Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 420.002-1/2011-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 07.810-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 07.810-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im Frühjahr 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.08.2011 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im Frühjahr 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.08.2011 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Grenzpolizeiinspektion K. am 25.08.2010 in arabischer Sprache gab der BF an, er stamme aus dem Gazastreifen, welchen er vor zweieinhalb Jahren aufgrund des Krieges und mangelnder Jobaussichten verlassen habe. Er sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er festgenommen und aufgefordert worden sei, das Land binnen 30 Tagen zu verlassen. Er sei jedoch zwei Jahre illegal in Griechenland verblieben. Vor ca. vier Monaten sei er über Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.
2. Am 03.09.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt-Erstaufnahmestelle Ost in arabischer Sprache.
3. Am 17.09.2010 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des BF zur Altersfeststellung. Tags darauf war der BF nicht mehr in der Betreuungsstelle Ost anwesend. Am 19.09.2010 stellte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. In Entsprechung der Dublin II-Verordnung wurde der BF am 13.12.2010 von der Schweiz nach Österreich überstellt.
4. Am 22.03.2011 wurde der BF - nachdem er aus der Untersuchungshaft, in der er sich seit 07.03.2011 befand, vorgeführt wurde - vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa nach der Anzahl und den Namen der Bezirks- bzw. Stadtteile von Gaza-Stadt, nach den Namen der palästinensischen Flüchtlingslager, nach dem Namen des Grenzüberganges nach Israel, ob es jüdische Siedlungen im Gazastreifen gebe, nach den Namen weiterer Städte im Gaza-Streifen, nach der geografischen Lage von Gaza-Stadt, welche Währung im Gazastreifen verwendet werde und wie die politischen Parteien der Palästinenser heißen würden.
Der BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Er würde dabei bleiben, er habe die Wahrheit gesagt und komme aus Gaza.
5. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.5. Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF nicht aus Israel/ Gaza stamme. Sowohl seine tatsächliche Identität als auch sein tatsächlicher Herkunftsstaat stünden mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest. Der BF sei volljährig und gesund. Weiters wurde festgestellt, dass der BF trotz entsprechender Belehrung augenscheinlich falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Sein Vorbringen sei ausschließlich auf Gründe in Bezug auf Gaza gestützt.
Das BAA erachte die Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den tatsächlichen Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaats) reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung, zumal sich der BF wissentlich einer falschen Herkunft im Verfahren bedient habe. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der BF im tatsächlichen Herkunftsstaat keiner Gefährdung jeglicher Art ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr zu erwarten hätte.
Der BF verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen iSd Art. 8 EMRK. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert und besuche hier keine Schulen, Vereine, Universität oder sonstige Bildungseinrichtung. Weiters lebe der BF in keiner Lebensgemeinschaft und führe kein Familienleben. Er verfüge über keine deutschen Sprachkenntnisse und habe in Österreich keine sozialen Kontakte oder Arbeit.Der BF verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert und besuche hier keine Schulen, Vereine, Universität oder sonstige Bildungseinrichtung. Weiters lebe der BF in keiner Lebensgemeinschaft und führe kein Familienleben. Er verfüge über keine deutschen Sprachkenntnisse und habe in Österreich keine sozialen Kontakte oder Arbeit.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
führen würde, ergeben.
Abschließend wurde festgestellt, dass der tatsächliche Herkunftsstaat nicht eruierbar sei, wodurch auch keine diesbezüglichen länderspezifischen Sachverhaltsfeststellungen herangezogen werden könnten.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So verfüge der BF nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Herkunft und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG).Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Herkunft und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche am 16.06.2011 per Fax beim BAA einlangte. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten. Die mangelnden Kenntnisse über die lokalen Begebenheiten wurden im Wesentlichen damit zu rechtfertigen versucht, dass der BF Gaza schon mit 13 Jahren verlassen habe und er seither sehr viel vergessen habe.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3. Das erfolgte Ermittlungsverfahren der Erstbehörde ist im Lichte des § 19 Abs. 5. letzter Satz AsylG ("Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.") als grob mangelhaft zu bezeichnen, hat das BAA es doch verabsäumt der Einvernahme einen Vertreter des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter beizuziehen.3. Das erfolgte Ermittlungsverfahren der Erstbehörde ist im Lichte des Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG ("Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.") als grob mangelhaft zu bezeichnen, hat das BAA es doch verabsäumt der Einvernahme einen Vertreter des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter beizuziehen.
