TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/1 D4 418621-1/2011

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 418621-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 38/2011 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.01.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.01.2012 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger russischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens gelangte am 13.01.2011 mit einem gültigen Visum gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter per Flugzeug von Moskau in das Bundesgebiet und stellte am 14.01.2011 unter Vorlage seines russischen Reisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, seine Frau sei erstmals im Jahre 2008 in Moskau wegen ihrer koreanischen Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Nationalisten geschlagen bzw. mit Glasflaschen beworfen und beleidigt worden. Ein neuerlicher Angriff sei bei einer U-Bahn-Station in Moskau erfolgt, wobei seine Frau wieder geschlagen und als Schlitzäugige beschimpft worden sei. Er habe Angst um das Leben seiner Frau und seines Kindes.

Anlässlich der Einvernahme am 20.01.2011 durch das Bundesasylamt gab er zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche aber auch Englisch. Nach dem Entschluss für die Ausreise befragt, brachte er vor, dass sie nach dem letzten Vorfall vom 19.12.2010 beschlossen hätten, in Österreich Asyl zu beantragen. Zuletzt hätte er seit 1977 in Moskau gelebt, er habe sich mit Logistik beschäftigt und am 30.12.2010 wegen seiner Ausreise nach Österreich gekündigt. Seine Eltern würden in Moskau und jene seiner Frau würden in XXXX in der Russischen Föderation leben. Sie hätten keine Geschwister. Im Herkunftsstaat habe er Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Familie gehabt. Er habe nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Am 05.09.2010 seien sie von Jugendlichen im Alter von 18 bis 20 Jahren beschimpft und mit einem zur Hälfte gezogenen Messer wegen seiner Frau bedroht worden. Es sei nichts Schlimmeres passiert, weil Menschen im Park unterwegs gewesen seien. Am 11.10.2008 hätten sie geheiratet. Seine Frau habe sich wegen der Probleme an die Polizei gewendet, vor allem wegen des Vorfalls vom 19.12.2010, sie hätten auch eine Anzeigenbestätigung, wobei man so etwas normalerweise nicht bekomme. Die Polizei habe auch nicht wirklich etwas unternommen. Diese Probleme würden sich auf das ganze Land erstrecken. Die Übergriffe von Russen auf andere Ethnien hätten am 11.12.2010 begonnen und es seien davon alle großen Städte Russlands betroffen gewesen. Zu den Schwiegereltern zu ziehen sei sinnlos, weil dort die Lage sehr unruhig sei und davon die Rede sei, dass bald ein Krieg ausbrechen werde. Nach dem Vorfall im Park im September 2010 habe sich seine Frau unwohl gefühlt und nicht mehr ausgehen wollen. Sie hätte auch ein zweites Studium für Marktwirtschaft in einem Abendstudium begonnen und er habe sie immer von der U-Bahn abgeholt. In Moskau in der U-Bahn werde durchgesagt, man solle sich vor jugendlichen Skinheads in Acht nehmen und dass man sich bei Auffälligkeiten sofort an die Polizei zu wenden habe. Nachdem sich viele von ihnen versammeln könnten, sei davon auszugehen, dass der Staat einfach nur zuschaue. An Krankheiten leide er nicht.Anlässlich der Einvernahme am 20.01.2011 durch das Bundesasylamt gab er zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche aber auch Englisch. Nach dem Entschluss für die Ausreise befragt, brachte er vor, dass sie nach dem letzten Vorfall vom 19.12.2010 beschlossen hätten, in Österreich Asyl zu beantragen. Zuletzt hätte er seit 1977 in Moskau gelebt, er habe sich mit Logistik beschäftigt und am 30.12.2010 wegen seiner Ausreise nach Österreich gekündigt. Seine Eltern würden in Moskau und jene seiner Frau würden in römisch 40 in der Russischen Föderation leben. Sie hätten keine Geschwister. Im Herkunftsstaat habe er Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Familie gehabt. Er habe nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Am 05.09.2010 seien sie von Jugendlichen im Alter von 18 bis 20 Jahren beschimpft und mit einem zur Hälfte gezogenen Messer wegen seiner Frau bedroht worden. Es sei nichts Schlimmeres passiert, weil Menschen im Park unterwegs gewesen seien. Am 11.10.2008 hätten sie geheiratet. Seine Frau habe sich wegen der Probleme an die Polizei gewendet, vor allem wegen des Vorfalls vom 19.12.2010, sie hätten auch eine Anzeigenbestätigung, wobei man so etwas normalerweise nicht bekomme. Die Polizei habe auch nicht wirklich etwas unternommen. Diese Probleme würden sich auf das ganze Land erstrecken. Die Übergriffe von Russen auf andere Ethnien hätten am 11.12.2010 begonnen und es seien davon alle großen Städte Russlands betroffen gewesen. Zu den Schwiegereltern zu ziehen sei sinnlos, weil dort die Lage sehr unruhig sei und davon die Rede sei, dass bald ein Krieg ausbrechen werde. Nach dem Vorfall im Park im September 2010 habe sich seine Frau unwohl gefühlt und nicht mehr ausgehen wollen. Sie hätte auch ein zweites Studium für Marktwirtschaft in einem Abendstudium begonnen und er habe sie immer von der U-Bahn abgeholt. In Moskau in der U-Bahn werde durchgesagt, man solle sich vor jugendlichen Skinheads in Acht nehmen und dass man sich bei Auffälligkeiten sofort an die Polizei zu wenden habe. Nachdem sich viele von ihnen versammeln könnten, sei davon auszugehen, dass der Staat einfach nur zuschaue. An Krankheiten leide er nicht.

