TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/31 C7 303892-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 303892-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2006, FZ. 05 00.979-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2006, FZ. 05 00.979-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2005 einen Asylantrag in Österreich.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.01.2005 gab sie an, am 28.12.2004 ihrer Heimatort XXXX, Fujian verlassen zu haben und mit einem Schiff in ein unbekanntes Land gefahren zu sein. Sie habe für die Reise 70.000 RMB bezahlt und könne sie nicht sagen, ob der Schlepper für sie einen Reisepass organisiert habe. Ihre Mutter habe seit 1997 Falun Gong praktiziert. Im Juli 2004 hätte sie ihre Mutter beauftragt, Falun Gong-Materialen in der Schule zu verteilen, was nach ca. einer Woche die Lehrer herausgefunden und sie von der Schule geworfen hätten. Im August 2004 sei die Mutter von der Polizei festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt bei einer Freundin und Schulkollegin mit Namen XXXX gewesen und habe von Nachbarn erfahren, dass die Polizei auch nach ihr gesucht hätte. Aus diesem Grund sei sie in die Stadt XXXX gefahren und habe sich dort für drei Monate bei Verwandten aufgehalten, welche dann ihre Ausreise organisiert hätten. Konkret habe es sich um den Bruder ihrer Mutter gehandelt. Sie sei nicht bei ihrem Onkel geblieben, weil er sie nicht die ganze Zeit bei sich behalten habe können und arm sei. Sie habe keine Informationen über ihre Mutter. Sie selbst hätte auch nicht Falun Gong praktiziert. Welche Probleme sie im Falle ihrer Rückkehr genau befürchte, wisse sie nicht. Es könne sein, dass die Polizei sie festnehme, sie könne aber die Konsequenzen nicht eindeutig nennen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.01.2005 gab sie an, am 28.12.2004 ihrer Heimatort römisch 40 , Fujian verlassen zu haben und mit einem Schiff in ein unbekanntes Land gefahren zu sein. Sie habe für die Reise 70.000 RMB bezahlt und könne sie nicht sagen, ob der Schlepper für sie einen Reisepass organisiert habe. Ihre Mutter habe seit 1997 Falun Gong praktiziert. Im Juli 2004 hätte sie ihre Mutter beauftragt, Falun Gong-Materialen in der Schule zu verteilen, was nach ca. einer Woche die Lehrer herausgefunden und sie von der Schule geworfen hätten. Im August 2004 sei die Mutter von der Polizei festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt bei einer Freundin und Schulkollegin mit Namen römisch 40 gewesen und habe von Nachbarn erfahren, dass die Polizei auch nach ihr gesucht hätte. Aus diesem Grund sei sie in die Stadt römisch 40 gefahren und habe sich dort für drei Monate bei Verwandten aufgehalten, welche dann ihre Ausreise organisiert hätten. Konkret habe es sich um den Bruder ihrer Mutter gehandelt. Sie sei nicht bei ihrem Onkel geblieben, weil er sie nicht die ganze Zeit bei sich behalten habe können und arm sei. Sie habe keine Informationen über ihre Mutter. Sie selbst hätte auch nicht Falun Gong praktiziert. Welche Probleme sie im Falle ihrer Rückkehr genau befürchte, wisse sie nicht. Es könne sein, dass die Polizei sie festnehme, sie könne aber die Konsequenzen nicht eindeutig nennen.

