TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/17 D13 235416-5/2011

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Veröffentlicht am 17.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 235416-5/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011, FZ. 11 03.076 (05 02.194)-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011, FZ. 11 03.076 (05 02.194)-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion, reiste am 13.08.2001 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 28.02.2002, Zahl: 01 18.549-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt II.). Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 05.03.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden war, dieser dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002 am 20.03.2002 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion, reiste am 13.08.2001 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 28.02.2002, Zahl: 01 18.549-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.). Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 05.03.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden war, dieser dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002 am 20.03.2002 in Rechtskraft.

2. Am 02.01.2003 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen zweiten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom 18.02.2003, Zahl: 03 00.119-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die vom Beschwerdeführer am 04.03.2003 fristgerecht dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.04.2003, GZ. 235.416/0-VIII/22/03, abgewiesen.2. Am 02.01.2003 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen zweiten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom 18.02.2003, Zahl: 03 00.119-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die vom Beschwerdeführer am 04.03.2003 fristgerecht dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.04.2003, GZ. 235.416/0-VIII/22/03, abgewiesen.

3. Am 16.02.2005 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2005 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. Am 16.02.2005 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2005 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2006 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2008/24E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2006 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2008/24E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 als unbegründet abgewiesen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2010 verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.04.2010 verlängert.

Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte darin aus, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht geändert hätten.

4. Bis zum 30.04.2010 war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Urteil vom BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (insgesamt ¿ 140) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt;Mit Urteil vom BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, Absatz eins und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (insgesamt ¿ 140) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;

Mit Urteil des LG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 127 130 (1. Fall) und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei er am 25.06.2009 aus der Haft entlassen wurde;Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 127, 130 (1. Fall) und 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei er am 25.06.2009 aus der Haft entlassen wurde;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt;

5. Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: 05 02.194-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF von Amts wegen ab (= Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. jedoch für unzulässig (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht verurteilt worden sei, wobei bei der letzten Verurteilung vor dem Landesgericht als erschwerende Strafbemessungsgründe die vier einschlägigen Vorstrafen und neun Fakten angeführt worden seien.5. Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: 05 02.194-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF von Amts wegen ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. jedoch für unzulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht verurteilt worden sei, wobei bei der letzten Verurteilung vor dem Landesgericht als erschwerende Strafbemessungsgründe die vier einschlägigen Vorstrafen und neun Fakten angeführt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes anfocht (Spruchpunkt I.). Mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2010 gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 (= Spruchpunkt I.) und Abs. 4 (= Spruchpunkt II.) AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ab. Mit Erkenntnis vom 30.03.2011, Zl. D13 235416-4/2010/11E, behob der Asylgerichtshof den Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 27.10.2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes anfocht (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2010 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, (= Spruchpunkt römisch eins.) und Absatz 4, (= Spruchpunkt römisch zwei.) AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ab. Mit Erkenntnis vom 30.03.2011, Zl. D13 235416-4/2010/11E, behob der Asylgerichtshof den Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses vom 27.10.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos.

6. Mit Urteil des LG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 287 (§§ 15, 127, 129 Z 1) und § 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 287, (Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins,) und Paragraph 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

7. Mit Bescheid vom 04.04.2011, Zahl: 11 03.076 (05 02.194)-BAL, entzog das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, letztmalig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden, weswegen das Bundesasylamt verpflichtet gewesen sei, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer zu entziehen.7. Mit Bescheid vom 04.04.2011, Zahl: 11 03.076 (05 02.194)-BAL, entzog das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, letztmalig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden, weswegen das Bundesasylamt verpflichtet gewesen sei, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung bezeichneten) Beschwerde, in welcher er den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 anfocht und ausführte, dass er gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben habe und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der diesem Verfahren zugrundeliegende Asylantrag bereits am 16.02.2005 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009 anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der diesem Verfahren zugrundeliegende Asylantrag bereits am 16.02.2005 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 8 Abs. 4 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat am 21.12.2009 dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.04.2010 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat fristgerecht am 31.03.2010 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, der auch Grundlage dafür war, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 - somit nach dem 30.04.2010 - der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde. Mit dem o.a. Bescheid vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer die (bis 30.04.2010) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.Der Beschwerdeführer hat fristgerecht am 31.03.2010 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, der auch Grundlage dafür war, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 - somit nach dem 30.04.2010 - der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde. Mit dem o.a. Bescheid vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer die (bis 30.04.2010) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.

Der Gesetzestext des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Der Gesetzestext des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Rein verfahrenstechnisch ist eine Entziehung der Aufenthaltsberechtigung im vorliegenden Fall am 04.04.2011 nicht möglich, da über den Antrag vom 31.03.2010 vom Bundesasylamt noch nicht abgesprochen wurde.

Rechtlich richtig hätte das Bundesasylamt in der konkreten Sachlage, im Fall eines Entscheidungszeitpunktes nach dem 30.04.2010 den Antrag des Beschwerdeführers abweisen müssen, die ex-lege entstandene Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung würde zu diesem Zeitpunkt enden und eine Entziehung ist deshalb nicht mehr möglich.

Ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung - wie im Bescheid vom 04.04.2011 ausgesprochen - wäre nur bis zum 30.04.2010 möglich gewesen.

Der o.a. Bescheid vom 04.04.2011 über die Entziehung der bis zum 30.04.2010 erteilten, befristeten Aufenthaltsberechtigung war somit ersatzlos zu beheben, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist somit noch immer offen und das Bundesasylamt wird darüber zu entscheiden haben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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