Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 261737-0/2008/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005, FZ. 05 07.375-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005, FZ. 05 07.375-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:
XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2005 einen Asylantrag in Österreich.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.05.2005 erklärte sie, dass ihre Eltern, ihr Ehegatte XXXX sowie ihre drei Töchter XXXX in China und zwar in XXXX, Provinz Fujian, leben würden. Die Beschwerdeführerin habe in China die Grundschule besucht sowie als Reisbäuerin im Familienbetrieb gearbeitet. Sie habe am 28.12.2004 ihre Heimatgemeinde verlassen und sei von XXXX nach Peking gefahren, von wo sie schlepperunterstützt mit der Eisenbahn nach Moskau gereist sei. Sie habe dem Schlepper 28.000 RMB bezahlt, welche sie von Bekannten und Verwandten ausgeborgt habe. Sie hätte China wegen Problemen mit der Geburtenplanungsbehörde verlassen, da sie drei Kinder gehabt hätte und die Behörde seit 1990 gewollt habe, dass sie sich sterilisieren lasse. Die Bestimmungen in China seien so, dass, wenn man einen Sohn bekommen habe, man sterilisiert werde, wenn man eine Tochter bekommen hätte, dürfe man noch ein Kind bekommen. Sie habe drei Töchter, wobei nur die älteste Tochter behördlich gemeldet sei und für die beiden jüngeren Töchter keine Dokumente existieren würden. Die Geburtsdaten ihrer Kinder wären XXXX. Auf die Frage, wie die Familienplanungsbehörde von ihren Schwangerschaften erfahren habe, antwortete sie, dass man wöchentlich Besuch von dieser Behörde bekomme und außerdem von den Nachbarn angezeigt werden könne. Als Strafen bei Übertretung dieser Bestimmungen würden ihr nur Geldstrafen einfallen und die Beschädigung bzw. Abriss des Wohnhauses. Der erste Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde habe stattgefunden, als die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind ungefähr zwei Monate schwanger gewesen sei. Die Behörde habe damals von ihr verlangt, dass sie sich eine Spirale einsetzen lasse, sie habe aber damals schon gewusst, dass sie erneut schwanger sei und habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Dies sei 1990 gewesen. Auf Vorhalt, warum die Geburtenplanungsbehörde von ihr verlangt haben sollte, sich eine Spirale einsetzen zu lassen, wenn laut ihren Angaben ein zweites Kind erlaubt sei, sofern das erste Kind ein Mädchen wäre, erwiderte sie, dass das stimmen würde, aber das zweite Kind erst nach einem behördlich genehmigten Abstand und zwar ab dem fünften Geburtstag des ersten Kindes geboren werden dürfe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin 1990 gar nicht im zweiten Monat schwanger gewesen sein könne, wenn ihr zweites Kind am XXXX geboren worden sei, entgegnete sie, dass sie ihren Angaben den chinesischen Bauernkalender zugrunde gelegt hätte. Die regelmäßigen Besuche der Geburtenplanungsbehörde in ihrer zweiten Schwangerschaft hätten weiterhin stattgefunden, bis ihr Bauch so groß gewesen sei, dass man ihn nicht mehr verbergen habe können. Daraufhin habe sie sich irgendwo versteckt und das Baby dort zur Welt gebracht. Sie habe sich längere Zeit außerhalb ihres Dorfes aufgehalten und auch ihre dritte Tochter verheimlicht. Von da an hätte sie in der Fremde gelebt. Der letzte Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde hätte entweder 1990 oder 1991 stattgefunden. Zu dem Zeitpunkt wäre sie aufgefordert worden, sich eine Spirale einsetzen zu lassen. Auf die Frage, warum sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet jetzt zur Flucht entschlossen habe, gab sie an, dass es bis vor einigen Jahren unmöglich für Chinesen gewesen sei, das Land zu verlassen, es nun aber üblich geworden wäre. Ihre Töchter wären jetzt bei ihrem Vater, welcher sich um sie kümmern würde. