Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 316978-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2008, FZ. 04 22.045-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2008, FZ. 04 22.045-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Über den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, wurde von der Bezirkshauptmannschaft, Aussenstelle Traiskirchen, die Schubhaft verhängt und dieser in der Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernals, eingeliefert.
In der mit dem Beschwerdeführer vor dem Erstaufnahmezentrum Ost am 02.11.2004 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er am 15.10.2004 seine Heimatadresse verlassen und mit dem Zug nach Peking gefahren sei. Zwei Tage später sei er von Peking aus per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von dort aus weiter mit dem Zug nach Österreich am 26.10.2004 illegal eingereist.
Angekommen sei er mit dem Flugzeug in der Bundesrepublik Deutschland. Das habe er erfahren, als er von der Polizei kontrolliert worden sei.
In Deutschland habe er einen gewissen XXXX getroffen, mit dem er zusammen nach Österreich gefahren sei.In Deutschland habe er einen gewissen römisch 40 getroffen, mit dem er zusammen nach Österreich gefahren sei.
Seine Familienangehörigen würden sich alle in der VR China befinden.
In der VR China habe er hohe Schulden, weshalb die Gläubiger hinter ihm her seien.
In der mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass er in XXXX, Bereich XXXX, VR China, geboren sei und dort bei den Eltern aufgewachsen sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht gelernt. Er habe als Fährmann und die letzten zehn Jahre bis zu seiner Flucht aus der VR China als Fischer in XXXX gearbeitet.In der mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass er in römisch 40 , Bereich römisch 40 , VR China, geboren sei und dort bei den Eltern aufgewachsen sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht gelernt. Er habe als Fährmann und die letzten zehn Jahre bis zu seiner Flucht aus der VR China als Fischer in römisch 40 gearbeitet.
Er sei chinesischer Staatsangehöriger, Han-Chinese und konfessionslos. Seit 1990 oder 1991 sei er standesamtlich verheiratet. Sie würden einen gemeinsamen Sohn mit dem Namen XXXX, welcher im Jahr XXXX geboren sei, haben.Er sei chinesischer Staatsangehöriger, Han-Chinese und konfessionslos. Seit 1990 oder 1991 sei er standesamtlich verheiratet. Sie würden einen gemeinsamen Sohn mit dem Namen römisch 40 , welcher im Jahr römisch 40 geboren sei, haben.
Sie hätten in einem kleinen gemieteten Haus in XXXX gewohnt. Seine Frau sei Hausfrau gewesen. Durch seine Arbeit habe er seine Familie nicht versorgen können und sich Geld ausleihen müssen. Ansonsten habe er geordnete Familienverhältnisse.Sie hätten in einem kleinen gemieteten Haus in römisch 40 gewohnt. Seine Frau sei Hausfrau gewesen. Durch seine Arbeit habe er seine Familie nicht versorgen können und sich Geld ausleihen müssen. Ansonsten habe er geordnete Familienverhältnisse.
Im August 2004 habe er den Entschluss gefasst seine Heimat zu verlassen, weil er Schulden gehabt und ein Taifun seine Fischgründe entzogen habe. Die ganzen Jahre über habe er sich immer wieder bei verschiedenen Leuten, wie zum Beispiel bei Nachbarn, Geld ausgeliehen. Er habe die Schulden dann nicht mehr zurückzahlen können und habe daraufhin beschlossen seine Heimat zu verlassen. Die Schulden hätten ungefähr 200.000 RMB betragen. Er habe fünf oder sechs Gläubiger, die alle seine Nachbarn gewesen wären oder in seiner näheren Umgebung gelebt haben würden.
Für seine Schleppung nach Österreich habe er 5000 oder 6000 RMB bezahlt. Dieses Geld habe er sich von Freunden ausgeliehen.
