TE AsylGH Beschluss 2011/9/8 D11 406385-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D11 406385-2/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 09.620-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 09.620-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.620-EAST West, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.620-EAST West, wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine EhefrauXXXX, ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine EhefrauXXXX, ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 13.10.2008 brachte Antragsteller bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, XXXX zu heißen, am XXXX in Tbilisi, Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.römisch eins.2. Am 13.10.2008 brachte Antragsteller bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Tbilisi, Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.

Der Antragsteller legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. XXXX vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. XXXX vor.Der Antragsteller legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. römisch 40 vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 vor.

Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Antragstellers, welche angab, XXXX zu heißen, am XXXX, Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Antragsteller verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Antragstellers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in XXXX gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Antragstellers, welche angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 , Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Antragsteller verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Antragstellers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in römisch 40 gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.

I.3. Am 17.10.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in XXXX ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.römisch eins.3. Am 17.10.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in römisch 40 ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.

Anschließend habe er Moskau verlassen und sei in die Ukraine gegangen, da seine Frau Ukrainerin sei. Die Banditen aus Tbilisi hätten davon erfahren. Er habe Probleme mit der Miliz und den Banditen in Georgien, sonst habe er keine Probleme.

Er sei von den Banditen geschlagen worden und sein rechtes Auge habe nur 30 Prozent Sehkraft.

In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Antragstellers niederschriftlich einvernommen. Sie gab befragt zu den Fluchtgründen an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Es sei alles aufgrund der Probleme ihres Mannes, sie hätten Moskau verlassen, weil ihr Mann Probleme gehabt hätte. Ihr Mann sei sogar geschlagen worden. Sie selbst habe aber - wie schon erwähnt - überhaupt keine eigenen Fluchtgründe.

I.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am 27.01.1998 ein Personalausweis (Nr. XXXX) und am 03.04.2000 ein Reisepass (Nr. XXXX) für den Antragsteller ausgestellt worden sind.römisch eins.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am 27.01.1998 ein Personalausweis (Nr. römisch 40 ) und am 03.04.2000 ein Reisepass (Nr. römisch 40 ) für den Antragsteller ausgestellt worden sind.

I.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in Tbilisi, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.römisch eins.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in Tbilisi, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.

In weiterer Folge brachte der Antragsteller vor, er habe zunächst in Georgien Probleme gehabt, sei dann nach Moskau gereist, wo er aber gefunden worden sei. Deswegen sei er in die Ukraine gereist, wo er seit Februar 2007 gelebt habe. Seit Oktober 2007 sei er verheiratet und habe (bereits) im Juni 2007 die ukrainische Staatsbürgerschaft und einen ukrainischen Reisepass erhalten. Die georgische Staatsbürgerschaft habe er zurückgelegt. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft deswegen bereits vor der Eheschließung erhalten, weil er mit seiner (ukrainischen) Gattin bereits seit nahezu 10 Jahren zusammengelebt habe.

Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach XXXX gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach römisch 40 gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.

In Moskau sei er etwa im Mai 2006 von den Banditen aufgespürt worden, bis dahin habe er friedlich und ohne Probleme in Moskau gelebt.

In der Ukraine hätten ihn die georgischen Banditen auch gefunden. Es sei immer nur um Rache gegangen. Er habe in Moskau am 15.05.2006 ein Videoband aufgenommen und dort die Erpressungsversuche der Unbekannten geschildert. Dieses Band sei von einem Fernsehsender für eine Sendung aufgenommen worden. Auf diesem Band spreche auch seine Mutter, deren Aussage er elektronisch aufgenommen habe. Im Anschluss an diese Videoaufnahme sei er von den Banditen aufgespürt worden.

In der Ukraine sei er erneut zusammengeschlagen worden. Im Februar seien sie in die Ukraine gegangen und einen Monat später sei es passiert: Er habe bei dieser Schlägerei die Sehkraft seines Auges eingebüsst und warte nun auf einen OP-Termin. Ein ukrainischer Arzt habe ihm gesagt, es müsste die Linse ausgetauscht werden. Er habe sich deswegen nicht gleich in der Ukraine operieren lassen, denn er habe Angst gehabt, dass die Typen wiederkommen und seiner Frau etwas antun.

