Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D3 266438-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 17.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 17.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 24.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Die am 03.11.2005 erfolgte die Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost hatte die Frage nach dem zuständigen Staat für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens zum Thema, der Beschwerdeführer gab jedoch damals schon an, dass er XXXX bei der Beschießung einer Demonstration durch russische Streitkräfte von mehreren Geschosssplittern getroffen worden sei, wobei sich einer immer noch in seinem XXXX befinde, einer jedoch entfernt worden sei und er deswegen zunächst 2 Monate lang im Krankenhaus gewesen sei und XXXX überdies 21 Tage. Im Zuge der ärztlichen Untersuchung stellte der beigezogene Fachärztin für Psychiatrie fest, dass der Asylwerber während des gesamten Gespräches ungeduldig gereizt, fordernd und angespannt sei und dass eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der XXXX sicher nicht auszuschließen sei, wobei derzeit unklar sei, wie die Persönlichkeit und das Verhalten prämorbid gewesen sei. Eine weitere fachärztliche Untersuchung wurde jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer legte ein handgeschriebenes Schriftstück vor, aus dem sich ergibt, dass XXXX aufgrund einer Splitterverletzung eine XXXX vorgenommen worden sei und dass der Beschwerdeführer ständig über XXXX und Schwäche sowie erhöhte Nervosität klage, so dass eine weitere Untersuchung von einem Neurochirurgen empfohlen werde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 24.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Die am 03.11.2005 erfolgte die Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost hatte die Frage nach dem zuständigen Staat für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens zum Thema, der Beschwerdeführer gab jedoch damals schon an, dass er römisch 40 bei der Beschießung einer Demonstration durch russische Streitkräfte von mehreren Geschosssplittern getroffen worden sei, wobei sich einer immer noch in seinem römisch 40 befinde, einer jedoch entfernt worden sei und er deswegen zunächst 2 Monate lang im Krankenhaus gewesen sei und römisch 40 überdies 21 Tage. Im Zuge der ärztlichen Untersuchung stellte der beigezogene Fachärztin für Psychiatrie fest, dass der Asylwerber während des gesamten Gespräches ungeduldig gereizt, fordernd und angespannt sei und dass eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der römisch 40 sicher nicht auszuschließen sei, wobei derzeit unklar sei, wie die Persönlichkeit und das Verhalten prämorbid gewesen sei. Eine weitere fachärztliche Untersuchung wurde jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer legte ein handgeschriebenes Schriftstück vor, aus dem sich ergibt, dass römisch 40 aufgrund einer Splitterverletzung eine römisch 40 vorgenommen worden sei und dass der Beschwerdeführer ständig über römisch 40 und Schwäche sowie erhöhte Nervosität klage, so dass eine weitere Untersuchung von einem Neurochirurgen empfohlen werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2005, Zl. 05 17.911-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 24.10.2005 - ohne in die Sache einzutreten - gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück gewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt und weiters der Antragsteller nach Polen ausgewiesen, sowie unter Spruchteil II die aufschiebende Wirkung einer Berufung gem. 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Aufgrund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.12.2005, Zl. 266.438/0-XI/34/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylantrag zugelassen wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2005, Zl. 05 17.911-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 24.10.2005 - ohne in die Sache einzutreten - gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück gewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt und weiters der Antragsteller nach Polen ausgewiesen, sowie unter Spruchteil römisch zwei die aufschiebende Wirkung einer Berufung gem. 64 Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Aufgrund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.12.2005, Zl. 266.438/0-XI/34/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylantrag zugelassen wurde.
