Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 420.780-1/2011/5E
S1 420.781-1/2011/5E
S1 420.782-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.159 EAST-WEST,1.) des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.159 EAST-WEST,
2.) der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.157 EAST-WEST,2.) der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.157 EAST-WEST,
3.) des XXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.160 EAST-WEST, zu Recht erkannt:3.) des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl 11 06.160 EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige aus XXXX. Die Beschwerdeführer stellten am 22.06.2011 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige aus römisch 40 . Die Beschwerdeführer stellten am 22.06.2011 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der 1.-Beschwerdeführer an, sie wären vor zirka 18 bis 19 Tagen mit dem Auto seines Schwagers nach XXXX gefahren und hätten von dort die türkische Grenze zu Fuß überquert. Danach wären sie nach Istanbul gefahren und hätten dort einen LKW bestiegen und wären direkt nach XXXX gefahren. Der LKW sei mit weiteren sieben Personen weitergefahren. Den Schlepper habe der Onkel seiner Frau organisiert. Als Fluchtgrund führte er an, dass er im Iran verfolgt worden sei. Vor einem Jahr wäre es bei Wahlen zu Unruhen gekommen, wo er sehr aktiv gewesen wäre. Im Rahmen dieser Unruhen wären sie von Kameras aufgenommen worden, woraufhin er 40 Tage inhaftiert worden sei. Danach wäre er auf Bewährung freigelassen worden. Der Staatsanwalt hätte ihm gesagt, dass es beim nächsten Mal "Schluss" wäre. Nach seiner Entlassung hätte er sich jedoch wieder politisch betätigt. Als dann viele Freunde von ihm verhaftet worden wären, sei er auf Anraten eines Freundes geflüchtet. Er könnte festgenommen und sogar hingerichtet werden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Schwester, die Asylwerberin sei. Er wisse aber weder wo sie genau lebe noch in welchem Stand ihr Verfahren sei. Er brauche derzeit keine Medikamente, aber nehme jeden Tag welche für sein Herz (As. 13-23 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers).2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der 1.-Beschwerdeführer an, sie wären vor zirka 18 bis 19 Tagen mit dem Auto seines Schwagers nach römisch 40 gefahren und hätten von dort die türkische Grenze zu Fuß überquert. Danach wären sie nach Istanbul gefahren und hätten dort einen LKW bestiegen und wären direkt nach römisch 40 gefahren. Der LKW sei mit weiteren sieben Personen weitergefahren. Den Schlepper habe der Onkel seiner Frau organisiert. Als Fluchtgrund führte er an, dass er im Iran verfolgt worden sei. Vor einem Jahr wäre es bei Wahlen zu Unruhen gekommen, wo er sehr aktiv gewesen wäre. Im Rahmen dieser Unruhen wären sie von Kameras aufgenommen worden, woraufhin er 40 Tage inhaftiert worden sei. Danach wäre er auf Bewährung freigelassen worden. Der Staatsanwalt hätte ihm gesagt, dass es beim nächsten Mal "Schluss" wäre. Nach seiner Entlassung hätte er sich jedoch wieder politisch betätigt. Als dann viele Freunde von ihm verhaftet worden wären, sei er auf Anraten eines Freundes geflüchtet. Er könnte festgenommen und sogar hingerichtet werden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Schwester, die Asylwerberin sei. Er wisse aber weder wo sie genau lebe noch in welchem Stand ihr Verfahren sei. Er brauche derzeit keine Medikamente, aber nehme jeden Tag welche für sein Herz (As. 13-23 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers).
3. Die 2.-Beschwerdeführerin machte anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gleichlautende Angaben zu ihrem Reiseweg wir ihr Gatte. Zum Fluchtgrund führte sie an, dass sie hauptsächlich wegen ihres Mannes geflüchtet sei, aber sie auch politisch tätig gewesen und daher gefährdet wäre. Sie wäre einen Tag ins Gefängnis gebracht und vergewaltigt worden. In Österreich habe sie selbst keine Verwandte (As. 17-27 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).
4. Auf entsprechende Anfrage des Bundesasylatmes teilte die Österreichische Botschaft in XXXX am 27.06.2011 mit, dass eine Umfrage bei den Schengenpartnern ergeben habe, dass die Beschwerdeführer ein Schengenvisum von der ungarischen Botschaft in XXXX erhalten hätten.4. Auf entsprechende Anfrage des Bundesasylatmes teilte die Österreichische Botschaft in römisch 40 am 27.06.2011 mit, dass eine Umfrage bei den Schengenpartnern ergeben habe, dass die Beschwerdeführer ein Schengenvisum von der ungarischen Botschaft in römisch 40 erhalten hätten.
5. Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 01.07.2011 an Ungarn ein dringendes Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. Art. 9 Abs. 2 beziehungsweise. Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Der Umstand, dass der 1.-Beschwerdeführer eine Schwester in Österreich habe, blieb unerwähnt; es erfolgte diesbezüglich auch später keine ergänzende Information. Das Bundesasylamt hat im gesamten Verfahren keinen AIS-Auszug der Schwester beigelegt, respektive in deren Akt Einsicht genommen.5. Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 01.07.2011 an Ungarn ein dringendes Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß "Art". Artikel 9, Absatz 2, beziehungsweise. Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Der Umstand, dass der 1.-Beschwerdeführer eine Schwester in Österreich habe, blieb unerwähnt; es erfolgte diesbezüglich auch später keine ergänzende Information. Das Bundesasylamt hat im gesamten Verfahren keinen AIS-Auszug der Schwester beigelegt, respektive in deren Akt Einsicht genommen.
Mit Schreiben vom 12.07.2011 hat Ungarn seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 9 Abs. 4 VO 343/2003 erklärt, welcher auch zu entnehmen ist, dass den Beschwerdeführern ein Visum der Type C, gültig von 14.06.2011 bis 23.06.2011, ausgestellt worden sei sowie die Beschwerdeführer am 15.06.2011 mit ihren Pässen in Ungarn eingereist wären.Mit Schreiben vom 12.07.2011 hat Ungarn seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 4, VO 343 aus 2003, erklärt, welcher auch zu entnehmen ist, dass den Beschwerdeführern ein Visum der Type C, gültig von 14.06.2011 bis 23.06.2011, ausgestellt worden sei sowie die Beschwerdeführer am 15.06.2011 mit ihren Pässen in Ungarn eingereist wären.
6. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 19.07.2011 (As. 89-99 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei weder krank noch pflegebedürftig. Zu seinem Reiseweg bekräftigte er erneut, von der Türkei direkt nach Österreich gefahren zu sein, wo genau sie die Grenze überschritten hätten, wisse er nicht. Sie wären in XXXX ausgestiegen. Sie seien hier, weil hier die Religionsfreiheit und die Menschenrechte geachtet würden. Er wolle hier arbeiten und könne als Diplomingenieur für Maschinenbau seinen Beitrag leisten. In Österreich lebe seine Schwester mit ihrem Sohn, die vor eineinhalb Jahren ihre Heimat verlassen hätte. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Schwester bestehe nicht; eine weitergehende Befragung dazu erfolgte nicht. Er habe seine Heimat wegen politischen Problemen verlassen. Er wäre bei den Präsidentschaftswahlen vor zwei Jahren sehr aktiv gewesen, aber das ganze reiche eigentlich bis ins Jahr 1995. Hiezu erfolgten seitens der Verwaltungsbehörde keine weiteren Fragestellungen. Auf Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung ihrer Asylanträge, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass mit dem Schlepper ausgemacht worden sei, dass sie mittels Visa nach Österreich kommen. Der Schlepper hätte dann ihre Personaldokumente verlangt. Im Zuge der Vorbereitungen hätten sie Formulare ausgefüllt. Der Reisepass seines Sohnes hätte verlängert werden müssen. Nach zwölf Tagen hätte der Schlepper gemeint, dass sie schnell nach XXXX fahren sollen, er schaffe eine legale Reise nicht mehr, sie müssten auf dem Landweg illegal reisen. Der Schlepper hätte all ihre Reisedokumente beziehungsweise Reisepässe behalten.6. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 19.07.2011 (As. 89-99 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei weder krank noch pflegebedürftig. Zu seinem Reiseweg bekräftigte er erneut, von der Türkei direkt nach Österreich gefahren zu sein, wo genau sie die Grenze überschritten hätten, wisse er nicht. Sie wären in römisch 40 ausgestiegen. Sie seien hier, weil hier die Religionsfreiheit und die Menschenrechte geachtet würden. Er wolle hier arbeiten und könne als Diplomingenieur für Maschinenbau seinen Beitrag leisten. In Österreich lebe seine Schwester mit ihrem Sohn, die vor eineinhalb Jahren ihre Heimat verlassen hätte. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Schwester bestehe nicht; eine weitergehende Befragung dazu erfolgte nicht. Er habe seine Heimat wegen politischen Problemen verlassen. Er wäre bei den Präsidentschaftswahlen vor zwei Jahren sehr aktiv gewesen, aber das ganze reiche eigentlich bis ins Jahr 1995. Hiezu erfolgten seitens der Verwaltungsbehörde keine weiteren Fragestellungen. Auf Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung ihrer Asylanträge, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass mit dem Schlepper ausgemacht worden sei, dass sie mittels Visa nach Österreich kommen. Der Schlepper hätte dann ihre Personaldokumente verlangt. Im Zuge der Vorbereitungen hätten sie Formulare ausgefüllt. Der Reisepass seines Sohnes hätte verlängert werden müssen. Nach zwölf Tagen hätte der Schlepper gemeint, dass sie schnell nach römisch 40 fahren sollen, er schaffe eine legale Reise nicht mehr, sie müssten auf dem Landweg illegal reisen. Der Schlepper hätte all ihre Reisedokumente beziehungsweise Reisepässe behalten.