Im Zuge seiner Einvernahme vom 22.02.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Zu seinen Personalien gab er ua. an, seine Eltern seien geschieden und er habe mit seiner Frau und seinem Kind bei seiner Mutter in Moskau gelebt. Diese erhalte eine Pension und sei von ihnen finanziell unterstützt worden, er habe als Logistiker für internationale Transporte gearbeitet und im Monat ca. 1.500.- ¿ verdient. Nach Angaben zu seinem Fluchtweg brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, diese bereits geschildert zu haben. Seine Frau leide seit dem Überfall an psychischen Problemen, dieser habe ihr sehr zugesetzt. Aus Angst, dass dem Kind etwas zustoßen könne, wolle er hierbleiben. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei auch nicht politisch tätig gewesen und deswegen oder wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Der Staat habe sie nie wirklich verfolgt, sie hätten nur Probleme mit den Skinheads und Nationalisten gehabt. Diese würden an drei Tagen in größeren Städten demonstrieren. Auch im Fall der Rückkehr hätten sie mit Behörden keine Probleme, würden aber Probleme mit den Nationalisten wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Frau befürchten. Zur Frage, warum sie in keinen anderen Landesteil gezogen seien, brachte er vor, dass sie beide gute Arbeitsstellen gehabt hätten und es außerdem Nationalisten im ganzen Land gebe. Es gebe immer wieder Übergriffe auf nicht-russisch-aussehende Menschen. Seine Schwiegereltern würden in XXXX in XXXX leben, wo es sowieso unruhig sei. Diese hätten erzählt, dass drei Touristen ermordet und drei verletzt worden seien und dass er sich deswegen auch Sorgen um seine Schwiegereltern mache. In Österreich lebe er nach seiner Einreise mit einem gültigen Visum in einer Flüchtlingsunterkunft von Sozialunterstützung, aber sie hätten auch noch eigenes Geld. Es sei hier bei keinem Verein oder einer Organisation, besuche die Kirche und dreimal in der Woche einen Deutschkurs und sie würden ihr Kind versorgen. Einer Erwerbstätigkeit sei er seit der Einreise noch nicht nachgegangen.Im Zuge seiner Einvernahme vom 22.02.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Zu seinen Personalien gab er ua. an, seine Eltern seien geschieden und er habe mit seiner Frau und seinem Kind bei seiner Mutter in Moskau gelebt. Diese erhalte eine Pension und sei von ihnen finanziell unterstützt worden, er habe als Logistiker für internationale Transporte gearbeitet und im Monat ca. 1.500.- ¿ verdient. Nach Angaben zu seinem Fluchtweg brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, diese bereits geschildert zu haben. Seine Frau leide seit dem Überfall an psychischen Problemen, dieser habe ihr sehr zugesetzt. Aus Angst, dass dem Kind etwas zustoßen könne, wolle er hierbleiben. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei auch nicht politisch tätig gewesen und deswegen oder wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Der Staat habe sie nie wirklich verfolgt, sie hätten nur Probleme mit den Skinheads und Nationalisten gehabt. Diese würden an drei Tagen in größeren Städten demonstrieren. Auch im Fall der Rückkehr hätten sie mit Behörden keine Probleme, würden aber Probleme mit den Nationalisten wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Frau befürchten. Zur Frage, warum sie in keinen anderen Landesteil gezogen seien, brachte er vor, dass sie beide gute Arbeitsstellen gehabt hätten und es außerdem Nationalisten im ganzen Land gebe. Es gebe immer wieder Übergriffe auf nicht-russisch-aussehende Menschen. Seine Schwiegereltern würden in römisch 40 in römisch 40 leben, wo es sowieso unruhig sei. Diese hätten erzählt, dass drei Touristen ermordet und drei verletzt worden seien und dass er sich deswegen auch Sorgen um seine Schwiegereltern mache. In Österreich lebe er nach seiner Einreise mit einem gültigen Visum in einer Flüchtlingsunterkunft von Sozialunterstützung, aber sie hätten auch noch eigenes Geld. Es sei hier bei keinem Verein oder einer Organisation, besuche die Kirche und dreimal in der Woche einen Deutschkurs und sie würden ihr Kind versorgen. Einer Erwerbstätigkeit sei er seit der Einreise noch nicht nachgegangen.