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin das Land überhaupt verlassen habe, wenn es für sie möglich gewesen sei, solange ohne unerwünschten Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde in China zu leben, erwiderte sie, weil sie ansonsten sterilisiert werden würde. Auf weiteren Vorhalt, dass die Geburtenplanungsbehörde lediglich gewollt habe, dass sie sich eine Spirale einsetzen lasse, sie bisher aber mit keinem Wort angeführt hätte, dass sie auch zur Sterilisation gezwungen hätte werden sollen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ganz sicher wisse, dass sie die Geburtenplanungsbehörde sterilisieren lassen wolle, diese wäre ja auch in ihrer Abwesenheit in ihrem Haus gewesen, was sie von den Nachbarn erfahren hätte. Außerdem gebe es ja Gesetze. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse sie damit rechnen, zwangssterilisiert zu werden und eine Geldstrafe leisten zu müssen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.05.2005 erklärte sie, dass ihre Eltern, ihr Ehegatte römisch 40 sowie ihre drei Töchter römisch 40 in China und zwar in römisch 40 , Provinz Fujian, leben würden. Die Beschwerdeführerin habe in China die Grundschule besucht sowie als Reisbäuerin im Familienbetrieb gearbeitet. Sie habe am 28.12.2004 ihre Heimatgemeinde verlassen und sei von römisch 40 nach Peking gefahren, von wo sie schlepperunterstützt mit der Eisenbahn nach Moskau gereist sei. Sie habe dem Schlepper 28.000 RMB bezahlt, welche sie von Bekannten und Verwandten ausgeborgt habe. Sie hätte China wegen Problemen mit der Geburtenplanungsbehörde verlassen, da sie drei Kinder gehabt hätte und die Behörde seit 1990 gewollt habe, dass sie sich sterilisieren lasse. Die Bestimmungen in China seien so, dass, wenn man einen Sohn bekommen habe, man sterilisiert werde, wenn man eine Tochter bekommen hätte, dürfe man noch ein Kind bekommen. Sie habe drei Töchter, wobei nur die älteste Tochter behördlich gemeldet sei und für die beiden jüngeren Töchter keine Dokumente existieren würden. Die Geburtsdaten ihrer Kinder wären römisch 40 . Auf die Frage, wie die Familienplanungsbehörde von ihren Schwangerschaften erfahren habe, antwortete sie, dass man wöchentlich Besuch von dieser Behörde bekomme und außerdem von den Nachbarn angezeigt werden könne. Als Strafen bei Übertretung dieser Bestimmungen würden ihr nur Geldstrafen einfallen und die Beschädigung bzw. Abriss des Wohnhauses. Der erste Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde habe stattgefunden, als die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind ungefähr zwei Monate schwanger gewesen sei. Die Behörde habe damals von ihr verlangt, dass sie sich eine Spirale einsetzen lasse, sie habe aber damals schon gewusst, dass sie erneut schwanger sei und habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Dies sei 1990 gewesen. Auf Vorhalt, warum die Geburtenplanungsbehörde von ihr verlangt haben sollte, sich eine Spirale einsetzen zu lassen, wenn laut ihren Angaben ein zweites Kind erlaubt sei, sofern das erste Kind ein Mädchen wäre, erwiderte sie, dass das stimmen würde, aber das zweite Kind erst nach einem behördlich genehmigten Abstand und zwar ab dem fünften Geburtstag des ersten Kindes geboren werden dürfe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin 1990 gar nicht im zweiten Monat schwanger gewesen sein könne, wenn ihr zweites Kind am römisch 40 geboren worden sei, entgegnete sie, dass sie ihren Angaben den chinesischen Bauernkalender zugrunde gelegt hätte. Die regelmäßigen Besuche der Geburtenplanungsbehörde in ihrer zweiten Schwangerschaft hätten weiterhin stattgefunden, bis ihr Bauch so groß gewesen sei, dass man ihn nicht mehr verbergen habe können. Daraufhin habe sie sich irgendwo versteckt und das Baby dort zur Welt gebracht. Sie habe sich längere Zeit außerhalb ihres Dorfes aufgehalten und auch ihre dritte Tochter verheimlicht. Von da an hätte sie in der Fremde gelebt. Der letzte Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde hätte entweder 1990 oder 1991 stattgefunden. Zu dem Zeitpunkt wäre sie aufgefordert worden, sich eine Spirale einsetzen zu lassen. Auf die Frage, warum sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet jetzt zur Flucht entschlossen habe, gab sie an, dass es bis vor einigen Jahren unmöglich für Chinesen gewesen sei, das Land zu verlassen, es nun aber üblich geworden wäre. Ihre Töchter wären jetzt bei ihrem Vater, welcher sich um sie kümmern würde. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin das Land überhaupt verlassen habe, wenn es für sie möglich gewesen sei, solange ohne unerwünschten Kontakt zur Geburtenplanungsbehörde in China zu leben, erwiderte sie, weil sie ansonsten sterilisiert werden würde. Auf weiteren Vorhalt, dass die Geburtenplanungsbehörde lediglich gewollt habe, dass sie sich eine Spirale einsetzen lasse, sie bisher aber mit keinem Wort angeführt hätte, dass sie auch zur Sterilisation gezwungen hätte werden sollen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ganz sicher wisse, dass sie die Geburtenplanungsbehörde sterilisieren lassen wolle, diese wäre ja auch in ihrer Abwesenheit in ihrem Haus gewesen, was sie von den Nachbarn erfahren hätte. Außerdem gebe es ja Gesetze. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse sie damit rechnen, zwangssterilisiert zu werden und eine Geldstrafe leisten zu müssen.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).
4. Am 12.8.2010 langte ein ärztlicher Kurzbrief des KrankenhausesXXXX beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin vom 12.7. bis 20.7.2010 in der Gynäkologischen Abteilung in stationärer Behandlung wegen einer Operation an der Gebärmutter (Geschwulst) und Zysten an den Eierstöcken gewesen sei.
5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 12.07.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...
VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.
BF: Es geht mir zwar nicht gut, aber ich kann an der Verhandlung teilnehmen.
VR: Warum geht es Ihnen nicht gut?
BF: Ich bin nicht gesund. Ich kann auch nicht ganz genau sagen, worum es geht. Auch die Ärzte sind sich nicht ganz im Klaren darüber. Es könnte eine Folgeerscheinung eines früheren operativen Eingriffs sein. Ich bin an der Gebärmutter operiert worden. Mir wurde dort eine Geschwulst entfernt. Dies wirkt offenbar immer noch nach.
VR: Wann fand diese Operation statt?
BF: Im Juli 2010.
VR: Welche Beschwerden haben Sie jetzt?
BF: Ich habe im Unterleib und Bauch Schmerzen. Ich kann das nicht lokalisieren. Bei früheren Untersuchungen ist auch nichts diagnostiziert worden.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Die BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.
Ferner wird der BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird der BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
Die BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:
o) Medizinische Befunde
o) Laborbericht vom 08.07.2011
o) Arztbrief des Krankenhauses XXXX über den Eingriff vom 28.07.2010o) Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 über den Eingriff vom 28.07.2010
o) Schreiben des XXXX vom 17.03.2011o) Schreiben des römisch 40 vom 17.03.2011
Beginn der Befragung.
VR: Können Sie Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum aufschreiben?
BF: Ich heiße XXXX. Ich kann ihn nicht mit chinesischen Schriftzeichen schreiben.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich kann ihn nicht mit chinesischen Schriftzeichen schreiben.
VR: Warum können Sie nicht chinesisch schreiben?
BF: Weil ich nicht in der Schule war.
VR: Können Sie gar nicht schreiben, abgesehen von Ihrem Namen?
BF: Ich kann so gut wie gar keine Schriftzeichen schreiben, ich habe sie auch nicht gebraucht.
VR: Können Sie lesen?
BF: Nein. Ich kann nicht lesen.
VR: Was haben Sie in China gearbeitet?
BF: Ich habe am Land als Bäuerin gearbeitet.
VR: Wo haben Sie genau in China gelebt?
BF: Ich habe in XXXX, Guangdong, gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 , Guangdong, gelebt.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?
BF: Nein.
VR: Gar niemanden? Keine Eltern oder sonstige Familienangehörigen?
