TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/1 A12 222254-3/2010

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A12 222.254-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, Zl. 10 01.540-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, Zl. 10 01.540-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

2. Der Beschwerde vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben, Spruchpunkt III. behoben und gem. § 10 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben, Spruchpunkt römisch drei. behoben und gem. Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist am 22.5.1997 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 3.6.1997 einen Asylantrag gestellt. Er wurde am 3.7.1997 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist am 22.5.1997 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 3.6.1997 einen Asylantrag gestellt. Er wurde am 3.7.1997 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 3.7.1997 gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Mitglied der Ogboni-Society gewesen sei und der Stellvertreter des Anführers habe werden wollen. Aus diesem Grund hätte er ihn (den Beschwerdeführer) opfern müssen. Er habe von einem Freund seines Vaters Anfang Mai 1996 von seiner geplanten Opferung erfahren. Am 8.5.1996 habe ihn sein Vater von der gemeinsamen Wohnung abgeholt und ihn in ein außerhalb von Benin City gelegenes Gebäude gebracht. Sein Vater habe sich sodann in einem anderen Raum des Gebäudes das Gewand der Geheimgesellschaft angezogen und wäre mit anderen Glaubensbrüdern zu ihm gekommen. Er sei sodann in einen Opferraum gebracht worden, in dem sich menschliche Gebeine befunden hätten und habe sich ohnmächtig gestellt. Als sein Vater und die anderen Glaubensbrüder kurzfristig den Raum verlassen hätten, sei er aus dem Fenster des Gebäudes geflüchtet, habe sich in weiterer Folge nach Lagos begeben und sei schließlich aus Nigeria ausgereist.

Das Bundesasylamt hat dem Asylantrag mit Bescheid vom 1.8.1997, Zahl: 97 02.487-BAE, gem. § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 20.8.1997 in Rechtskraft.Das Bundesasylamt hat dem Asylantrag mit Bescheid vom 1.8.1997, Zahl: 97 02.487-BAE, gem. Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 20.8.1997 in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 27/1 SMG, 15 StGB, 15 iVm 269/1, 83/1, 84 Abs. 2/4, 127 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 27 /, eins, SMG, 15 StGB, 15 in Verbindung mit 269/1, 83/1, 84 Absatz 2 /, 4, 127, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer sodann mit Bescheid vom 26.1.2001, Zahl: 97 02.487/1-BAE, gem. § 14 Abs. 1 Z. 5 Alternative 2 Asylgesetzt 1997, BGBl. I. 1997/76 (AsylG) das mit Bescheid vom 1.8.1997 gewährte Asyl aberkannt und gem. § 14 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gem. § 14 Abs. 3 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer sodann mit Bescheid vom 26.1.2001, Zahl: 97 02.487/1-BAE, gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Alternative 2 Asylgesetzt 1997, BGBl. römisch eins. 1997/76 (AsylG) das mit Bescheid vom 1.8.1997 gewährte Asyl aberkannt und gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gem. Paragraph 14, Absatz 3, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr "Beschwerde") wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz) mit Bescheid vom 16.8.2001, Zahl:

222.254/0-V/14/01, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 28 Abs. 2 u. 4/3 SMG, 15, 12 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1/1 u. Abs. 3, 148, 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, u. 4/3 SMG, 15, 12 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins /, eins, u. Absatz 3, 148, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2004, Zahl: 97 02.487/2-BAE, erkannte dieses sodann erneut gem. § 14 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetzt 1997, BGBl. I. 1997/76 (AsylG) das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1.8.1997 gewährte Asyl ab und stellte gem. § 14 Abs. 2 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gem. § 14 Abs. 3 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2004, Zahl: 97 02.487/2-BAE, erkannte dieses sodann erneut gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetzt 1997, BGBl. römisch eins. 1997/76 (AsylG) das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1.8.1997 gewährte Asyl ab und stellte gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gem. Paragraph 14, Absatz 3, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde ein weiteres Mal nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz) mit Bescheid vom 18.6.2007, Zahl:

