TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/30 A6 306432-3/2011

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Spruch

A6 306.432-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 04.121-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 04.121-EWEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 16.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst vorbrachte, er und noch vier weitere Personen seien anlässlich einer Demonstration des SCNC festgenommen worden und habe er "1 Woche" im Gefängnis verbracht. Er sei des Landesverrates beschuldigt worden. Ihm sei die Flucht gelungen und nun suche die Regierung und die Polizei nach ihm.

Bei den ergänzenden Einvernahmen am 01.09.2006 und am 21.09.2006 legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor, darunter einen Haftbefehl, Führerschein, Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Kamerun, die dem Ausstellungsdatum nach überwiegend nach seiner Ausreise ausgestellt worden waren. Die Bestätigung bzw. das Schreiben seines Rechtsanwaltes enthielt zudem Angaben, die entscheidungsrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gravierend widersprachen. Der Beschwerdeführer wies den einvernehmenden Organwalter bei Vorlage dieses Bescheinigungsmittels nicht darauf hin, dass darin enthaltene Angaben etwa tatsachenwidrig wären. Nunmehr gab er an, dass er am 07.06.2004 festgenommen und inhaftiert worden sei und ihm dann am 14.07.2004 also nach rund "5 Wochen" im Gefängnis die Flucht gelungen sei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 04 18.641-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und teils nicht plausibler Angaben sowie auch wegen der Vorlage von bedenklichen Bescheinigungsmitteln im Ergebnis als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 04 18.641-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und teils nicht plausibler Angaben sowie auch wegen der Vorlage von bedenklichen Bescheinigungsmitteln im Ergebnis als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.

I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 04.10.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 04.10.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/1345-6, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/1345-6, abgelehnt.

I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.04.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, dass er seit Juli 2009 ein eingeschriebenes Mitglied des SCNC in Österreich und dort aktiv tätig sei. Er habe etwa an friedlichen Demonstrationen in XXXX und XXXX teilgenommen. Bei der letzten Demonstration in XXXX seien Beobachter der kamerunischen Botschaft in Deutschland anwesend gewesen, welche die Teilnehmer fotografiert hätten. Der Generalsekretär des SCNC in Kamerun habe ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Zweigstelle geschickt, in dem stünde, dass die Geschwister des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften öfters aufgesucht und eingeschüchtert worden seien. Bei einer Rückkehr nach Kamerun wäre aufgrund seiner politischen Tätigkeit sein Leben in Gefahr.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.04.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, dass er seit Juli 2009 ein eingeschriebenes Mitglied des SCNC in Österreich und dort aktiv tätig sei. Er habe etwa an friedlichen Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 teilgenommen. Bei der letzten Demonstration in römisch 40 seien Beobachter der kamerunischen Botschaft in Deutschland anwesend gewesen, welche die Teilnehmer fotografiert hätten. Der Generalsekretär des SCNC in Kamerun habe ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Zweigstelle geschickt, in dem stünde, dass die Geschwister des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften öfters aufgesucht und eingeschüchtert worden seien. Bei einer Rückkehr nach Kamerun wäre aufgrund seiner politischen Tätigkeit sein Leben in Gefahr.