BF: Ich bin so lange von zu Hause weg, ich habe mit niemanden mehr Kontakt. Ich kann das nicht mit Sicherheit sagen.
VR: Welche Familienangehörigen von Ihnen lebten zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in China?
BF: Ich habe einen Ehemann zurückgelassen, von dem ich mittlerweile geschieden bin und 3 Kinder.
VR: Haben Sie Eltern, Geschwister, sonstige Verwandte, wie Onkel oder Tanten in China?
BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich hatte keine Geschwister. Mit den Angehörigen aus der Generation meiner Eltern hatte ich keinen Kontakt.
VR: Wie heißen Ihre Kinder und wann sind sie geboren?
BF: Ich weiß nicht, wie sie heißen. Ich habe zu den Kindern keine starke Bindung. Ich hätte sie nicht bekommen dürfen. Es waren Mädchen. Ich habe sie an andere Familien weiter gegeben.
VR: Sie kennen die Namen Ihrer Töchter nicht?
BF: Es ist in der Regel nicht so weit gekommen, dass wir ihnen Namen gegeben haben. Die Kinder waren ohnehin nicht sehr erwünscht. Mein Mann hat sich lieber mit einer anderen Frau abgegeben. Kaum waren die Kinder auf der Welt, habe ich sie schon weggegeben. Deswegen kann ich keine Namen nennen.
VR: Wann wurden Ihre Kinder geboren?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mir mit Mühe und Not mein eigenes Geburtsdatum gemerkt, was die Kinder betrifft, kann ich das nicht sagen.
VR: Wem haben Sie die Kinder gegeben?
BF: Das kann ich gar nicht sagen. Sie sind uns förmlich aus der Hand gerissen worden. die Kinder sind sehr begehrt.
VR: Wie ist der Name Ihres geschiedenen Mannes?
BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).
VR: Wann haben Sie sich scheiden lassen?
BF: Das kann ich gar nicht genau sagen. Die Scheidung erfolgte nach meiner Ausreise.
VR: Wann ungefähr?
BF: 2004/2005. Ich kann es nicht näher eingrenzen. Ich weiß es nicht mehr.BF: 2004 aus 2005,. Ich kann es nicht näher eingrenzen. Ich weiß es nicht mehr.
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein, ich kenne aber schon eine Menge Chinesen hier.
VR: Haben Sie in Österreich Freunde?
BF: Ich habe nicht sehr viele Freunde in Österreich.
VR: Wer sind diese Freunde?
BF: Richtige Freunde in diesem Sinn habe ich eigentlich keine. Es sind sehr viele flüchtige Bekanntschaften, wenn ich auf der Straße gehe. Ich plaudere dann mit Chinesen, das ist nicht sehr tiefgehend.
VR: Können Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Arbeiten Sie in Österreich?
BF: Nein.
VR: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich lebe von der Hand in den Mund. Ab und ziehe ich mit etwas herum, was ich verkaufen kann und schaue, dass etwas Geld hereinkommt. Im Augenblick geht es mir schlecht wegen meiner mangelnden Einkünfte. Das wirkt sich auf meine Gesundheit aus. Das Leben ist schwierig für mich.
VR: Bekommen Sie hier staatliche Unterstützung?
BF: Ich bekomme gar nichts von der Öffentlichkeit. Gibt es für mich eine Möglichkeit, mich im Rahmen der Flüchtlingshilfe medizinisch zu behandeln? Ich habe nicht freiwillig auf öffentliche Leistungen verzichtet.
VR: Besuchen Sie irgendwelche Kurse in Österreich oder sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Nein.
VR: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Wo wohnen Sie?
BF: Ich habe keine fixe Unterkunft. Ich wohne einmal da und einmal dort. Ich habe so wenig Geld, dass ich mich immer danach richten muss, welches Quartier am billigsten ist. Deswegen bin ich dauernd unterwegs.
VR: Wann sind Sie aus China ausgereist?
