Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 413135-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 08 08.025-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 08 08.025-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 1.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 2.9.2008 wurde der Beschwerdeführer, der angab, am XXXX geboren zu sein, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in etwa im Juni 2008 Afghanistan verlassen zu haben und über Tadschikistan und weitere unbekannte Länder rechtswidrig in Österreich eingereist zu sein. Er habe Afghanistan verlassen, da seine Familie vor fünf Jahren - von 2008 aus gesehen - nach Kabul gezogen sei, wo der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei. Nachdem das Talibanregime von Karzai abgelöst worden sei, sei die Familie wieder nach Logar, woher diese stamme, zurückgezogen. In Logar sei die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban verschleppt worden und man habe ihn zwingen wollen, bei einem Selbstmordanschlag mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei nach Kabul gebracht und genötigt worden dort eine offenbar mit Sprengstoff bestückte Jacke anzuziehen. In Kabul sei dem Beschwerdeführer aber die Flucht gelungen. Schließlich sei er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet, der dem Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan verholfen habe. Ob seine Familie noch bei den Taliban sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Falle seiner Rückkehr würden die Taliban den Beschwerdeführer finden und töten.Am 2.9.2008 wurde der Beschwerdeführer, der angab, am römisch 40 geboren zu sein, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in etwa im Juni 2008 Afghanistan verlassen zu haben und über Tadschikistan und weitere unbekannte Länder rechtswidrig in Österreich eingereist zu sein. Er habe Afghanistan verlassen, da seine Familie vor fünf Jahren - von 2008 aus gesehen - nach Kabul gezogen sei, wo der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei. Nachdem das Talibanregime von Karzai abgelöst worden sei, sei die Familie wieder nach Logar, woher diese stamme, zurückgezogen. In Logar sei die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban verschleppt worden und man habe ihn zwingen wollen, bei einem Selbstmordanschlag mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei nach Kabul gebracht und genötigt worden dort eine offenbar mit Sprengstoff bestückte Jacke anzuziehen. In Kabul sei dem Beschwerdeführer aber die Flucht gelungen. Schließlich sei er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet, der dem Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan verholfen habe. Ob seine Familie noch bei den Taliban sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Falle seiner Rückkehr würden die Taliban den Beschwerdeführer finden und töten.
Am 8.9.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme im Zulassungsverfahren unterzogen, in der er im Wesentlichem zu seinem Fluchtweg befragt wurde; am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen. Diesbezüglich verantwortete er sich im Wesentlichen wie bei der Erstbefragung und ergänzte, dass sein Vater ein Offizier bei Najibullah gewesen sei, der von den Taliban, während diese an der Macht gewesen seien, erschossen worden sei, da man ihn für einen Kommunisten gehalten habe. Geholfen habe dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht vor den Taliban ein "Offiziersfreund" seines Vaters. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass er einer medizinischen Altersschätzung unterzogen werde.
Am 9.9.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Mit Gutachten eines bestellten medizinischen Sachverständigen, der unter anderem ein Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde ist, vom 29.9.2008 wurde das Alter des Beschwerdeführers auf 23 bis 25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt.
Am 26.8.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser legte der Beschwerdeführer einen auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Personalausweis, ein Passfoto seines Vaters, das diesen in Uniform zeigt, und das Kuvert, mit dem der Beschwerdeführer in Besitz dieser Unterlagen gekommen sei, vor. Die Unterlagen habe der Beschwerdeführer von dem Freund seines Vaters, der ihn auch bei der Flucht unterstützt habe, erhalten; den Personalausweis habe sich der Beschwerdeführer selbst ausstellen lassen und ihn zu Hause aufbewahrt.
Über Vorhalt des am 29.9.2008 erstatteten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen, gab der Beschwerdeführer an, zu wissen, dass er erst 18 Jahre alt sei, da seine Mutter sein Geburtsdatum, den XXXX, im Koran notiert habe.Über Vorhalt des am 29.9.2008 erstatteten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen, gab der Beschwerdeführer an, zu wissen, dass er erst 18 Jahre alt sei, da seine Mutter sein Geburtsdatum, den römisch 40 , im Koran notiert habe.