Per e-mail vom 03.05.2011 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Per e-mail vom 03.05.2011 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und führte er dabei in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Rechtsberaters neuerlich aus, dass er in Österreich an friedvollen Protestmärschen des SCNC teilgenommen habe. Dabei seien Fotos gemacht worden, die dann in das Internet gestellt worden wären. Beim Marsch am 01.10.2010 in XXXX seien auch Beobachter der kamerunischen Botschaft aus Deutschland anwesend gewesen. Die Behörden in Kamerun wüssten daher, wer er sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen des SCNC Kamerun vom 26.04.2011 sowie des SCNC Österreich vom 22.04.2011 vor. In Punkt 7 der Erklärung stünde, dass die Polizei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Der Vorsitzende des SCNC-Büros lebe in XXXX in XXXX, nicht weit vom Hause seiner Eltern entfernt. Dieser pflegte Verbindung zu seinen Eltern, die ihm davon berichtet hätten. Eine Rückkehr sei für ihn sehr gefährlich. Zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten, sondern nur seine kamerunische Gemeinde habe. Seit 2005 arbeitete er regelmäßig als Zeitungszusteller. Weiters brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage: Ein Sprachzertifikat vom 21.01.2011, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 18.10.2010, zwei Empfehlungsschreiben von zwei österreichischen Freundinnen, eine Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 14.10.2010 sowie die Mitgliedskarte des SCNC Österreich. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass zwei Fotos von in XXXX abgehaltenen Protestmärschen zum Akt genommen worden seien. Eines würde den Vorsitzenden des SCNC in XXXX, XXXX, den Stellvertretenden Vorsitzenden des SCNC Kameruns, XXXX, sowie ihn selbst zeigen.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und führte er dabei in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Rechtsberaters neuerlich aus, dass er in Österreich an friedvollen Protestmärschen des SCNC teilgenommen habe. Dabei seien Fotos gemacht worden, die dann in das Internet gestellt worden wären. Beim Marsch am 01.10.2010 in römisch 40 seien auch Beobachter der kamerunischen Botschaft aus Deutschland anwesend gewesen. Die Behörden in Kamerun wüssten daher, wer er sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen des SCNC Kamerun vom 26.04.2011 sowie des SCNC Österreich vom 22.04.2011 vor. In Punkt 7 der Erklärung stünde, dass die Polizei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Der Vorsitzende des SCNC-Büros lebe in römisch 40 in römisch 40 , nicht weit vom Hause seiner Eltern entfernt. Dieser pflegte Verbindung zu seinen Eltern, die ihm davon berichtet hätten. Eine Rückkehr sei für ihn sehr gefährlich. Zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten, sondern nur seine kamerunische Gemeinde habe. Seit 2005 arbeitete er regelmäßig als Zeitungszusteller. Weiters brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage: Ein Sprachzertifikat vom 21.01.2011, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 18.10.2010, zwei Empfehlungsschreiben von zwei österreichischen Freundinnen, eine Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 14.10.2010 sowie die Mitgliedskarte des SCNC Österreich. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass zwei Fotos von in römisch 40 abgehaltenen Protestmärschen zum Akt genommen worden seien. Eines würde den Vorsitzenden des SCNC in römisch 40 , römisch 40 , den Stellvertretenden Vorsitzenden des SCNC Kameruns, römisch 40 , sowie ihn selbst zeigen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht. Seitens seiner gewillkürten Rechtsvertreterin wurden Widersprüche in den Länderfeststellungen moniert und ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX, Vorsitzender des SCNC in Österreich, gestellt.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht. Seitens seiner gewillkürten Rechtsvertreterin wurden Widersprüche in den Länderfeststellungen moniert und ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn römisch 40 , Vorsitzender des SCNC in Österreich, gestellt.

Im Anschluss an diese Befragung wurde seitens des Bundesasylamtes in Abwesenheit der gewillkürten Vertreterin einen mündlichen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Im Anschluss an diese Befragung wurde seitens des Bundesasylamtes in Abwesenheit der gewillkürten Vertreterin einen mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.

I.8. Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof sodann die Verwaltungsakten.römisch eins.8. Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof sodann die Verwaltungsakten.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin einen Internetzeitungsartikel sowie einen Pressebericht des SCNC in Kamerun über die Verhaftung von 15 SCNC-Mitgliedern vor. In der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und bemängelte, dass die herangezogene Staatendokumentation unvollständig sei. Angesichts der bevorstehenden Unabhängigkeitsfeiern sowie der bevorstehenden Wahlen habe sich das politische Klima in Kamerun wieder verschärft, sodass von weiteren Repressionen auszugehen sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch in der Öffentlichkeit ersichtlichen exilpolitischen Tätigkeit einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch die Ausweisungsentscheidung sei rechtswidrig und verstieße gegen Art. 8 EMRK. Dabei sei ungewürdigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer sechs Jahre rechtmäßig in Österreich aufhielte, sozial- und krankenversichert sei, als Zeitungszusteller arbeite, ein Sprachzertifikat sowie zwei Empfehlungsschreiben beigebracht habe.Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin einen Internetzeitungsartikel sowie einen Pressebericht des SCNC in Kamerun über die Verhaftung von 15 SCNC-Mitgliedern vor. In der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und bemängelte, dass die herangezogene Staatendokumentation unvollständig sei. Angesichts der bevorstehenden Unabhängigkeitsfeiern sowie der bevorstehenden Wahlen habe sich das politische Klima in Kamerun wieder verschärft, sodass von weiteren Repressionen auszugehen sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch in der Öffentlichkeit ersichtlichen exilpolitischen Tätigkeit einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch die Ausweisungsentscheidung sei rechtswidrig und verstieße gegen Artikel 8, EMRK. Dabei sei ungewürdigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer sechs Jahre rechtmäßig in Österreich aufhielte, sozial- und krankenversichert sei, als Zeitungszusteller arbeite, ein Sprachzertifikat sowie zwei Empfehlungsschreiben beigebracht habe.

