
Der Grund, weshalb er aus Palästina geflüchtet sei, bestehe darin, dass es dort damals und auch heute einen Krieg gebe. Außerdem seien seine Eltern gestorben gewesen und habe ihn sein Onkel von dort weggebracht. Was seine Flucht aus Algerien anbelange, so könne er angeben, dass dort derzeit Bürgerkrieg herrsche. Außerdem sei er von dem Herrn, mit dem er zusammengelebt habe, ausgenutzt worden.
Es gebe in Palästina einerseits einen Bürgerkrieg zwischen den Anhängern der Fath-Partei und zwischen jenen der Hamas, andererseits einen Krieg zwischen Juden und Muslimen.
Befragt, wie ihm die Flucht aus Palästina gelungen sei, erklärte der BF, dass er erst vier Jahre alt gewesen sei. Er wisse es nicht genau, sein Onkel habe es organisiert.
In Algerien hätte er kein Geld für seine Arbeit bekommen, sondern maximal eine Möglichkeit zu schlafen und etwas zu essen.
In weiterer Folge wurde dem BF das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und gab dieser hieauf Folgendes zu Protokoll: "Ich habe keinen Bezug zu Libyen. Fragen Sie einen Libyer, der kann Ihnen das bestätigen. Der Herr mit dem ich gesprochen habe, hat eine falsche Information gegeben."
Tbessa sei ungefähr - auch flächenmäßig - so groß wie Graz. Es gebe dort eine Tageszeitung mit dem Namen Al-Khaber. Tbessa sei selbst eine Provinz. Die Namen der Provinzen rund um Tbessa kenne er nicht. Tbessa sei ungefähr 750 Kilometer von der Hauptstadt von Algerien und ungefähr 40 Kilometer von der tunesischen Grenze entfernt.
Befragt, ob ihm im Falle der Rückkehr und Abschiebung in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, erklärte der BF, dass er nicht bereit sei in ein Land zurückzukehren.
Gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet spreche, dass er im Quartier in der Küche aushelfen würde. In seiner vorigen Unterkunft hätte er auch einen Deutschkurs besucht.
Er sei in der Grundversorgung und verfüge in Österreich über keine Verwandten. Weiters lebe er mit keiner sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat gab der BF Folgendes zu Protokoll: "Ich möchte hinzufügen, dass es zwischen dem Gaza-Streifen und Israel eine hohe Mauer gibt und dann möchte ich auch noch sagen, dass es unmöglich ist von Gaza nach Israel über einen Grenzposten einzureisen. Außerdem gibt es heimliche Tunnel, durch die Menschen und Waren geschummelt werden. Und über die offiziellen Grenzen werden keine Waren nach Gaza gelassen."
Abschließend wurde von Seiten des Leiters der Amtshandlung angemerkt, dass diese Informationen dem BF zuvor vorgetragen wurden.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF nicht aus Palästina stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, könne auch seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.
Es hätten weiters das Herkunftsland und daher auch nicht die Gründe für das Verlassen desselben festgestellt werden können. Selbiges gelte für eine Bedrohungssituation im Falle der Ausweisung.
Der BF befinde sich seit März 2010 in Österreich und verfüge über keine Familienangehörigen. Er habe einen Deutschkurs besucht, helfe im Quartier beim Kochen und sei sonst in keiner Weise integriert.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So sei dem Sprachgutachten von XXXX zu entnehmen, dass es sich beim BF offensichtlich nicht um einen Palästinenser handle. Im Übrigen beinhalte die Befragung durch den Analysten auch eine Wissenskontrolle zu Land, Kultur, Geographie und Lokalkenntnissen der angegeben Länder, wobei der BF aber grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten habe können. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Die Erstbehörde legte die Gründe für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit umfassend dar.Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So sei dem Sprachgutachten von römisch 40 zu entnehmen, dass es sich beim BF offensichtlich nicht um einen Palästinenser handle. Im Übrigen beinhalte die Befragung durch den Analysten auch eine Wissenskontrolle zu Land, Kultur, Geographie und Lokalkenntnissen der angegeben Länder, wobei der BF aber grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten habe können. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Die Erstbehörde legte die Gründe für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit umfassend dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 08.11.2010 und einem beigelegten vom BF handschriftlich verfassten Schreiben Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Abschließend wurde die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme innerhalb von drei Wochen in Aussicht gestellt.