Sie wüssten gar nicht, ob überhaupt ungarische Schengenvisa drinnen gewesen wären. Von XXXX seien sie über Istanbul schlepperunterstützt mit einem LKW hierher gefahren. Befragt, ob es in Ungarn Probleme oder Vorfälle gegeben habe, führte der 1.-Beschwerdeführer an, sie würden als Angehörige einer religiösen Minderheit immer zusammenleben, um in Sicherheit zu sein. In Ungarn hätten sie diese Sicherheit nicht. Befragt, ob sie in Ungarn Kontakt zu Behörden, Polizei oder Hilfsorganisationen gehabt hätten, erwiderte der 1.-Beschwerdeführer, dass sie gar nicht ausgestiegen wären.Sie wüssten gar nicht, ob überhaupt ungarische Schengenvisa drinnen gewesen wären. Von römisch 40 seien sie über Istanbul schlepperunterstützt mit einem LKW hierher gefahren. Befragt, ob es in Ungarn Probleme oder Vorfälle gegeben habe, führte der 1.-Beschwerdeführer an, sie würden als Angehörige einer religiösen Minderheit immer zusammenleben, um in Sicherheit zu sein. In Ungarn hätten sie diese Sicherheit nicht. Befragt, ob sie in Ungarn Kontakt zu Behörden, Polizei oder Hilfsorganisationen gehabt hätten, erwiderte der 1.-Beschwerdeführer, dass sie gar nicht ausgestiegen wären.
Das erste Mal seien sie ja in Österreich ausgestiegen, weil hier seine Schwester sei. Auf weitere Nachfrage führte er an, dass sie keine Dokumente oder Schriftstücke von Ungarn hätten. Sie hätten sich aber im Internet ein Bild über Ungarn beziehungsweise betreffend Kriminalität, Ausländerfeindlichkeit und rechter Parteien, gemacht. Auch wenn Ungarn ein Teil des Schengenraumes sei, fühlten sie sich dort nicht sicher.
7. Im Rahmen ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 19.07.2011 (As. 93-103 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin) erklärte die 2.-Beschwerdeführerin ergänzend zum Vorbringen ihres Gatten, sie hätten hier in Österreich um Asyl angesucht und (zuvor) schon viel erlebt. Die Familie wäre auf der ganzen Reise nie getrennt gewesen. Sie hätten Angst vor dieser Reise gehabt und daher ihre Tochter bei Freunden zurückgelassen. Sie hätten sich nicht auswählen können, wie man am besten hierher kommen könne. Sie wären in keinem der Länder, die sie passiert hätten, ausgestiegen. Es wäre ihnen nicht erlaubt gewesen die Ladefläche zu verlassen. In Österreich befinde sich die Schwester ihres Gatten und sie hätten hier auch die Bahaigemeinschaft. Sie wolle einfach hier bleiben.
8. Am 27.07.2011 langte eine eigenhändig verfasste Stellungnahme des 1.-Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seinem Reiseweg, wonach sie mit einem LKW von der Türkei nach Österreich gefahren wären. Die Behauptung, dass sie in Ungarn ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten, stimme nicht. Er wolle nochmals betonen, dass weder er noch seine Familie jemals in Ungarn gewesen wären.