Am 06.07.2006 wurde neuerlich eine Einvernahme beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin aussagte, nach Beendigung der Schule im Jahr 2004 ein bis zwei Monate als Reinigungskraft in einem Restaurant in China gearbeitet zu haben, sich in ihrem Heimatland nicht politisch oder religiös bestätigt zu haben, nicht Mitglied einer Organisation gewesen zu sein und keine strafbaren Handlungen in China begangen zu haben. Sie habe China verlassen, weil ihre Mutter Falun Gong seit 1997 betrieben habe und sie aufgefordert hätte, einschlägige DVD¿s in der Schule zu verteilen, was sie eine Woche lang gemacht habe und zur Folge gehabt hätte, dass sie, nachdem die Klassenlehrerin davon erfahren habe, vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sei. Einen Monat danach, konkret am 19.07.2004, sei ihre Mutter zu Hause festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wäre gerade nicht anwesend gewesen, weil sie gearbeitet hätte. Ein paar Tage später habe aber die Polizei nach ihr gesucht, worauf sie sich drei Monate lang bei Verwandten versteckt gehalten habe, um weiteren Nachstellungen der Polizei zu entgehen. Sie habe über die Lehre und den Inhalt von Falun Gong keine Ahnung und könne auch zu den Kultivierungsübungen nichts sagen. Sie wisse das alles nicht. Ihre Mutter habe ihr 20 Stück der DVD¿s zum verteilen gegeben, jedoch wisse sie nicht, wie die Titel der DVD¿s gelautet hätten, es seien die Schriftzeichen von Falun Gong oben gestanden, mehr könne sie nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China hätte sie niemanden, der sich um sie kümmere, ihre Mutter sei ja noch immer in Polizeihaft. Dies wisse sie von Verwandten, mit welchen sie telefoniert habe. Wo ihre Mutter inhaftiert sei, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sagen, wie die Anklage gegen ihre Mutter laute, da sie schon lange nicht mehr mit ihr gesprochen hätte. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme am 25.01.2005 behauptet habe, dass ihre Mutter im August 2004 von der Polizei festgenommen worden sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt bei Schulkollegin namens XXXX aufgehalten habe, wogegen sie heute erklärt habe, ihre Mutter sei 19.07.2004 verhaftet worden und die Beschwerdeführerin hätte sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit befunden, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. Auch sagte sie nichts zu dem Vorhalt, dass sie keine Ahnung von Falun Gong habe, obwohl sie die Wohnung mit einer Person geteilt habe, die angeblich seit Jahren Falun Gong praktiziert hätte.Am 06.07.2006 wurde neuerlich eine Einvernahme beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin aussagte, nach Beendigung der Schule im Jahr 2004 ein bis zwei Monate als Reinigungskraft in einem Restaurant in China gearbeitet zu haben, sich in ihrem Heimatland nicht politisch oder religiös bestätigt zu haben, nicht Mitglied einer Organisation gewesen zu sein und keine strafbaren Handlungen in China begangen zu haben. Sie habe China verlassen, weil ihre Mutter Falun Gong seit 1997 betrieben habe und sie aufgefordert hätte, einschlägige DVD¿s in der Schule zu verteilen, was sie eine Woche lang gemacht habe und zur Folge gehabt hätte, dass sie, nachdem die Klassenlehrerin davon erfahren habe, vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sei. Einen Monat danach, konkret am 19.07.2004, sei ihre Mutter zu Hause festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wäre gerade nicht anwesend gewesen, weil sie gearbeitet hätte. Ein paar Tage später habe aber die Polizei nach ihr gesucht, worauf sie sich drei Monate lang bei Verwandten versteckt gehalten habe, um weiteren Nachstellungen der Polizei zu entgehen. Sie habe über die Lehre und den Inhalt von Falun Gong keine Ahnung und könne auch zu den Kultivierungsübungen nichts sagen. Sie wisse das alles nicht. Ihre Mutter habe ihr 20 Stück der DVD¿s zum verteilen gegeben, jedoch wisse sie nicht, wie die Titel der DVD¿s gelautet hätten, es seien die Schriftzeichen von Falun Gong oben gestanden, mehr könne sie nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China hätte sie niemanden, der sich um sie kümmere, ihre Mutter sei ja noch immer in Polizeihaft. Dies wisse sie von Verwandten, mit welchen sie telefoniert habe. Wo ihre Mutter inhaftiert sei, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sagen, wie die Anklage gegen ihre Mutter laute, da sie schon lange nicht mehr mit ihr gesprochen hätte. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme am 25.01.2005 behauptet habe, dass ihre Mutter im August 2004 von der Polizei festgenommen worden sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt bei Schulkollegin namens römisch 40 aufgehalten habe, wogegen sie heute erklärt habe, ihre Mutter sei 19.07.2004 verhaftet worden und die Beschwerdeführerin hätte sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit befunden, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. Auch sagte sie nichts zu dem Vorhalt, dass sie keine Ahnung von Falun Gong habe, obwohl sie die Wohnung mit einer Person geteilt habe, die angeblich seit Jahren Falun Gong praktiziert hätte.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde),