8. Eine derartige Stellungnahme langte bisher nicht beim Asylgerichtshof ein.
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsstaat des BF länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hiezu anzumerken, dass dies dem BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - der Bescheid des BAA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde hiebei aber nicht substantiiert dargetan und ist der BF weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf sein nordafrikanisches/ libysches Arabisch substantiiert entgegengetreten. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF - trotz gegenteiliger Behauptung (AS 193) - nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Palästina, seinen "Herkunftsstaat", auf. Eine Person, die von sich selbst behauptet, Palästinenser zu sein, müsste über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es ihm beispielsweise nicht möglich bei der im Rahmen der Sprachanalyse durchgeführten Wissenskontrolle, palästinensische Lieder, Märchen, Erzählungen, Witze oder Speisen zu nennen. Im Übrigen wird von Seiten des erkennenden Senates darauf verwiesen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 28.10.2010 keine genauen Angaben zur Größe des Gaza-Streifens tätigen konnte. Weiters war es dem BF auch hier nicht möglich palästinensische Lieder zu nennen. Nach traditionellen Speisen befragt, konnte der BF lediglich den Namen eines einzigen Gerichts zu Protokoll geben, darüber hinaus sprach er wenig konkret von einem Fleischgericht aus dem Backofen. Bedenkt man hiebei, dass der BF angeblich bis zu seinem zehnten Lebensjahr bei seiner palästinensischen Großmutter aufhältig war, so stellen diese unzureichenden Antworten ein erhebliches weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF dar. Letztlich war der BF nur in der Lage, den israelischen Schekel als Währung des Gaza-Streifens zu nennen. Der jordanische Dinar und der US-Dollar sowie die Möglichkeit im Gaza-Streifen mit dem ägyptischen Pfund zu bezahlen, wurden aber mit keinem Wort erwähnt. Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt daher die grobe Unkenntnis des BF über den Gazastreifen doch ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar. Vor allem kommt dem Umstand, dass - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - der BF gemäß dem Gutachten der Sprachanalyse vom 28.09.2010 eine Variante von Arabisch spricht, die offensichtlich nicht Palästina, sondern wahrscheinlich Nordafrika und Libyen zuzuordnen ist, erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass dieses Argument - unter Berücksichtigung des angeblich nur vierjährigen Aufenthalts in Palästina - für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, wenn der BF das Ergebnis des Sprachgutachtens mit der Begründung anzweifelt, dass hiebei durch den Experten fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass er aus Libyen stammen würde. Tatsächlich konnte eine genaue sprachliche Einordnung des BF nicht erfolgen, sondern lediglich eruiert werden, dass der BF wahrscheinlich eine Variante von Arabisch spricht, die Nordafrika und Libyen zuzuordnen ist. Dies habe sich auf Grund der Intonation, Aussprache und der Verwendung gewisser Satzkonstruktionen feststellen lassen. Sowohl für das BAA - als auch für den erkennenden Senat - stellen sich die diesbezüglichen Erläuterungen als schlüssig und nachvollziehbar dar und kommt der Analyse in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu. Die Schlüssigkeit derartiger Sprachanalysen dokumentiert sich in den verschiedenen Ansätzen der Analyse selbst und wird die Bestimmung von Herkunftsregionen bzw. -ländern als wissenschaftlich fundiert und verlässlich angesehen. Es ist als notorische Tatsache anzusehen, dass sich zuordenbare Unterscheidungsmerkmale, sowohl in der Sprache als auch Aussprache von Lauten von Herkunftsregionen herausgebildet haben, welche zur Bestimmung der sprachlichen Herkunft eines Sprechers geeignet sind.
Letztlich wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.
Dem BAA wird ebenso zugestimmt, dass sich ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF daraus ergibt, dass dieser bei der Erstbefragung am 29.03.2010 behauptete, nichts Näheres zur Adresse in Gaza sagen zu können. Im Gegensatz hiezu erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 28.10.2010, im Viertel XXX, im Bereich XXX gelebt zu haben. Darüber hinaus konnte der BF nicht näher erläutern, wann nun sein Onkel, Palästina verlassen habe, um in Syrien zu leben oder wie es diesem gelungen sei, den BF nach Syrien zu bringen. Insoweit stimmt der erkennende Senat den Überlegungen des BAA zu, dass es sich hiebei um die persönliche Vergangenheit des BF handelt und dessen Unwissenheit im Hinblick auf seine eigene Lebensgeschichte nicht nachvollziehbar sei, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung haben Menschen ein Grundbedürfnis möglichst viel über die eigene Vergangenheit bzw. die Geschichte der eigenen Familie in Erfahrung zu bringen.Dem BAA wird ebenso zugestimmt, dass sich ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF daraus ergibt, dass dieser bei der Erstbefragung am 29.03.2010 behauptete, nichts Näheres zur Adresse in Gaza sagen zu können. Im Gegensatz hiezu erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 28.10.2010, im Viertel römisch 30 , im Bereich römisch 30 gelebt zu haben. Darüber hinaus konnte der BF nicht näher erläutern, wann nun sein Onkel, Palästina verlassen habe, um in Syrien zu leben oder wie es diesem gelungen sei, den BF nach Syrien zu bringen. Insoweit stimmt der erkennende Senat den Überlegungen des BAA zu, dass es sich hiebei um die persönliche Vergangenheit des BF handelt und dessen Unwissenheit im Hinblick auf seine eigene Lebensgeschichte nicht nachvollziehbar sei, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung haben Menschen ein Grundbedürfnis möglichst viel über die eigene Vergangenheit bzw. die Geschichte der eigenen Familie in Erfahrung zu bringen.