Seine Schwester lebe in Österreich. Bevor sie den Iran verlassen habe, wären sie (gemeint er und seine Schwester) beide massiv unter psychischem Druck gestanden. Augrund des geringen Altersunterschiedes hätten sie sich immer gegenseitig unterstützt und ihre Religion gemeinsam praktiziert. Vor zirka eineinhalb Jahren habe seine Schwester fliehen müssen. Seit dieser Zeit wäre er sehr traurig und vermisse seine Schwester sehr. Aus diesem Grund sei er auch in einem schwierigen psychischen Zustand. Diese Situation sei für ihn langfristig nicht tragbar, da die Trennung ihn und seine Familie hart getroffen habe. Aus diesem Grund wolle er bei seiner Schwester in Österreich leben.
Er habe ganz bewusst Österreich gewählt, da es ein sicheres Land sei. Hingegen sei Ungarn (wie andere osteuropäische Staaten) aufgrund seiner wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zum Iran kein sicheres Land für Flüchtlinge. Außerdem befinde sich der größte Verein der Bahai in Europa in Wien, wo er auch Mitglied werden wolle. Er wolle hier in Österreich bleiben und bitte dafür um Erlaubnis.
9. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 02.08.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Ungarn zulässig seien.9. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 02.08.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Ungarn zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, dem Wortlaut nach basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen unter anderem hervorgeht, dass medizinische Behandlung (einschließlich psychologischer Betreuung) im Allgemeinen gewährleistet ist. Die Feststellungen stützen sich überwiegend auf Quellen aus den Jahren 2006-2008, zitiert wird auch der Menschenrechtsbericht des US State Department aus März 2010 über das Jahr 2009. An einigen Stellen enthalten die Quellen zudem Judikaturzitate von VfGH, VwGH und UBAS. Während in den im Verfahren vorgehaltenen Quellen auch noch aktuellere Informationen zu den Wahlen in Ungarn und der neuen Regierung (Stand: März 2011) enthalten sind, fehlen diese in den Bescheidurkunden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, dem Wortlaut nach basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen unter anderem hervorgeht, dass medizinische Behandlung (einschließlich psychologischer Betreuung) im Allgemeinen gewährleistet ist. Die Feststellungen stützen sich überwiegend auf Quellen aus den Jahren 2006-2008, zitiert wird auch der Menschenrechtsbericht des US State Department aus März 2010 über das Jahr 2009. An einigen Stellen enthalten die Quellen zudem Judikaturzitate von VfGH, VwGH und UBAS. Während in den im Verfahren vorgehaltenen Quellen auch noch aktuellere Informationen zu den Wahlen in Ungarn und der neuen Regierung (Stand: März 2011) enthalten sind, fehlen diese in den Bescheidurkunden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand im Zuge seiner Erstbefragung zwar angegeben habe, Herztabletten einzunehmen, jedoch habe er in der weiteren Einvernahme irgendwelche Krankheiten oder eine Pflegebedürftigkeit verneint. Im weiteren Verfahren wären auch keine weiteren Hinweise auf irgendwelche lebensbedrohlichen Krankheiten hervorgekommen. Darüber hinaus sei auf die Länderfeststellungen zu Ungarn betreffend die medizinische Versorgung zu verweisen. Zur Schwester des 1.-Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sie bereits vor eineinhalb Jahren gemeinsam mit ihrem Sohn die Heimat verlassen habe. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe er zu ihr verneint. Die Schwester lebe in XXXX und sei insgesamt klar, dass die Ausgestaltung eines eigenen Familienlebens gegeben sei. Insoweit die Beschwerdeführer auf sein aktives Gemeindeleben aufgrund Religionszugehörigkeit verwiesen, wäre hierzu angemerkt, dass ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich lediglich aufgrund ihrer Asylantragstellung möglich gewesen sei. Somit liege insgesamt kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Letztendlich wären die Antragsteller nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Ungarn in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand im Zuge seiner Erstbefragung zwar angegeben habe, Herztabletten einzunehmen, jedoch habe er in der weiteren Einvernahme irgendwelche Krankheiten oder eine Pflegebedürftigkeit verneint. Im weiteren Verfahren wären auch keine weiteren Hinweise auf irgendwelche lebensbedrohlichen Krankheiten hervorgekommen. Darüber hinaus sei auf die Länderfeststellungen zu Ungarn betreffend die medizinische Versorgung zu verweisen. Zur Schwester des 1.-Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sie bereits vor eineinhalb Jahren gemeinsam mit ihrem Sohn die Heimat verlassen habe. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe er zu ihr verneint. Die Schwester lebe in römisch 40 und sei insgesamt klar, dass die Ausgestaltung eines eigenen Familienlebens gegeben sei. Insoweit die Beschwerdeführer auf sein aktives Gemeindeleben aufgrund Religionszugehörigkeit verwiesen, wäre hierzu angemerkt, dass ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich lediglich aufgrund ihrer Asylantragstellung möglich gewesen sei. Somit liege insgesamt kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Letztendlich wären die Antragsteller nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Ungarn in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
10. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben. Zugleich wurde der Antrag auf Beigehung eines Rechtsberaters (Flüchtlingsberaters) gestellt. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Es sei für die Familie nicht nachvollziehbar, wie es zum Visum für Ungarn gekommen sei, insbesondere da er gar keinen Reisepass besitze. Der Besitz eines Reisepasses wäre ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai im Iran verwehrt. In diesem Zusammenhang habe die Behörde jegliche Ermittlung betreffend seine Religionsausübung völlig unterlassen. Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach keine weiteren familiären oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vorlägen, sei aktenwidrig und belaste den Bescheid mit schweren Mängeln.
