Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 411.017-1/2010/5E
A14 411.015-1/2010/5E
A14 411.014-1/2010/5E
A14 411.016-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.457-BAG,1.) des römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.457-BAG,
2.) der XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.458-BAG,2.) der römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.458-BAG,
3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die die Eltern XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.459-BAG,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die die Eltern römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.459-BAG,
4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.460-BAG,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 10.460-BAG,
alle staatenlos, Herkunftsstaat Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, alle staatenlose Kurden sunnitischen Glaubens aus Syrien, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 31.08.2009 Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden hiezu am 31.08.2009 polizeilich erstbefragt und am 24.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung an, er sei mit seiner Familie schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, er sei Mitglied der kurdischen Partei Azadi und habe Flyer für die Partei verteilt. Bei einem Unfall seien die Flyer in seinem Auto von der Polizei gefunden worden und werde er deswegen von den syrischen Behörden verfolgt. Er habe Angst um sein Leben.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigte er seine bisherigen Angaben und gab ergänzend an, er sei am 01.01.2007 als Unterstützer der Partei aufgenommen und 6 Monate danach einfaches Parteimitglied geworden. Er habe Zeitungen für die Partei transportiert. Am 27.07.2009 habe er einen Karton mit Parteizeitungen im Auto gehabt und sei von der Polizei verfolgt worden. Es sei zu einem Unfall gekommen, bei welchem er, seine Frau und der ältere Sohn verletzt worden wären. Seine Frau und die Kinder hätten noch am selben Tag das Krankenhaus verlassen können. Er selbst sei am vierten Tag aus dem Krankenhaus geflüchtet. Bis zu seiner Flucht aus der Heimat habe er sich dann mit seiner Familie bei einem Verwandten bzw. bei Bekannten aufgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes mit den syrischen Behörden geflüchtet, und zwar wegen seiner politischen Aktivitäten. Außerdem hätten die Kurden in Syrien keine Rechte und würden diskriminiert. Ihre beiden Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und gab ergänzend an, sie gehöre zu den Maktumin. Sie habe keine Ausbildung genossen und habe selbst keine eigenen Fluchtgründe. Es sei aber so, dass es allen Kurden in Syrien schlecht gehe und diese diskriminiert werden. In der Folge gab sie eine Beschreibung des von ihrem Mann erwähnten Verkehrsunfalls und gab an, nach Verlassen des Krankenhauses von Polizisten aufgesucht worden zu sein. Ihr Mann habe ihr nichts von seiner Flucht aus dem Krankenhaus erzählt. Nur ihr Mann und sie seien von dem Problem im Heimatland betroffen, von ihrer Familie sei niemand in der Politik tätig.
5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.12.2009 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2010 erteilt. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer stehe fest.5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.12.2009 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2010 erteilt. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer stehe fest.
Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch keine konkreten in seiner Person gelegenen Umstände vorbringen können, die mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung seiner Person glaubhaft darstellen würden. Die Behörde gelange zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten weiteren Ereignisse jedoch mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Dem von ihm behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Syrien werde kein Glauben geschenkt.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, wenngleich keine asylrelevante Verfolgung vorliege, bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass sich für staatenlose Kurden (Maktumin Adjanib) Syrien in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich daniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Im vorliegenden Fall lägen die Kriterien des § 8 AsylG 2005 vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, wenngleich keine asylrelevante Verfolgung vorliege, bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass sich für staatenlose Kurden (Maktumin Adjanib) Syrien in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich daniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Im vorliegenden Fall lägen die Kriterien des Paragraph 8, AsylG 2005 vor.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass deren Angaben, selbst keine Fluchtgründe für sich geltend zu machen, als glaubhaft erachtet würden. Aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens sei auch diesen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
7. Am 03.01.2011 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung legt nicht ausreichend nachvollziehbar dar, warum dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar in Bezug auf deren Angaben zur Person, den Familienstand, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Staatenlosigkeit, dem Religionsbekenntnis sowie der Situation für Kurden in Syrien Glauben geschenkt wurde, dem Erstbeschwerdeführer jedoch hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen wurde.
Die in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vorgenommene Beweiswürdigung ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auf die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.
Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Ebenso bedeutet eine Einvernahme für Asylwerber eine gewisse Anspannung und kann ohne nähere Angaben von Gründen aufgrund einer kurzen Schilderung nicht a priori davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht der Wahrheit entspreche.
Aus den wenigen ins Treffen geführten Argumenten für die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht unbedingt auf die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens geschlossen werden. So kann beispielsweise aus der Angabe eines falschen Geburtsdatums in Bezug auf ein Kind wohl kaum auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtgrundes des Erstbeschwerdeführers geschlossen werden. Auch das Argument, der Erstbeschwerdeführer habe keine näheren Angaben zu seinen Verletzungen und seinen Krankenhausaufenthalt tätigen können, geht ins Leere. Es wurde von Seiten des Einvernahmeleiters verabsäumt den Beschwerdeführer detailliert nach seinen Verletzungen und diesbezüglichen Behandlungen zu befragen. Dem Bundesasylamt wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, allenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Nachweis allenfalls erlittener Verletzungen einzuholen.
Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführer nur einmal vor dem Bundesasylamt befragt wurden und sich die dortige Befragung insbesondere des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe eher kursorisch gestaltete.
Insbesondere wurde auch verabsäumt, den Beschwerdeführern die später getroffenen Länderfeststellungen zu Syrien vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet sind und daher untauglich, in Bezug auf die aktuelle Situation der Kurden zudem ungenügend.
Im angefochtenen Bescheid wurde weiters unterlassen, Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angegebenen kurdischen Azadi-Partei und deren Status in Syrien zu treffen. Anhand der getroffenen Feststellungen ist nicht einmal ersichtlich, ob diese Partei tatsächlich existiert.
Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.
3.2. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Erstbeschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und seine Mitgliedschaft bei der Azadi-Partei in Verbindung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen (vgl die Ergebnisse des EURASIL Workshops zu Syrien vom 26.04.2010). Da der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig auch exilpolitische Aktivitäten in Österreich gesetzt hat, wird ferner zu klären sein, ob die von ihm in Österreich gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Erstbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen vergleiche die Ergebnisse des EURASIL Workshops zu Syrien vom 26.04.2010). Da der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig auch exilpolitische Aktivitäten in Österreich gesetzt hat, wird ferner zu klären sein, ob die von ihm in Österreich gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Erstbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.
Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
06.10.2011