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 07.06.2010 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in ihrem Bereich, welche sich (neu) ergeben haben, darzulegen. Weiters wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Am 28.06.2010 langte eine Information der Caritas beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX einen Sohn zur Welt gebracht hätte und momentan nicht in der Lage sei, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.Am 28.06.2010 langte eine Information der Caritas beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Sohn zur Welt gebracht hätte und momentan nicht in der Lage sei, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Am 12.07.2010 wurde eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingebracht, in welcher geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis B Erkrankung leide und in ihrer Heimat eine leistbare Behandlung dieser Erkrankung sowie eine ausreichende gesundheitliche Versorgung für sie nicht verfügbar sei. Außerdem lebe sie mit ihrem Lebensgefährten XXXX in dem Caritasheim zusammen, welcher der Vater ihres am XXXX geborenen Sohnes sei. Auch besitze sie Grundkenntnisse in Deutsch und habe einen Deutschkurs in der Neubaugasse besucht.Am 12.07.2010 wurde eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingebracht, in welcher geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis B Erkrankung leide und in ihrer Heimat eine leistbare Behandlung dieser Erkrankung sowie eine ausreichende gesundheitliche Versorgung für sie nicht verfügbar sei. Außerdem lebe sie mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 in dem Caritasheim zusammen, welcher der Vater ihres am römisch 40 geborenen Sohnes sei. Auch besitze sie Grundkenntnisse in Deutsch und habe einen Deutschkurs in der Neubaugasse besucht.

Ihm Beschwerdeverfahren wurden ein ärztlicher Bericht über die Untersuchung in der Schwangerschaft vom 02.06.2010 sowie ein Arztbrief über die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin übermittelt.

4. Am 15.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren ihres Sohnes XXXX, einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt unterzogen, in welcher sie erklärte, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, er aber in China nirgends angemeldet sei und die Schule nicht werde besuchen dürfen. Ihre Mutter wohne in China und arbeite als Babysitterin. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Vater ihres Sohnes, einem chinesischen Asylwerber, im gemeinsamen Haushalt. Sie werde von diesem unterstützt und erhalte auch staatliche Leistungen. Sie habe ausschließlich zu chinesischen Landsleuten Kontakt und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Weiters sagte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme.4. Am 15.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren ihres Sohnes römisch 40 , einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt unterzogen, in welcher sie erklärte, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, er aber in China nirgends angemeldet sei und die Schule nicht werde besuchen dürfen. Ihre Mutter wohne in China und arbeite als Babysitterin. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Vater ihres Sohnes, einem chinesischen Asylwerber, im gemeinsamen Haushalt. Sie werde von diesem unterstützt und erhalte auch staatliche Leistungen. Sie habe ausschließlich zu chinesischen Landsleuten Kontakt und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Weiters sagte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme.

5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 12.07.2011 eine mündliche

Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Mein Name ist XXXX, mein Sohn heißt XXXX.BF: Mein Name ist römisch 40 , mein Sohn heißt römisch 40 .

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie in China genau gelebt, können Sie die Adresse aufschreiben?

BF: Ich habe in XXXX, Fujian, VR China gelebt. Ich habe dort mit meiner Mutter gewohnt.BF: Ich habe in römisch 40 , Fujian, VR China gelebt. Ich habe dort mit meiner Mutter gewohnt.

VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?

BF: Meine Mutter ist noch am Leben.

VR: Lebt Ihre Mutter noch an dieser Adresse?

BF: Nein, sie wohnt an einem anderen Ort.

VR: Wo wohnt Ihre Mutter?