I.9. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Asylwerbers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt hätte, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß § 41a AsylG 2005 auszugehen sei.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Asylwerbers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt hätte, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 auszugehen sei.

Der Verwaltungsakt wurde zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt rückgemittelt.

I.10. In weiterer Folge fand am 12.05.2011 abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll gab, dass er im Zuge der Protestmärsche in Österreich Plakate mit verschiedenen Nachrichten getragen habe. Weiters erklärte er sich mit der Verkündung des mündlichen Bescheides gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG in Abwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin für einverstanden.römisch eins.10. In weiterer Folge fand am 12.05.2011 abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll gab, dass er im Zuge der Protestmärsche in Österreich Plakate mit verschiedenen Nachrichten getragen habe. Weiters erklärte er sich mit der Verkündung des mündlichen Bescheides gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG in Abwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin für einverstanden.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.11. Mit Beschluss vom 18.05.2011, Zl. A6 306.432-2/2011/8E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig und hob den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011 auf. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die belangte Behörde mit der Existenz der behaupteten "Splittergruppe" des SCNC in Österreich bzw. dazu, ob deren Mitglieder - auch im Hinblick auf eventuelle Fotoaufnahmen durch die kamerunische Botschaft in Deutschland - bei einer Rückkehr nach Kamerun möglicherweise ins Visier der dortigen Regierung geraten könnten, überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte.römisch eins.11. Mit Beschluss vom 18.05.2011, Zl. A6 306.432-2/2011/8E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig und hob den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011 auf. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die belangte Behörde mit der Existenz der behaupteten "Splittergruppe" des SCNC in Österreich bzw. dazu, ob deren Mitglieder - auch im Hinblick auf eventuelle Fotoaufnahmen durch die kamerunische Botschaft in Deutschland - bei einer Rückkehr nach Kamerun möglicherweise ins Visier der dortigen Regierung geraten könnten, überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte.

I.12. Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung veranlasste das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung Staatendokumentation, im Zuge derer die Existenz besagter Splittergruppe des SCNC in XXXX abgeklärt werden sollte. Darüber hinaus wurde angefragt, ob Personen, die im Ausland an Protestmärschen des SCNC teilnehmen sollten, mit Repressalien in Kamerun zu rechnen hätten.römisch eins.12. Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung veranlasste das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung Staatendokumentation, im Zuge derer die Existenz besagter Splittergruppe des SCNC in römisch 40 abgeklärt werden sollte. Darüber hinaus wurde angefragt, ob Personen, die im Ausland an Protestmärschen des SCNC teilnehmen sollten, mit Repressalien in Kamerun zu rechnen hätten.

In ihrer Anfragebeantwortung vom 20.06.2011 hielt die Staatendokumentation fest, dass es einen Austria Branch des SCNC in XXXX gäbe und der Chairman, Mr. XXXX, auf schriftliche Anfrage auch bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied sei. Hinsichtlich möglicher Repressalien in Kamerun für Personen, die im Ausland an Protestmärschen teilnähmen, wurde auf eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Asylattaché in Abuja sowie auf Feststellungen zur Frage von exilpolitischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem SCNC verwiesen.In ihrer Anfragebeantwortung vom 20.06.2011 hielt die Staatendokumentation fest, dass es einen Austria Branch des SCNC in römisch 40 gäbe und der Chairman, Mr. römisch 40 , auf schriftliche Anfrage auch bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied sei. Hinsichtlich möglicher Repressalien in Kamerun für Personen, die im Ausland an Protestmärschen teilnähmen, wurde auf eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Asylattaché in Abuja sowie auf Feststellungen zur Frage von exilpolitischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem SCNC verwiesen.