Vor eineinhalb Jahren habe die Schwester des 1.-Beschwerdeführers flüchten müssen. Er habe sich schweren Herzens von ihr trennen müssen, habe sie jedoch aufgrund ihrer Verfolgung bei der Flucht unterstützt. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie sofort mit ihm Kontakt aufgenommen. Seitdem hätten sie regelmäßig, beziehungsweise fast täglich um 10:00 Uhr, telefoniert. Die belangte Behörde habe weder genau ermittelt, wie sich der Kontakt vor der Ausreise der Schwester dargestellt habe, noch weiterverfolgt, wie sich dieser in Österreich entwickelt habe. Im Iran hätte er mit seiner Schwester und deren Sohn zusammengewohnt. Der Neffe des 1.-Beschwerdeführers sei wie ein Sohn für ihn. Er hätte ihn zirka seit dessen zweiten Lebensjahr großgezogen. Er sei die einzige männliche Bezugsperson seines Neffen und seiner Schwester. Nach ihrer Ankunft hätte seine Schwester und sein Neffe sie im Quartier besucht. Es sei ein sehr emotionales Wiedersehen gewesen. Sie würden sie regelmäßig besuchen, leider sei die weite Strecke von XXXX für seine Schwester nicht so einfach finanzierbar und die Beschwerdeführer lägen der Gebietsbeschränkung unter. Außerdem leide seine alleinstehende Schwester an einer Erkrankung (Aussetzern), die in den nächsten Tagen vom Krankenhaus XXXX abgeklärt werde. Seit der Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich habe sich der psychische Zustand seiner Schwester verbessert. Seine Schwester und sein Neffe seien auf ihre Unterstützung betreffend die Erkrankung und des psychischen Zustandes angewiesen. Zudem habe das Bundesasylamt es unterlassen, den aufenthaltsrechtlichen Status seiner Schwester und seines Neffen zu erheben.Vor eineinhalb Jahren habe die Schwester des 1.-Beschwerdeführers flüchten müssen. Er habe sich schweren Herzens von ihr trennen müssen, habe sie jedoch aufgrund ihrer Verfolgung bei der Flucht unterstützt. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie sofort mit ihm Kontakt aufgenommen. Seitdem hätten sie regelmäßig, beziehungsweise fast täglich um 10:00 Uhr, telefoniert. Die belangte Behörde habe weder genau ermittelt, wie sich der Kontakt vor der Ausreise der Schwester dargestellt habe, noch weiterverfolgt, wie sich dieser in Österreich entwickelt habe. Im Iran hätte er mit seiner Schwester und deren Sohn zusammengewohnt. Der Neffe des 1.-Beschwerdeführers sei wie ein Sohn für ihn. Er hätte ihn zirka seit dessen zweiten Lebensjahr großgezogen. Er sei die einzige männliche Bezugsperson seines Neffen und seiner Schwester. Nach ihrer Ankunft hätte seine Schwester und sein Neffe sie im Quartier besucht. Es sei ein sehr emotionales Wiedersehen gewesen. Sie würden sie regelmäßig besuchen, leider sei die weite Strecke von römisch 40 für seine Schwester nicht so einfach finanzierbar und die Beschwerdeführer lägen der Gebietsbeschränkung unter. Außerdem leide seine alleinstehende Schwester an einer Erkrankung (Aussetzern), die in den nächsten Tagen vom Krankenhaus römisch 40 abgeklärt werde. Seit der Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich habe sich der psychische Zustand seiner Schwester verbessert. Seine Schwester und sein Neffe seien auf ihre Unterstützung betreffend die Erkrankung und des psychischen Zustandes angewiesen. Zudem habe das Bundesasylamt es unterlassen, den aufenthaltsrechtlichen Status seiner Schwester und seines Neffen zu erheben.