Nach dem Sturz von Najibullah sei die Familie des Beschwerdeführers, da der Vater ein Offizier gewesen sei, nach Pakistan geflüchtet, dort habe diese nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers drei Jahre lang gelebt. Als die Taliban nach Afghanistan gekommen seien, sei die Familie zurück nach Kabul gegangen, wo man den Vater, als der Beschwerdeführer etwa 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei, ermordet habe. Dann sei er mit seiner Familie nach Logar gegangen. Da die Mutter gearbeitet habe, sei die wirtschaftliche Lage der Familie am Ende gut gewesen.
Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisher vorgebrachte.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt.
Durch das Bundesasylamt wurden unter Einbindung der Staatendokumentation Erhebungen durch die österreichische Botschaft in Islamabad veranlasst. In der Beantwortung der Anfrage führte die Staatendokumentation in Wiedergabe der Ausführungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft, der die Ermittlungen durchgeführt habe, aus, dass das Heimatgebiet des Beschwerdeführers in Logar abgelegen sei, die Einheimischen sich jedoch sehr gut kennen würden. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich im von ihm genannten Dorf in Logar gelebt, sei aber nach Kabul gezogen, wie dies anonym bleiben wollende Dorfbewohner ausgeführt hätten. Auch Probleme des Beschwerdeführers in dem Dorf wurden durch dessen Bewohner kategorisch verneint. Eine namentlich genannte Person habe angegeben, dass der Freund des Vaters des Beschwerdeführers, der den Beschwerdeführer auch bei der Flucht unterstützt habe, auch in Kabul lebe. Auch eine weitere, namentlich genannte Person habe angegeben, dass der Beschwerdeführer niemals gekidnappt worden sei, er sei lediglich ins Ausland gegangen. Weiters habe der Ermittler den genannten Freund des Vaters des Beschwerdeführers am Telefon kontaktiert, der aber den Kontakt zum Ermittler abgebrochen und sich geweigert habe, den Ermittler zu treffen.
In einer separaten Anfragebeantwortung ging die Staatendokumentation auf die Lage in der Provinz Logar ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2009 wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan mit der Möglichkeit, sich zu diesem oder jenem zu äußern, vorgelegt.
Ein Ersuchen des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung vom 22.12.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 23.12.2009 abgelehnt.
Mit Stellungnahme vom 28.12.2009 widersprach die beschwerdeführende Partei dem Ermittlungsergebnis. Die in der Anfragebeantwortung genannten Personen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auch sei der Freund des Vaters des Beschwerdeführers weder mit diesem verwandt noch arbeite er für die Regierung. Im Dorf müsse die Entführung des Beschwerdeführers bekannt sein. Schließlich habe der Beschwerdeführer nach Erhalt des Rechercheergebnisses mit dem genannten Freund seines Vaters Kontakt aufgenommen, der den Anruf zwar bestätigt habe, aber ausgeführt habe, dass sich der Anrufer nicht vorgestellt habe und dass der Anrufer und nicht der genannte Freund des Vaters ein Treffer verweigert habe. Daher habe der Freund des Vaters angenommen, dass der Anrufer ein Taleb sei und weiteren Kontakt abgelehnt. Auch lebe die Familie des Beschwerdeführers nicht in Kabul, der Vater sei getötet worden und die Familie werde vermisst. Der Beschwerdeführer beantragte, die Erhebungen durch eine andere Person zu wiederholen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.4.2010, erlassen am 27.4.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sich werde erhalten können und weder sein Privat- noch sein Familienleben seiner Ausweisung entgegenstünden würde.
Mit am 7.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Altersfeststellung entschieden entgegengetreten werde, da der Beschwerdeführer mit seinem Personalausweis sein Alter bewiesen habe und das Gutachten lediglich eine grobe Einschätzung sei.
Zur Anfragebeantwortung wiederholte die Beschwerde im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 28.12.2009 vorgebrachten Argumente und führte an, dass sich das Bundesasylamtg über diese Stellungnahme schlichtweg hinweggesetzt habe. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls den Namen des Ermittlers, der befragten Personen sowie deren konkrete Aussagen bekanntgeben müssen. Auch gebe das Gutachten die örtlichen Verhältnisse in Kabul nicht richtig wieder. Es wurde daher die Beiziehung eines namentlich genannten (später vom Asylgerichtshof auch beigezogenen) Sachverständigen beantragt.
