TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/25 E12 414857-2/2011

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Spruch

E12 414.857-2/2011-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 10 03.596-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 10 03.596-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 18.7.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 10 03.596-BAI, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 18.7.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 10 03.596-BAI, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

Der damals noch mj. Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) brachte am 27.4.2010 beim Bundesasylamt (BAA) durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 28.4.2010 erstbefragt (AS13f) und am 20.5.2010 (AS35f) und am 7.7.2010 (AS 89f) zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zwar aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, dort aber nie gelebt habe; er sei in der Ukraine geboren. In Russland habe er illegal gelebt, weshalb er immer wieder Probleme mit der Miliz gehabt habe. Am 8.3.2010 seien er und seine Mutter von Polizisten geschlagen worden. Die Mutter habe dadurch ihr Kind verloren.

Am 6.4.2010 sei die ganze Familie festgenommen worden. Er sei auch geschlagen worden. Der Vater musste in Haft bleiben, während die restliche Familie auf Kaution frei kam. Weiters gab der BF an, dass er zur Volksgruppe der Jesiden gehöre.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 21.7.2010, Zahl: 10 03.596-BAI, gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 21.7.2010, Zahl: 10 03.596-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, weil seine Mutter Aserbaidschanerin ist und er nie eine andere Staatsbürgerschaft angenommen habe. Eine etwaige Verfolgungsgefahr sei für den BF daher in Hinblick auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zu prüfen und sei eine solche vom BF aber nicht glaubhaft dargelegt worden. Der BF habe lediglich Fluchtgründe bezogen auf die Russische Föderation vorgebracht. Es sei auch denkmöglich, dass der BF einige Zeit in Russland zugebracht habe, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich seit 2003 ausschließlich in Russland gelebt habe.

Hinsichtlich der Anhaltung haben sich der BF, seine Mutter und seine Schwester mehrmals widersprochen. Der BF habe im Zuge seiner Einvernahme konkret vorgebracht, in der Zelle von einem Polizisten mit einem Knüppel geschlagen worden zu sein. Auf konkreten Vorhalt habe er angegeben, dass Mutter und Schwester dies gesehen hätten. Der BF habe dies aber weder bei der Erstbefragung noch vor der EAST-West behauptet. Mutter und Schwester hätten hingegen angegeben, dass niemand geschlagen worden wäre.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater nicht freigelassen worden sei, wohl aber die übrigen Familienmitglieder. Auch die emotionslose Schilderung der Vorfälle durch den BF sei nicht stimmig.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.8.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft habe, ob der BF tatsächlich die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitze. Es sei nicht geprüft worden, ob es tatsächlich Personenstandsaufzeichnungen oder Meldeunterlagen gibt, die Voraussetzung für die Betrachtung als aserbaidschanischer Staatsbürger wären. Der BF hätte im Fall einer Rückkehr auch keinen Anspruch auf einen Reisepass und somit keine Existenzmöglichkeit. Vielmehr wäre der BF als staatenlos anzusehen. Die Situation der in Aserbaidschan lebenden jesidischen Kurden sei ebenfalls nicht hinreichend geprüft worden.

Der BF verfüge in Aserbaidschan auch über kein soziales Beziehungsnetzwerk, da er noch nie in diesem Land gelebt habe. Vielmehr wäre der BF in einer mit der Situation der Kurden, die als Resultat des Berg-Karabach-Konfliktes aus ihren Heimatregionen in andere Landesteile Aserbaidschans vertrieben worden sind, vergleichbaren Lage und somit Binnenflüchtling. Als solcher könne er seinen Wohnsitz auch nicht in Städten nehmen, wo viele nach Arbeit suchen wollen. Abgesehen davon hätte der BF, der höchstwahrscheinlich nie in einer aserbaidschanischen Gemeinde registriert war, mangels Meldebescheinigung nie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2010, GZ: E12 414.857-1/2010-4E, wurde der bekämpfte Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2010, GZ: E12 414.857-1/2010-4E, wurde der bekämpfte Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof bemängelte dabei unter anderem, dass sich die belangte Behörde nicht eingehend mit der Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des BF oder deren angeblichem jahrzehntelangem Aufenthalt in Russland oder der Ukraine beschäftigt hatte. Weiters wurde die Einholung eines Sprachgutachtens sowie einer entsprechenden Länderexpertise durch fachkundige Sachverständige in Auftrag gegeben. Auch ließ der angefochtene Bescheid eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Situation jesidischer Kurden aus der Region Berg-Karabach und der für sie heute in Aserbaidschan vorzufindenden Lage in der Gesellschaft, auf dem Arbeitsmarkt, etc. vermissen.