Auf die Frage mit welchem Dokument er eingereist sei, gab dieser an, dass er einen echten chinesischen Reisepass dabei gehabt habe. Dieser sei ihm vom Fahrer in Deutschland abgenommen worden.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden würde, gab dieser an, von den Leuten, denen er Geld schulden würde. Diese hätten ihn bei Gericht angezeigt und nach ihm gesucht. Deswegen habe er auch die letzte Zeit immer bei Freunden gewohnt. Die Leute hätten mit Hilfe des Gerichtes ihr Geld zurückbekommen wollen
Er sei in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Probleme mit den Behörden in seinem Land habe er nicht gehabt.
Auf die Frage, was der konkrete Grund gewesen sei, dass er seine Heimat verlassen habe, gab dieser an, dass er bei mehreren Personen Geldschulden gehabt habe und diese nicht zurück bezahlen habe können.
Auf die Frage, ob es irgendwelche direkten persönlichen Verfolgungen gegen ihn gegeben habe, gab dieser an, dass immer wieder Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Er sei aber schon lange weg gewesen und habe bei Freunden gewohnt. Es habe keine direkten Drohungen bzw. körperlichen Attacken gegen ihn gegeben.
Er befürchte, dass er von seinen Gläubigern verprügelt werden würde.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme haben würde, wenn er seine Schulden in der VR China begleichen würde, gab dieser an, dass ihm trotzdem die Leute verprügeln würden. Er sei der Meinung, dass er nicht richtig gehandelt habe, er aber kein Geld gehabt habe, um seine Schulden zu begleichen.
Auf die Frage, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil der VR China gezogen sei, wenn er in XXXX so große Probleme gehabt habe, gab dieser an kein Geld gehabt zu haben, um irgendwo ein Geschäft aufzumachen.Auf die Frage, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil der VR China gezogen sei, wenn er in römisch 40 so große Probleme gehabt habe, gab dieser an kein Geld gehabt zu haben, um irgendwo ein Geschäft aufzumachen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch Geld für den Schlepper gehabt habe, mit dem er einen Neuanfang starten habe können, gab dieser an, dass die Unterhaltskosten in der VR China, speziell in Peking, sehr hoch gewesen wären.
In Österreich sei er seit seiner Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe immer wieder "schwarz" gearbeitet und so habe er davon leben können.
Er habe keine Bindungen in Österreich und keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Sprache (chinesisch) und der allgemeinen und geografischen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die VR China das Bundesasylamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der VR China stamme und Staatsbürger der VR China sei.
Nicht glaubhaft würden die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Fluchtweg getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von der Heimat nach Österreich gemacht zu haben, sein. Der Beschwerdeführer habe danach getrachtet seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund seien glaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich von mehreren Privatpersonen, Nachbarn, Geld ausgeliehen und dieses dann nicht mehr zurückzahlen habe können, wodurch er von seinen Gläubigern bedrängt und bei Gericht angezeigt worden wäre.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass mangels asylrelevanten Vorbringens auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werde könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass mangels asylrelevanten Vorbringens auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werde könne.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge. Seine Eltern, Ehefrau und sein Sohn würden in der VR China leben. Es würde somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegen. Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein habe können.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge. Seine Eltern, Ehefrau und sein Sohn würden in der VR China leben. Es würde somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegen. Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein habe können.
5. In der am 15.01.2008 dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in der ersten Instanz ausgeführt habe, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Das Bundesasylamt habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aus diesem Grund werde beantragt weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes anzustellen, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen zu veranlassen, damit die Gefahrensituation, in welcher er sich in seiner Heimat befinde, nochmals ausführlich darlege und konkretisiere sowie die Berufungsbehörde von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen.
2. Am 10.08.2001 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.
Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ja.
VR: Bevor Sie China verlassen haben, wo haben Sie den da gewohnt?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Haben Sie bei dieser Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
BF: Derzeit wohnte ich dort. Früher habe ich woanders gewohnt.
VR: Was heißt derzeit? Sie wohnen ja jetzt in Österreich?