Weiters hätte ein aktives Ausleben ihrer Religion in Österreich begonnen, was in Ungarn nicht möglich sei. Zur Darlegung des intensiven Familienlebens sowie der ausgelebten Religion möge seine Schwester sowie eine namentlich genannte Person vom Verein der Bahai in Österreich zeugenschaftlich einvernommen werden.
Im vorliegenden Fall sei vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, da eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne der EGMR-Judikatur zwischen dem 1.-Beschwerdeführer und seiner Schwester und seinem Neffen vorliege.
Der 1.-Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in einem handschriftlich verfassten Schreiben in Farsi fest, dass er als Bahai im Iran keinen Reisepass beantragen und bekommen könne. Die iranische Regierung habe ihm keinen Pass ausgestellt, deshalb habe er das Land nicht legal verlasen dürfen. Der vom Schlepper für ihn besorgte Pass sei "selbstverständlich" gefälscht. Er hätte das Schengenvisum, welches von den ungarischen Behörden ausgestellt worden sei, noch nie gesehen. Er wäre nie in Ungarn gewesen. Der gefälschte Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Der Schlepper hätte ihn direkt über die Türkei nach Österreich gebracht. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich hätten sie von der Polizei erfahren, dass der Schlepper sie ausgetrickst und für sie ein gefälschtes Visum von der ungarischen Botschaft in XXXX gekauft hätte. Nun müssten sie unter diesen Konsequenzen beziehungsweise einer psychischen Krise leiden. Außerdem wolle er mitteilen, dass ihre Reisepässe nicht mehr gültig seien, er bitte die Polizei darum, zu vermeiden, dass sie illegal benützt werden beziehungsweise sie sicherzustellen und ihnen zurückzubringen.Der 1.-Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in einem handschriftlich verfassten Schreiben in Farsi fest, dass er als Bahai im Iran keinen Reisepass beantragen und bekommen könne. Die iranische Regierung habe ihm keinen Pass ausgestellt, deshalb habe er das Land nicht legal verlasen dürfen. Der vom Schlepper für ihn besorgte Pass sei "selbstverständlich" gefälscht. Er hätte das Schengenvisum, welches von den ungarischen Behörden ausgestellt worden sei, noch nie gesehen. Er wäre nie in Ungarn gewesen. Der gefälschte Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Der Schlepper hätte ihn direkt über die Türkei nach Österreich gebracht. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich hätten sie von der Polizei erfahren, dass der Schlepper sie ausgetrickst und für sie ein gefälschtes Visum von der ungarischen Botschaft in römisch 40 gekauft hätte. Nun müssten sie unter diesen Konsequenzen beziehungsweise einer psychischen Krise leiden. Außerdem wolle er mitteilen, dass ihre Reisepässe nicht mehr gültig seien, er bitte die Polizei darum, zu vermeiden, dass sie illegal benützt werden beziehungsweise sie sicherzustellen und ihnen zurückzubringen.
Der Beschwerde wurde weiters ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Schwester des 1.-Beschwerdeführers in Farsi beigelegt. Darin legt sie dar, dass sie bereits im Zuge ihres Asylverfahrens mitgeteilt habe, dass ihr Bruder im Iran ihr und ihrem Sohn geholfen habe. Ihr Bruder stehe ihnen sehr nahe und sei für sie immer da gewesen und wäre für sie eine Obhut. Aus diesem Grund bitte sie darum, ihn nicht zurückzuschicken, das könnten sie psychisch nicht ertragen.
11. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 19.08.2011.
12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S1 420.780-781-1/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau Mag. M.S-C. zur Rechtsberaterin.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S1 420.780-781-1/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau Mag. M.S-C. zur Rechtsberaterin.