Er kenne den Namen der georgischen Banditen nicht, es seien Mafiaangehörige. Er habe in Georgien eine Produktionshalle gehabt, in welcher Limonade hergestellt worden sei. Er habe den Banditen Schutzgeld bezahlen sollen, habe sich jedoch geweigert und keinen Lari bezahlt. Er habe den Produktionsbetrieb habe er geschlossen und sei nach Moskau gegangen, wo er als Kraftfahrer gearbeitet habe. Im Mai 2006 sei er in Moskau aufgespürt worden, weil er ihnen in Tbilisi nichts bezahlt habe. Sie hätten (in Moskau) kein Geld gefordert und ihn einfach nur zusammengeschlagen. Sie hätten sich rächen wollen.

Ungefähr im März 2007 sei er in der Ukraine zusammengeschlagen worden, ungefähr einen Monat, nachdem er mit seiner Frau in die Ukraine gezogen sei. Dabei habe er einen Großteil der Sehkraft an seinem rechten Auge eingebüsst. Diesen Übergriff habe er in der Ukraine nicht angezeigt, da er kein Vertrauen zur ukrainischen Polizei gehabt habe. Befragt, was er dem Arzt hinsichtlich der Entstehung der Verletzung erzählt habe, gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe den Arzt ersucht, keine Anzeige zu erstatten.

Der Übergriff sei in XXXX zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.Der Übergriff sei in römisch 40 zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.

Auch in Moskau habe er keine Anzeige erstattet. Nach dem Vorfall des Jahres 2007 habe er die Banditen schließlich nicht mehr wieder gesehen.

I.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Ehefrau des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Ehefrau des Antragstellers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen ihre jeweiligen Bescheide erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau fristgerecht Beschwerde.

I.7. Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.7. Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.

Der Antragsteller und seine Frau gaben ausdrücklich an, gesund zu sein und der mündlichen Verhandlung folgen zu können.

Der Antragsteller gab an, er heiße XXXX in Tbilisi geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.Der Antragsteller gab an, er heiße römisch 40 in Tbilisi geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.

Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in Tbilisi gearbeitet. Er habe bis 2000 in Tbilisi, dann sechs Jahre lang in Moskau und schließlich in der Ukraine gewohnt. Seit 2000 sei er mit seiner Frau in einer Beziehung. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, habe sich nicht politisch im Herkunftstaat betätigt, sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern nur, weil man von ihm Geld wollte, als er noch die Limonadenfabrik hatte. Man habe "sehr viel Geld" von ihm verlangt.

Auf Aufforderung, dies zu konkretisieren, brachte der Antragsteller vor, man habe die Hälfte seiner Einnahmen haben wollen.

Er sei nicht zur Polizei gegangen, es wäre schlechter geworden. Er habe auch nicht bezahlt, sondern sei geflohen. Er habe ein Jahr lang diese "Mini-Fabrik" gehabt und den Banditen mitgeteilt, dass er das Geld nicht zahlen könne. Man habe praktisch vom ersten Tag an Geld gefordert, erstmals etwa 10 Tage nach Produktionsbeginn. Im gesamten Jahr habe er kein einziges Mal bezahlt.

Auf Rückfrage, ob sich die Banditen damit zufrieden gaben, erwiderte der Antragsteller, er habe "heute, morgen, heute, morgen" gesagt. Damit meine er, er habe den Leuten zu verstehen gegeben, dass er zur Zeit wenig produziere und kein Geld habe. Wenn die Produktion steige, könne er zahlen. Heute gebe es kein Geld, aber vielleicht morgen.

Durch eine (Fernseh-)Sendung hätten die georgischen Banditen erfahren, dass er nach Moskau gegangen sei und hätten ihn erstmals in Moskau geschlagen. Sechs Jahre lang hätten sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt.