BF: Ich weiß nicht, wo sie wohnt, sie ist in eine andere Stadt gezogen.

VR: Was arbeitet Ihre Mutter in China?

BF: Sie macht Reinigungsarbeiten.

VR: Sie haben beim BAA bei der Einvernahme nach der Geburt Ihres Sohnes angegeben, dass Ihre Mutter als Babysitterin arbeitet. Macht sie beides?

BF: Das hat sie früher gemacht, mittlerweile ist sie auf Reinigungsarbeiten umgestiegen.

VR: Haben Sie sonst noch Verwandte in China, Geschwister, Onkeln, Tanten etc.?

BF: Nein, sonst niemanden.

VR: Haben Sie in China gearbeitet?

BF: Nein.

VR: Wovon haben Sie in China gelebt?

BF: Ich habe von Verwandten gelebt.

VR: Von welchen Verwandten haben Sie gelebt, Sie haben vorher gesagt, Sie hätten keine weiteren Verwandten in China?

BF: Früher hatte ich noch eine Tante, diese ist mittlerweile verstorben.

VR: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Früher ja, jetzt nicht mehr.

VR: Was haben Sie in Österreich gearbeitet?

BF: Ich habe geputzt.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich bin in einem Haus im XXXX untergebracht.BF: Ich bin in einem Haus im römisch 40 untergebracht.

VR: Bekommen Sie staatliche Unterstützung?

BF: Ich bekomme einerseits vom Staat monatliche eine gewisse Summe, andererseits kann ich in diesem Heim putzen und bekommen noch etwas.

VR: Haben Sie abgesehen von Ihrem Sohn Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Noch nicht, ich lebe aber mit einem Mann zusammen.

VR: Wer ist dieser Mann, können Sie den Namen und das Geburtsdatum anführen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann ist er geboren?

BF: Ich weiß nur den Geburtstag, der XXXX, das Jahr weiß ich leider nicht.BF: Ich weiß nur den Geburtstag, der römisch 40 , das Jahr weiß ich leider nicht.

VR: Ist es der Vater Ihres Kindes?

BF: Ja.

VR: Wo wohnen Sie mit diesem Mann zusammen?

BF: Wir wohnen zusammen in diesem Wohnheim im XXXX.BF: Wir wohnen zusammen in diesem Wohnheim im römisch 40 .

VR: Wie lange wohnen Sie schon zusammen?

BF: Noch nicht ganz 2 Jahre.

VR: Ist es richtig, dass Ihr Lebensgefährte auch Asylwerber in Österreich ist?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Wissen Sie, ob sein Asylverfahren schon entschieden worden ist?

BF: Er ist des Landes verwiesen worden und hätte ausreisen müssen.

VR: Arbeitet Ihr Lebensgefährte?

BF: Ja, er macht kleine Jobs.

VR: Können Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie irgendwelche Kurse in Österreich oder sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Bei uns im Wohnheim gibt es jede Woche einen Deutschkurs, an dem ich teilnehme.

VR: Was machen Sie sonst den Tag über?

BF: Auf das Kind aufpassen.

VR: Ihr Lebensgefährte ist auch chinesischer Staatsangehöriger, ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Wann sind Sie aus China ausgereist?

BF: Am 28.12.2004.

VR: Wie sind Sie aus China ausgereist?

BF: Mit dem Schiff.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Pass ausgereist?

BF: Ja.

VR: Wann wurde Ihnen dieser Reisepass ausgestellt?

BF: Darum hat sich mein Schlepper gekümmert.

VR: Haben Sie legal das Land verlassen?

BF: Illegal.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Es hatte damit zu tun, dass meine Mutter damals im Gefängnis gesessen ist und sie hat dafür gesorgt, dass ich außer Landes gebracht werde. Das ist dann auch passiert.

VR: Warum war Ihre Mutter im Gefängnis?

BF: Weil sie sich mit Falungong beschäftigt hat. Sie war dort Mitglied.

VR: Wie lange war Ihre Mutter im Gefängnis?