13. Am 23.08.2011 langte - von der Rechtsberaterin in Vorlage gebracht - ein Schreiben des Hausarztes der Schwester des 1.-Beschwerdeführer ein. Darin legt er dar, dass die Schwester des 1.-Beschwerdeführers seit mehr als einem Jahr Patientin bei ihm sei. Sie wäre vor ein paar Monaten wegen des plötzlichen Todes ihres Schwagers, der in der Familie als Stütze und Hauptfundament fungiert habe, in ein tiefes Loch gefallen und sei seit Monaten stark depressiv und weine sehr viel. Trotz aller Bemühungen seinerseits und ihres Bekanntenkreises sei es bisher nicht zu einer Verbesserung gekommen. Nun wäre ihr Bruder seit zirka zwei Monaten in Österreich. Er sei davon überzeugt, dass seine Patientin gesundheitlich enorm von einer Familienzusammenführung profitieren werde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.
2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Ungarn gemäß Art 9 Dublin II VO. Die Einlassungen der Beschwerdeführer zu dem (Nicht-)Erhalt der Reisepässe und der nicht erinnerlichen Einreise in Ungarn sind zwar widersprüchlich und angesichts der Ausführung Ungarns, dass diese zur Einreise nach Ungarn verwendet wurden, bei derzeitiger Aktenlage nicht überzeugend. Vielmehr liegt für den Asylgerichtshof nahe, dass die Beschwerdeführer zur Verschleierung ihres Reiseweges und Vereitelung einer Zuständigkeit Ungarns ihre Reisepässe nicht vorlegen, was stark gegen ihre persönliche Glaubhaftigkeit und Bereitschaft, gegenüber den österreichischen Behörden umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, spricht. Allerdings ergibt sich aus der Bestimmung des Art 9 Abs 5 1. Satz Dublin II VO, dass selbst die Verwendung einer missbräuchlich verwendeten Identität oder die Vorlage falscher Dokumente an der Zuständigkeit Ungarns nichts ändern würde, Hinweise für Manipulationen nach der Ausstellung im Sinne des Art 9 Abs 5 2. Satz Dublin II VO sind nicht erkennbar.2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Ungarn gemäß Artikel 9, Dublin römisch zwei VO. Die Einlassungen der Beschwerdeführer zu dem (Nicht-)Erhalt der Reisepässe und der nicht erinnerlichen Einreise in Ungarn sind zwar widersprüchlich und angesichts der Ausführung Ungarns, dass diese zur Einreise nach Ungarn verwendet wurden, bei derzeitiger Aktenlage nicht überzeugend. Vielmehr liegt für den Asylgerichtshof nahe, dass die Beschwerdeführer zur Verschleierung ihres Reiseweges und Vereitelung einer Zuständigkeit Ungarns ihre Reisepässe nicht vorlegen, was stark gegen ihre persönliche Glaubhaftigkeit und Bereitschaft, gegenüber den österreichischen Behörden umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, spricht. Allerdings ergibt sich aus der Bestimmung des Artikel 9, Absatz 5, 1. Satz Dublin römisch zwei VO, dass selbst die Verwendung einer missbräuchlich verwendeten Identität oder die Vorlage falscher Dokumente an der Zuständigkeit Ungarns nichts ändern würde, Hinweise für Manipulationen nach der Ausstellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 5, 2. Satz Dublin römisch zwei VO sind nicht erkennbar.
2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Ungarn im Bescheid sind nicht ident mit den vorgehaltenen, sie stützen sich zudem überwiegend auf veraltete Quellen (selbst zu dem relativ aktuellen Bericht des US State Department ist im April 2011 bereits das Nachfolgedokument erschienen). Insbesondere die große Reform des ungarischen Asylgesetzes, die zum überwiegenden Teil mit Jahresanfang 2011 in Kraft getreten war, müsste nunmehr - nach über sechs Monaten der Geltung - eingearbeitet sein, um angesichts der geübten, wenn auch pauschalen, Kritik am ungarischen Staat beurteilen zu können, ob weiter grundsätzlich Unionsrechtskonformität besteht. Der erkennende Gerichtshof teilt dabei ausdrücklich nicht die allgemein abwertenden Ausführungen des 1.-Beschwerdeführers über Staaten "Osteuropas", die zutreffendenfalls gar nicht Mitglieder der EU sein dürften, dies ändert aber nichts daran, dass die Verwaltungsbehörde einen hinreichend aktuellen Ermittlungsstand in das Verfahren einführen muss. Judikaturzitate sind zudem als länderkundliche Feststellungen ungeeignet.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.