BF: Ich wohnte bis zur Ausreise aus der Volksrepublik China, an der von mir angegeben Adresse. Früher haben wir an einer anderen Adresse gewohnt.
VR: In welchem Zeitraum haben Sie an dieser Adresse gewohnt?
BF: Die Familie wohnt seit dem Jahr 2006 bis dato an dieser Adresse.
VR: Seit wann haben Sie an dieser Adresse gewohnt?
BF: Wir sind oft umgezogen und zuletzt hat mir meine Familie gesagt, dass sie an dieser Adresse wohnt.
VR wiederholt die Frage: Haben Sie an dieser Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
BF: Die von mir angegebene Adresse ist die Adresse, an der nunmehr meine Familie wohnt. Ich habe woanders gelebt.
VR: Wo ist das, wo Sie gelebt haben?
BF: Ich habe in der XXXX an der Nummer, an der ich mich nicht mehr erinnern kann, in XXXX gewohnt.BF: Ich habe in der römisch 40 an der Nummer, an der ich mich nicht mehr erinnern kann, in römisch 40 gewohnt.
VR: Haben Sie an dieser Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus der VR China gewohnt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie an dieser Adresse alleine gewohnt?
BF: Nein, mit der ganzen Familie.
VR: Aus welchen Personen besteht Ihre Familie?
BF: Aus meinem Sohn und meiner Ehefrau.
VR: Wie heißen die beiden?
BF: Mein Sohn heißt XXXX und meine Frau heißt XXXX.BF: Mein Sohn heißt römisch 40 und meine Frau heißt römisch 40 .
VR: Leben die noch in China?
BF: Ja.
VR: Wie alt ist Ihr Sohn?
BF: 20 Jahre jetzt.
VR: Wie haben Sie in China Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe Fische gezüchtet.
VR: Welche?
BF: Eine Art Salzwasserfisch, "Lu Fisch" und Krebse.
VR: Seit wann haben Sie das gemacht?
BF: Seit fünf oder sechs Jahren.
VR: Das gibt es nicht. Sie sind doch schon mehr als fünf oder sechs Jahre in Österreich.
BF: Ich meinte fünf oder sechs Jahre vor meiner Ausreise.
VR: Welche Tätigkeit haben Sie vorher gemacht?
BF: Nichts Besonderes.
VR: Wovon haben Sie vorher gelebt?
BF: Mein Vater hat ein Boot gefahren und ich habe auch ein Boot gefahren.
VR: Was haben Sie mit diesem Boot gemacht?
BF: Um Baumaterialien zu transportieren.
VR: Für wen?
BF: Für Häuser die auf dem Land gebaut wurden. Für Leute, die privat ihre Häuser errichtet haben.
VR: Konnten Sie mit Ihren Tätigkeiten Ihren Lebensunterhalt in China bestreiten?
BF: Aus dem Erlös des Transportes mit dem Boot konnte ich noch leben, aber bei der Fischerzucht gab es dann einen Taifun, welcher die Zucht zerstört hat.
VR: Wann war dieser Taifun?
BF: 2004. Im Juni oder Juli, da war der Taifun am stärksten.
VR: Vorher konnten Sie von der Fischzucht leben?
BF: Ja.
VR: Wie bestreiten Ihre Ehefrau und Ihr Sohn in China Ihren Lebensunterhalt?
BF: Meine Frau arbeitet auch ein wenig. Sie betreibt mit jemand anderem einen Imbissstand.
VR: Ihr Sohn?
BF: Er hat bereits maturiert. In der nächsten Jahreshälfte wird er die Universität in XXXX besuchen. Das ist im Nordosten von China. Ich weiß nicht so genau, was er studiert, IT oder Maschinenbau. Der Sohn hat sich bereits an dieser Uni beworben.BF: Er hat bereits maturiert. In der nächsten Jahreshälfte wird er die Universität in römisch 40 besuchen. Das ist im Nordosten von China. Ich weiß nicht so genau, was er studiert, IT oder Maschinenbau. Der Sohn hat sich bereits an dieser Uni beworben.