I.13. Am 04.07.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der abwesenden Vertreterin wurde telefonisch eine Stellungnahmefrist bis zum 01.08.2011 gewährt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung konfrontiert und gab hiezu an, dass Vertreter der kamerunischen Botschaft in Deutschland regelmäßig nach Österreich kämen, um Informationen über die SCNC-Mitglieder in Österreich zu erhalten. Er legte einen Zeitungsartikel sowie ein Schreiben eines gewissen Herrn XXXX bei.römisch eins.13. Am 04.07.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der abwesenden Vertreterin wurde telefonisch eine Stellungnahmefrist bis zum 01.08.2011 gewährt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung konfrontiert und gab hiezu an, dass Vertreter der kamerunischen Botschaft in Deutschland regelmäßig nach Österreich kämen, um Informationen über die SCNC-Mitglieder in Österreich zu erhalten. Er legte einen Zeitungsartikel sowie ein Schreiben eines gewissen Herrn römisch 40 bei.

I.14. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 erstattete der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, in der er betonte, dass die Ermittlungen hinsichtlich der Beobachtung und Überwachung der Mitglieder des SCNC Österreich unvollständig seien und die E-Mail-Korrespondenz mit dem Asylattaché in Abuja lediglich informellen Charakter hätte. Weiters wurde ausdrücklich der bereits gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Länderberichte betonte der Beschwerdeführer, dass diese veraltet seien und zitierte hinsichtlich der Verfolgung von SCNC-Mitgliedern diverse Berichte. Jedenfalls stelle seine exilpolitische Tätigkeit und der Umstand, dass Sicherheitskräfte seine Familie in Kamerun aufgesucht hätten, einen neuen Sachverhalt dar, weshalb das Verfahren zuzulassen sei.römisch eins.14. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 erstattete der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, in der er betonte, dass die Ermittlungen hinsichtlich der Beobachtung und Überwachung der Mitglieder des SCNC Österreich unvollständig seien und die E-Mail-Korrespondenz mit dem Asylattaché in Abuja lediglich informellen Charakter hätte. Weiters wurde ausdrücklich der bereits gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Länderberichte betonte der Beschwerdeführer, dass diese veraltet seien und zitierte hinsichtlich der Verfolgung von SCNC-Mitgliedern diverse Berichte. Jedenfalls stelle seine exilpolitische Tätigkeit und der Umstand, dass Sicherheitskräfte seine Familie in Kamerun aufgesucht hätten, einen neuen Sachverhalt dar, weshalb das Verfahren zuzulassen sei.

I.15. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 04.121 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.römisch eins.15. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 04.121 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt hätte und sein gegenwärtiges Vorbringen auf einem solchen aufbauen würde. Das Bundesasylamt betonte, dass der Beschwerdeführer bei den angeführten Demonstrationen nicht regimekritisch in Erscheinung getreten wäre und verwies auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Da auch Mitglieder des SCNC in Kamerun selbst keinen staatlichen Sanktionen ausgesetzt wären, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der bloßen Teilnahme an Demonstrationen des SCNC in Österreich Repressalien ausgesetzt sei. Sein Antrag, den Vorsitzenden des SCNC in Österreich zu befragen, ginge ins Leere, da seiner Mitgliedschaft zum SCNC in Österreich Glauben geschenkt würde. Auch das vorgelegte Schreiben vom 26.04.2011 sei keiner objektiven Quelle zuordenbar und sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb zuerst ein Schreiben des SCNC in Österreich und erst danach ein Schreiben des SCNC in Kamerun verfasst worden sei. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels handle es sich um Mutmaßungen und bezöge sich das Schreiben vom 20.05.2011 auf sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren. Die Bescheinigungsmittel seien daher nicht geeignet, einen "glaubhaften Kern" des Vorbringens aufzuzeigen.