Am 15.12.2010 führte das BAA, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei wurde der BF informiert, dass mit ihm eine Sprachanalyse durchgeführt werde. Dazu wurde mit dem BF und dem Dolmetscher in der Sprache Kurmandschi eine Tonbandaufnahme erstellt und an das Sprachinstitut Sprakab übermittelt.

Im Sprachanalysebericht des Sprachinstitut Sprakab vom 7.2.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass " sich der sprachliche Hintergrund des Sprechers sich mit sehr hoher Sicherheit einem russischsprachigem Land, wie Russland oder der Ukraine zuordnen lässt."

Das Ergebnis dieser Sprachanalyse wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 7.6.2011 vor dem BAA zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden ihm auch die Feststellungen des BAA zur Lage in Armenien und das armenische Staatsbürgerschaftsgesetzt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der BF jedoch keinen Gebrauch machen wollte.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 1.7.2010, Zahl: 10 03.596-BAI, gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 1.7.2010, Zahl: 10 03.596-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BAA aus, dass die Sprachanalyse zwar ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aus Russland oder der Ukraine stamme, jedoch sei im Gutachten der Mutter des BF festgestellt worden, dass sie höchstwahrscheinlich aus Armenien stamme und deshalb auch armenische Staatsangehörige sei. Demzufolge sei auch der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger. Die Ausführungen des BF über den Aufenthalt in Russland sowie über Aserbaidschan seien angesichts der vorliegenden Gutachten irrelevant. Ein asylrelevantes Vorbringen bezüglich ihren tatsächliche Herkunftsstaat Armenien habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.7.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerdeschrift wurden neben allgemeinen rechtlichen uns sonstigen Ausführungen der bisherige Verfahrensgang sowie das Vorbringen wiederholt. Weiters wurde vorgebracht, dass das Verfahren des BAA mangelhaft geblieben sei, da keine Prüfung zur Staatsangehörigkeit vorgenommen worden sei. Die Feststellung im Sprachanalysegutachten, wonach die Mutter des BF armenisch in Aratyan-Dialekt spreche und das BAA daraus abgeleitet habe, dass sowohl der BF und dessen Mutter armenische Staatsangehörige seien, werde entschieden zurückgewiesen. Weiters sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da das Gutachten des Sprachinstituts "Sprakab" weder dem BF noch dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden sei. Des weiteren wurde gerügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem armenischen Staatsangehörigkeitsrecht auseinandergesetzt habe. Nach Darlegung von Auszügen aus dem arm. Staatsangehörigkeitsgesetz wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF in Aserbaidschan geboren worden sei, von wo sie mit ihren Eltern im Jahr 1988 nach Russland gezogen sei. Dass der BF über armenische Sprachkenntnisse verfüge sei nicht ungewöhnlich, da die Mutter aus der Region Latschin stamme, wo bis zum Ausbruch des Krieges im Jahr 1988 auch viele Armenier gelebt hätten. Überdies hätte der BF in der Zeit in der er in Russland und der Ukraine gelebt habe, auch viele armenische Freunde und Bekannte gehabt. Bei den Angaben des BF, wonach er aserbaidschanischer Staatsangehörige sei, würde es sich lediglich um Vermutungen des BF handeln, da die Mutter auf damaligem aserbaidschanischem Territorium geboren worden sei. Der BF habe jedoch nicht Bedacht genommen, dass die Region Latschin seit dem Ende des Krieges von der international nicht anerkannten Republik Berg-Karabach als Teil der Provinz Kaschatach verwaltet und von armenischen Truppen besetzt sei. Wahrscheinlich seien keine Aufzeichnungen oder Unterlagen über den damaligen Aufenthalt der Mutter des BF existent, weshalb sie höchstwahrscheinlich ausgebürgert worden sei. Falls der BF in diesem Fall staatenlos wäre, hätte sich das BAA mit den Vorfällen in der russischen Föderation während des Aufenthaltes des BF auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde hätte durch die Einholung eines Gutachtens eines Experten auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Staatsangehörigkeit des BF klären müssen. Schließlich wurde noch gerügt, dass das BAA den in der niederschriftlichen Einvernahme beigezogenen Dolmetscher der armenischen Sprache auch als Sachverständigen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts eingesetzt habe. Dies habe sich darin geäußert, dass der Dolmetscher den Verhandlungsleiter hinter vorgehaltener Hand gesagt habe, dass die Angaben des BF zu seiner Herkunft falsch gewesen seien. Auch habe sich der Dolmetscher unter Duldung des