In der am 08.03.2011 erstatteten Stellungnahme wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Länderfeststellungen vom August 2010 für den Fluchtgrund der Familie nicht ausreichend seien, weil sie auf die der Frau des Beschwerdeführers auf Grund ihres asiatischen Aussehens drohende Gefahr nicht eingehen würden, weshalb deren Ergänzung um in der Folge zitierten Berichte beantragt werde. Die Angaben der Beschwerdeführer über zunehmende rassistische Gewalt fänden in den Berichten Deckung. Seit der Demonstration vom 11.12.2010 stehe fest, dass der Staat nicht in der Lage sei, Personen nichtslawischen Aussehens wirksam und ausreichend zu schützen. Es werde auf die Korruption hingewiesen und das mangelnde Interesse der Polizei, Anzeigen von Betroffenen rassistischer Gewalt entgegen zu nehmen. Es könne keinesfalls damit gerechnet werden, dass künftige körperliche Übergriffe glimpflich verliefen und komme dazu, dass auch die ständige Angst vor weiteren Angriffen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit darstellen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass ihm gegen die vorgebrachten Übergriffe kein staatlicher Schutz zuteil werde bzw. feststehe, dass er von staatlicher Seite nicht aus einem in der GFK genanten Gründe verfolgt werde. Es wurde als nicht glaubhaft erachtet, dass die behaupteten Vorfälle aus einem in der GFK genannten Gründen erfolgt seien, sondern davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen rein kriminellen Vorfall handelte. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Russischen Föderation hätte nicht erkannt werden können, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl gewährt worden sei, komme die Gewährung von Asyl auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK widersprechenden Maß drohe. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass er auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzte sei bzw. im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er habe im Herkunftsstaat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und sei davon auszugehen, dass seiner Familie dies auch nach einer Rückkehr wieder offenstehen würde. Ferner verfüge er über einen Verwandtenkreis in seiner Heimat, weshalb anzunehmen sei, dass zumindest anfänglich mit einer Unterstützung gerechnet werden könne. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse könne zudem nach den Länderfeststellungen als gesichert angenommen werden. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand geltend gemacht, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen nicht vor, zumal auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall ein Familienleben in Österreich vorliege, jedoch seine Familienmitglieder in selbem Umfang von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, sodass seine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er am 14.01.2011 nach legaler Einreise einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nach Ablauf des Visums das Land nicht mehr verlassen habe, sodass er außer dem vorläufigen Aufenthaltsrecht im Asylverfahren über keine Aufenthaltstitel verfügte. Er nehme Unterstützung in Anspruch, gehe keiner Arbeit nach und sein Aufenthalt in Österreich sei auf Dauer keinesfalls gesichert. Eine soziale Integration habe nicht festgestellt werden können, er besuche einen Deutschkurs, sei in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied und kümmere sich um seine Familie. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Es deute nichts darauf hin, dass er sich im Falle der Rückkehr nicht erneut in die Gesellschaft seines Heimatstaates integrieren könne. Er sei in der Russischen Föderation aufgewachsen, kenne die dortigen Gegebenheiten und spreche die Landessprache auf Mutterspracheniveau. Seinem bisher vorläufigen Aufenthalt sei letztlich weniger Gewicht beizumessen, als den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, welchen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass ihm gegen die vorgebrachten Übergriffe kein staatlicher Schutz zuteil werde bzw. feststehe, dass er von staatlicher Seite nicht aus einem in der GFK genanten Gründe verfolgt werde. Es wurde als nicht glaubhaft erachtet, dass die behaupteten Vorfälle aus einem in der GFK genannten Gründen erfolgt seien, sondern davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen rein kriminellen Vorfall handelte. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Russischen Föderation hätte nicht erkannt werden können, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl gewährt worden sei, komme die Gewährung von Asyl auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Artikel 3, EMRK widersprechenden Maß drohe. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass er auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzte sei bzw. im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er habe im Herkunftsstaat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und sei davon auszugehen, dass seiner Familie dies auch nach einer Rückkehr wieder offenstehen würde. Ferner verfüge er über einen Verwandtenkreis in seiner Heimat, weshalb anzunehmen sei, dass zumindest anfänglich mit einer Unterstützung gerechnet werden könne. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse könne zudem nach den Länderfeststellungen als gesichert angenommen werden. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand geltend gemacht, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen nicht vor, zumal auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall ein Familienleben in Österreich vorliege, jedoch seine Familienmitglieder in selbem Umfang von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, sodass seine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er am 14.01.2011 nach legaler Einreise einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nach Ablauf des Visums das Land nicht mehr verlassen habe, sodass er außer dem vorläufigen Aufenthaltsrecht im Asylverfahren über keine Aufenthaltstitel verfügte. Er nehme Unterstützung in Anspruch, gehe keiner Arbeit nach und sein Aufenthalt in Österreich sei auf Dauer keinesfalls gesichert. Eine soziale Integration habe nicht festgestellt werden können, er besuche einen Deutschkurs, sei in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied und kümmere sich um seine Familie. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Es deute nichts darauf hin, dass er sich im Falle der Rückkehr nicht erneut in die Gesellschaft seines Heimatstaates integrieren könne. Er sei in der Russischen Föderation aufgewachsen, kenne die dortigen Gegebenheiten und spreche die Landessprache auf Mutterspracheniveau. Seinem bisher vorläufigen Aufenthalt sei letztlich weniger Gewicht beizumessen, als den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, welchen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

In der von den nunmehrigen Vertretern der Beschwerdeführer RAe Dr. M. Dellasega und Dr. M. Kapferer dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Fluchtgründe der Familie als glaubwürdig beurteile, jedoch in einem mangelhaften Schluss zu dem Ergebnis gelange, dass die rassistisch motivierten Übergriffe auf die Ehefrau des Beschwerdeführers rein krimineller Natur seien und auf Grund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates nicht asylrelevant wären. Von 2008 bis 2010 hätten sich gefährliche rassistische Übergriffe auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gehäuft. Im September 2010 seien sie und ihr Ehemann von Jugendlichen mit Messern angegriffen, beschimpft und bedroht worden. Im Dezember 2010 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der U-Bahn überfallen, getreten, verfolgt, zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Niemand habe ihr geholfen, die Polizei habe zuerst nicht einmal eine Anzeige aufnehmen wollen und sei danach nicht eingeschritten. Aus Furcht habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut, ihre Arbeit gekündigt und habe auch um die Sicherheit ihres Kindes gefürchtet. Den Länderberichten im angefochtenen Bescheid seien keine Informationen über die Probleme bzw. den Schutz ethnischer Minderheiten, rassistische Übergriffe, wie die Polizei Übergriffe verhindere, mit Anzeigen umgehe, Aufklärungsquoten oÄ zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführer im Anhang zahlreiche Stellungnahme und Quellen vorlegen würden, die die Feststellung des Bundesasylamtes widerlegen würden, dass Russland bei Übergriffen schutzfähig oder schutzwillig sei. Es werde beantragt, diese Quellen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Nach einem zitierten Bericht der TAZ vom 28.01.2010 seien im Jahr 2009 in Russland 70 Menschen von nationalistischen und rechtsradikalen Tätern ermordet worden. Der Fokus verschiebe sich von Gewalttaten gegen Nichtslawen und Nichtchristen auf Terror gegen Einrichtungen des Staates. Dem Jahresbericht 09 von Amnesty International sei zu entnehmen, dass viele rassistisch motivierte Anschläge mit zum Teil tödlichem Ausgang von den russischen Behörden nicht wirklich ernsthaft untersucht worden seien. Es werde beantragt, ein unabhängiges Ländergutachten zu rassistischen Übergriffen auf Koreaner/Personen aus XXXX in Moskau einzuholen und die Fragen der Gewaltprävention, Aufklärungsquote etc. zu klären.In der von den nunmehrigen Vertretern der Beschwerdeführer RAe Dr. M. Dellasega und Dr. M. Kapferer dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Fluchtgründe der Familie als glaubwürdig beurteile, jedoch in einem mangelhaften Schluss zu dem Ergebnis gelange, dass die rassistisch motivierten Übergriffe auf die Ehefrau des Beschwerdeführers rein krimineller Natur seien und auf Grund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates nicht asylrelevant wären. Von 2008 bis 2010 hätten sich gefährliche rassistische Übergriffe auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gehäuft. Im September 2010 seien sie und ihr Ehemann von Jugendlichen mit Messern angegriffen, beschimpft und bedroht worden. Im Dezember 2010 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der U-Bahn überfallen, getreten, verfolgt, zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Niemand habe ihr geholfen, die Polizei habe zuerst nicht einmal eine Anzeige aufnehmen wollen und sei danach nicht eingeschritten. Aus Furcht habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut, ihre Arbeit gekündigt und habe auch um die Sicherheit ihres Kindes gefürchtet. Den Länderberichten im angefochtenen Bescheid seien keine Informationen über die Probleme bzw. den Schutz ethnischer Minderheiten, rassistische Übergriffe, wie die Polizei Übergriffe verhindere, mit Anzeigen umgehe, Aufklärungsquoten oÄ zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführer im Anhang zahlreiche Stellungnahme und Quellen vorlegen würden, die die Feststellung des Bundesasylamtes widerlegen würden, dass Russland bei Übergriffen schutzfähig oder schutzwillig sei. Es werde beantragt, diese Quellen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Nach einem zitierten Bericht der TAZ vom 28.01.2010 seien im Jahr 2009 in Russland 70 Menschen von nationalistischen und rechtsradikalen Tätern ermordet worden. Der Fokus verschiebe sich von Gewalttaten gegen Nichtslawen und Nichtchristen auf Terror gegen Einrichtungen des Staates. Dem Jahresbericht 09 von Amnesty International sei zu entnehmen, dass viele rassistisch motivierte Anschläge mit zum Teil tödlichem Ausgang von den russischen Behörden nicht wirklich ernsthaft untersucht worden seien. Es werde beantragt, ein unabhängiges Ländergutachten zu rassistischen Übergriffen auf Koreaner/Personen aus römisch 40 in Moskau einzuholen und die Fragen der Gewaltprävention, Aufklärungsquote etc. zu klären.