BF: Das genaue Datum habe ich vergessen. 2003/2004. Auf meinen Unterlagen steht, dass ich 2005 um Asyl angesucht habe. Also wird es etwas davor gewesen sein.BF: Das genaue Datum habe ich vergessen. 2003 aus 2004,. Auf meinen Unterlagen steht, dass ich 2005 um Asyl angesucht habe. Also wird es etwas davor gewesen sein.
VR: Wie haben Sie China verlassen (Luftweg, Landweg)?
BF: Mit allen möglichen Fahrzeugen, auch mit der Eisenbahn, bin ich unterwegs gewesen.
VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass aus China ausgereist?
BF: Ich bin geschleppt worden.
VR: Wurde Ihnen jemals in China ein Reisepass ausgestellt?
BF: Ich selbst habe nie etwas unternommen. Die Schlepper haben Geld genommen und haben damit auch ein Dokument organisiert.
VR: Wie viel haben Sie für die Ausreise an den Schlepper gezahlt?
BF: Das kann ich nicht genau sagen. Es war eine Summe um die 10.000 RMB. Ich weiß es nicht mehr genau.
VR: Woher hatten Sie das Geld?
BF: Die Vereinbarung, die ich mit diesen Leuten getroffen habe, war die, dass ich in China nichts bezahlte, ich hatte nichts. Nach dem Eintreffen in Ihrem Land habe ich das langsam abbezahlt. Ich habe von den Schleppern in China eine Telefonnummer mitbekommen, die ich dann anrufen musste.
VR: Warum haben Sie China verlassen?
BF: Wegen der Geburtenplanungspolitik.
VR: Können Sie das ein bisschen näher ausführen?
BF: Wesentlich war auch, dass mein Ehemann mit mir sehr unzufrieden war. Ich habe ihm nicht den erhofften Sohn geschenkt, sondern nur Töchter bekommen. Deswegen hat er sich dann von mir abgewandt. Er hat gefunden, dass es besser wäre, wenn ich das Land verließe.
VR: Hatten Sie sonstige Probleme in China, welche Sie dazu bewogen haben, auszureisen?
BF: Nein.
VR: Was haben Sie damit gemeint, Sie hätten China wegen der Geburtenplanungspolitik verlassen?
BF: Ich habe gegen das Gesetz dadurch verstoßen, dass ich mehr als 1 Kind zur Welt brachte, immer in der Hoffnung, dass der Sohn kommt. Das ist aber nicht passiert. Die Behörden lassen das nicht zu. Sie können Strafmaßnahmen ergreifen, sie haben zB das Recht, dass sie Wohnhäuser zerstören, als Strafe für überzählige Geburten.
VR: Hatten Sie konkret Schwierigkeiten mit den Behörden in China?
BF: Ja. Unser Wohnhaus, das Sie sich ziemlich einfach vorstellen müssen, ist von der Behörde demoliert worden.
VR: Wann war das?
BF: Das muss nach der Geburt des 3. Kindes gewesen sein. Das 1. und 2. Kind waren erlaubt, auch das zweite, wenn es ein Mädchen war, das dritte Kind war dann nicht erlaubt.
VR: In welchem Jahr war die Demolierung des Hauses?
BF: Ich bringe das nicht mehr zusammen. Sehr bald nach der Zerstörung des Hauses habe ich dann China verlassen.
VR: Wie alt sind jetzt Ihre Töchter?
BF: Ich kann das nicht sagen. Ich kann mit Mühe und Not mein eigenes Lebensalter sagen. Von anderen Leuten weiß ich das nicht. Sie sehen aus meinen Unterlagen, dass ich in letzter Zeit nur krank war. Das hat mein Gedächtnis auch nicht gestärkt.
VR: Können Sie mir erklären, warum Sie beim BAA die Geburtsjahre Ihrer Kinder noch nennen konnten?
BF: Da war ich noch besser beisammen.
VR: Beim BAA haben Sie auch die Namen Ihrer Töchter angegeben. Heute haben Sie gesagt, sie hätten ihnen keine Namen gegeben, weil Sie sie sowieso gleich weggegeben hätten.
BF: Es ist schon möglich, dass sie doch Namen gehabt haben. Ich bringe sie nicht zusammen, das liegt schon so lange zurück. Ich war noch ein junges Ding, als ich aus China weggegangen bin.