BF: 2 bis 3 Jahre.

VR: Von wann bis wann war das?

BF: Von Ende August 2004 bis Juli 2006.

VR: Warum mussten Sie das Land verlassen? Hätten Sie nicht bei Ihrer Tante leben können?

BF: Ich wollte der Tante nicht zur Last fallen, das war auch ein Grund, warum ich gegangen bin.

VR: Gab es andere Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Nein.

VR: Beim BAA haben Sie vorgebracht, dass Sie selbst Probleme hatten, können Sie sich dazu äußern.

BF: Ich habe früher gelegentlich Falungong-Unterlagen, DVDs etc. in die Schule mitgebracht und dafür Werbung gemacht, und ich dachte, dies könnte mir eines Tages auf den Kopf fallen.

VR: Was wissen Sie über Falungong, können Sie mir etwas darüber erzählen?

BF: Ich weiß gar nichts.

VR: Inwiefern haben Sie dann Werbung dafür gemacht?

BF: Es hat sich darauf beschränkt, dass ich diese DVDs in der Schule verteilt habe.

VR: Warum haben sie diese DVDs in der Schule verteilt?

BF: Meine Mutter hat mir das so gesagt.

VR: Was war auf diesen DVDs?

BF: Anleitungen für die Falungong-Übungen.

VR: Können Sie mir sagen, welche Falungong-Übungen es gibt?

BF: Nein, das kann ich nicht, das übersteigt meine Kenntnis.

VR: Seit wann hat Ihre Mutter Falungong praktiziert?

BF: Ich glaube, sie hat damit begonnen, als ich in die 3. Klasse Volksschule ging.

VR: Wann war das ungefähr?

BF: Das muss so 1999/2000 gewesen sein.BF: Das muss so 1999 aus 2000, gewesen sein.

VR: Hat Ihre Mutter die Falungong-Übungen auch zu Hause praktiziert?

BF: Sie hat das hauptsächlich in Parks und außerhalb der Wohnung gemacht. Ich habe sie selten dabei gesehen.

VR: Hat sie es auch zu Hause gemacht?

BF: Ich habe sie nicht dabei gesehen.

VR: Hat Ihnen Ihre Mutter etwas über Falungong erzählt?

BF: Nein.

VR: Warum war Ihre Mutter im Gefängnis?

BF: Sie ist angezeigt worden, dass sie im Park diese Übungen gemacht hat.

VR: Wann wurde Ihre Mutter verhaftet?

BF: Ende August 2004.

VR: Wann haben Sie diese DVDs in der Schule verteilt?

BF: Im Mai 2004.

VR: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Eine Woche bis 10 Tage.

VR: Warum haben Sie damit aufgehört?

BF: Ich hatte Angst, dass ich der Schule verwiesen werde.

VR: Hatten Sie irgendwelche tatsächlichen Probleme, weil Sie diese DVDs verteilt haben?

BF: Nein.

VR: Wo waren Sie, als Ihre Mutter verhaftet wurde?

BF: Ich war anderswo, bei Freunden.

VR: Bei welchen Freunden waren Sie?

BF: Ich war bei einer Schulkollegin zu Hause.

VR: Wie ist der Name dieser Schulkollegin?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Heute haben Sie jegliche Schwierigkeiten verneint. Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass die Polizei nach Ihnen gesucht hätte. Heute haben Sie Probleme verneint.

BF: Die Polizei war schon bei uns zu Hause, aber sie war nicht hinter mir her.

VR: Gab es eine Gerichtsverhandlung im Fall Ihrer Mutter?

BF: Ja.

VR: Wurde Ihre Mutter verurteilt?

BF: Das nehme ich an, aber das habe ich alles nicht mehr erlebt. Ich war ja zu dieser Zeit schon ausgereist.

VR: Gibt es sonst noch irgendetwas, das Sie vorbringen möchten?

BF: Nein.

VR: Praktiziert Ihre Mutter noch Falungong?

BF: Jetzt nicht mehr.

VR: Haben Sie jemals Falungong praktiziert?