VR: Ist die Universität kostenlos?
BF: Nein.
VR: Wie viel?
BF: 6000 bis 7000 Yuan, in der Jahreshälfte.
VR: Wer bezahlt das?
BF: Mein Sohn und mein jüngerer Bruder werden das bezahlen.
VR: Wie?
BF: Ich habe jetzt eine Arbeit und ich schicke Geld nach China. Meine Frau verdient auch Geld. Sie trägt dazu bei.
VR: Warum haben Sie China verlassen?
BF: Ich habe doch davon erzählt, dass es einen Taifun gegeben hat und meine Investitionen sind dabei alle ins Wasser gefallen.
VR: Wieso?
BF: Weil der Taifun alles zerstört hat. Alle Fische und Krebse sind verschwunden und verloren gegangen. Und außerdem habe ich auch Geld von anderen ausgeborgt.
VR: Wie viel Geld haben Sie sich ausgeborgt?
BF: 20 000 Yuan, ich korrigiere mich, 200 000 Yuan.
VR: Warum haben Sie China verlassen? Was war der Auslöser?
BF: Der Taifun hat alle meine Investitionen vernichtet. Die Gläubiger wollten immer das Geld von mir haben. Ich konnte es ihnen aber leider nicht zurückzahlen.
VR: Bei wem haben Sie sich das Geld aufgenommen?
BF: Teilweise von der Mafia, teilweise von meinem Verwandten.
VR: Wann haben Sie sich das Geld aufgenommen?
BF: 2003. Dezember 2003.
VR: Beim Bundesasylamt haben Sie lediglich davon gesprochen, dass Sie sich das Geld von Nachbarn ausgeliehen hätten, aber von Gläubiger der Mafia oder Verwandten haben Sie nichts erwähnt.
BF: Zum Teil von der Mafia oder von meinem Verwandten.
VR: Welche Rückzahlungskondition wurde den mit den Gläubigern vereinbart?
BF: Wir haben eigentlich ausgemacht, dass ich das Geld zurückzahle, sobald ich die Fische groß gezüchtet und verkauft habe. Aber dieser Taifun hat alles zunichte gemacht.
VR: Bei wie vielen Leuten haben Sie insgesamt das Geld aufgenommen?
BF: Einige.
VR: Bei wie vielen?
BF: Fünf oder sechs.
VR: Waren es fünf oder sechs.
BF: Fünf.
VR: Von wem haben Sie sich das meiste Geld ausgeborgt?
BF: Von der Mafia.
VR: Sind Sie in China irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen?
BF: Ich wurde von der Mafia verfolgt, weil ich ihnen das Geld nicht zurückzahlen konnte.
VR: Inwiefern haben Sie sich diese Verfolgungen abgespielt?
BF: Sie kamen jeden Tag, um mich zu bedrohen und zu schlagen, weil ich kein Geld hatte.
VR: Sind Sie bei diesen Verfolgungen verletzt worden?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Sie kamen alle zwei drei Tage. Mir blieb nichts anderes übrig, als zu flüchten.
VR: Gab es jetzt Auseinadersetzungen zwischen den Mitgliedern der Mafia und Ihnen?
BF: Ja, sie kamen sehr oft und bedrohten mich, weil ich kein Geld aufbringen konnte, bin ich geflüchtet.
VR: Inwiefern hat jetzt Ihnen die Mafia gedroht?
BF: Sie schlugen auf mich.
VR: Sind Sie dabei verletzt worden?
BF: Sie haben mich und auch meinem Sohn bedroht.
VR: Beim Bundesasylamt haben Sie in der Niederschrift vom 27.11.2007 auf die Frage, ob es irgendwelche direkten persönlichen Verfolgungen gegen Sie gegeben hat angegeben, dass es keine direkten Übergriffe gegeben hat. Es sind zwar immer wieder Leute zu Ihnen nach Hause gekommen, um nach Ihnen zu suchen, aber Sie sind zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen und haben bei Freunden gewohnt. Heute sagen Sie, dass es allerdings sogar zu körperlichen Übergriffen von Mitgliedern der Mafia gekommen sei. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Da mich einige Mitglieder der Mafia bedroht haben, blieb mir nichts anderes übrig, als zu einem Freund zu flüchten und bei ihm zu wohnen.