Die Banditen seien nach Moskau gekommen, hätten ihn ausfindig gemacht und seien in seine Wohnung gekommen, wo sie ihn geschlagen hätten, weil er sie belogen habe. Dies sei eine Woche nach der Sendung gewesen, am Abend. Es habe ein Gespräch gegeben und er sei geschlagen worden, so schwer, dass er nun mit dem rechten Auge nichts mehr sehe. Die Sendung sei am 17.05.2006 gewesen, eine Woche später der Übergriff auf ihn. Er sei in Moskau und in der Ukraine behandelt worden.

Befragt nach Details zum Spital in Moskau (Name, Lage), gab der Antragsteller sinngemäß an, das Spital in Moskau kenne er nicht genau, es sei ein Spital "für Augenbehandlung" und "direkt in Moskau", er sei zwei Wochen dort gewesen. Auf drei Fragen nach der Anzahl der Nachbehandlungen antwortete der Antragsteller ausweichend, erst auf die vierte Frage nach der Anzahl der Nachbehandlungen gab der Antragsteller an, er sei nur noch in der Ukraine behandelt worden. Hinsichtlich der Behandlung in Moskau sei "alles vergebens" gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, die Schlägerei, bei welcher er die Sehkraft verloren hätte, sei in der Ukraine gewesen, erwiderte der Antragsteller, er sei auch in der Ukraine verprügelt worden. Vielleicht habe dies die Behörde verwechselt. Er habe in Moskau "ein bisschen Sehkraft verloren" und dann ganz. Auf Vorhalt, er habe vor 5 Minuten angegeben, in Moskau operiert worden zu sein und es sei "alles vergebens" gewesen, und auf Vorhalt, zwischen "alles vergebens" und "ein bisschen" klaffe ein gewaltiger Unterschied, räumte der Antragsteller sinngemäß ein, diese Ansicht sei zutreffend. Er habe in Moskau an einer Entzündung gelitten, welche sich in der Ukraine verschlechtert hätte. Er habe in Moskau eine Spritze in das Auge erhalten und ein weiterer Folge "ein bisschen" gesehen, "ganz wenig".

Befragt, warum er die in Moskau erlittene Augenverletzung nicht bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mutmaßte der Antragsteller, dies sei "vielleicht (...) nicht getippt" worden, er habe es jedoch angegeben.

Er sei in weiterer Folge im Februar 2007 in die Ukraine gefahren und einen Monat später geschlagen worden.

Insgesamt zwei Mal habe es Kontakt zu den Tätern gegeben, einmal in Moskau und einmal in der Ukraine. Man habe Geld gefordert, aber keine Summe genannt.

Er habe Kiew verlassen, weil er verprügelt worden sei und Angst bekommen habe, in die Luft gesprengt zu werden.

Befragt nach dem Datum der Misshandlung forderte der Antragsteller die Dolmetscherin auf: "Sagen Sie ihm [scil.: dem vorsitzenden Richter], dass das die Wahrheit ist. Wenn ich keine Angst gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen."

Auf die (aufgrund der bisherigen Angaben erfolgten) Feststellung des vorsitzenden Richters, dies sei im Februar oder März 2007 gewesen, und auf die in weiterer Folge gestellte Frage, warum der Antragsteller erst im Oktober 2008 nach eineinhalb Jahren Ruhe die Ukraine verlassen habe, erwiderte der Antragsteller, sie hätten nicht ruhig gelebt, es gehe dort nicht, sie hätten keine Arbeit gehabt, wovon hätten sie leben sollen.

Befragt, warum der Antragsteller die Ukraine nicht bereits im Februar oder März 2007 verlassen habe, erklärte der Antragsteller, er habe kein Geld gehabt. Das Geld für die Flucht im Oktober 2008 habe er sich schließlich ausleihen müssen. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits im März 2007 getan habe, erwiderte der Antragsteller, sie seien nach Kiew arbeiten gefahren, um das Geld zu verdienen.

In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Antragstellers zu den Fluchtgründen befragt.

I.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Antragstellers und seiner Frau gekommen sei. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Antragstellers und seiner Frau gekommen sei. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit am 16.09.2010 erfolgter Zustellung erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.

Auch über die Beschwerde der Ehefrau des Antragstellers wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406386-1/2009/5E, in gleicher Weise abschlägig entschieden.