BF: Nein.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital, abgesehen von der Geburt Ihres Sohnes?

BF: Nein.

VR: Leiden Sie an Diabetes?

BF: Ja, es war eine Zeit lang ein Problem, ich wurde von einem Arzt darauf hingewiesen. Aber das war früher.

VR: Nehmen Sie regelmäßig irgendwelche Medikamente?

BF: Das stößt insofern auf ein Problem, da ich nicht versichert bin und ich mir keine Medikamente leisten kann.

VR: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, wo Sie Medikamente nehmen müssen?

BF: Wenn die Versicherungsfrage nicht wäre, müsste ich sehr wohl Medikamente einnehmen.

VR: Leiden Sie jetzt an irgendwelchen Krankheiten?

BF: Ich müsste wegen der Zuckerkrankheit Spritzen nehmen.

VR: Sie haben vorher gesagt, das mit Diabetes wäre früher gewesen?

BF: Früher ist mir das verschrieben worden, da habe ich es sicher gehabt. Ich vermute, dass es immer noch notwendig wäre.

VR: Haben Sie früher irgendwelche Spritzen genommen?

BF: Ja.

VR: Wann haben Sie damit aufgehört?

BF: Seit dem Zeitpunkt, als der Versicherungsschutz erloschen ist.

VR: Das war wann?

BF: Das war kurz nach der Geburt des Kindes, da war der Schutz vorbei.

VR: Wenn Sie Unterstützung vom Staat bekommen, warum sind Sie dann nicht versichert?

BF: Das ist kompliziert. An und für sich sollte ich auf dem Land wohnen. Aber ich bin jetzt provisorisch in diesem Wohnheim untergekommen.

VR: Hatten Sie Diabetes nur in der Schwangerschaft oder auch danach?

BF: Ich glaube, dass es eine Schwangerschaftsdiabetes war.

VR: Leiden Sie sonst an irgendwelchen Krankheiten?

BF: Ich habe Hautprobleme.

VR: Im Juli 2010 wurde eine Stellungnahme eingebracht, dass Sie an Hepatitis B leiden würden. Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Nehmen Sie dagegen irgendwelche Medikamente?

BF: Was das Hepatitismittel betrifft, habe ich noch etwas über, das nehme ich noch.

VR: Was nehmen Sie da?

BF: Ich habe es nicht bei mir, ich weiß auch nicht, wie das Mittel heißt.

VR: Können Sie dieses bitte innerhalb einer Woche bekanntgeben bzw. nachreichen?

BF: Ja.

VR: Haben Sie irgendwelche medizinischen Befunde?

BF: Ich weiß nicht, ob ich noch Befunde habe. Seit ich nicht mehr versichert bin, habe ich mich nicht mehr darum gekümmert, die Befunde aufzubewahren.

VR: Es gibt auch für nicht versicherte Personen in Österreich die Möglichkeit sich behandeln zu lassen, beispielsweise im Spital XXXX.VR: Es gibt auch für nicht versicherte Personen in Österreich die Möglichkeit sich behandeln zu lassen, beispielsweise im Spital römisch 40 .

BF: Ich weiß, ich gehe in ein Spital im XXXX.BF: Ich weiß, ich gehe in ein Spital im römisch 40 .

VR Sie haben vorher angegeben, nicht in Behandlung zu stehen, seit der Versicherungsschutz erloschen ist. Was ist das für ein Spital, warum gehen Sie dorthin, was wurde Ihnen dort verschrieben?

BF: Das ist ein Spital XXXX.BF: Das ist ein Spital römisch 40 .

VR: Wann waren Sie das letzte Mal dort?

BF: Ich war erst vergangene Woche dort, in der dermatologischen Abeilung. Aber sie sagten, sie müssen mich wo anders hin überweisen.

VR: Wohin wurden Sie überwiesen?

BF: Sie sagten, sie würden mich das wissen lassen, ich habe aber noch keine Nachricht bekommen.

VR: Waren Sie in diesem Spital auch wegen Diabetes?

BF: Nein.

