Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 419011-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 07.156-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 07.156-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 12.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinem Fluchtweg befragt wurde und zu seinen Fluchtgründen angab:
"Religionskonflikt mit Familienangehörigen, Regierung und anderen Personen wie z. B. Nachbarn usw."
Am 19.9.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er wegen seiner Grundstücke ein Problem mit einem Mann gehabt habe, der ihm diese habe stehlen wollen. Als der Beschwerdeführer nach einem Gerichtstermin nach Hause gekommen sei, sei er so wütend gewesen, dass er "Koranbücher" verbrannt habe. Deshalb werde er als "Ungläubiger" bezeichnet und sollte getötet werden.
Am 19.9.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 30.10.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, bisher zum Fluchtweg nicht die Wahrheit gesagt zu haben; unter anderem habe er in Großbritannien im Mai 2006 bereits einen Asylantrag gestellt. Die falschen Angaben vor der Polizei habe er gemacht, um nicht nach Großbritannien zurückgeschickt zu werden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem im Rahmen eines Grundstücksstreits ein Richter vom Gegner des Beschwerdeführers bestochen worden sei und dieser "im Namen der Scharia" im Gerichtsverfahren gesiegt habe, sich sehr geärgert und alle Exemplare des Korans, die er zu Hause gefunden habe, verbrannt habe. Daher würde ihn jeder in Afghanistan töten, ebenso habe er Angst vor den Behörden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 2.12.2008, erlassen am 3.12.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Koran verbrannt habe, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt worden war, ohne dass er dieses belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft habe machen können.
Mit am 17.12.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur aus Angst über eine Zurückschiebung nach England seinen Reiseweg verschwiegen habe und die Behörde im Wesentlichen ihre Zweifel am Beschwerdeführer mit den Widersprüchen zur Ausreise und Reiseweg begründe, andere Zweifel seien lediglich als weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit gewertet worden. Dabei übersehe die Behörde, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe und das Vorbringen zur allgemeinen Situation in Afghanistan passen würde. Daher sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nur eine Gegenvermutung zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei asylrelevant.Mit am 17.12.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur aus Angst über eine Zurückschiebung nach England seinen Reiseweg verschwiegen habe und die Behörde im Wesentlichen ihre Zweifel am Beschwerdeführer mit den Widersprüchen zur Ausreise und Reiseweg begründe, andere Zweifel seien lediglich als weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit gewertet worden. Dabei übersehe die Behörde, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe und das Vorbringen zur allgemeinen Situation in Afghanistan passen würde. Daher sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nur eine Gegenvermutung zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei asylrelevant.
Im Gegensatz zum offensichtlichen Standpunkt der Behörde bedürfe es keiner erfolgten Verfolgung, sondern es reiche die wohlbegründete Furcht vor einer drohenden Verfolgung. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan prekär und der Staat nicht in der Lage Personen vor der Verfolgung durch Dritte zu schützen.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 7.7.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. Die Verhandlung nahm nach einer Befragung zur Situation der beschwerdeführenden Partei am Verhandlungstag, zu ihrer Identität und zu deren Wohnorten und Familienangehörigen in Afghanistan sowie zum Verfahren vor dem Bundesasylamt und nach Vorhalt aktueller Länderdokumente folgenden Gang:
" [...]
VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg, unter Nennung der Verkehrsmittel, von Ihrem Heimatdorf bis nach Österreich.
BF: Ich bin aus Afghanistan mit dem LKW bzw. PKW in den Iran gereist, von dort kam ich mit PKW und LKW in die Türkei. Aus der Türkei mit dem Schlauchboot nach Griechenland. In Griechenland versteckte ich mich in einem LKW und fuhr mit der Fähre nach Italien. Aus Italien nahm ich den Zug nach Frankreich und von dort wiederum versteckt mit der Fähre nach England. Das war Anfang 2006. Dort habe ich einen Asylantrag gestellt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Frühling 2006 in England eingereist bin. Der Antrag wurde abgelehnt. Ich bin dann zurück nach Frankreich, von dort nach Italien und von dort mit dem Zug nach Österreich.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir den englischen Asylakt beischaffen, um Ihre Angaben in Großbritannien mit denen in Österreich zu vergleichen?
BF: Ich habe in England nicht die Wahrheit erzählt, weil mir der Schlepper geraten hat, z.B. mein Alter falsch anzugeben, und zwar minderjährig.
VR: Haben Sie andere Fluchtgründe und andere Namen auch genannt?
BF: Ja, ich habe einen anderen Namen, ein anderes Alter und andere Flüchtgründe angegeben.