Daraufhin wurde am 23.05.2006 eine inhaltliche Einvernahme vorgenommen, wobei er wiederum erwähnte, dass er XXXX durch einen Bombensplitter am XXXX schwer verletzt wurde und dass er Zeitungen und Videoaufnahmen, besonders Ansprachen des tschetschenischen Präsidenten Maschadov vom Beginn des zweiten Krieges bis zum Jahre XXXX verteilt habe. Auf die Frage, ob er wegen seiner XXXX in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gab er an, dass er schon bei zwei Neurologen gewesen sei, die jedoch gemeint hätten, dass sie nichts für ihn tun könnten und dass sie ihm Tabletten verschrieben hätten. Er habe so starke Schmerzen, dass er nachts oft aufwache, in ständiger ärztlicher Behandlung stehe er jedoch nicht. Ein fachärztliches Gutachten wurde nicht eingeholt.Daraufhin wurde am 23.05.2006 eine inhaltliche Einvernahme vorgenommen, wobei er wiederum erwähnte, dass er römisch 40 durch einen Bombensplitter am römisch 40 schwer verletzt wurde und dass er Zeitungen und Videoaufnahmen, besonders Ansprachen des tschetschenischen Präsidenten Maschadov vom Beginn des zweiten Krieges bis zum Jahre römisch 40 verteilt habe. Auf die Frage, ob er wegen seiner römisch 40 in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gab er an, dass er schon bei zwei Neurologen gewesen sei, die jedoch gemeint hätten, dass sie nichts für ihn tun könnten und dass sie ihm Tabletten verschrieben hätten. Er habe so starke Schmerzen, dass er nachts oft aufwache, in ständiger ärztlicher Behandlung stehe er jedoch nicht. Ein fachärztliches Gutachten wurde nicht eingeholt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 17.911-BAT, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 24.10.2005 abgewiesen, unter Spruchteil II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III gem. § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er aus den von ihm genannten Gründen sein Heimat verlassen habe. Zu Spruchteil I wurde rechtlich insbesondere dargelegt, dass der Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete. Zu Spruchteil II wurde die bezughabende Rechtssprechung und Judikatur dargestellt, jedoch nicht jene, welche sich auf die Erkrankungen von Asylwerbern beziehe und wurde seine XXXX und die daraus resultierenden Folgen auch nicht weiter thematisiert, sondern textbausteinartig ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Land, in das ein Fremder abgeschoben werden solle, nicht genüge, um die Abschiebung des Fremden in dieses unter dem Gesichtpunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen und dass insgesamt in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden eine Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK aussetzen würde, dies gelte nach den Feststellungen ebenso für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehörten und bei denen Hinweise auf eine Verfolgung nicht vorliegen würden. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchteil III wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller von der Unterstützung der Bundesbetreuung lebe und er keine nahe Angehörigen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, namhaft gemacht habe. Zu der XXXX erlittenen XXXX wurde - unter dem Titel der Ausweisung - angemerkt, dass der Antragsteller nicht in ständiger ärztlicher Behandlung stehe und eine solche auch nicht erforderlich sei und auch in Tschetschenien eine ständige ärztliche Betreuung nicht erfolgt sei. Dass der Antragsteller sich eine derartige Behandlung nicht leisten habe können sei nicht nachvollziehbar, zumal er genügend Geld habe auftreiben können, um eine Flucht von Tschetschenien über Polen bis Belgien zu finanzieren. Die Ausweisung würde daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 17.911-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 24.10.2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. 8 Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er aus den von ihm genannten Gründen sein Heimat verlassen habe. Zu Spruchteil römisch eins wurde rechtlich insbesondere dargelegt, dass der Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 1997 biete. Zu Spruchteil römisch zwei wurde die bezughabende Rechtssprechung und Judikatur dargestellt, jedoch nicht jene, welche sich auf die Erkrankungen von Asylwerbern beziehe und wurde seine römisch 40 und die daraus resultierenden Folgen auch nicht weiter thematisiert, sondern textbausteinartig ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Land, in das ein Fremder abgeschoben werden solle, nicht genüge, um die Abschiebung des Fremden in dieses unter dem Gesichtpunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen und dass insgesamt in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden eine Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK aussetzen würde, dies gelte nach den Feststellungen ebenso für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehörten und bei denen Hinweise auf eine Verfolgung nicht vorliegen würden. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchteil römisch drei wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller von der Unterstützung der Bundesbetreuung lebe und er keine nahe Angehörigen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, namhaft gemacht habe. Zu der römisch 40 erlittenen römisch 40 wurde - unter dem Titel der Ausweisung - angemerkt, dass der Antragsteller nicht in ständiger ärztlicher Behandlung stehe und eine solche auch nicht erforderlich sei und auch in Tschetschenien eine ständige ärztliche Betreuung nicht erfolgt sei. Dass der Antragsteller sich eine derartige Behandlung nicht leisten habe können sei nicht nachvollziehbar, zumal er genügend Geld habe auftreiben können, um eine Flucht von Tschetschenien über Polen bis Belgien zu finanzieren. Die Ausweisung würde daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Darin wurde - nach einem textbausteinartigen Vorbringen über die Verletzung des Parteiengehörs - ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, dass er im Jahre XXXX durch einen Bombensplitter schwer verletzt worden sei, wobei der Bescheid die Feststellung treffe, dass er keinerlei gesundheitliche Folgen davon getragen hätte, dies sei absolut falsch und nebenbei aktenwidrig. Er leide unter dauernden Schmerzen im XXXX. Die Tatsache, dass er nicht operiert werden könne, heiße nicht, dass er keine Beschwerden habe. Darüber hinaus leide er wegen der XXXX unter einer spastischen Lähmung seines XXXX. Außerdem habe er sich im tschetschenischen Widerstand für Maschadov engagiert und als Beweis dazu seine persönliche Einvernahme, sowie beiliegende Befunde angeführt. In der Folge wurde ein (textsteinbauartiges) Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie zum Refoulement getätigt. Der Berufung wurde ein russisches Schreiben, sowie ein Schreiben der Diakonie mit für medizinische Laien nicht verständlichen Abkürzungen angeschlossen. Bei dem einen russischsprachigen Schreiben handelt es sich um ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen tschetschenischen Parlamentsabgeordneten XXXX, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie aktiv am Kampf gegen die russischen Besatzer mitgewirkt hätten und der Beschwerdeführer als Vermittler zwischen den Präsidenten der Tschetschenischen Republik Alsan Maschadov, Parlaments- und Regierungsmitgliedern sowie den Kommandeuren der tschetschenischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine schwere XXXX bei der Bombardierung der bevölkerten Orte durch die russischen Aggressoren erlitten, wodurch er zum Teil seine Arbeitsfähigkeit verloren habe. In der Folge wurden Arztbriefe des neurologischem Zentrums XXXX über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.11.-17.12.2006, sowie weitere Bestätigungen der tschetschenischen Exilvertretung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2008 legte der Rechtsanwalt Dr. Alfred Windhager eine Vollmacht vor. Er brachte vor, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente der Krankengeschichte die Entscheidung rechtswidrig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Darin wurde - nach einem textbausteinartigen Vorbringen über die Verletzung des Parteiengehörs - ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, dass er im Jahre römisch 40 durch einen Bombensplitter schwer verletzt worden sei, wobei der Bescheid die Feststellung treffe, dass er keinerlei gesundheitliche Folgen davon getragen hätte, dies sei absolut falsch und nebenbei aktenwidrig. Er leide unter dauernden Schmerzen im römisch 40 . Die Tatsache, dass er nicht operiert werden könne, heiße nicht, dass er keine Beschwerden habe. Darüber hinaus leide er wegen der römisch 40 unter einer spastischen Lähmung seines römisch 40 . Außerdem habe er sich im tschetschenischen Widerstand für Maschadov engagiert und als Beweis dazu seine persönliche Einvernahme, sowie beiliegende Befunde angeführt. In der Folge wurde ein (textsteinbauartiges) Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie zum Refoulement getätigt. Der Berufung wurde ein russisches Schreiben, sowie ein Schreiben der Diakonie mit für medizinische Laien nicht verständlichen Abkürzungen angeschlossen. Bei dem einen russischsprachigen Schreiben handelt es sich um ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen tschetschenischen Parlamentsabgeordneten römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer und seine Familie aktiv am Kampf gegen die russischen Besatzer mitgewirkt hätten und der Beschwerdeführer als Vermittler zwischen den Präsidenten der Tschetschenischen Republik Alsan Maschadov, Parlaments- und Regierungsmitgliedern sowie den Kommandeuren der tschetschenischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine schwere römisch 40 bei der Bombardierung der bevölkerten Orte durch die russischen Aggressoren erlitten, wodurch er zum Teil seine Arbeitsfähigkeit verloren habe. In der Folge wurden Arztbriefe des neurologischem Zentrums römisch 40 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.11.