VR: Waren Sie wegen der Hepatitis B in diesem Spital XXXX?

BF: Ja, deswegen bin ich auch hingegangen und das ist auch erst im Zuge der Schwangerschaft aufgetaucht.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal im Spital vom XXXX wegen der Hepatitis?VR: Wann waren Sie das letzte Mal im Spital vom römisch 40 wegen der Hepatitis?

BF: Während der Schwangerschaft.

VR: Können Sie mir aktuelle Befunde vorlegen?

BF: Einiges ist schon im Akt, mehr habe ich nicht.

VR: Die Befunde im Akt stammen aus Juni 2010 anlässlich ihrer Schwangerschaft und der Geburt Ihres Sohnes.

BF: Für die Zeit nach der Geburt gibt es keine Unterlagen. Ich bin aber im Jänner dieses Jahres operiert worden.

VR: Warum sind Sie operiert worden?

BF: Wegen Hämorriden.

VR: Gibt es sonst noch irgendetwas, das Sie zu Ihrem Gesundheitszustand vorbringen möchten?

BF: Die Hauptsprobleme habe ich schon erwähnt. Ich habe einen Ausschlag am Oberschenkel, der juckt.

VR: Ist Ihr Kind gesund oder leidet Ihr Sohn an irgendwelchen Krankheiten?

BF: Mein Sohn ist bei bester Gesundheit.

VR: Gibt es irgendwelche Asylgründe, die Sie für Ihren Sohn geltend machen möchten?

BF: Nein.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China", Juli 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, November 2010

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, 10.06.2009

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.

Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Seit Juli 1999 ist die Falun Gong Bewegung in China verboten. Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Teilweise werden auch "lediglich praktizierende einfache Anhänger" diesen Maßnahmen unterworfen. Bisher kam es zu Festnahmen von über Tausend Falun Gong- Anhängern. Falun Gong-Anhänger werden nicht von den chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.

VR fragt die BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte mich dazu nicht näher äußern. Ich bin damit einverstanden.

VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

6. Am 12.07.2011 langten ärztliche Kurzbriefe des Krankenhauses XXXX bezüglich der erfolgten Operation wegen Hämorrhoiden ein. Eine Bekanntgabe des Medikaments für Hepatitis B erfolgte nicht.6. Am 12.07.2011 langten ärztliche Kurzbriefe des Krankenhauses römisch 40 bezüglich der erfolgten Operation wegen Hämorrhoiden ein. Eine Bekanntgabe des Medikaments für Hepatitis B erfolgte nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität wird entsprechend ihren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 12.07.2011 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungs-relevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 12.07.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Angaben der Beschwerdeführerin erwiesen sich als vage, nicht plausibel und widersprüchlich. So nannte sie unterschiedliche Daten bezüglich der Mitgliedschaft ihrer Mutter bei Falun Gong (1997-1999 sowie 2000), des Verteilens des Falun Gong-Materials bzw. DVD¿s in der Schule (Juni 2004 sowie Mai 2004) und hinsichtlich der Festnahme ihrer Mutter (August 2004 sowie Juli 2004 bzw. 19.07.2004). Auch erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt, zum Zeitpunkt der Festnahme ihrer Mutter bei der Arbeit gewesen zu sein, während sie in ihrer ersten Einvernahme beim Bundesasylamt und in der Verhandlung beim Asylgerichtshof davon sprach, bei einer Freundin bzw. Schulkollegin gewesen zu sein, wobei sie beim Bundesasylamt einen anderen Namen der Freundin nannte als beim Asylgerichtshof. Außerdem machte sie beim Bundesasylamt geltend, dass die Polizei auch nach ihr gesucht habe, was sie zur Flucht zu ihren Verwandten und in Folge zur Ausreise aus China bewogen hätte, wogegen sie beim Asylgerichtshof jegliche behördliche Suche nach ihr verneinte und aussagte, dass die Polizei zwar bei ihr zu Hause gewesen sei, aber nicht hinter ihr hergewesen wäre. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu Falun Gong machen, was sich angesichts des Umstandes, dass ihre Mutter jahrelang Falun Gong praktiziert haben soll und sie mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, als nicht lebensnah und nicht plausibel darstellte. Schließlich waren ihre Ausführungen auch sehr vage gehalten und beschrieb sie kein einziges Ereignis und kein einzige Bedrohungssituation näher.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung beim Asylgerichtshof gar keine Verfolgung ihrer Person mehr geltend machte und vielmehr erklärte, dass die Behörden nicht hinter ihr hergewesen seien. Überdies wäre ihre Mutter aus der Haft entlassen worden und lebe problemlos in China, ohne Falun Gong zu praktizieren.