VR: Wo hat der Freund gewohnt?
BF: Er wohnte auch in der Heimat.
VR: Wo genau? Adresse?
BF: Die Adresse kann ich leider nicht angeben, da ich sie mir nicht gemerkt habe.
VR: Wie hat Ihr Freund mit vollem Namen geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie bei diesem gewohnt?
BF: Zwei bis drei Monate.
VR: Sie haben in der heutigen Verhandlung, auf die Frage, ob Sie an der von Ihnen angegeben Adresse, bis zur Ausreise aus der VR China gewohnt haben, dass sie mit Ihrer Familie dort gewohnt hätten. Jetzt sagen Sie, dass Sie auf Ihrer Flucht zwei bis drei Monate bei Ihrem Freund gewohnt hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Das heißt, da die Mafia jeden Tag zu mir kam, um die Schulden einzutreiben und ich wiederum das Geld nicht aufbringen konnte, musste ich mich bei meinem Freund versteckt halten.
VR: Wie weit war der Freund von Ihrer Heimatadresse entfernt?
BF: Nicht weit.
VR: Wie weit?
BF: Zu Fuß ca. 10min.
VR: Hatten Sie, als Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten haben, irgendwelche Probleme?
BF: Nein, aber mein Freund musste oft zu mir nach Hause gehen, um sich zu erkunden, ob die Mafia Leute noch kommen.
VR: Warum sind Sie nicht länger bei Ihrem Freund geblieben?
BF: Na ja, auf die Dauer ist das auch nicht gut. Daher hat mein Freund für mich ein Flugticket gekauft und ich bin zuerst nach Deutschland und dann nach Österreich gereist.
VR: Hatten Sie mit den chinesischen Behörden irgendwelche Probleme?
BF: Jetzt?
VR: Ob Sie damals Probleme hatten?
BF: Nur mit der Mafia, danach konnte mich diese auch nicht mehr finden, da ich ja ausgereist war.
VR: Sind Sie legal ausgereist?
BF: Ich bin legal ausgereist.
VR: Mit Ihrem eigenen Reisepass?
BF: Ja.
VR: Wo ist der?
BF: Er ist in Deutschland verloren gegangen.
VR: Haben Sie eine Anzeige gegen die Mafia erstattet?
BF: Nein.
VR: Wieso nicht?
BF: Nein, ich habe die Mafia nicht angezeigt. Sie hat mich ständig bedroht. Ich bin daraufhin geflüchtet.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihr Sohn von der Mafia bedroht worden ist. Was ist mit Ihrem Sohn passiert? Warum ist der nicht geflüchtet?
BF: Ja, man hat auch meinen Sohn bedroht. Mein Sohn war damals noch sehr jung. Als die Mafia gekommen ist, hat jemand anderer bemerkt, dass eigentlich ich, das Geld ausgeliehen habe und sich daher eigentlich an mich wenden sollte.
VR: Haben Sie für die Ausreise aus China Geld benötigt?
BF: 6000 oder 7000 Yuan für das Flugticket.
VR: Woher hatten Sie das Geld, wo Sie doch kein Geld hatten?
BF: Mein Freund hat es für mich gekauft.
VR: Hätten Sie sich das Geld von Ihren Schulden nicht bei einer Bank ausleihen können?
BF: Das Flugticket hat mein Freund für mich gekauft. Ich habe ihm das Geld zurückerstattet.
VR: Hätten Sie sich das Geld, das Sie für Ihre Fischzucht benötigt haben nicht bei einer Bank ausleihen können?
BF: Es ist nicht gegangen sich Geld von der Bank auszuleihen. Ich habe dort keine Beziehungen gehabt.