I.9. Am 10.02.2011 reiste der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.9. Am 10.02.2011 reiste der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

I.10. Am 27.08.2011 reiste der Antragsteller illegal erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine als Supermarktdetektiv tätig geworden und öfters von fremden Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilzunehmen. Er sei aber niemals mitgegangen.römisch eins.10. Am 27.08.2011 reiste der Antragsteller illegal erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine als Supermarktdetektiv tätig geworden und öfters von fremden Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilzunehmen. Er sei aber niemals mitgegangen.

Ca. 10 Tage nach der letzten Aufforderung sei er am 02.08.2011 auf der Straße von mehreren Personen ohne Grund zusammengeschlagen worden, am 04.08.2011 sei die Polizei ins Krankenhaus gekommen und habe er noch am 04.08.2011 das Krankenhaus auf eigene Verantwortung verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass er im Krankenhaus auch geschlagen werde. Bis zum 25.08.2011 sei er bei verschiedenen Freunden untergetaucht und habe die Ukraine am 25.08.2011 Richtung Österreich verlassen.

I.11. Am 30.08.2011 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte sinngemäß sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Er sei von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Dabei legte er eine polizeiliche Betätigung aus der Ukraine vom 08.08.2011 vor.römisch eins.11. Am 30.08.2011 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte sinngemäß sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Er sei von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Dabei legte er eine polizeiliche Betätigung aus der Ukraine vom 08.08.2011 vor.

Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung (vgl. AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt liegt hingegen lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) auf, wonach sich der Antragsteller am 04.08.2011 an die Miliz in Warnowacha gewandt habe. Der Antragsteller sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Antragsteller vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Antragsteller mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Antragsteller habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung vergleiche AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt liegt hingegen lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) auf, wonach sich der Antragsteller am 04.08.2011 an die Miliz in Warnowacha gewandt habe. Der Antragsteller sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Antragsteller vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Antragsteller mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Antragsteller habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.

I.12. Im Akt befindet sich eine - an den Antragsteller gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Mitteilung vom 30.08.2011 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.römisch eins.12. Im Akt befindet sich eine - an den Antragsteller gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Mitteilung vom 30.08.2011 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.

I.13. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2011 brachte der Antragsteller zu den Fluchtgründen ergänzend vor, schreckliche Angst um sein Leben zu haben, er habe aus Angst einige Male die Wohnadresse gewechselt.römisch eins.13. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2011 brachte der Antragsteller zu den Fluchtgründen ergänzend vor, schreckliche Angst um sein Leben zu haben, er habe aus Angst einige Male die Wohnadresse gewechselt.

Der rechtsfreundliche Vertreter wies auf die ungeklärten aktuellen politischen Entwicklungen in der Ukraine rund um die Inhaftierung von Julia Timoschenko hin.

Der Antragsteller gab anschließend zu Protokoll, es habe nur diesen einzigen, bereits geschilderten Vorfall gegeben.

I.14. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Antragstellers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Antragstellers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.römisch eins.14. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Antragstellers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Antragstellers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Zu dieser Ansicht wurde beweiswürdigend zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die vorgelegte polizeiliche Bestätigung den Ausführungen des Antragstellers widerspreche.

Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits im Erstverfahren angegeben, dass er von georgischen Banditen zusammengeschlagen worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren könnte es sich um diese georgischen Banditen handeln, weswegen sich das Parteibegehren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig eingestuftes Vorbringen aufbaue. Der Antragsteller habe niemals an Demonstrationen für Timoschenko teilgenommen, auch habe die Polizei ihre Unterstützung bei der Ausforschung des unbekannten Täters angeboten.

I.15. Am 06.09.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.römisch eins.15. Am 06.09.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.römisch zwei.3. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

II.4. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

II.5. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.römisch zwei.5. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

II.5.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, ist festzhalten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (inhaltlichen) Asylverfahrens mit am 16.09.2010 erfolgter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes eine solche "aufrechte Ausweisung" im gegenständlichen Fall vorliegt.römisch zwei.5.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, ist festzhalten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (inhaltlichen) Asylverfahrens mit am 16.09.2010 erfolgter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes eine solche "aufrechte Ausweisung" im gegenständlichen Fall vorliegt.