Verhandlungsleiters äußerst aggressiv gegenüber dem BF verhalten. Das BAA habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da ausführlich dargelegt worden sei, dass der BF nicht armenische Staatsangehöriger, sondern vermutlich staatenlos sei, weshalb sich die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Asylrelevanz in Bezug auf den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sohin auf die russische Föderation beziehen hätte müssen. Auch in Bezug auf die Gewährung des subsidiären Schutzes hätte sich die Prüfung auf die russische Föderation beziehen müssen. Zu der von der Behörde als den Herkunftsstaat Armenien sei zunächst festzuhalten, dass der BF über keine von diesem Staat ausgestellten Dokumente verfüge, weshalb auch ein Nachweis der Identität nicht möglich sei. Angesichts dieser Umstände sei ohnehin nicht zu erwarten, dass vom armenischen Staat Heimreisezertifikate ausgestellt würden. Falls doch, dann wäre eine Abschiebung unzulässig, da er dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der BF verfüge in Armenien über keinerlei Verwandte, Freunde und Bekannte, bei denen er Unterkunft nehmen könnte oder die ihn finanziell unterstützen könnten. Erschwerend komme die schlechte Wirtschaftslage in Armenien hinzu, sodass eine zum Überleben notwendige Grundversorgung nicht gesichert wäre. Weiters sei der BF wegen der Zugehörigkeit zu den Jesiden Benachteiligungen bei Stellenbewerbungen ausgesetzt. Da der BF in Armenien nicht registriert sei, habe er auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Ausweisung des BF sei unzulässig, da Armenien nicht der Herkunftsstaat sei. Weiters sei von der Ausweisung nur ein Teil der Familie (BF und seine Mutter) betroffen, da die Schwester ein gemeinsames Kind mit einem anerkannten Flüchtling habe und ihre Ausweisung als dauernd unzulässig erklärt worden sei. Die BF habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Schwester und ihrem Kind. Außerdem habe der BF trotz des erst 1-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben etabliert. Die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung hätte nicht zum Nachteil des BF ausfallen dürfen. Zur Integration in Österreich sei anzuführen, dass der BF seit der Ankunft über eine ortsübliche Unterkunft verfügt habe und stets den meldegesetzlichen Vorschriften nachgekommen sei. Der BF habe sich die deutsche Sprache durch Besuch eines Kurses sowie im Selbststudium angeeignet. Der BF interessiere sich sehr für die österreichische Kultur und Lebensart und identifiziere sich vollständig mit dem politischen System und seinen demokratischen Werten. Auch habe er zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, die sich für den Verbleib des BF einsetzen würden. Eine berufliche Integration ist bis dato nur deshalb unterblieben, weil bisher noch keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie jenen der Mutter sowie der Schwester des BF Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II RECHTLICHE BEURTEILUNG:römisch zwei RECHTLICHE BEURTEILUNG:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der erstinstanzlich erhobene Sachverhalt erscheint dem erkennenden Senat allerdings so mangelhaft, dass die Wiederholung des Verfahrens unumgänglich ist. Zunächst ist vorrangig die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Das BAA hat sich in seinem Bescheid ausschließlich auf das Ergebnis der Sprachanalyse gestützt. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass "der sprachliche Hintergrund des Sprechers auf dem Tonband mit sehr hoher Sicherheit in Russland oder der Ukraine liegt" (AS 393f.). Das BAA leitete daraus ab, dass der Beschwerdeführer demzufolge auch die armenische Staatsangehörigkeit besitzen muss, da der sprachliche Hintergrund der Mutter des BF lt. Gutachten in Armenien liegt. Diese Annahme ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes jedoch in Anbetracht der zum Teil komplizierten Frage der Staatsangehörigkeit der Bürger aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht abschließend und daher auch unzulässig. Die Mutter des BF hatte in ihren Einvernahmen vorgebracht, dass sie 1972 im Dorf Milakan, Bezirk Latschin im Berg-Karabach-Gebiet geboren sei. 1988 sei sie mit ihrer Familie ins Dorf Zangelan nach Aserbaidschan gezogen. Während des Krieges um das Berg-Karabach-Gebiet sei die Mutter des BF im Jahr 1990 nach Charkow in die Ukraine gezogen, wo sie bis 2003 gelebt habe und wo auch ihre beiden Kinder (darunter auch der Beschwerdeführer) zur Welt gekommen seien. Im Jahr 2003 sei die Familie des BF schließlich nach Tula in Russland gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2010 gelebt haben. Der Beschwerdeführer wäre lt. seinen Angaben demnach im Jahr 1992 in der Ukraine geboren.