14.222.254/0/14E-I/01/04, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Am XXXX kam im Bundesgebiet die mit XXXX, StA. Nigeria, gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, XXXX zur Welt (XXXX), für die ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.7.2004 Asyl beantragte. Diesem Asylantrag wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.11.2005, Zahl: 264.396/1-V/13/05, stattgegeben und XXXX gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und gem. § 12 leg. cit. festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes damit der Flüchtlingsstatus zukommt.Am römisch 40 kam im Bundesgebiet die mit römisch 40 , StA. Nigeria, gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 zur Welt (römisch 40 ), für die ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.7.2004 Asyl beantragte. Diesem Asylantrag wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.11.2005, Zahl: 264.396/1-V/13/05, stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes damit der Flüchtlingsstatus zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2006, Zahl: 05 21.505-BAE, wurde dem von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, StA.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2006, Zahl: 05 21.505-BAE, wurde dem von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA.

Nigeria, am 29.12.2005 gestellten Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, stattgegeben und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass ihr somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nigeria, am 29.12.2005 gestellten Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, stattgegeben und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am XXXX kam im Bundesgebiet der mit XXXX, StA. Nigeria, gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers, XXXX zur Welt (XXXX), für welchen seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Familienverfahrens am 11.1.2006 Asyl beantragte. Diesem Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2006, Zahl: 06 00.484-BAE, stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dassXXXX kraft Gesetzes damit der Flüchtlingsstatus zukommt.Am römisch 40 kam im Bundesgebiet der mit römisch 40 , StA. Nigeria, gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 zur Welt (römisch 40 ), für welchen seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Familienverfahrens am 11.1.2006 Asyl beantragte. Diesem Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2006, Zahl: 06 00.484-BAE, stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dassXXXX kraft Gesetzes damit der Flüchtlingsstatus zukommt.

Am XXXX kam im Bundesgebiet die mit XXXX, StA. Nigeria, gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, XXXX zur Welt (XXXX), für welche ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.1.2008 im Rahmen des Familienverfahrens Asyl beantragte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2008, Zahl: 08 00.382-BAE, wurde diesem Asylantrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der mj. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 kam im Bundesgebiet die mit römisch 40 , StA. Nigeria, gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 zur Welt (römisch 40 ), für welche ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.1.2008 im Rahmen des Familienverfahrens Asyl beantragte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2008, Zahl: 08 00.382-BAE, wurde diesem Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der mj. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Infolge der Erstattung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes § 217 StGB (grenzüberschreitender Prostitutionshandel) am 26.4.2009 und der daraufhin erfolgten Verhaftung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wurde seitens des Bundesasylamtes mit Aktenvermerk vom 17.7.2009 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.Infolge der Erstattung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes Paragraph 217, StGB (grenzüberschreitender Prostitutionshandel) am 26.4.2009 und der daraufhin erfolgten Verhaftung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wurde seitens des Bundesasylamtes mit Aktenvermerk vom 17.7.2009 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 104 a Abs. 1/2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 104, a Absatz eins /, 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.2.2010 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet im Wesentlichen an, dass seine Verurteilungen mit einer Ausnahme immer zu Unrecht erfolgt seien. Er habe 3 Kinder und eine Frau in Österreich, mit denen er zusammenlebe. Er beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu heiraten. Er arbeite seit 4 Monaten als Bodenleger bei der Firma XXXX. Er ginge ab und zu in das XXXX.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.2.2010 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet im Wesentlichen an, dass seine Verurteilungen mit einer Ausnahme immer zu Unrecht erfolgt seien. Er habe 3 Kinder und eine Frau in Österreich, mit denen er zusammenlebe. Er beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu heiraten. Er arbeite seit 4 Monaten als Bodenleger bei der Firma römisch 40 . Er ginge ab und zu in das römisch 40 .