Gesamthaft betrachtet kann daher keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat erkannt werden.

2.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.

Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe bzw. einer mangelnden (glaubhaften) Verfolgung ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 erörterten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Außerdem mangelt es den Verfolgungsbehauptungen an einer asylrelevanten Intensität sowie an Aktualität, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung dargelegt hat, dass sie selbst nie behördlicher Verfolgung ausgesetzt war und auch ihre Mutter unbehelligt in China lebt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, gemeinsam mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Kindes, welcher auch chinesischer Staatsbürger ist, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Überdies verfügt sie durch ihre Mutter über soziale Anknüpfungspunkte in China.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, gemeinsam mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Kindes, welcher auch chinesischer Staatsbürger ist, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Überdies verfügt sie durch ihre Mutter über soziale Anknüpfungspunkte in China.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, während der Schwangerschaft Diabetes gehabt zu haben, an Hepatitis B zu leiden und wegen Hämorrhoiden in Österreich operiert worden zu sein.

Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich behandelten Erkrankungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht - beim Bundesasylamt erklärte sie in ihrer Einvernahme am 15.09.2010 nach der Geburt ihres Sohnes sogar, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen - und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden.Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich behandelten Erkrankungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten, haben sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht - beim Bundesasylamt erklärte sie in ihrer Einvernahme am 15.09.2010 nach der Geburt ihres Sohnes sogar, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen - und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden.

Außerdem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in China trotz Mängeln grundsätzlich eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung besteht.

3.3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit sechseinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über ihren am XXXX geborenen Sohn als einzigen familiären Anknüpfungspunkt und hat keinen sonstigen Verwandten in Österreich. Zu der von ihr ins Treffen geführten Beziehung zu ihrem chinesischen Lebensgefährten, welcher auch der Vater ihres Kindes ist und mit welchem sie seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auszuführen, dass es sich bei ihrem Lebensgefährten ebenfalls um einen Asylwerber handelt, dessen Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, in welchem auch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weiters entstammt ihr Lebensgefährte dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin, ist ihrer Sprache mächtig und ist es ihm somit zumutbar, mit seinem Sohn und der Beschwerdeführerin in China zu leben. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über ihren am römisch 40 geborenen Sohn als einzigen familiären Anknüpfungspunkt und hat keinen sonstigen Verwandten in Österreich. Zu der von ihr ins Treffen geführten Beziehung zu ihrem chinesischen Lebensgefährten, welcher auch der Vater ihres Kindes ist und mit welchem sie seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auszuführen, dass es sich bei ihrem Lebensgefährten ebenfalls um einen Asylwerber handelt, dessen Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, in welchem auch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weiters entstammt ihr Lebensgefährte dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin, ist ihrer Sprache mächtig und ist es ihm somit zumutbar, mit seinem Sohn und der Beschwerdeführerin in China zu leben. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Die Beschwerdeführerin besucht ihren eigenen Angaben nach zwar einen Deutschkurs, ist der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Sie geht Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskraft nach und bezieht staatliche Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann somit (auch unter Berücksichtigung weiterer finanzieller Unterstützung durch ihren Lebensgefährten) nicht ausgegangen werden. Ihre sozialen und allfälligen freundschaftlichen Kontakte wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich die Beschwerdeführerin ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, wobei sie gemäß eigenen Angaben auch nur Kontakte zu Landsleuten unterhält.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher im konkreten Fall gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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