Zu dem seitens des BF angegebenen Alter ist festzuhalten wie folgt:
Das diesbezüglich seitens des BAA eingeholte Gesamtgutachten vom 05.10.2010 (AS 125) kam unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbereiten zu dem Schluss, dass beim BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17. Jahren gegeben sei. Das Wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter und könne das zum Zeitpunkt der Untersuchung (17.09.2010) geltend gemachte Alter von 17 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Der erkennende Senat betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass somit aufgrund des eingeholten Gutachtens seitens des BAA nicht zweifelsfrei von der Volljährigkeit des BF ausgegangen werden konnte, weshalb im Sinne der nachfolgend zitierten Rechtsprechung von dem seitens des BF angegebenen Geburtsdatum auszugehen war.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG (in der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) hat ein Asylwerber eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG (in der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) hat ein Asylwerber eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG eine umfassende Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex entwickelt. Demnach bedarf es für eine überprüfbare Alterseinschätzung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Wenn allerdings auch noch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sind, wäre in einem solchen Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. VwGH 14.06.2007, 2005/01/0463, 22.08.2007, 2005/01/0271; 16.04.2007, 2004/01/0488; 16.04.2007, 2004/01/0534; 16.04.2007, 2005/01/0466; 26.06.2007, 2005/01/0061; 22.08.2007, 2005/01/0271; 22.08.2007, 2007/01/0472; 24.10.2007, 2007/21/0370; 17.09.2008, 2008/23/0870; 11.12.2008, 2006/01/0036).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG eine umfassende Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex entwickelt. Demnach bedarf es für eine überprüfbare Alterseinschätzung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Wenn allerdings auch noch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sind, wäre in einem solchen Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 14.06.2007, 2005/01/0463, 22.08.2007, 2005/01/0271; 16.04.2007, 2004/01/0488; 16.04.2007, 2004/01/0534; 16.04.2007, 2005/01/0466; 26.06.2007, 2005/01/0061; 22.08.2007, 2005/01/0271; 22.08.2007, 2007/01/0472; 24.10.2007, 2007/21/0370; 17.09.2008, 2008/23/0870; 11.12.2008, 2006/01/0036).
Im Lichte des obzitierten Ergebnisses des Gesamtgutachtens können keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit des BF getroffen werden, weshalb der obzitierten Judikatur folgend, vom Alter/Geburtsdatum, welches der BF angegeben hat, auszugehen ist.
Der BF nannte im gesamten erstinstanzlichen Asylverfahren das Datum XXXX als Geburtsdatum, wovon im vorliegenden Fall auszugehen war.Der BF nannte im gesamten erstinstanzlichen Asylverfahren das Datum römisch 40 als Geburtsdatum, wovon im vorliegenden Fall auszugehen war.
Das heißt, die Einvernahme des BF am 22.03.2011 wurde ohne das vorgeschriebene Beisein eines gesetzlichen Vertreters (§ 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG) durchgeführt, jedoch erfolgte die (direkte) Zustellung an den BF bereits nach dem von ihm genannten Geburtsdatum, sodass diese Zustellung direkt an den BF rechtmäßig und wirksam erfolgte und der erstinstanzliche Bescheid als erlassen gilt.Das heißt, die Einvernahme des BF am 22.03.2011 wurde ohne das vorgeschriebene Beisein eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG) durchgeführt, jedoch erfolgte die (direkte) Zustellung an den BF bereits nach dem von ihm genannten Geburtsdatum, sodass diese Zustellung direkt an den BF rechtmäßig und wirksam erfolgte und der erstinstanzliche Bescheid als erlassen gilt.
Die Einvernahme des minderjährigen BF ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters am 22.03.2011 erfolgte hingegen nicht gesetzeskonform und stellt einen groben Verfahrensmangel dar.
Der Schutzgedanke und das Wohl des Minderjährigen, welche im § 19 AsylG Niederschlag finden, verbieten es nämlich ausdrücklich, einen minderjährigen BF ohne gesetzlichen Vertreter einzuvernehmen, woran auch die Tatsache, dass der BF mittlerweile volljährig ist und die neuerliche Einvernahme zu den Ausreisegründen bzw. zur Ermittlung des Herkunftsstaates des BF durch einschlägige Fragestellungen und unter Umständen unter Einholung einer Sprachanalyse ohne gesetzlichen Vertreter zu erfolgen haben wird, nichts zu ändern vermag.Der Schutzgedanke und das Wohl des Minderjährigen, welche im Paragraph 19, AsylG Niederschlag finden, verbieten es nämlich ausdrücklich, einen minderjährigen BF ohne gesetzlichen Vertreter einzuvernehmen, woran auch die Tatsache, dass der BF mittlerweile volljährig ist und die neuerliche Einvernahme zu den Ausreisegründen bzw. zur Ermittlung des Herkunftsstaates des BF durch einschlägige Fragestellungen und unter Umständen unter Einholung einer Sprachanalyse ohne gesetzlichen Vertreter zu erfolgen haben wird, nichts zu ändern vermag.
Eine neuerliche Einvernahme des BF ist sohin unumgänglich und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
14.09.2011