II.5.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:römisch zwei.5.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

II.5.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).römisch zwei.5.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.5.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist u.a., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:römisch zwei.5.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist u.a., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:

"Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt."Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

II.5.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2011 zusammengefasst angegeben, nach seiner Rückkehr aus Österreich in die Ukraine zur Teilnahme an Demonstrationen zugunsten von Julia Timoschenko aufgefordert worden zu sein und in weiterer Folge von mehreren Personen (lt. Antragsteller) bzw. einer Person (lt. Polizeiprotokoll) krankenhausreif niedergeschlagen worden zu sein.römisch zwei.5.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2011 zusammengefasst angegeben, nach seiner Rückkehr aus Österreich in die Ukraine zur Teilnahme an Demonstrationen zugunsten von Julia Timoschenko aufgefordert worden zu sein und in weiterer Folge von mehreren Personen (lt. Antragsteller) bzw. einer Person (lt. Polizeiprotokoll) krankenhausreif niedergeschlagen worden zu sein.

Dieses Vorbringen wiederholte der Antragsteller auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 (unter Vorlage einer polizeilichen Bestätigung) sowie am 02.09.2011.

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren lässt sich nicht sagen, dass der Antragsteller ausschließlich einen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 (Rechtskraft 16.09.2011) ereignet hätte, im Gegenteil: der Antragsteller brachte im Folgeverfahren ausdrücklich eine nach seiner Rückkehr in die Ukraine erfolgte und gegen ihn gerichtete Straftat vor, welchen er in einen politischen (Timoschenko) und rassistischen ("Fremde haben in der Ukraine nichts verloren") Konnex stellte, während er im Erstverfahren Übergriffe der georgischen Mafia (die ihn bis nach Russland und in die Ukraine verfolgt haben soll) als Fluchtgrund angab. Dass die einzelne Attacke vom 02.08.2011 möglicherweise auch der georgischen Mafia zugeordnet werden könnte, hat der Antragsteller zunächst nicht ausdrücklich vorgebracht. Er gab lediglich an, er könne nicht sagen, ob die neuen Fluchtgründe mit den alten zusammenhängen (AS 245) bzw. es könnte (Konjunktiv) ein solcher Konnex bestehen.

II.5.2.4. Da der Antragsteller eine polizeiliche Bestätigung vorlegte, welche seitens des Bundesasylamtes zwar offenbar einer (handschriftlichen) Übersetzung zugeführt wurde, jedoch nicht im Original oder in Kopie in den Akt aufgenommen wurde, war dem erkennenden Richter selbst eine oberflächliche Prüfung dieser Urkunde verwehrt, zumal auch die im Akt befindliche Übersetzung nicht ausdrücklich dieser Bestätigung zugeordnet wurde und sich eine solche Zuordnung lediglich auf eine Mutmaßung des erkennenden Richters zurückführen lässt.römisch zwei.5.2.4. Da der Antragsteller eine polizeiliche Bestätigung vorlegte, welche seitens des Bundesasylamtes zwar offenbar einer (handschriftlichen) Übersetzung zugeführt wurde, jedoch nicht im Original oder in Kopie in den Akt aufgenommen wurde, war dem erkennenden Richter selbst eine oberflächliche Prüfung dieser Urkunde verwehrt, zumal auch die im Akt befindliche Übersetzung nicht ausdrücklich dieser Bestätigung zugeordnet wurde und sich eine solche Zuordnung lediglich auf eine Mutmaßung des erkennenden Richters zurückführen lässt.

Da eine genaue Auseinandersetzung mit der genannten polizeilichen Bestätigung jedoch von zentraler Bedeutung für eine etwaige völlige Verneinung des "glaubwürdigen Kerns" des neuen Vorbringens des Antragstellers ist, war der gegenständliche mündliche Bescheid des Bundesasylamtes bereits aus diesem Grund zu beheben.