Der Asylgerichtshof hat bereit im seinem Erkenntnis vom 25.08.2010, GZ: E12 414.857-1/2010-4E, mit dem der erste Bescheid des BAA im gegenständlichen Verfahren bereits behoben wurde, bemängelt, dass " gegebenenfalls Erhebungen in Aserbaidschan dahingehend zu führen, inwieweit die Mutter des BF tatsächlich dort aufhältig bzw. gemeldet war/ist. Zudem wäre eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrecht erforderlich gewesen.

Weiters wären Erhebungen dahingehend zu führen gewesen, inwieweit der vom BF angegebene 18-jährige illegale Aufenthalt in Russland bzw. in der Ukraine überhaupt als realistisch anzusehen ist. Dieser erscheint unter dem Aspekt, dass sie dazu nur sehr vage und allgemeine Aussagen getroffen hat und nach eigener Angabe auch nur wenig Russisch spricht, zweifelhaft. Allenfalls wären dazu eine detaillierte Befragung und die Durchführung einer Sprachanalyse hilfreich."

Mit Ausnahme der Sprachanalyse ist das BAA dem umfassenden Sanierungsauftrag jedoch nicht nachgekommen und hat auch keine weiteren Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit angestellt. Im erstinstanzlichen Verfahrensakt findet sich zwar eine Übersetzung des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetztes, jedoch lässt der angefochtene Bescheid eine entsprechende Auseinandersetzung mit dieser Materie gänzlich vermissen.

Das Bundesasylamt wird sich im neuen Rechtsgang in ausführlicher Weise mit der Thematik der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und zu diesem Zweck auch ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion einholen müssen.

Der angefochtene Bescheid lässt auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Situation jesidischer Kurden aus der Region Berg-Karabach und der für sie heute in Aserbaidschan oder Armenien vorzufindenden Lage in der Gesellschaft, auf dem Arbeitsmarkt, etc. vermissen. Dazu wäre allenfalls eine entsprechende Expertise einzuholen gewesen, wie es auch bereits im Erkenntnis des AGH vom 25.08.2010, GZ: E12 414.857-1/2010-4E angeregt wurde.

Sollte das BAA jedoch wiederum zum Ergebnis gelangen, dass der BF die armenische Staatangehörigkeit besitzt und sich die Prüfung des Herkunftsstaates auf Armenien bezieht, so wird das BAA in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich die Rückkehr des BF nach Armenien in diesem Falle gestalten wird. Der BF gab in diesem Zusammenhang an, dass er 18 Jahre lang in der Ukraine bzw. Russland gelebt hatte und dass auch seine gesamte Familie nach Russland gezogen sei. Auch mit der Frage der Wohnmöglichkeit und der Existenzsicherung sowie Vorliegen von sozialen Netzen in Form von Familienangehörigen des BF wird sich das BAA auseinanderzusetzen haben.

Das BAA wird in seiner neuerlichen Entscheidung im Zuge einer eventuellen Ausweisungsentscheidung auch die Tatsache zur berücksichtigen haben, dass die Schwester des BF mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich zusammenlebt und dass mittlerweile ein gemeinsames Kind geboren wurde. Angesichts dieser Umstände hat das BAA auch die Ausweisung der Schwester als dauernd unzulässig erklärt. Das BAA wird sich in umfassender Weise mit einem möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen haben und diesfalls eine fundierte Interessensabwägung vornehmen müssen.Das BAA wird in seiner neuerlichen Entscheidung im Zuge einer eventuellen Ausweisungsentscheidung auch die Tatsache zur berücksichtigen haben, dass die Schwester des BF mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich zusammenlebt und dass mittlerweile ein gemeinsames Kind geboren wurde. Angesichts dieser Umstände hat das BAA auch die Ausweisung der Schwester als dauernd unzulässig erklärt. Das BAA wird sich in umfassender Weise mit einem möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK auseinanderzusetzen haben und diesfalls eine fundierte Interessensabwägung vornehmen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngeren Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit und zur Staatsangehörigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da es dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG. Auch wird die Erstbehörde im neuerlichen Verfahrensgang die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und würdigen zu haben.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG. Auch wird die Erstbehörde im neuerlichen Verfahrensgang die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und würdigen zu haben.

Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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