-17.12.2006, sowie weitere Bestätigungen der tschetschenischen Exilvertretung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2008 legte der Rechtsanwalt Dr. Alfred Windhager eine Vollmacht vor. Er brachte vor, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente der Krankengeschichte die Entscheidung rechtswidrig sei.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2011 gab der Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky seine Vertretung bekannt und legte eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 27.06.2011, einen Befund des Instituts für Computertomographie vom 28.06.2011, sowie einen Ambulanzbefund der Landes-Nervenklinik XXXX zum Nachweis seiner Erkrankung vor. Die ärztliche Bestätigung des XXXXgeht hervor, dass der antragstellende Beschwerdeführer an einer XXXX Verletzung und deswegen an einer spastischen Parese beider XXXX, sowie einer Allodynie des XXXX leide und er psychisch und physisch beträchtlich beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer sei am 21.06. und am 15.07.2011 in der Landes-Nervenklinik XXXX aufhältig gewesen, wo bei dem Beschwerdeführer chronischer neuropathischer Schmerz vermerkt wurde, aber auch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine reaktive Depression vorstellbar wäre.Mit Schriftsatz vom 22.07.2011 gab der Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky seine Vertretung bekannt und legte eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 27.06.2011, einen Befund des Instituts für Computertomographie vom 28.06.2011, sowie einen Ambulanzbefund der Landes-Nervenklinik römisch 40 zum Nachweis seiner Erkrankung vor. Die ärztliche Bestätigung des XXXXgeht hervor, dass der antragstellende Beschwerdeführer an einer römisch 40 Verletzung und deswegen an einer spastischen Parese beider römisch 40 , sowie einer Allodynie des römisch 40 leide und er psychisch und physisch beträchtlich beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer sei am 21.06. und am 15.07.2011 in der Landes-Nervenklinik römisch 40 aufhältig gewesen, wo bei dem Beschwerdeführer chronischer neuropathischer Schmerz vermerkt wurde, aber auch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine reaktive Depression vorstellbar wäre.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 Blg. Nr. 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren durchgehend vorgebracht, dass er XXXX durch eine Splitterverletzung am XXXX schwerstens verletzt wurde und unter den Folgen dieser Verletzung auch noch heute leide. Obwohl bereits im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren die dort beigezogene Fachärztin für Psychiatrie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund der XXXX nicht ausschließen konnte und auch unklar erschienen ist, wie die Persönlichkeit und das Verhalten des Antragsstellers vor dieser Verletzung gewesen sei und daher aufgrund dieser Aussage die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens indiziert gewesen wäre, hat das Bundesasylamt keine weitere ärztliche Begutachtung vorgenommen und ist auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unter dem Titel des Refoulementschutzes in keiner Weise und unter dem Titel der Ausweisung nur oberflächlich eingegangen. In der als Berufung bezeichneten Beschwerde wurde die Verletzung durch den Bombensplitter, welche sowohl zu dauernden XXXX als auch zu einer spastischen Lähmung des XXXX geführt hat, erwähnt. In Beschwerdeergänzungen wurde mehrere stationäre und ambulante Aufenthalte im neurologischen und psychiatrischen Kliniken nachgewiesen und zuletzt auch eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, wonach der Beschwerführer nicht nur unter einer cerebralen Bewegungsstörung beider XXXX und unter ständigen XXXX leide, sondern auch psychisch und physisch beeinträchtigt sei, wobei in diesem Zusammenhang auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine reaktive Depression als möglich erachtet wurden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls schwerwiegende neurologische und möglicherweise auch psychische krankheitswerte Störungen vorliegen, wobei letztere auch für das Aussageverhalten im Verfahren von großer Bedeutung sind (diesbezüglich jüngst VwGH vom 28.04.2011, Zl 2011/01/028 VwGH Zl. 20111/23/0113-0114 und viele andere mehr). Die Einholung eines bzw. mehrerer fachärztlicher Gutachten, nämlich sowohl auf dem Gebiet der Neurologie als auch der Psychiatrie wäre schon aufgrund des Erkenntnisstandes während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unbedingt