Schließlich sei der Beschwerdeführer ein alleinstehender junger Mann "ohne sozialen Anschluss an ein soziales Netzwerk", da dessen Familie verschwunden sei. Daher würde seine Rückführung nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen.Schließlich sei der Beschwerdeführer ein alleinstehender junger Mann "ohne sozialen Anschluss an ein soziales Netzwerk", da dessen Familie verschwunden sei. Daher würde seine Rückführung nach Afghanistan gegen Artikel 3, EMRK verstoßen.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten; jedenfalls sei die Ausweisung zu beheben. In eventu sei der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte zu beheben und die Asylsache der Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Eine vom Asylgerichtshof beim Bundeskriminalamt veranlasste urkundentechnische Untersuchung (Bericht vom XXXX) des vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweises ergab, dass dieser eine Totalfälschung sei, da das Dokument im Gegensatz zu bisher für unbedenklich befundenen Formularen im Tintenstrahldruck reproduziert worden sei.Eine vom Asylgerichtshof beim Bundeskriminalamt veranlasste urkundentechnische Untersuchung (Bericht vom römisch 40 ) des vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweises ergab, dass dieser eine Totalfälschung sei, da das Dokument im Gegensatz zu bisher für unbedenklich befundenen Formularen im Tintenstrahldruck reproduziert worden sei.
Eine vom Asylgerichtshof beim Ludwig Boltzmann Institut veranlasste gerichtsmedizinische Altersschätzung (Gutachten vom 3.8.2010) ergab ein Mindestalter von 18 Jahren, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von knapp 19 Jahren sei nicht ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Entscheidung.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofs wurde am 20.1.2011 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der der Beschwerdeführer einleitend zu seinem Gesundheitszustand, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Integration in Österreich, seiner Identität und seinem Wohnort und seinen Familienangehörigen vernommen und ihm aktuelle Länderberichte vorgehalten wurden. In diesem Rahmen wurden dem Beschwerdeführer einerseits das gerichtsmedizinische Gutachten und andererseits der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vorgehalten. Zu letzterem entgegnete der Beschwerdeführer nur, dass das Dokument echt sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer abermals der Bericht der Staatendokumentation vorgehalten.
Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Jugendzentrums XXXX, nach der der Beschwerdeführer eine freiwillige Lernunterstützung im Ausmaß von 3 Wochenstunden besuche, und Bestätigungen der Hauptschule XXXX und der Volkshochschule XXXX, nach dem der Beschwerdeführer im Schuljahr 2010/11 einen Externistenlehrgang samt Förderkurs für den Hauptschulabschluss besuche, vorgelegt.Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Jugendzentrums römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer eine freiwillige Lernunterstützung im Ausmaß von 3 Wochenstunden besuche, und Bestätigungen der Hauptschule römisch 40 und der Volkshochschule römisch 40 , nach dem der Beschwerdeführer im Schuljahr 2010/11 einen Externistenlehrgang samt Förderkurs für den Hauptschulabschluss besuche, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 2.2.2011, Zl. C2 413135-1/2010/11Z, wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt. Mit am 7.3.2011 beim Asylgerichtshof eingegangenem Gutachten führte der länderkundige Sachverständige aus, dass seine Kontaktpersonen zunächst in Logar nachgeforscht und dabei die Identität des Beschwerdeführers bestätigt hätten; dabei habe man auch den von der österreichischen Botschaft erwähnten Klinikchef in XXXX angetroffen. Weiters habe man herausgefunden, dass der Großvater des Beschwerdeführers in XXXX ein Haus und Grundstücke besitze. Der Großvater lebe jedoch nach den Ausführungen der Bevölkerung im Heimatgebiet des Beschwerdeführers mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers in XXXX, in einer neu gebauten Siedlung namens "XXXX"; es handle sich dabei um ein teures Viertel in Kabul. Da die Kontaktperson aber nicht erfahren habe, in welchem Block die Familie lebe, habe man diese nicht gefunden. Die Bevölkerung von XXXX sei über die Tötung des Vaters nicht informiert, der Vater des Beschwerdeführers sei vor Jahrzehnten nach Kabul gezogen. Wo sich die Familie derzeit genau aufhalte, habe der Sachverständige mangels genauer Adresse nicht feststellen können. Auch die Entführung durch die Taliban sei im Dorf gänzlich unbekannt; die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden beim Großvater leben. Wie schon beim Ermittler der österreichischen Botschaft sei auch diesmal der Freund des Vaters des Beschwerdeführers nicht gewillt gewesen, die Kontaktperson des Sachverständigen zu treffen, obwohl dieser zum Geschäft des Mannes gekommen sei. Seitdem sei auch kein telefonischer Kontakt mit dem Mann möglich gewesen, da dieser sein Handy nicht mehr abgehoben habe.Mit Beschluss vom 2.2.2011, Zl. C2 413135-1/2010/11Z, wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt. Mit am 7.3.2011 beim Asylgerichtshof eingegangenem Gutachten führte der länderkundige Sachverständige aus, dass seine Kontaktpersonen zunächst in Logar nachgeforscht und dabei die Identität des Beschwerdeführers bestätigt hätten; dabei habe man auch den von der österreichischen Botschaft erwähnten Klinikchef in römisch 40 angetroffen. Weiters habe man herausgefunden, dass der Großvater des Beschwerdeführers in römisch 40 ein Haus und Grundstücke besitze. Der Großvater lebe jedoch nach den Ausführungen der Bevölkerung im Heimatgebiet des Beschwerdeführers mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers in römisch 40 , in einer neu gebauten Siedlung namens "XXXX"; es handle sich dabei um ein teures Viertel in Kabul. Da die Kontaktperson aber nicht erfahren habe, in welchem Block die Familie lebe, habe man diese nicht gefunden. Die Bevölkerung von römisch 40 sei über die Tötung des Vaters nicht informiert, der Vater des Beschwerdeführers sei vor Jahrzehnten nach Kabul gezogen. Wo sich die Familie derzeit genau aufhalte, habe der Sachverständige mangels genauer Adresse nicht feststellen können. Auch die Entführung durch die Taliban sei im Dorf gänzlich unbekannt; die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden beim Großvater leben. Wie schon beim Ermittler der österreichischen Botschaft sei auch diesmal der Freund des Vaters des Beschwerdeführers nicht gewillt gewesen, die Kontaktperson des Sachverständigen zu treffen, obwohl dieser zum Geschäft des Mannes gekommen sei. Seitdem sei auch kein telefonischer Kontakt mit dem Mann möglich gewesen, da dieser sein Handy nicht mehr abgehoben habe.
Zur Sicherheitslage in Logar führte der Sachverständige aus, dass diese prekär sei, die Versorgungslage sei allerdings durch die angrenzende Stadt Kabul nicht prekär.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 5.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten, in der der Beschwerdeführer einleitend zu seinem Gesundheitszustand, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Integration in Österreich, seiner Identität und seinem Wohnort und seinen Familienangehörigen vernommen und ihm aktuelle Länderberichte vorgehalten wurden. Über Vorhalt des Gutachtens gab die beschwerdeführende Partei an, dass auch das Ergebnis dieser Erhebungen falsch sei, weder habe er seine Großväter je gesehen noch sei er mit dem Freund seines Vaters verwandt. Die Bewohner seines Dorfes seien nicht besonders gut mit seiner Familie umgegangen, daher nehme der Beschwerdeführer an, dass diese mit den Taliban zusammengearbeitet haben; auch könne es sein, dass nicht alle Dorfbewohner von der Entführung Bescheid gewusst hätten. Man hätte den Freund seines Vaters auch zu Hause aufsuchen können, wenn dieser telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Auch habe die Familie nicht in XXXX gelebt, da dies zu teuer sei.Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 5.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten, in der der Beschwerdeführer einleitend zu seinem Gesundheitszustand, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Integration in Österreich, seiner Identität und seinem Wohnort und seinen Familienangehörigen vernommen und ihm aktuelle Länderberichte vorgehalten wurden. Über Vorhalt des Gutachtens gab die beschwerdeführende Partei an, dass auch das Ergebnis dieser Erhebungen falsch sei, weder habe er seine Großväter je gesehen noch sei er mit dem Freund seines Vaters verwandt. Die Bewohner seines Dorfes seien nicht besonders gut mit seiner Familie umgegangen, daher nehme der Beschwerdeführer an, dass diese mit den Taliban zusammengearbeitet haben; auch könne es sein, dass nicht alle Dorfbewohner von der Entführung Bescheid gewusst hätten. Man hätte den Freund seines Vaters auch zu Hause aufsuchen können, wenn dieser telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Auch habe die Familie nicht in römisch 40 gelebt, da dies zu teuer sei.
Schließlich wurde von der beschwerdeführenden Partei noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als einziger im Dorf nicht in die Koranschule gegangen sei und daher ein sozialer Außenseiter sei.