II.5.2.5. Doch selbst bei gegebener Echtheit und Richtigkeit der polizeilichen Bestätigung ist es angesichts des seitens des Antragstellers lediglich vage gemutmaßten (und somit nicht ausdrücklich hergestellten) Konnexes zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens keinesfalls als "von vornherein ausgeschlossen", dass ein glaubwürdiger Kern bzw. ein neuer Sachverhalt vorliegt, zumal in diesem Fall die in der Bestätigung vermerkte rassistische Bemerkung des unbekannten Täters (sinngemäß: "Fremde raus!") einer näheren Erörterung hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung des Antragstellers (aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Ukraine bedarf.römisch zwei.5.2.5. Doch selbst bei gegebener Echtheit und Richtigkeit der polizeilichen Bestätigung ist es angesichts des seitens des Antragstellers lediglich vage gemutmaßten (und somit nicht ausdrücklich hergestellten) Konnexes zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens keinesfalls als "von vornherein ausgeschlossen", dass ein glaubwürdiger Kern bzw. ein neuer Sachverhalt vorliegt, zumal in diesem Fall die in der Bestätigung vermerkte rassistische Bemerkung des unbekannten Täters (sinngemäß: "Fremde raus!") einer näheren Erörterung hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung des Antragstellers (aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Ukraine bedarf.

Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass das nunmehr neue Vorbringen des Antragstellers nicht als völlig schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu qualifizieren ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes etwa zu dem mit dem mündlichen Vorbringen im Widerspruch stehenden Inhalt der polizeilichen Bestätigung (zB mehrere Täter vs. Einzeltäter, Ablauf der Attacke, Datum der polizeilichen Bestätigung) ist völlig Folge zu leisten. Auch die im gegenständlichen Bescheid dargelegten Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des ukrainischen Staates sind aus Sicht des erkennenden Richters nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller - wie im gegenständlichen Bescheid auch ausgeführt wurde - zum einen letztlich nicht an politischen Aktivitäten teilgenommen und zum anderen laut eigener Aussage trotz der gemutmaßten Zuordnung zum "Timoschenko-Lager" dennoch polizeiliche Unterstützung erhalten hat.

II.5.2.6. Dennoch kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zwar ist nach derzeitigem Aktenstand sogar eher in Zweifel zu ziehen, ob die Unstimmigkeiten tatsächlich jenes Ausmaß erreichen, bei welchem von einer völligen Ermangelung eines glaubhaften Kerns und somit tatsächlich von einer "res iudicata" zu sprechen wäre, doch sind die aufgetretenen nicht unerheblichen Widersprüche und Unplausibilitäten gegebenenfalls in einem materiellen Verfahren gemeinsam mit dem Antragsteller zu erörtern. Dabei steht es dem Bundesasylamt frei, etwaige in weiteren Einvernahmen nicht ausgeräumte Widersprüche und Unplausibilitäten gegebenenfalls zu Lasten des Antragstellers zu würdigen.römisch zwei.5.2.6. Dennoch kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zwar ist nach derzeitigem Aktenstand sogar eher in Zweifel zu ziehen, ob die Unstimmigkeiten tatsächlich jenes Ausmaß erreichen, bei welchem von einer völligen Ermangelung eines glaubhaften Kerns und somit tatsächlich von einer "res iudicata" zu sprechen wäre, doch sind die aufgetretenen nicht unerheblichen Widersprüche und Unplausibilitäten gegebenenfalls in einem materiellen Verfahren gemeinsam mit dem Antragsteller zu erörtern. Dabei steht es dem Bundesasylamt frei, etwaige in weiteren Einvernahmen nicht ausgeräumte Widersprüche und Unplausibilitäten gegebenenfalls zu Lasten des Antragstellers zu würdigen.

II.5.3. Da jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit als nicht erfüllt angesehen werden kann, erweist sich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.römisch zwei.5.3. Da jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit als nicht erfüllt angesehen werden kann, erweist sich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.

II.6. Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.römisch zwei.6. Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

II.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.römisch zwei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Demonstration, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, kriminelle Delikte, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Urkunde, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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