VR: Wann sind Sie aus China weggegangen?
BF: 2003 oder 2004, das weiß ich nicht mehr genau.
VR: Wie alt waren Ihre Kinder, als Sie sie weggegeben haben?
BF: Es war immer gleich nach der Geburt.
VR: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme mit den Behörden in China, abgesehen von der Demolierung des Hauses?
BF: Nein. Mir hat genügt, was mir die Geburtenplanungsbehörde angetan hat. Das mit dem Haus meine ich. Dann war noch diese traurige Sache mit dem Mann, der mich nicht mehr wollte.
VR: Warum können Sie nicht nach China zurückkehren?
BF: Was soll ich dort? Ich habe nichts mehr dort. Ich besitze nichts.
VR: Haben Sie, abgesehen von Bäuerin, auch etwas anderes in China gearbeitet?
BF: Nein.
VR: Wie ist die Scheidung vor sich gegangen, wenn Sie schon im Ausland waren?
BF: Ich kenne mich da auch nicht genau aus. Es geht schon in China, wenn ein Partner weg ist, dass man das doch bei Gericht durchsetzen kann.
VR: Haben Sie irgendwelche Unterlagen über die Scheidung?
BF: Nein, er hat mir die Scheidungsurkunde nicht geschickt. Vielleicht konnte er das auch nicht, weil er nicht wusste, wo ich lebte.
VR: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ja. Ich nehme etwas. Das hilft mir aber nicht wirklich.
BF legt folgende Medikamente vor: Nexium (Magensaftresistente Tabletten) und Paracetamol (zur Schmerzlinderung und Fiebersenkung)
VR: Sind das alle Medikamente, die Sie nehmen, oder gibt es noch andere?
BF: Im Augenblick nehme ich diese. Ich habe vom Arzt den Auftrag bekommen zu berichten, ob diese Medikamente anschlagen, wenn nicht, verschreibt er mir neue Medikamente.
VR: Haben Sie einen behandelnden Arzt bzw. Hausarzt?
BF: Ich habe zumindest eine Versicherungskarte. Ich habe eine Nummer. Ich glaube, dass das durch die CARITAS zustande gekommen ist. Es ist keine Karte, wie sie andere haben. Es ist jedenfalls möglich zu einem Arzt zu kommen, wenn es notwendig ist.
VR: In den Unterlagen ist auch die Rede von einem Mamma-Tumor. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Davon weiß ich gar nichts. Ich hatte eine Geschwulst an der Gebärmutter.
VR: War diese Geschwulst bösartig oder gutartig?
BF: Mir wurde gesagt, dass es ein gutartiges Geschwulst ist. Sie wurde entfernt.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.
Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Familienplanungspolitik:
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Doch die Ein-Kind-Politik gilt nicht einheitlich im ganzen Land. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelungen für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 80er Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Falls ein Ehepaar dadurch, dass die Frau unerlaubt ein Kind zur Welt bringt, gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen. Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz", das in §41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.
VR fragt die BF um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich kann dazu nichts sagen. Ich war nicht einmal in der Schule. Das klingt nicht falsch. Ob alles stimmt, kann ich nicht sagen.
VR: Hinsichtlich Ihrer Befunde würden Sie gegebenenfalls die Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, wenn wir allenfalls noch Abklärungen hätten?
BF: Ja.
VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
....
BF legt nach Rückübersetzung einen Befund des XXXX - Brustambulanz vor.BF legt nach Rückübersetzung einen Befund des römisch 40 - Brustambulanz vor.
VR: Was hat diese Untersuchung in der Brustambulanz ergeben?
BF: Ich musste jedes Jahr einmal kommen, um mich abzutasten. Das letzte Mal war ich im Jänner 2011 dort.
VR: Was hat die Untersuchung im Jänner 2011 ergeben?
BF: Dass ich nächstes Jahr im Jänner wieder zur Kontrolle kommen soll. Mir wäre nicht gesagt worden, dass es ein ernsthaftes Problem gibt. Ich müsste wieder kommen.