2.2.2.1. Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es aber erstens Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vgl nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ob derartiges auch umgekehrt zutreffen kann (die hilfsbedürftige Person ist der anerkannte Flüchtling) ist derzeit - neben anderen Fragen - Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Gerichtshofes an den EuGH (vgl hg. Vorlagebeschluss vom 20.05.2011 zu S13 400.904-1/2008/15E).2.2.2.1. Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es aber erstens Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vergleiche nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ob derartiges auch umgekehrt zutreffen kann (die hilfsbedürftige Person ist der anerkannte Flüchtling) ist derzeit - neben anderen Fragen - Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Gerichtshofes an den EuGH vergleiche hg. Vorlagebeschluss vom 20.05.2011 zu S13 400.904-1/2008/15E).
2.2.2.2. Zweitens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun dagegen eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers zu jenen (offenbar als glaubwürdig erkannten) seiner Schwester bestehen. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.2.2.2.2. Zweitens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun dagegen eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers zu jenen (offenbar als glaubwürdig erkannten) seiner Schwester bestehen. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.
2.2.2.3. Um die beiden eben genannten Punkte beurteilen zu können, bedürfte es aber zunächst - sofern tatsächlich vorhanden (aus der Aktenlage und hiergerichtlichen Abfragen lässt sich dies nicht ohne weiteres erkennen) - der Beischaffung des Asylaktes der Schwester des 1.-Beschwerdeführers und einer ergänzenden Befragung des 1.-Beschwerdeführers zu möglichen Zusammenhängen der Fluchtgründe und allenfalls der Art und Weise der wechselseitig leistbaren Unterstützung in Österreich und ihrer behaupteten existentiellen Notwendigkeit. Erst danach kann beurteilt werden, ob es einer zeugenschaftlichen Befragung der Schwester (gegebenenfalls ebenfalls von der Verwaltungsbehörde zu leisten) bedarf.
2.2.2.4. Der 1.-Beschwerdeführer hat zudem vor Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (siehe Verfahrenserzählung) auf seinen eigenen schlechten psychischen Zustand verwiesen; auch diese Aussage wäre näher zu befragen, respektive medizinisch zu befunden..
2.2.2.5. Erst nach den unter 2.2.1. und 2.2.2. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.2.2.2.5. Erst nach den unter 2.2.1. und 2.2.2. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.
2.2.2.6. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Aufnahmeersuchen Österreichs an Ungarn, Ungarn darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des 1.-Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält (allenfalls nach Klärung, ob dies tatsächlich zutrifft), dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, dass es Ungarn erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Art. 8 EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.2.2.2.6. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Aufnahmeersuchen Österreichs an Ungarn, Ungarn darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des 1.-Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält (allenfalls nach Klärung, ob dies tatsächlich zutrifft), dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, dass es Ungarn erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Artikel 8, EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.
2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine Klärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinadersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seiner Schwester unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.6. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Ungarn zu bereinigen sein. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach § 41 Abs 3 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine Klärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinadersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seiner Schwester unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.6. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Ungarn zu bereinigen sein. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.
2.4. Da der Bescheid des 1.-Beschwerdeüfhrers zu beheben ist und mit dessen Erlassung keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegenüber seiner Person aufrecht sein wird und dieser mit der 2.-Beschwerdeführerin und dem 3.-Beschwerdeführer unstrittig ein Familienleben führt, waren auch deren Bescheide zu beheben, um die Einheit der Familie zu wahren, da es andernfalls möglich erscheint, dass die 2.-Beschwerdeführerin und der 3.-Beschwerdeführer ohne den 1.-Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen müssten. Eine solche Ausweisung stellte einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der 2.-Beschwerdeführerin und des 3.-Beschwerdeführers dar, welche einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen war, sind alle vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen - hier untrennbar verbunden mit den Unzuständigkeitsentscheidungen - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben (vgl. zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).2.4. Da der Bescheid des 1.-Beschwerdeüfhrers zu beheben ist und mit dessen Erlassung keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegenüber seiner Person aufrecht sein wird und dieser mit der 2.-Beschwerdeführerin und dem 3.-Beschwerdeführer unstrittig ein Familienleben führt, waren auch deren Bescheide zu beheben, um die Einheit der Familie zu wahren, da es andernfalls möglich erscheint, dass die 2.-Beschwerdeführerin und der 3.-Beschwerdeführer ohne den 1.-Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen müssten. Eine solche Ausweisung stellte einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der 2.-Beschwerdeführerin und des 3.-Beschwerdeführers dar, welche einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen war, sind alle vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen - hier untrennbar verbunden mit den Unzuständigkeitsentscheidungen - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben vergleiche zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).
3. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.3. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familienzusammenführung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
07.09.2011