VR: Warum haben Sie am 19.09.2008 angegeben, dass Ihr Vater 2002 und nicht, wie Sie heute angaben, 2000/2001 verstorben ist?VR: Warum haben Sie am 19.09.2008 angegeben, dass Ihr Vater 2002 und nicht, wie Sie heute angaben, 2000 aus 2001, verstorben ist?
BF: Ich weiß nicht, warum es zu diesem Fehler gekommen ist. Aber ich kann mich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern. Außerdem kann es zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sein.
VR: Warum haben Sie am 19.09.2008 angegeben, dass Sie das Alter Ihrer Mutter nicht wüssten, wo Sie es heute jedoch nennen können?
BF: Ich habe damals bereits gesagt, dass ich nicht weiß, wie alt meine Mutter ist. Ich habe aber angegeben, sie wäre 43, 44 oder 45 Jahre alt. Ich habe auch heute angegeben, sie ist ca. 45 oder 46 Jahre alt.
VR: Warum haben Sie den Vornamen Ihres Bruders mit XXXX angegeben, während Sie heute von XXXX gesagt haben?VR: Warum haben Sie den Vornamen Ihres Bruders mit römisch 40 angegeben, während Sie heute von römisch 40 gesagt haben?
BF: Ich habe auch damals XXXX gesagt.BF: Ich habe auch damals römisch 40 gesagt.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch sieben. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Wir hatten in Afghanistan ein Grundstück, welches uns von XXXX genommen wurde. Wir haben uns dann bei der Behörde beschwert und haben Anzeige erstattet. In Afghanistan gewinnt jedoch der, der über Macht und Geld verfügt und dieser Mann hatte viel Macht und Geld. Er hat möglicherweise die Richter bestochen, da wir im Endeffekt das Grundstück verloren haben. Wir waren sehr wütend und konnten uns mit dieser Entscheidung nicht abfinden, weshalb wir zu Hause alle Sachen, die mit der Religion zu tun hatten, u.a. den Koran, verbrannt haben; dies deshalb, da die Richter im Namen der Sharia entschieden haben.BF: Wir hatten in Afghanistan ein Grundstück, welches uns von römisch 40 genommen wurde. Wir haben uns dann bei der Behörde beschwert und haben Anzeige erstattet. In Afghanistan gewinnt jedoch der, der über Macht und Geld verfügt und dieser Mann hatte viel Macht und Geld. Er hat möglicherweise die Richter bestochen, da wir im Endeffekt das Grundstück verloren haben. Wir waren sehr wütend und konnten uns mit dieser Entscheidung nicht abfinden, weshalb wir zu Hause alle Sachen, die mit der Religion zu tun hatten, u.a. den Koran, verbrannt haben; dies deshalb, da die Richter im Namen der Sharia entschieden haben.
Anmerkung: Auf explizite Nachfrage gibt die D an, dass der BF das Wort "wir" verwendet.
BF: Ich konnte dann in Afghanistan nicht mehr bleiben. Wenn jemand in Afghanistan nicht in die Moschee geht um das Gebet zu verrichten, hat er bereits ein Problem. Ich habe den Koran und andere religiöse Bücher verbrannt, deshalb war es für mich unmöglich, dort zu bleiben. Ich habe dann überlegt, in ein Land zu gehen, um um Asyl anzusuchen und ein neues Leben anzufangen. Ich war in England und habe dort von meinen tatsächlichen Problemen nicht erzählt. Ich bin dann nach Österreich gekommen, habe hier um Asyl angesucht und die tatsächlichen Fluchtgründe auch angegeben. Ich bitte auch heute um Asyl und habe Hoffnung.
VR: Was haben Sie sich eigentlich davon erwartet, dass Sie in England falsche Fluchtgründe angeben?
BF: Der Schlepper hat mir damals geraten, mich als minderjährig anzugeben und gemeint, dass mir das helfen würde. Er hat mir gesagt, dass es in GB sehr viele Muslime gibt und dass es für mich gefährlich wäre, dort diese Gründe zu nennen. Ich habe auch in Österreich anfangs Angst gehabt. Als ich mit den Schleppern darüber sprach, haben sie mir auch Angst gemacht und gesagt, dass ich mit dem, was ich angestellt habe, nicht nur in Afghanistan ein Problem habe, sondern in jedem Land, wo Muslime leben. Mir war damals nicht bewusst, was ich mit dieser Tat anstelle, aber ich fürchte mich auch heute hier.
VR: Wie groß war das Grundstück, um das es gegangen ist?
BF: Man konnte dort 6 bis 7 Sir Weizensamen ausstreuen.
VR: Welche Staatsangehörigkeit hatten Ihre Schlepper?
BF: Es waren Afghanen.
VR: Und da haben Sie sich nicht gefürchtet, diesen Ihre Fluchtgründe zu erzählen, in deren Hand Sie sich ja befunden haben?