Über Nachfrage bestätigte der Sachverständige, dass er den Bericht der österreichischen Botschaft seiner Vertrauensperson nicht zur Kenntnis gebracht habe. Schließlich wurde von der beschwerdeführenden Partei die Offenlegung der Namen der befragten Personen beantragt.
Mit Stellungnahme vom 19.5.2011 führte die beschwerdeführende Partei zum Ergebnis der Auslandserhebungen aus, dass das Gutachten des bestellten Sachverständigen nicht zu überzeugen vermöge, da im Dunklen bliebe, welche Personen tatsächlich befragt worden seien, es einen Widerspruch zwischen den Ausführungen der Dorfbewohner und denen des Freundes des Vaters des Beschwerdeführers gebe. Auch stamme dieser aus einem anderen Gebiet und sei daher nicht mit dem Beschwerdeführer verwandt. Es wäre notwendig gewesen, den Freund nochmals aufzusuchen, wenn dieser telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Auch sei der Großvater des Beschwerdeführers verstorben, dass seine Familie bei dem Großvater lebe, habe der Beschwerdeführer dadurch entkräftet, dass er angeführt habe, dass es sich um eine für seine Familie unleistbar teure Gegend handle. Schließlich habe man den Großvater des Beschwerdeführers nicht finden können, im Befund seien keine Angaben zu finden, seit wann sich die Familie nicht mehr im Dorf des Beschwerdeführers aufhalte, während im Gutachten festgestellt worden sei, dass die Familie bereits längere Zeit nicht mehr dort lebe. Es wurde weiters beantragt, weitere Erhebungen, insbesondere in der Schule, in der der Beschwerdeführer Schüler gewesen sei, durchzuführen. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen.
Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass die persönliche, lebensgeschichtliche und sonstige Situation des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei, es aber möglich sei, dass sie den Tatsachen entsprechen würden. Auch wurde hilfsweise beantragt, festzustellen, dass nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer in Kabul ihn unterstützende Verwandte habe und dass die Situation in Logar prekär sei.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, sei die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin äußerst angespannt, es gebe weit verbreitete, enorme Armut und dem Beschwerdeführer würde es an einem familiären Auffangnetz fehlen, sodass dieser nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
Schließlich wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen und beantragt, dem Beschwerdeführer wenigstens subsidiären Schutz zu gewähren.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel wurden solche weder vorgelegt noch eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Zwar ist das vom Bundesasylamt beigeschaffte medizinische Gutachten nicht geeignet, eine Altersfeststellung zu tragen, da es nicht den geltenden einschlägigen Normen des § 15 Abs. 6 AsylG 2005 entspricht, jedoch ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch nach eigenen Angaben volljährig und auch das vom Asylgerichtshof eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten vom 3.8.2010 bestätigt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Zwar ist das vom Bundesasylamt beigeschaffte medizinische Gutachten nicht geeignet, eine Altersfeststellung zu tragen, da es nicht den geltenden einschlägigen Normen des Paragraph 15, Absatz 6, AsylG 2005 entspricht, jedoch ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch nach eigenen Angaben volljährig und auch das vom Asylgerichtshof eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten vom 3.8.2010 bestätigt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; die vorgelegte Geburtsurkunde war nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen, da es sich bei dieser laut dem Bericht vom XXXX über die vom Bundeskriminalamt durchgeführte kriminaltechnischen Untersuchung um eine Totalfälschung handelt. Das Bundeskriminalamt ist als amtliche Dokumentenprüfstelle, die auch entsprechendes Vergleichsmaterial hat, in der Lage, die Echtheit der entsprechenden Urkunde zu beurteilen und hat den Grund, warum es von einer Verfälschung ausgeht, auch hinreichend dargelegt. Laut dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung ist das vorgelegte Dokument im Gegensatz zu den bisher für unbedenklich befundenen Formularen im Tintenstrahldruck reproduziert worden. Die Entgegnung des Beschwerdeführers über Vorhalt des Berichts, dass das Dokument echt sei, ist nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis substantiell anzugreifen.Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; die vorgelegte Geburtsurkunde war nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen, da es sich bei dieser laut dem Bericht vom römisch 40 über die vom Bundeskriminalamt durchgeführte kriminaltechnischen Untersuchung um eine Totalfälschung handelt. Das Bundeskriminalamt ist als amtliche Dokumentenprüfstelle, die auch entsprechendes Vergleichsmaterial hat, in der Lage, die Echtheit der entsprechenden Urkunde zu beurteilen und hat den Grund, warum es von einer Verfälschung ausgeht, auch hinreichend dargelegt. Laut dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung ist das vorgelegte Dokument im Gegensatz zu den bisher für unbedenklich befundenen Formularen im Tintenstrahldruck reproduziert worden. Die Entgegnung des Beschwerdeführers über Vorhalt des Berichts, dass das Dokument echt sei, ist nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis substantiell anzugreifen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 27.06.