I.16. Gegen die dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 zugestellte letztgenannte Entscheidung erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass seine exilpolitische Aktivität - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - einen von den Geschehnissen im Herkunftsstaat getrennten Sachverhaltskomplex darstellte, sodass jedenfalls von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Weiters habe das Bundesasylamt die von ihm in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 vorgebrachten Einwendungen zur Gänze ignoriert und käme der Aussage des Asylattachés in Abuja keine Beweiskraft zu, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Vorsitzenden des SCNC zu einem anderen als vom Bundesasylamt dargelegten Beweiszweck gestellt und relevante Beweise vollkommen ignoriert. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf diverse Länderberichte, wonach SCNC-Mitglieder verhaftet und inhaftiert worden seien. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht durchgeführt hätte und verwies in diesem Zusammenhang auf seinen sechseinhalb-jährigen Aufenthalt in Österreich, seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Arbeit als Zeitungszusteller und sonstige von ihm gesetzte Integrationsschritte.römisch eins.16. Gegen die dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 zugestellte letztgenannte Entscheidung erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass seine exilpolitische Aktivität - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - einen von den Geschehnissen im Herkunftsstaat getrennten Sachverhaltskomplex darstellte, sodass jedenfalls von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Weiters habe das Bundesasylamt die von ihm in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 vorgebrachten Einwendungen zur Gänze ignoriert und käme der Aussage des Asylattachés in Abuja keine Beweiskraft zu, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Vorsitzenden des SCNC zu einem anderen als vom Bundesasylamt dargelegten Beweiszweck gestellt und relevante Beweise vollkommen ignoriert. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf diverse Länderberichte, wonach SCNC-Mitglieder verhaftet und inhaftiert worden seien. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht durchgeführt hätte und verwies in diesem Zusammenhang auf seinen sechseinhalb-jährigen Aufenthalt in Österreich, seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Arbeit als Zeitungszusteller und sonstige von ihm gesetzte Integrationsschritte.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt auf einem bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen aufbauen würde. Zwar wurde die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung aufgrund seiner SCNC-Mitgliedschaft als nicht glaubhaft erachtet, jedoch stellt seine nunmehr geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit jedenfalls einen neuen Sacheverhalt dar, der auf seinen "glaubhaften Kern" zu überprüfen gewesen wäre.

Die belangte Behörde erachtet es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC in Österreich sei, setzt sich aber mit seiner angeblichen Teilnahme an hierzulande stattgefundenen Demonstrationen und damit in Zusammenhang stehenden Fotoaufnahmen durch kamerunische Beobachter nur unzureichend auseinander. In diesem Zusammenhang muss bemerkt werden, dass die lediglich informelle E-Mail-Korrespondenz mit dem Attaché in Abuja in besagter Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht herangezogen werden kann, um die behaupteten getätigten Fotoaufnahmen als unglaubwürdig zu erachten. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid festhält, dass "sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hätte", so wird dabei übersehen, dass im ersten Verfahrensgang überhaupt keine Feststellungen zur Auswirkung exilpolitischer Tätigkeiten von SCNC-Mitgliedern getroffen worden sind. Die in der Anfragebeantwortung übermittelten Feststellungen wurden ebenso wenig in den bekämpften Bescheid aufgenommen.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch zu Recht, dass sämtliche seiner mit Stellungnahme vom 29.07.2011 getätigten Einwendungen (unter anderem zu den Länderberichten) in der bekämpften Entscheidung unberücksichtigt geblieben sind. Weiters hat das Bundesasylamt überhaupt nicht begründet, weshalb dem Beweisantrag auf Einvernahme des namentlich angeführten Zeugen, der im Übrigen und entgegen der Darstellung in der bekämpften Entscheidung gar nicht zum Beweis seiner SCNC-Mitgliedschaft gestellt wurde, nicht entsprochen wurde.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren auch die erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptete vierjährige Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin näher zu erörtern haben und mit in ihrer Interessenabwägung zu berücksichtigen haben wird.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 23.08.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 23.08.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

exilpolitische Aktivität, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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