VR: Wurde ein Eingriff an der Brust vorgenommen?
BF: Doch, 2007 im XXXX wurde ein Eingriff gemacht.BF: Doch, 2007 im römisch 40 wurde ein Eingriff gemacht.
VR: Welcher Eingriff war 2007? Aus welchem Grund wurde dieser Eingriff vorgenommen?
BF: Es war eine Operation an der Brust unter Vollnarkose. Es wurde, glaube ich, ein Gewebe an der linken Brust entnommen. .."
Aus dem vorgelegten Sachreiben des XXXX aus März 2011 geht als Diagnose Refluxösophagitis Grad 1 (Refluxerkrankung) hervor.Aus dem vorgelegten Sachreiben des römisch 40 aus März 2011 geht als Diagnose Refluxösophagitis Grad 1 (Refluxerkrankung) hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität wird entsprechend ihren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat China:
Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 12.07.2011 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungs-relevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 12.07.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Angaben der Beschwerdeführerin erwiesen sich als vage, nicht plausibel und grob widersprüchlich.
So war die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt noch die Namen und Geburtsdaten ihrer Kinder in China nannte, in der Verhandlung beim Asylgerichtshof nicht mehr in der Lage, die Namen ihrer Töchter anzuführen und gab als Grund dafür an, keine starke Bindung zu den Töchtern gehabt zu haben und sie jeweils nach der Geburt gleich weggegeben zu haben, was sie in ihrer behördlichen Einvernahme aber anders dargestellt hat, wo sie erzählte, dass ihre Töchter nach ihrer Ausreise bei ihrem Vater leben würden, welcher sich um sie kümmere. Außerdem kann es nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden, dass eine Mutter die Namen ihrer drei Kinder nicht mehr weiß bzw. vergessen hat und spricht ihr Unvermögen, diesbezügliche Aussagen zu tätigen, eindeutig für die Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe, welche sie auf die Geburt ihrer Töchter stützte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenso für ihren geschiedenen Mann unterschiedliche Namen nannte. Auch schilderte sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme, Probleme mit der Familienplanungsbehörde gehabt zu haben, da sie sich nämlich die Spirale einsetzen hätte lassen sollen und die Gefahr einer Zwangssterilisation gedroht habe. Beim Asylgerichtshof sprach sie lediglich von einer Demolierung des Hauses und verneinte jegliche weitere Schwierigkeiten mit der Geburtenplanungsbehörde. Weder erwähnte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Aufforderung, sich eine Spirale einsetzen zu lassen noch eine Zwangssterilisierung, was sich aber nicht nachvollziehen lässt.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erscheint auch eine Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie in der Beschwerde beantragt, nicht geboten und war der dementsprechende Antrag mangels Entscheidungsrelevanz abzulehnen.
2.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 erörterten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem ist trotz ihrer widersprüchlichen Aussagen zu ihren Angehörigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügt.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem ist trotz ihrer widersprüchlichen Aussagen zu ihren Angehörigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügt.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, im Jahr 2007 wegen eines Brusttumors operiert worden zu sein und jährlich zur Kontrolle gehen zu müssen sowie im Jahr 2010 eine Operation an der Gebärmutter gehabt zu haben. Weiters leidet sie an einer Magenerkrankung (Refluxösophagitis bzw. Refluxerkrankung). Sie nimmt magensaftresistente Tabletten und schmerzlindernde Medikamente ein.
Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich erfolgreich behandelten Erkrankungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden.Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich erfolgreich behandelten Erkrankungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden.
Außerdem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in China trotz Mängeln grundsätzlich eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung besteht.
3.3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit sechs Jahren und drei Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß eigenen Angaben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Die Beschwerdeführerin weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf, besucht in Österreich keine Kurse und ist kein Mitglied in einem Verein. Sie geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist seit über fünf Jahren als obdachlos gemeldet. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf chinesische Bekannte und wurden diese Beziehungen überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich die Beschwerdeführerin ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Sonstige besondere Bindungen an Österreich wurden nicht geltend gemacht.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher im konkreten Fall gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
24.10.2011