VR: Also kann man in China nur dann Geld ausleihen, wenn man Beziehungen hat?
BF: Ja, ohne Beziehungen kommt man in China nicht zu Geld.
VR: Warum haben Sie sich dann an die Mafia gewandt?
BF: Ich habe früher immer wieder von der Mafia Geld ausgeborgt und konnte immer alles zurückzahlen. Ich habe jetzt ein Einkommen und verdiene einige hunderte Euro und ich überweise oft Geld nach China, um meine Schulden zu begleichen.
VR: Sie überweisen das Geld an die Mafia?
BF: Ich überweise das Geld an meine Familie und die bezahlt dann die Mafia.
VR: Wie viel Geld haben Sie schon bezahlt?
BF: Die Hälfte habe ich schon bezahlt. Ich habe Ihnen doch am Anfang eine Unterlage von meiner Firma vorgelegt. Ich bin jetzt daran zu 35% beteiligt. Das ist bereits beim Gericht eingetragen. Der andere Geschäftspartner ist zu 65% beteiligt. Er heißt XXXX.BF: Die Hälfte habe ich schon bezahlt. Ich habe Ihnen doch am Anfang eine Unterlage von meiner Firma vorgelegt. Ich bin jetzt daran zu 35% beteiligt. Das ist bereits beim Gericht eingetragen. Der andere Geschäftspartner ist zu 65% beteiligt. Er heißt römisch 40 .
VR: Nach dem Auszug, den Sie heute vorgelegt haben, sind Sie der alleinige Gesellschafter dieser Firma?
BF: Er ist auch beteiligt.
VR: Nach dem Beschluss, den Sie vorgelegt haben, nicht.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?
BF: Ich habe jetzt diese Arbeit. Ich habe mich hier schon eingelebt. Ich habe vor mit meinem Einkommen meine Schulden zu begleichen.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich eine Lebensgefährtin?
BF: Keine Lebensgefährtin.
VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein, in einer Organisation oder dergleichen tätig?
BF: Nein. Ich bin nur an einer Firma beteiligt, bei der ich auch tätig bin.
VR: Was erwirtschaften Sie durchschnittlich wirtschaftlich monatlich mit Ihrer Firma?
BF: Bei guten Geschäftsgang ca. 600 bis 700 Euro, ansonsten 500 bis 600 Euro.
VR: Haben Sie seit dem Jahr 2008 Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt gelegt?
BF: Ja. Sobald ich angemeldet bin, habe ich die Steuern bezahlt.
VR: Dann reichen Sie mir innerhalb von einer Frist von 10 Tagen ab der heutigen VH sämtliche Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen vor.
Kopie des Beschlusses des Landesgerichtes vom 26.09.2008 wird als Beilage A zum Akt genommen.
VR: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Waren Sie in Österreich im Spital?
BF: Ich hatte einen Spitalsaufenthalt. Wegen Magenbeschwerden. Jetzt bin ich gesund.
VR: Sie brauchen auch keine Medikamente einnehmen?
BF: Sobald ich krank oder unwohl fühle, gehe ich zum Arzt, aber jetzt bin ich nicht krank.
BR keine weiteren Fragen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Republik China", Juni 2010
März 2010
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Es ist so, dass es in China eine Statistik gegeben hat und mein Wohnsitz im Melderegister gelöscht wurde, weil ich mich dort nicht aufgehalten habe. Alle Chinesen wurden in den vorangegangen Statistiken aus dem Melderegister gelöscht, weil sie sich dort nicht aufgehalten haben.
VR: Was wollen Sie mir damit sagen?
BF: Ich würde dann sagen, dass die Leute keine Meldung mehr haben, wenn sie sich nicht mehr in China aufhalten.
VR: Wenn Sie nach China zurückkehren, würden Sie wieder gemeldet werden?
BF: Ich bin schon lange von China weg. Sehr vielen Chinesen wurde es verweigert, den Wohnsitz anzumelden.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht..."