Kaukasier, Asiaten und andere dunkelhäutige Personen würden überdurchschnittlich häufig Opfer von Übergriffen krimineller Schläger oder kriminellen Staatsbediensteten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, da sie auf Grund ihres Aussehens überall auffallen würden. Auch der höhere Anteil asiatisch aussehender Personen in Moskau oder St. Petersburg führe nicht zu einem vermehrten Schutz der Betroffenen. Es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Familie im Falle ihrer Rückkehr innerhalb überschaubarer Zeit Oper fremdenfeindlicher Übergriffe würde. Auch sei ungenügend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführer in Österreich hervorragend integriert seien, sodass bei der Abwägung der Interessen sein Interesse am Verbleib in Österreich überwiege. Es werde eine Beschwerdeverhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 11.05.2011 wurde mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin im November 2011 errechnet ist.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.05.2011 wurden den Verfahrensparteien folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß $ 45 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen übersendet:Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.05.2011 wurden den Verfahrensparteien folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß $ 45 Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen übersendet:

Länderbericht Russische Föderation vom April 2011.

Seitens des Bundesasylamtes wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben, hingegen wurden dazu seitens der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2011 folgende Beweismittel vorgelegt:

DVD mit einem Beitrag des deutschen Fernsehens über den Nationalismus in Russland sowie mit einem Beitrag des russischen Fernsehens,

zwei russische Strafregisterauszüge für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann und

ein Artikel aus dem Standard vom 30.05.2011 über einen Angriff auf eine Homosexuellenveranstaltung durch Nationalisten in Moskau.

Am 25.08.2011 langten folgende Unterlagen des Ehepaares XXXX ein:Am 25.08.2011 langten folgende Unterlagen des Ehepaares römisch 40 ein:

Bestätigung über die jeweilige Absolvierung des Österreichischen Sprachdiploms A2 mit gutem Erfolg sowie über den Besuch des Deutschqualifizierungs-Moduls Lebensraum Österreich des bfi-Tirol mit sehr gutem Erfolg XXXX bzw. des Deutschqualifizierungs-Moduls Basis 1 mit sehr gutem Erfolg XXXX vor.Bestätigung über die jeweilige Absolvierung des Österreichischen Sprachdiploms A2 mit gutem Erfolg sowie über den Besuch des Deutschqualifizierungs-Moduls Lebensraum Österreich des bfi-Tirol mit sehr gutem Erfolg römisch 40 bzw. des Deutschqualifizierungs-Moduls Basis 1 mit sehr gutem Erfolg römisch 40 vor.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russischer Volksgruppenzugehörigkeit orthodoxen Glaubens, und am XXXX geboren. Am 13.01.2011 ist er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen per Flugzeug von Moskau kommend ins Bundesgebiet eingereist und hat am 14.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er lebte seit 1977 bis zu seiner Ausreise in Moskau, war als Logistiker erwerbstätig, und hat mit seiner Ehefrau, XXXX, einer Angehörigen der koreanischen Volksgruppe, den Unterhalt für sich und seine gemeinsame Tochter, XXXX, bestritten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit schwanger. Eine Erkrankung, derentwegen er aktuell in Behandlung steht, wurde nicht geltend gemacht.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russischer Volksgruppenzugehörigkeit orthodoxen Glaubens, und am römisch 40 geboren. Am 13.01.2011 ist er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen per Flugzeug von Moskau kommend ins Bundesgebiet eingereist und hat am 14.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er lebte seit 1977 bis zu seiner Ausreise in Moskau, war als Logistiker erwerbstätig, und hat mit seiner Ehefrau, römisch 40 , einer Angehörigen der koreanischen Volksgruppe, den Unterhalt für sich und seine gemeinsame Tochter, römisch 40 , bestritten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit schwanger. Eine Erkrankung, derentwegen er aktuell in Behandlung steht, wurde nicht geltend gemacht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers halten sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch, besucht dreimal wöchentlich Deutschkurse und versorgt seine Tochter. Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist er nicht und hat auf Grund der kurzen Dauer seines bisherigen Aufenthaltes noch keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich geknüpft. Die Dauer des Asylverfahrens ergibt sich aus den seitens des Beschwerdeführers ergriffenen Rechtsmitteln und erforderlichen Verfahrensschritten. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwiegereltern leben nach wie vor in Moskau bzw. in XXXX im Herkunftsstaat.Die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers halten sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch, besucht dreimal wöchentlich Deutschkurse und versorgt seine Tochter. Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist er nicht und hat auf Grund der kurzen Dauer seines bisherigen Aufenthaltes noch keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich geknüpft. Die Dauer des Asylverfahrens ergibt sich aus den seitens des Beschwerdeführers ergriffenen Rechtsmitteln und erforderlichen Verfahrensschritten. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwiegereltern leben nach wie vor in Moskau bzw. in römisch 40 im Herkunftsstaat.