BF: Nein, sie interessieren sich für Geld und es ist ihre Aufgabe, Menschen außer Landes zu bringen.
VR: Wurde bekannt, dass Sie den Koran verbrannt haben?
BF: Ja.
VR: Wie?
BF: Als ich den Koran verbrannte haben mich kleine Kinder beobachtet, diese haben dann zu Hause davon erzählt.
VR: Wie weit waren diese Kinder von Ihnen entfernt?
BF: Sie standen nah bei mir, sie haben mich sogar gefragt, warum ich das mache.
VR: Sie sind in Afghanistan aufgewachsen und waren sich bewusst, dass Sie beim Koranverbrennen beobachtet werden? Das ist vollkommen unlogisch, dass Sie das trotzdem machen.
BF: Wenn der Koran begründet, warum uns unser Grundstück genommen wird, dann glaube ich nicht daran. Wir hatten in Afghanistan sonst keine Einkommensmöglichkeit. Vom Grundstück haben wir unser Leben finanziert und das wurde uns genommen.
VR: Aber Ihnen musste doch klar sein, dass die Leute das nicht hinnehmen, wenn Sie den Koran verbrennen?
BF: Das war mir klar. In dem Moment hat mich das nicht interessiert, ob ich das überlebe oder nicht und welche Konsequenzen mir wirklich drohen. Ich war wütend und wollte einfach den Koran vernichten, weil uns deshalb unser Grundstück genommen wurde.
VR: Warum haben Sie eigentlich in der freien Schilderung Ihrer Fluchtgründe immer von "wir" gesprochen?
BF: Damit habe ich mich gemeint.
VR: Was hat Ihre Mutter dazu gesagt, wenn Sie den Koran nehmen, um ihn zu verbrennen?
BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich einen Fehler gemacht habe und war dafür, dass ich das Land verlasse, da ich dort nicht überleben würde.
VR: Warum haben Sie jetzt konkret das Land verlassen?
BF: Ich habe das Haus verlassen, weil meine Mutter mir sagte, dass ich von dort weggehen sollte. Wäre ich dort geblieben, hätte ich nicht überlebt.
VR: Hat man Sie schon gesucht?
BF: Ich bin sofort von dort weggegangen, aber möglicherweise wurde ich später gesucht, das weiß ich nicht.
VR: Sie haben am 30.10.2008 angegeben, dass Ihre Mutter erfahren hätte, dass man Sie schon suchen würde und sie Ihnen gesagt hätte, dass Sie weggehen sollten (AS 105). Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe lediglich erzählt, dass ich danach nach Hause gekommen bin und meine Mutter mir sagte, dass ich sofort von dort verschwinden sollte. Es ist aber offensichtlich, dass ich gesucht werde.
VR: Welche anderen Sachen haben Sie noch verbrannt?
BF: Ich habe religiöse Bücher und den Koran, den wir zu Hause hatten, verbrannt.
BR: Hatten Sie noch andere Gründstücke, außer diesem einen, mit dem es das Problem gab?Bundesrat:, Hatten Sie noch andere Gründstücke, außer diesem einen, mit dem es das Problem gab?
BF: Ja, hatten wir, aber möglicherweise haben sie diese auch weggenommen.
BR: Seit wann war dieses Grundstück nicht mehr in Ihrem Besitz?Bundesrat:, Seit wann war dieses Grundstück nicht mehr in Ihrem Besitz?
BF: Bis Anfang 1382 haben wir diese Grundstücke bewirtschaftet, danach haben sie sie uns weggenommen, begründet mit der Sharia.
BR: Sie haben sie erst genommen, nachdem dieses Gerichtsurteil gefallen ist?Bundesrat:, Sie haben sie erst genommen, nachdem dieses Gerichtsurteil gefallen ist?
BF: Ja.
BR: Hat es vorher schon um dieses Grundstück Probleme gegeben oder war das das 1. Mal?Bundesrat:, Hat es vorher schon um dieses Grundstück Probleme gegeben oder war das das 1. Mal?
BF: Ja, Probleme gab es bereits vorher, aber wir haben nicht zugelassen, dass sie uns das Grundstück nehmen.
BR: Gab es nach dem Sharia-Urteil noch ein Urteil?Bundesrat:, Gab es nach dem Sharia-Urteil noch ein Urteil?
BF: Nein. Sonst gab es nichts, aber wenn man mit der Sharia ein Urteil begründet, darf man gesetzlich nichts mehr dagegen unternehmen.