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgestellt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder ihm Verfolgung droht.
1.3. Zur Lage in der VR China werden auf Grund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 10.08.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses haben sich gravierende Unstimmigkeiten ergeben, welche die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers untermauern.
So führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 02.11.2004 aufgenommenen Niederschrift noch aus, dass er sich die ganzen Jahre über immer wieder Geld ausgeliehen hat. Nachdem er die Schulden nicht mehr zurückzahlen konnte, hat er beschlossen seine Heimat zu verlassen. Seine Schulden in der Höhe von insgesamt 200.000 RMB hat er bei fünf oder sechs Gläubigern gehabt, welche all seine Nachbarn waren oder in seiner näheren Umgebung gelebt haben. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte er dazu dann aus, dass ihm das meiste Geld die Mafia, welche ihn auch verfolgt hat, weil er das ausgeborgte Geld nicht zurückzahlen konnte, geliehen hat. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch zu den vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen, als auch in der seinerzeit von der Caritas der Diözese Innsbruck eingebrachten Berufung, dahingehend nichts erwähnt wurde. Vielmehr müssen die Ausführungen vor dem Asylgerichtshof dazu als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.11.2007 aufgenommenen Niederschrift noch verneinte, dass es weder direkte Drohungen noch direkte körperliche Attacken gegen ihn gegeben hat. Es sind demnach zwar immer wieder Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, er aber zu diesem Zeitpunkt schon bei Freunden gewohnt hat.
Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer dann dazu zunächst an, dass die Mitglieder der Mafia jeden Tag gekommen sind, um ihn zu bedrohen und zu schlagen, während er unmittelbar darauf ausführte, dass diese lediglich jeden zweiten, dritten Tag zu ihm gekommen sind und ihm gedroht wurde, indem er geschlagen worden ist, was wiederum mit den Angaben vor dem Bundesasylamt in Widerspruch steht.
Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.11.2007 aufgenommenen Niederschrift noch angegeben hat, dass es keine direkten Übergriffe gegenüber ihn gegeben hat, er weg gewesen ist, als Leute auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen sind und er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführt, dass es zu körperlichen Übergriffen von Seiten der Mitglieder der Mafia gekommen ist, gab dieser auch ohne diesen Widerspruch aufzuklären an, dass ihn einige Mitglieder der Mafia bedroht haben, weshalb ihm nichts anderes übrig geblieben ist, als zu seinem Freund zu flüchten und bei ihm zu wohnen.
Auch auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären an, dass er sich das Geld zum Teil von der Mafia und von seinen Verwandten ausgeborgt hat.
Dies ist für den Asylgerichtshof allerdings wiederum nicht nachvollziehbar, als sich der Beschwerdeführer nicht zwei bis drei Monate bei seinem Freund, welcher den Angaben des Beschwerdeführers nach lediglich zehn Minuten zu Fuß von seiner Heimatadresse gewohnt hat, aufgehalten hätte, wenn dieser tatsächlich von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Freund oftmals die Heimatadresse seines Freundes aufgesucht hat, um sich zu erkundigen, ob die Mafia noch nach dem Beschwerdeführer gesucht hat, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung unter derartigen Umständen davon auszugehen ist, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers von der Mafia rasch ausgeforscht worden wäre.
Außerdem behauptet der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass die Mafia auch seinen Sohn bedroht hat. Dass diese, wie der Beschwerdeführer ausführt, in der Folge von seinem Sohn abgelassen hat, weil diese gemerkt hat, dass sich eigentlich der Beschwerdeführer das Geld ausgeborgt hat, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in solch einem Fall mit seinem Sohn erpresst worden wäre.
Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sich dieser in der VR China lediglich mit Beziehungen bei einer Bank Geld ausleihen hätte können. Von einer etwaigen mangelnden Kreditwürdigkeit wurde in diesem Zusammenhang von Seiten des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof nichts erwähnt. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits anführt aus Angst vor der Mafia aus der VR China geflohen zu sein, andererseits aber in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptet Geld an die Mafia zu überweisen. Der nunmehr eigentliche Beweggrund der behaupteten Rückzahlung der Schulden an die Mafia bleibt unerwähnt.
In diesem Zusammenhang bleibt darüber hinaus zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer für das Studium seines Sohnes Geld in die VR China schickt, obwohl die Mafia ihr Darlehen bereits vor Jahren fällig gestellt haben will.
Widersprüche ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.11.2007 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass er von Leuten denen er Geld geschuldet hat vor Gericht angezeigt und von diesen in der Folge gesucht worden ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Frage, ob er mit den chinesischen Behörden irgendwelche Probleme gehabt hat, ausdrücklich verneint hat, ist es für den Asylgerichtshof dann nicht nachvollziehbar, dass dieser mit seinem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug aus der VR China ausreisen konnte, ohne von der Flughafenpolizei unter derartigen Umständen von dieser an der Ausreise gehindert worden zu sein.
Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass dieser keine Anzeige gegen die Drohungen der Mafia erstattet hat. Vielmehr beschränkte sich dieser in seinen Aussagen dazu ständig von dieser bedroht worden zu sein, bevor er geflüchtet ist.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
2.5. Außerdem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Auch eine drohende (politisch motivierte) Bestrafung wegen illegaler Ausreise kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers als solche festgestellt werden- der Beschwerdeführer gibt selbst an mit seinem eigenen Reisepass legal ausgereist zu sein-, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - angesichts der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, welche zudem auch einen rein privaten Bereich betreffen, ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würde.
2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in China fünf Jahre lang die Grundschule besucht und verfügt als Fährmann bzw. in der Fischzucht über Berufserfahrung. Zudem leben seine Ehegattin sowie sein Sohn und jüngerer Bruder in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in China fünf Jahre lang die Grundschule besucht und verfügt als Fährmann bzw. in der Fischzucht über Berufserfahrung. Zudem leben seine Ehegattin sowie sein Sohn und jüngerer Bruder in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf einhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (legale dauerhafte Beschäftigung o.ä) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein immer wieder illegal in verschiedenen China-Restaurants gearbeitet zu haben. Am 17.10.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer im japanischen Restaurant XXXX bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde, ohne über die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer zwar einen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vor, wonach dieser seit dem 04.10.2008 alleiniger handeslrechtlicher Geschäftsführer der XXXX ist, doch wurde entgegen der in der Verhandlung ergangenen Verfahrensanordnung die entsprechenden Einkommenssteuer-, und Umsatzsteuererklärungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen nachzureichen bis dato nicht nachgekommen. Insofern kann das vom Beschwerdeführer angegebene durchschnittliche Einkommen bei gutem Geschäftsgang ca. 600 bis 700 Euro, ansonsten 500 bis 600 Euro, nicht nachvollzogen werden.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf einhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (legale dauerhafte Beschäftigung o.ä) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein immer wieder illegal in verschiedenen China-Restaurants gearbeitet zu haben. Am 17.10.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer im japanischen Restaurant römisch 40 bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde, ohne über die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer zwar einen Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vor, wonach dieser seit dem 04.10.2008 alleiniger handeslrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 ist, doch wurde entgegen der in der Verhandlung ergangenen Verfahrensanordnung die entsprechenden Einkommenssteuer-, und Umsatzsteuererklärungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen nachzureichen bis dato nicht nachgekommen. Insofern kann das vom Beschwerdeführer angegebene durchschnittliche Einkommen bei gutem Geschäftsgang ca. 600 bis 700 Euro, ansonsten 500 bis 600 Euro, nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und hat auch keinen entsprechenden Deutschkurs besucht.
Auch wenn gegen den Beschwerdeführer im aktuellen Strafregisterauszug vom 07.09.2010 unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine strafrechtlichen Verurteilungen aufliegen, so überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
18.10.2011