Hinsichtlich der Russischen Föderation wird Folgendes fallbezogen festgestellt:

Innenpolitik

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat fast 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-

Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html)

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ RussischeFoederation/ Innenpolitik_node.html)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochrangige russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Dokku Umarow bekannte sich zu dem Anschlag. Am 29.03.2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten mindestens 40 Menschen das Leben, Dutzende wurden verletzt. Auch zu diesem Anschlag bekannte sich der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow.

(Die Presse: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück,

29.11.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backli

nk=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, /

RFE/RL: News Profile: Who Is Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)RFE/RL: News Profile: Who römisch eins s Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)

Am 24.01.2011 kam es zu einem Anschlag in der Empfangshalle des internationalen Flughafens Domodedowo in Moskau, bei dem mindestens 35 Menschen ums Leben kamen, darunter auch zwei Österreicher. 120 bis 170 Personen wurden verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelte es sich bei dem Täter um einen Selbstmordanschlag eines 20jährigen Mannes aus dem Nordkaukasus.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 21, 31.01.2011 / Der

Standard: Anschlag auf Flughafen: Spur führt nach Dagestan, 31.01.2011,

http://derstandard.at/1295571250488/Anschlag-auf-Flughafen-Spur-fuehrt-nach-Dagestan,)

Menschenrechte

In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich eindeutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011)

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischenDie Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen

Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987);

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011)

Am 15. Jänner 2010 stimmte die erste Kammer der Duma mit einer Mehrheit von 392 von 450 Abgeordneten für die Annahme des 14. Protokolls zur EMRK. Nach langer Verzögerung ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll (als letzter der 47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010, dieses tritt somit am 1.6.2010 in Kraft.

(EMRK.at: EGMR - Aktuelles, ohne Datum, http://www.emrk.at/aktuelles.htm1/Wiener Zeitung: Russland ratifiziert 14. Protokoll zur EMRK, 19.01.2010, http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=462564)

Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.

(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)

Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)

Als Nachfolger von Pamfilowa wurde im Oktober 2010 der bisherige Sekretär des Journalistenverbands Russlands Michail Fedetow von Medwedew zum Vorsitzenden des Menschenrechtsrates ernannt.

(RIA Novosti: EIL- Michail Fedotow wird Präsidentenberater und Chef des Menschenrechtsrats, 12.10.2010, http://de.rian.ru/russia/20101012/257429335.html)

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insb. Im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Russische Foederation/Innenpolitik_node.html)

Justiz

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichte, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet. Die Entscheidungen der Gerichte der unteren Instanzen können bei der nächst höheren Instanz berufen werden, es sei denn Verfassungsrecht ist betroffen. Friedensrichter sind in allen Regionen mit Ausnahme von Tschetschenien tätig, und entscheiden über Strafrechtsfälle, die maximal weniger als drei Jahre Gefängnisstrafe nach sich ziehen können, sowie über einige Zivilrechtsfälle. Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia,

08.04.2011)

Der Justiz mangelt es teilweise an Unabhängigkeit von der Exekutive, da Richter in Bezug auf Boni und Beförderungen von den Gerichtsvorsitzenden abhängen, und den Vorstellungen des Kremls gerecht werden müssen um weiterzukommen. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts wurden bestraft, nachdem sie die mangelhafte Unabhängigkeit der Richter kritisiert hatten, einer der Richter wurde im Dezember 2009 zum Rücktritt gezwungen. Das Justizsystem wurde auch von den zwei politisch brisanten Fällen getrübt: Michail Chodorwski, der 2009 kurz vor Ende seiner Haft erneut angeklagt wurde, und Anna Politkowskaja, deren Mörder noch immer nicht gefunden wurden. Nach Justizreformen 2002 wurden in Bezug auf faire und zügige Gerichtsverfahren Fortschritte gemacht, obwohl Medwedew beklagte, dass diese nicht genügend wären. Seit 2003 gibt es Geschworenengerichte, deren Urteile werden jedoch häufig von den Berufungsinstanzen aufgehoben. Seit 2008 sind in Terrorismusfällen Geschworenengerichte nicht mehr möglich. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Auch wenn das Untersuchungskomitee formal der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt bleibt, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Konkurrenzverhältnis zwischen den Institutionen. Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessensgruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Die Prozesse vor den russischen Gerichten entsprachen häufig nicht den internationalen Standards für faire Verfahren. In einigen Fällen gab es Befürchtungen, dass die Behandlung der Tatverdächtigen politisch motiviert war. Im September 2009 forderte die parlamentarische Versammlung des Europarats die Russische Föderation u. a. dazu auf, Reformen einzuleiten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und die Schikanen gegen die Verteidiger von Angeklagten zu beenden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)

Im April 2010 wurde ein ranghoher Richter, der für seinen Einsatz gegen Rechtsradikale bekannt war, in Moskau vor seiner Haustür erschossen. Der 47-jährige Eduard Tschuwaschow war nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Sowa Center bereits häufiger wegen seiner Urteile für rassistisch motivierte Verbrechen auf rechtsradikalen und nationalistischen Internetseiten bedroht worden.

(BAMF: Briefing Notes, 19.04.2010 / NZZ: Mord an Richter in Moskau, 13.04.2010 (Osif 13.04.2010)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden um 21% höher als im Jahr 2009.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)

Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre "getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde. Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.

(Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,

http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe _rollen_26345.html)

Im Zuge der Reform des Innenministeriums nahm die Staatsduma, das Unterhaus des russischen Parlaments, am 28.1.2011 in dritter Lesung das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Geeintes Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen.