BR: Am 30.10.2008 haben Sie angegeben, dass man Ihnen das Grundstück genommen hätte, und Sie sich an die Behörden gewandt hätten, um das Grundstück wiederzubekommen (AS 101). Erklären Sie den Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben.Bundesrat:, Am 30.10.2008 haben Sie angegeben, dass man Ihnen das Grundstück genommen hätte, und Sie sich an die Behörden gewandt hätten, um das Grundstück wiederzubekommen (AS 101). Erklären Sie den Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben.
BF: Nein, das habe ich so nicht gesagt, wenn die Sharia dort spricht, weiß ich, dass man dagegen nichts mehr unternehmen kann. Man hat möglicherweise gefragt, ob ich im Fall der Rückkehr etwas unternehmen könnte.
BR: Vorgehalten wird auch AS 103.Bundesrat:, Vorgehalten wird auch AS 103.
BF: Es gab ein Problem, deshalb bin ich zur Behörde gegangen und habe mich beschwert, aber das Grundstück haben sie uns nicht genommen.
VR: Heute haben Sie auch in der freien Schilderung der Fluchtgründe angegeben, dass man Ihnen das Grundstück genommen hat und Sie dann zur Behörde gegangen sind. Jetzt war das anders.
BF: Ich habe das heute auch nicht gesagt. Vielleicht hat die Dolmetscherin das falsch verstanden.
VR ermahnt den BF zur Wahrheit, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF in einem anderen EU-Staat andere Angaben zu Fluchgrund und Identität gemacht hat.
BF: Das Grundstück, dadurch, dass es ein Problem gab, hatten weder wir noch sie.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Ich habe keine Möglichkeit, dort zu leben.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
[...]"
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen, vorgelegt oder angeboten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat oder seiner Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 26.07.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat religiöse Bücher verbrannt habe und daher Verfolgung durch Behörden und Private fürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet zum einen darunter, dass dieser vor der Polizei am 12.8.2008 und vor dem Bundesasylamt am 19.9.2008 absichtlich falsche Angaben zu seinem Reiseweg gemacht hat; dass der Beschwerdeführer nicht nach Großbritannien zurückwollte, kann diese absichtliche Lüge nicht mindern, da nicht zu sehen ist, dass er - wenn er wirklich Flüchtling wäre - in Großbritannien Gefahr liefe, ausgewiesen zu werden.
Durch seine unwahren Angaben zu den nächsten Familienangehörigen (Todeszeitpunkt des Vaters am 19.9.2008: 2002, am 7.7.2011:
2000/2001, Vorname des Bruders am 19.9.2008: XXXX, am 7.7.2011:2000 aus 2001,, Vorname des Bruders am 19.9.2008: römisch 40 , am 7.7.2011:
XXXX) leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter.römisch 40 ) leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter.
Insbesondere durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7.7.2011 beim Asylgerichtshof angab, vor den Asylbehörden in Großbritannien falsche Angaben zu Identität und Fluchtgründen gemacht zu haben, nimmt dem Beschwerdeführer jede persönliche Glaubwürdigkeit; wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan wirklich verfolgt worden, hätte er wohl nicht riskiert in Großbritannien eine unwahre Fluchtgeschichte zu präsentieren und gegebenenfalls direkt nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Daher kommt dem Beschwerdeführer keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - auch in einem emotionalen Ausnahmezustand - klar sein musste, dass er, wenn er in Afghanistan den Koran verbrennt, in Lebensgefahr kommt; dieser Umstand schließt die Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte nicht aus, macht es aber wahrscheinlicher, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt denn um eine wahre Geschichte handelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widersprüchlich geschildert. Er hat am 30.10.2008 angegeben, dass sein Mutter bereits erfahren habe, dass man nach ihm suche während er am 7.7.2011 angab, dass er das Haus unmittelbar nach der Verbrennung des Korans verlassen habe, also bevor nach ihm gesucht worden sei; am 7.7.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, ob nach ihm gesucht worden sei. Die Erklärung des Widerspruchs mit einem Protokollierungsfehler ist nicht nachvollziehbar und wird als Schutzbehauptung gewertet.
Weiters hat der Beschwerdeführer am 7.7.2011 auf Nachfrage gesagt, dass man ihm die Grundstücke erst nach dem (einzigen) Urteil weggenommen habe, während er am 30.10.2008 und am 7.7.2011 bei der freien Schilderung der Fluchtgründe angab, dass man ihm zuerst das Grundstück weggenommen habe und er erst dann versucht habe es mittels der Behörde wiederzuerlangen, sodass es zu dem gegenständlichen Urteil gekommen sei. Auch dieser Widerspruch konnte nicht im Ansatz erklärt werden.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels hinreichend widerspruchsfreiem Vortrag der Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 84 ff, insbesondere S. 89 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung war oder ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.8.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.12.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.12.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, IdentitätZuletzt aktualisiert am
07.11.2011