erforderlich gewesen, deren Notwendigkeit hat sich jedoch durch die weiteren vorgelegten ärztlichen bzw. klinischen Schreiben (insbesondere von öffentlichen Krankenanstalten, die zu einer erhöhten Objektivität verpflichtet sind) weiter erhärtet. Es wäre daher zunächst die Frage, welche krankheitswerten psychischen Erkrankungen überhaupt vorliegen sowie in wie weit allfällige krankheitswerte psychische Störungen Einflüsse auf das Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren, insbesondere auf die Fähigkeit zur Wiedergabe von allenfalls traumatisierenden Erlebnissen haben, zu ermitteln. Weiters wäre auch das neurologische Krankheitsbild unter dem Thema des subsidiären Schutzes zu ermitteln, insbesondere in wie weit der Beschwerdeführer weiterer ärztliche Hilfe, aber auch Betreuung im Alltag bedarf, sowie, ob er in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr die existenznotwenigen Mittel zu erwirtschaften oder anderwärtig zu erhalten, wobei nach ärztlicher Begutachtung auch allenfalls weitere Länderrecherchen erforderlich wären. Schließlich wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu weiteren Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu bieten.Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren durchgehend vorgebracht, dass er römisch 40 durch eine Splitterverletzung am römisch 40 schwerstens verletzt wurde und unter den Folgen dieser Verletzung auch noch heute leide. Obwohl bereits im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren die dort beigezogene Fachärztin für Psychiatrie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund der römisch 40 nicht ausschließen konnte und auch unklar erschienen ist, wie die Persönlichkeit und das Verhalten des Antragsstellers vor dieser Verletzung gewesen sei und daher aufgrund dieser Aussage die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens indiziert gewesen wäre, hat das Bundesasylamt keine weitere ärztliche Begutachtung vorgenommen und ist auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unter dem Titel des Refoulementschutzes in keiner Weise und unter dem Titel der Ausweisung nur oberflächlich eingegangen. In der als Berufung bezeichneten Beschwerde wurde die Verletzung durch den Bombensplitter, welche sowohl zu dauernden römisch 40 als auch zu einer spastischen Lähmung des römisch 40 geführt hat, erwähnt. In Beschwerdeergänzungen wurde mehrere stationäre und ambulante Aufenthalte im neurologischen und psychiatrischen Kliniken nachgewiesen und zuletzt auch eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, wonach der Beschwerführer nicht nur unter einer cerebralen Bewegungsstörung beider römisch 40 und unter ständigen römisch 40 leide, sondern auch psychisch und physisch beeinträchtigt sei, wobei in diesem Zusammenhang auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine reaktive Depression als möglich erachtet wurden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls schwerwiegende neurologische und möglicherweise auch psychische krankheitswerte Störungen vorliegen, wobei letztere auch für das Aussageverhalten im Verfahren von großer Bedeutung sind (diesbezüglich jüngst VwGH vom 28.04.2011, Zl 2011/01/028 VwGH Zl. 20111/23/0113-0114 und viele andere mehr). Die Einholung eines bzw. mehrerer fachärztlicher Gutachten, nämlich sowohl auf dem Gebiet der Neurologie als auch der Psychiatrie wäre schon aufgrund des Erkenntnisstandes während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unbedingt erforderlich gewesen, deren Notwendigkeit hat sich jedoch durch die weiteren vorgelegten ärztlichen bzw. klinischen Schreiben (insbesondere von öffentlichen Krankenanstalten, die zu einer erhöhten Objektivität verpflichtet sind) weiter erhärtet. Es wäre daher zunächst die Frage, welche krankheitswerten psychischen Erkrankungen überhaupt vorliegen sowie in wie weit allfällige krankheitswerte psychische Störungen Einflüsse auf das Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren, insbesondere auf die Fähigkeit zur Wiedergabe von allenfalls traumatisierenden Erlebnissen haben, zu ermitteln. Weiters wäre auch das neurologische Krankheitsbild unter dem Thema des subsidiären Schutzes zu ermitteln, insbesondere in wie weit der Beschwerdeführer weiterer ärztliche Hilfe, aber auch Betreuung im Alltag bedarf, sowie, ob er in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr die existenznotwenigen Mittel zu erwirtschaften oder anderwärtig zu erhalten, wobei nach ärztlicher Begutachtung auch allenfalls weitere Länderrecherchen erforderlich wären. Schließlich wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu weiteren Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu bieten.
Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.09.2011