Das Hauptproblem in den Augen der Kritiker des Gesetzes ist weniger die Absicht, die dahintersteckt, als die Unmöglichkeit, allein mittels einer neuen Paragrafensammlung den repressiven Charakter der Sicherheitsorgane zu verändern. Die neue Behörde soll nicht mehr "Miliz", sondern "Polizei" heißen. Das neue "Branding" - bei Linken umstritten, weil es an die deutsche "Polizei" in den Besatzungszonen des Zweiten Weltkriegs erinnere - ist bestes Beispiel dafür. Das unterbezahlte, oft ungebildete Personal bleibt auch nach dem Wechsel der Bezeichnung dasselbe. Es muss aber künftig ein Namensschild tragen, sich bei Fehlverhalten entschuldigen und einem Festgenommenen dessen Rechte vortragen. Diesem wird auch das Recht eines Anrufs bei Verwandten und Freunden innerhalb von drei Stunden nach der Inhaftierung gewährt. Diese Neuerungen zielen auf die Humanisierung des Polizeiwesens ab. (Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html / NZZ:

Umstrittenes Polizeigesetz in Russland verabschiedet, 29.01.2011, http://epaper.nzz.ch/nzz.asp?ticket=ST-164223-jw70KKvc6hJd1fadrRGgfA1E9Gn9hT9fzb5-20, Osif 31.1.2011)

Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSB-Mitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.

(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, berichtete Transparency International über einen Anstieg an Bestechungsfällen 2009. Im November 2009 wurde ein Polizeioffizier entlassen und aufgrund von Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt, nachdem er auf die weit verbreitete Polizeikorruption hingewiesen hatte. Russland liegt auf Platz 146 von 180 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010- Russia,

08.04.2011)

Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.

Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit guten Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010)

Dem Innenministerium zufolge verdoppelte sich die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes in den ersten sechs Monaten 2010 fast - von 23.000 Rubel (760US$) auf 40.000 Rubel (1.320 US$). Aufgrund des Antikorruptionskampfes des Kremls würden kleinere Summen leichter zurückgewiesen, da Bestechung nunmehr gefährlicher geworden wäre. 2008 lag dem Innenministerium zufolge die durchschnittliche Höhe von Bestechungsgeldern bei 9.000 Rubel (300US$). Der Nichtregierungsorganisation Antikorruptionskomitee zufolge stieg das durchschnittliche Bestechungsgeld an, da das Innenministerium für seine Berechnungen jene Fälle heranzog, die vor Gericht landeten, und hier mittlerweile mehr hochrangige Beamte strafrechtlich verfolgt würden, die größere Bestechungsgelder annehmen würden als gewöhnliche Beamte. Jährlich würden rund 300 Milliarden US$ in Russland die Hände wechseln, rund 10% davon über gewöhnliche Beamte. Transparency International zufolge lag das durchschnittliche Bestechungsgeld 2008 bei 7.000 Rubel (230 US$) und 2009 bei 18.000 Rubel (600 US$), einer weiteren Berechnung des unabhängigen Levada Centers zufolge sei die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes von 5.000 Rubel (165 US$) 2006 auf lediglich 9.000 Rubel (300 US$) 2010 angestiegen.

(The Moscow Times: Police: Cost of Bribe Nearly Doubles, 28.07.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-cost-of-bribe-nearlydoubles/

411159.html)

Seine Rede vor dem Antikorruptionsrat im Jänner 2011 begann Präsident Medwedew mit den Worten, dass die diesbezüglichen Erfolge bislang begrenzt seien.

(The Jamestown Foundation: Corruption Rules in Russia Despite Medvedev's Exorcism,

17.01.2011.http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37

371&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=82dc3aba9b)

Russische Rechtschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" am Mittwoch bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.

(David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010,

http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011)

Im Jänner 2009 wurde das Mandat des Ombudsmannes Wladimir Lukin für weitere fünf Jahre verlängert. Viele Menschenrechtsorganisationen stellten durchwegs fest, dass Lukin im Allgemeinen als offizieller Vertreter ihrer Anliegen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Im Dezember berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass es 2009 ungefähr 30.000 Beschwerden pro Monat erhalten hätte, und es in ungefähr 10% der Fälle gelungen sei, Hilfe zu leisten. Im Vergleich zu 2008 ist die Anzahl der Beschwerden um etwas mehr als 10% gestiegen. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Themen in Bezug auf Kinder, Wohnen und Arbeitsplätze.

Nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wurde ein Menschenrechtsbeauftragter (Aleksandr Muzikantskiy) für die Stadt Moskau ernannt. Im September ernannte Medwedew zudem einen Ombudsmann für Kinderrechte (Aleksey Golovan). In 25 Regionen gab es eigene Ombudsmänner für Kinder.

Lukin äußerte sich über verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Schikanen beim Militär. Während des Jahres kritisierte er Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem, religiösem und soziopolitischem Hass. Unter Berufung auf die Verfassung verteidigte er die Rechte der Teilnehmer bei den Dissidentenmärschen.

In seinem im April veröffentlichten Jahresbericht stellte Lukin fest, dass seine Effektivität eingeschränkt sei, da er keine Vorschläge zur Menschenrechtsgesetzgebung machen könne. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf seine Anfragen zu bekommen. Die Rolle des Ombudsmannes ist weiterhin vorwiegend beratend und untersuchend, er hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010- Russia,

08.04.2011)

Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität,

Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.

Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 71 Todesopfer und 333 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für 2008: 109 Todesopfer und 486 Verletzte).

Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für 2009 45 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden, Vergleichszahl für 2008 35. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg sozialer Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer. Obwohl die Anzahl von berichteten Hassverbrechen 2009 zurückging, fördern Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen rassisch motivierte Gewalt. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten. Föderale und lokale Exekutivbehörden zielen unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten ab. Die Polizei schlug und schikanierte Personen mit dunkler Haut oder solche, die aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder aus Afrika zu kommen schienen, und verlangten von diesen Bestechungsgelder.