Im Rahmen seiner folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.5.2010 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, an, dass er nach wie vor Angst habe, dort auf Personen zu treffen, die mit der Ogboni-Gesellschaft in Verbindung stünden.

Vorgelegt wurden insgesamt folgende Unterlagen:

Bestätigung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer u. der Firma "XXXX" vom XXXXBestätigung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer u. der Firma "XXXX" vom römisch 40

Arbeitsbescheinigung betreffend das Dienstverhältnis bei der Firma "XXXX" zwischen dem 30.9.2009 u. dem 30.3.2010

Eidesstaatliche Erklärung des Beschwerdeführers, nicht verheiratet zu sein, vom 29.11.1999

Prüfungszeugnis betreffend die Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers als Tapezierer und Dekorateur vom 23.6.2006

Kursbestätigung betreffend die Ausbildung zum Tapezierer vom 30.6.2006

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, Zahl: 10 01.540-BAE, wurde dem Beschwerdeführer erneut der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ihm weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde er weiters gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, Zahl: 10 01.540-BAE, wurde dem Beschwerdeführer erneut der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde er weiters gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt zu Unrecht angenommen habe, dass ein Asylendigungstatbestand eingetreten sei. Die Aberkennung sei weiters insofern rechtswidrig, dass ein Asylaberkennungsverfahren einerseits nur innerhalb von 5 Jahren nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur aufgrund der Begehung von Straftaten eingeleitet werden könne, die nach dem 1.1.2010 gesetzt worden seien. Weiters sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis zufolge keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Asylwerber in Nigeria bestünde, mangelhaft geführt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

I.römisch eins.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 von UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 von UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

In der österreichischen Rechtstradition wird etwa in gegebenem Kontext von der Verwirklichung eines "besonders schweren Verbrechens" dann gesprochen wird, wenn dieses Verbrechen mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Frank, Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20053, Kommentar, E4 zu § 7, S. 220).In der österreichischen Rechtstradition wird etwa in gegebenem Kontext von der Verwirklichung eines "besonders schweren Verbrechens" dann gesprochen wird, wenn dieses Verbrechen mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Frank, Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20053, Kommentar, E4 zu Paragraph 7,, S. 220).

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet rechtskräftig wegen (auch vorbereitenden) Drogenhandels, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Diebstahls, schweren gewerbsmäßigen Betruges und Menschenhandels verurteilt worden.

Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in den jeweiligen Strafverfahren zwar teilweise geständig gezeigt hat (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX; Urteil des LG XXXX vom XXXX; Urteil des LG XXXX vom XXXX), er jedoch im Rahmen des nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren jegliches Schuldeingeständnis vermissen ließ und selbst nach mehrmaliger Rückfrage und Erörterung der einzelnen begangenen Delikte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.2.2010 darauf beharrte, dass sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen abseits der erfolgten Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX) "zu Unrecht" erfolgt seien.Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in den jeweiligen Strafverfahren zwar teilweise geständig gezeigt hat vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ; Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ; Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ), er jedoch im Rahmen des nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren jegliches Schuldeingeständnis vermissen ließ und selbst nach mehrmaliger Rückfrage und Erörterung der einzelnen begangenen Delikte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.2.2010 darauf beharrte, dass sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen abseits der erfolgten Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ) "zu Unrecht" erfolgt seien.

Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei Drogenhandel generell typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, wobei zu seinen Lasten wiegt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur 3 Jahren wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Delikte nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug). Vor dem Hintergrund, dass weiters der vom Beschwerdeführer verübte schwere u. gewerbsmäßige Betrug jeweils einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren aufweist, ist auch dieses Delikt als "besonders schweres Verbrechen" iSd Rechtsprechung des VwGH zu beurteilen.Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei Drogenhandel generell typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, wobei zu seinen Lasten wiegt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur 3 Jahren wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Delikte nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde vergleiche Strafregisterauszug). Vor dem Hintergrund, dass weiters der vom Beschwerdeführer verübte schwere u. gewerbsmäßige Betrug jeweils einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren aufweist, ist auch dieses Delikt als "besonders schweres Verbrechen" iSd Rechtsprechung des VwGH zu beurteilen.

Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzahl an Verurteilungen um eine Person mit hoher krimineller Energie sowie mit deutlicher Gewaltbereitschaft. Durch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen, die sich auf einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren (vgl. Strafregisterauszug: erste Verurteilung 1999, letzte Verurteilung 2009) erstrecken, ist auch nicht von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzahl an Verurteilungen um eine Person mit hoher krimineller Energie sowie mit deutlicher Gewaltbereitschaft. Durch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen, die sich auf einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren vergleiche Strafregisterauszug: erste Verurteilung 1999, letzte Verurteilung 2009) erstrecken, ist auch nicht von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Prüfungsrahmen wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Den Erwägungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage in Nigeria ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, sodass der Zulässigkeit der Abschiebung seitens des Asylgerichtshofes vor dem Hintergrund der Faktenlage keine Bedenken entgegenstehen.

Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesasylamt die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Herkunftsstaat Nigeria subsidiärer Schutz zu gewähren ist, im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig verneint.Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesasylamt die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Herkunftsstaat Nigeria subsidiärer Schutz zu gewähren ist, im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig verneint.

III.römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 das ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.1997, Zahl: 97 02.487-BAE, gem. § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, gewährte Asyl aberkannt, ohne dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Diese Entscheidung war daher mit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu verbinden.Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 das ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.1997, Zahl: 97 02.487-BAE, gem. Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, gewährte Asyl aberkannt, ohne dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Diese Entscheidung war daher mit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu verbinden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Hinsichtlich familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsbürgerin unterhält, der der Status der Asylberechtigten zukommt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX, StA. Nigeria, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, jedenfalls seit seiner Haftentlassung im Juli 2007 abseits des viermonatigen Aufenthalts in der Justizanstalt Kaiser-Ebersdorfer Straße 297 im gemeinsamen Haushalt und ist der Vater der gemeinsamen Kinder XXXX, XXXX, sowie XXXX, wobei allen Kindern der Status der Asylberechtigten (abgeleitet von den Eltern) zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer führt in Österreich somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Hinsichtlich familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsbürgerin unterhält, der der Status der Asylberechtigten zukommt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , StA. Nigeria, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, jedenfalls seit seiner Haftentlassung im Juli 2007 abseits des viermonatigen Aufenthalts in der Justizanstalt Kaiser-Ebersdorfer Straße 297 im gemeinsamen Haushalt und ist der Vater der gemeinsamen Kinder römisch 40 , römisch 40 , sowie römisch 40 , wobei allen Kindern der Status der Asylberechtigten (abgeleitet von den Eltern) zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer führt in Österreich somit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Bei der zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in dieses Familienleben gebotenen Abwägung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wiegt zwar der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden ist, schwer zu seinen Ungunsten, dem steht jedoch die als besonders lang zu qualifizierende Aufenthaltsdauer (14 Jahre!) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer Vater jedenfalls dreier Kinder ist (wobei das älteste Kind bereits fast 10 Jahre, das jüngste bald 4 Jahre alt ist) die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, und den Kindern die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters nicht zumutbar erscheint. Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers kommt bei dieser Interessensabwägung hinzu, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet fallweise erwerbstätig gewesen ist, einige handwerkliche Ausbildungen absolviert hat und die deutsche Sprache gut beherrscht. Es wird nicht verkannt, dass die vom Beschwerdeführer verübten teilweise schwerwiegenden Straftaten einen Eingriff in sein Privatleben dringend geboten erscheinen ließen, doch ergibt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine abwägende Gesamtbetrachtung des Familien- und Privatlebens, dass - insbesondere im Hinblick auf seine drei minderjährigen Kinder - die öffentlichen Interessen im Vergleich zu seinem Privatinteresse am weiteren Verbleib in Österreich zurück zu treten haben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 war somit auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 war somit auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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