Dem BAA wird auch zugestimmt, dass es als nicht glaubhaft angesehen werden könne, dass sich der BF in Tebessa aufgehalten habe. Bereits die Angaben im Rahmen der Sprachanalyse waren derart oberflächlich, sodass ein 10jähriger Aufenthalt in dieser Stadt nicht glaubhaft erscheint. Beispielsweise war es für den BF nicht möglich, die Frage nach Städten in der Nähe von Tebessa zu beantworten. Die vom BF genannte Stadt Constantine liegt in einem anderen Bezirk von Algerien, welcher zwar denselben Namen hat, aber nicht einmal an den Bezirk Tebessa angrenzt. Selbst von fünf möglichen Tageszeitungen (laut Wikipedia) nannte der BF nur ein Printmedium. Selbiges gilt für die Frage nach wichtigen Straßenzügen in Tebessa. Von einer Person, die zehn Jahre in einem Land gelebt haben will, ist derartiges Wissen wohl doch zu erwarten. Im Übrigen ergab eine Routenabfrage mit Hilfe von Google-Maps, dass ein Straßenzug Nr. 4 nach Constantine nicht existiert. Vielmehr befindet sich die genannte Straße N4 laut Google-Maps westlich von Algier, wobei diese Stadt auch nicht 750, sondern rund 480 Kilometer von Tebessa entfernt ist.
Letztlich schließt sich der erkennende Senat auch den Überlegungen des BAA an, dass die nunmehrige Fähigkeit des BF einzelne Fragen bezüglich Algerien und Palästina - im Gegensatz zu seinem fehlenden Wissen im Rahmen der Sprachanalyse - beantworten zu können, dadurch erklärbar sei, dass sich der BF diesbezüglich erkundigt habe und sich die entsprechenden Kenntnisse angeeignet hätte, um die in der Analyse angeführten Ergebnisse erschüttern zu können. Insgesamt gesehen, habe der BF trotz der teilweise den Tatsachen entsprechenden Kenntnisse zu Palästina und Algerien, nicht glaubhaft darstellen können, dass er von dort stamme bzw. sich derart lange im entsprechenden Land aufgehalten hätte.
Insoweit der BF in seiner Befragung vor dem BAA am 28.10.2010 zu Protokoll gab, lediglich für sechs Jahre eine Koranschule besucht zu haben, woraus man dann unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen des Sprachgutachters bzw. der Behörde nicht anzulasten seien, so erlaubt sich der erkennende Senat darauf hinzuweisen, dass die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet hätten werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und vom Alter des BF - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates bzw. Algerien reichen allerdings aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangen Aufenthalt, palästinensischen Bezugspersonen während der persönlichen Entwicklung (Großmutter bzw. Onkel) und Interesse für die Palästina - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.
Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst ein, nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
2.4. Insoweit der BF im Rahmen seines Rechtsmittels Kritik an der asylbehördlichen Einvernahme äußerte, ist anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme vom 28.10.2010 den Eindruck vermittelt, dass die zuständige Organwalterin den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat, seinem Fluchtvorbringen und seiner persönlichen Situation befragt und ihn mit den entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat, die der Beschwerdeführer aber - wie erwähnt - unzureichend beantwortete.
Bei Ansicht der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF auch monierte, dass die zuständige Organwalterin behauptet habe, dass der BF über keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Eine derartige Formulierung lässt sich aber weder in der Niederschrift vom 28.10.2010 noch in der angefochten Entscheidung des BAA finden. Es kann allerdings von Seiten des BF nicht geleugnet werden, dass er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BAA eines Dolmetschers bedurfte, weshalb - unter Berücksichtigung des erst ca. einjährigen Aufenthalts des BF in Österreich - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache bereits beherrscht. Dies zeigt sich letztlich auch in dem der Beschwerde beigefügten, in arabischer Sprache verfassten, handschriftlichen Schreiben. Insoweit geht dieser Einwand des BF ins Leere.
2.5. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung, damit sich der Asylgerichtshof einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen könne. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.6. Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer angab, Palästina bereits im Alter von vier Jahren verlassen zu haben und dass bei Verstreichen eines längeren Zeitraumes gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelte es sich jedoch um grundlegende Fragen zum Staat des behaupteten Aufenthaltes bzw. zum Herkunftsstaat und kann wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind, wenn der BF selbst erklärt, dass er vieles über Palästina wisse, bis zu seinem zehnten Lebensjahr bei seiner palästinensischen Großmutter gelebt zu haben und die zuständige Organwalterin hiebei sogar auffordert, ihn etwas Konkretes zu fragen.
2.7. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er laut Sprachgutachten vom 28.09.2010 nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend angemerkt wie folgt:
Der BF ist lt. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am heutigen Tag seit 26.07.2011 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hat seither keine neue Meldeadresse bzw. Obdachlosenmeldung bekanntgegeben.
Durch diese Vorgangsweise hat der BF seine ihm im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, welche sich zumindest auf jene Umstände bezieht, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (§ 18 Abs. 3 AsylG) und war infolge der Nichtbekanntgabe seines neuen Aufenthaltsortes einmal mehr auf die mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu schließen.Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (Paragraph 18, Absatz 3, AsylG) und war infolge der Nichtbekanntgabe seines neuen Aufenthaltsortes einmal mehr auf die mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu schließen.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund sieben Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund siebzehn Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
01.09.2011