2009 registrierten die Behörden insgesamt 12.900 rassistisch oder religiös motivierte Verbrechen, was einen geringfügigen Rückgang im Vergleich zu 2008 bedeutet. In den ersten sechs Monaten 2009 gab es Sowa zufolge 273 Verurteilungen für ethnisch oder rassistisch motivierte Verbrechen. Laut MBHR wurden 2009 292 Personen für Verbrechen motiviert durch "aggressive Xenophobie" verurteilt, 154 davon wurden inhaftiert.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Ausländische Nationalitäten, vor allem Georgier, waren während Auseinandersetzungen zwischen dem Kreml und ihren eigenen Regierungen Ziel von Schikane. Während rassistisch motivierte Gewalt in den letzten Jahren anstieg, ist die Anzahl an Morden und Verletzungen 2009 zurückgegangen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Regierungsvertreter bezogen zwar öffentlich gegen Rassismus Stellung, dennoch gab es wiederholt rassistisch motivierte Übergriffe. Die russischen Behörden sahen in rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit". Die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte stand jedoch noch immer aus. Nach Angaben der NGO SOWA-Zentrum starben bis Ende 2009 in 36 russischen Regionen mindestens 71 Personen durch rassistische Übergriffe, mehr als 330 wurden verletzt. Wer sich gegen Rassismus engagierte, wurde zur Zielscheibe für rechtsextreme Gruppen.

Einer Statistik des Innenministeriums zufolge wurden in den ersten vier Monaten des Berichtsjahrs gegen 105 Personen wegen "extremistischer" Straftaten Ermittlungen eingeleitet oder Anklage erhoben, dazu zählten auch rassistisch motivierte Morde.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)

Im Dezember 2010 kam es in Russland zu Ausschreitungen zwischen russischen Nationalisten und Kaukasiern, nachdem am 6.12. ein ethnischer Russe nach einem Fußballspiel vermutlich von einem Mann aus dem Nordkaukasus getötet worden war. Am 11.12. versammelten sich rund 5.000 Nationalisten vor dem Kreml, skandierten nationalistische und rassistische Losungen und verprügelten dann Personen aus dem Nordkaukasus und Zentralasien. Am 12.12. wurde ein ethnischer Kirgise in Moskau erschossen. Zwischen 15. und 19.12. wurden landesweit (Moskau, St. Petersburg, Wolgograd, Samara, Krasnodar, u. a.) fast 3.000 Personen vorübergehend verhaftet, um weitere ethnische Auseinandersetzungen, die sowohl von nationalistischen als auch von nordkaukasischen Gruppen im Internet angekündigt worden waren, zu verhindern. Unter den Festgenommenen fanden sich auch viele Schulkinder. Trotzdem kam es vereinzelt zu Übergriffen und Schlägereien.

(Die Presse: Russland: Gewalt erschüttert Moskau, 13.12.2010, http://diepresse.com/home/panorama/welt/618195/Russland_Gewalt-erschuettert-Moskau?from=gl.home_panorama / The Moscow Times: 2,000 Detained to Prevent Violence, 20.12.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/2000-detained-to-preventviolence/

427176.html)

Im Zuge der Ausschreitungen im Dezember wurde zudem ein usbekischer Staatsbürger in Moskau erstochen.

(Ria Novosti: Uzbek national stabbed to death in Moscow, 17.12.2010,

http://www.rianovosti.com/news/20101217/161814635.html)

Die Gewaltbereitschaft der russischen Rechtsextremen gegen Gastarbeiter, die vor allem aus Ex- Sowjetrepubliken zuwandern, hat seit der Krise noch zugenommen. Nach offiziellen Angaben des Innenministeriums ist die Zahl rechtsextremer Gewalttaten von 356 im Jahr 2007 auf 548 im Jahr 2009 gestiegen. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 370 Gewalttaten gemeldet - 39 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

(Der Standard: Nationalisten marschieren durch Moskau, 04.11.2011,

http://derstandard.at/1288659572837/Nationalisten-marschieren-durch-Moskau)

Russlands Bevölkerung von fast 142 Millionen setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischFoederation_node.html / CIA World Factbook: Russia, Stand 20.01.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html,)

Rückkehrfragen

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Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 13,6 Prozent (1.Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an.

Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos , was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung(ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.

In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u.a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro) , was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik/ ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011)

Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4%) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Juli 2010 auf 7% (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung prognostiziert 6,5 Mio. Arbeitslose für Ende 2010, entsprechend einer Arbeitslosenquote von 8,9%. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden Anfang 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 36,3 Milliarden Rubel (ca. 892 Mio. Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen, Praktika für Hochschulabsolventen sowie für die Auszahlung von mehr Arbeitslosengeld bereitgestellt. Diese und andere wirtschaftsfördernde Programme haben zu einer Konjunkturbelebung beigetragen, die dazu führen könnte, dass sowohl die Beschäftigungssituation günstiger als prognostiziert ausfällt und auch wieder mit einem leichten Anstieg der Reallöhne gerechnet werden kann.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand

Oktober 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender

/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.

(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,

http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html)

Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen. (Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta",

09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html)

Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, wie die russische Statistikbehörde mitteilte. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai [2010] insgesamt 141,9 Millionen aus.

Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.

(Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html)

Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird. Die Regierung änderte unter Zwang Vertragsbedingungen mit in Russland arbeitenden ausländischen Öl- und Gasfirmen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Gesundheitswesen

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wurde das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert. 2010 stehen in diesem Rahmen 114,4 Milliarden Rubel (rund 2,8 Milliarden Euro) zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender

/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt. Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Angehörige der koreanischen Volksgruppe in anderen Regionen der Russischen Föderation als Krasnodar mit ethnischer Diskriminierung vor allem bei der Wohnungssuche und der Erlangung einer gut qualifizierten Arbeit konfrontiert sein können. Ohne Grund werden häufige Kontrollen durch die Polizei erfolgen, jedoch ist eine reale Bedrohung ihres Lebens oder des Lebens ihrer Familienmitglieder hingegen nicht zu erwarten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Russische Föderation, Rolle der Kosaken in der Region Krasnodar vom 24.05.2006)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine Angaben und Sprachkenntnisse und den vorgelegten Reisepass, an dessen Echtheit für das Bundesasylamt und ebenso für den Asylgerichtshof kein Grund zu zweifeln besteht, ebenso seine Angaben bezüglich seiner ethnischen Abstammung. Die Angaben über seine legale Einreise ergeben sich aus dem im Reisepass befindlichen Visum. Die Angaben über seinen Familienstand ergeben sich aus der im Verfahren der Tochter vorgelegten Heiratsurkunde.

Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass sein Vorbringen, seine Frau sei mehrmals auf der Straße von Unbekannten beschimpft, bedroht und einmal sogar angegriffen worden sei, den Tatsachen entspricht. Es wird auf Grund der vorgelegten Anzeigebestätigung der russischen Polizei in Verbindung mit den oben getroffenen Länderfeststellungen jedoch ferner davon ausgegangen, dass diese grundsätzlich schutzfähig und auch schutzwillig ist.

Dies ergibt sich überdies auch aus den von den Beschwerdeführern (mehrmals) vorgelegten Berichten über die Krawalle im Dezember 2010 in Moskau, wonach die Polizei in diesem Fall hart durchgegriffen und mehr als 1300 Verhaftungen vorgenommen hat. Der Zeitungsartikel vom 28.12.2010 über einen getöteten Koreaner behandelt einen Vorfall in Stavropol. Auch die übrigen vorgelegten Artikel besagen nicht, dass die russische Polizei nicht gegen derartige Übergriffe vorgehen würde. Selbst wenn die Polizei nicht sofort tätig würde, wäre noch die Möglichkeit gegeben, sich zu beschweren oder sich an den Ombudsmann zu wenden. Dass den Beschwerdeführern dies bekannt ist, ergibt sich zum Teil auch aus dem Vorbringender Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Anzeige von der Polizei erst nach einer angedrohten Beschwerde aufgenommen worden sein soll. Hinzu kommt dass nach den oa. Feststellungen den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit offensteht, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wenngleich sie allenfalls auch dort mit ethnischer Diskriminierung auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt wird rechnen müssen, wozu jedoch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der russischen Volksgruppe diesbezüglich aller Wahrscheinlichkeit nach keine derartige Diskriminierung zu erwarten haben wird.

Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte.

Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere Mutter und Schwiegereltern, wo auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte, und ferner die Möglichkeit besteht, selbst erwerbstätig zu sein bzw. Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal er derartiges im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht hat.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und die Eltern und Schwiegereltern noch im Herkunftsstaat leben, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Ehefrau ist wegen der nach den getroffenen Länderfeststellungen und auch nach den von den Beschwerdeführern selbst beigebrachten Berichten jedoch vorliegenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden und der ihr zudem offenstehenden Möglichkeit, sich gemeinsam als Familie in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, nicht gegeben. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargelegt.

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine

ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr

ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen gesunden Erwachsenen handelt, welcher durchaus in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit, zum Lebensunterhalt der Familie allenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau beizutragen. Insbesondere besteht auch die Möglichkeit, wieder in der Wohnung seiner Mutter oder bei den Schwiegereltern zu wohnen. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen gesunden Erwachsenen handelt, welcher durchaus in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit, zum Lebensunterhalt der Familie allenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau beizutragen. Insbesondere besteht auch die Möglichkeit, wieder in der Wohnung seiner Mutter oder bei den Schwiegereltern zu wohnen. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .

Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 34 AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 418623-1/2011 vom heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis Zl. D4 418625-1/2011 vom heutigen Tag die Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Da auch keinem anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kommt dies für den Beschwerdeführer auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 418623-1/2011 vom heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis Zl. D4 418625-1/2011 vom heutigen Tag die Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Da auch keinem anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kommt dies für den Beschwerdeführer auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 38/2011 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 38 aus 2011, mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).

Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, unzulässig, wennAusweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bisher bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter wird in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht eingegriffen.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter wird in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht eingegriffen.

Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.

Angesichts des knapp einjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt nach legaler Einreise mit einem Visum, nach der er Österreich nicht mehr verlassen hat, lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge eines letztlich unberechtigten Asylantrages, brachte jedoch nicht vor über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, besucht mehrmals wöchentlich einen Deutschkurs, hat diverse Deutschprüfungen absolviert, hat aber wegen der Kürze seines bisherigen Aufenthaltes noch keine nennenswerten sozialen oder wirtschaftlichen Kontakte in Österreich geknüpft. Er kümmert sich um seine Familie.

Auch wenn dem erkennenden Senat der Integrationswille der beschwerdeführenden Partei erkennbar ist, so ist angesichts des während der gesamten Dauer bloß durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalts nach zwar legaler Einreise, jedoch illegalem Weiterverbleib im Bundesgebiet aber im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin errechnet sich mit November dieses Jahres. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu § 10 Abs. 3 Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin errechnet sich mit November dieses Jahres. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu Paragraph 10, Absatz 3, Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.

Die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 31.01.2012 unzulässig.Die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist in analoger Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 31.01.2012 unzulässig.

Im Hinblick auf Art. 8 EMKR ist nach Ansicht des erkennenden Senates ein Eingriff in das Familienleben - konkret die Trennung des Beschwerdeführers von seiner schwangeren Ehefrau - nicht gerechtfertigt, weshalb auch in diesem Fall die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2012 aufzuschieben ist.Im Hinblick auf Artikel 8, EMKR ist nach Ansicht des erkennenden Senates ein Eingriff in das Familienleben - konkret die Trennung des Beschwerdeführers von seiner schwangeren Ehefrau - nicht gerechtfertigt, weshalb auch in diesem Fall die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2012 aufzuschieben ist.

Die in der Beschwerde behaupteten Mängel (Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung) liegen im Übrigen nicht vor. Zum vorgelegten Artikel aus dem Standard vom 30.05.2011 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nicht vorgebracht haben, an der genannten Demonstration von Homosexuellen teilgenommen zu haben und betrifft dieser damit den Beschwerdeführer offenkundig nicht. Die Existenz von nationalistischen Strömungen in der Russischen Föderation ist bekannt, jedoch ist daraus noch keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ableitbar, ferner ist soweit (kriminelle) Übergriffe vorgebracht wurden, -wie bereits ausgeführt - von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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