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare und erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch Taliban befürchte, die den Beschwerdeführer zu einem Selbstmordanschlag gezwungen hätten, bei dessen Ausführung dieser entkommen sei; auch sei die Familie des Beschwerdeführers von diesen Taliban entführt worden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit stellt es eine besonders schwere Beeinträchtigung derselben dar, wenn der Asylwerber über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat (siehe hiezu § 38 Abs. 1 Z 3 3. Fall AsylG, der bei Hinzutreten weiterer vom Bundesasylamt abhängiger Tatbestände diesfalls sogar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht). Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt, nachdem dieses versucht hat, ihm seine (damalige) Volljährigkeit mittels eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, am 26.8.2009 eine Totalfälschung einer Tazkira (afghanischer Personalausweis) vorgelegt. Alleine auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein falsches Dokument vorgelegt hat, steht noch nicht fest, dass dieser über die Echtheit des Dokuments getäuscht hat, da der Beschwerdeführer auch in der Meinung, ein echtes Dokument vorzulegen, eine Fälschung vorlegen kann. Allerdings hat der Beschwerdeführer über ausdrückliche Nachfrage des Bundesasylamtes am 26.8.2009 angegeben, das Dokument selbst ausgestellt bekommen zu haben, sodass ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt. Daher kommt dem Beschwerdeführer die zur Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Fluchtvorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu.Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit stellt es eine besonders schwere Beeinträchtigung derselben dar, wenn der Asylwerber über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat (siehe hiezu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 3. Fall AsylG, der bei Hinzutreten weiterer vom Bundesasylamt abhängiger Tatbestände diesfalls sogar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht). Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt, nachdem dieses versucht hat, ihm seine (damalige) Volljährigkeit mittels eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, am 26.8.2009 eine Totalfälschung einer Tazkira (afghanischer Personalausweis) vorgelegt. Alleine auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein falsches Dokument vorgelegt hat, steht noch nicht fest, dass dieser über die Echtheit des Dokuments getäuscht hat, da der Beschwerdeführer auch in der Meinung, ein echtes Dokument vorzulegen, eine Fälschung vorlegen kann. Allerdings hat der Beschwerdeführer über ausdrückliche Nachfrage des Bundesasylamtes am 26.8.2009 angegeben, das Dokument selbst ausgestellt bekommen zu haben, sodass ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt. Daher kommt dem Beschwerdeführer die zur Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Fluchtvorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar im Wesentlichen widerspruchsfrei ist, jedoch der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ohne Schilderung von Emotionen oder Nebensächlichkeiten (sogenannten "Wahrheitsindikatoren") dargetan hat. Als Beispiel sei auf seine Aussage auf die Aufforderung, seine und die Entführung seiner Familie so genau wie möglich zu schildern ("Es war nachts. Wir haben alle geschlafen. Plötzlich sind Leute gekommen und haben uns aufgeweckt und in ein Auto mitgenommen. Wir haben nicht gewusst, wohin sie uns bringen.") hingewiesen. Wer eine solche Situation wirklich erlebt hat, wird der Erfahrung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs nach sich nicht nur auf die Darlegung der wichtigsten Tatsachen beschränken, sondern von selbst Kleinigkeiten (wie etwa, ob die Entführer mit Pistolen oder Gewehren bewaffnet waren), Emotionen (etwa die Beschreibung der Angst und Unsicherheit im Moment der Entführung) und andere Wahrnehmungen (etwa das Schreien von Mutter und Schwester, das nach kurzer Zeit unterbrochen wurde) schildern. Dies ist allerdings nur ein Hinweis auf den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts und nicht hinreichend, alleine die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen.
Schwerer wiegen hierbei die beiden unabhängig voneinander eingeholten Ermittlungsergebnisse durch eine Vertrauensperson der österreichischen Botschaft und den - im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 6.5.2010 selbst vorgeschlagenen - länderkundigen Sachverständigen.
Einleitend zur Beurteilung dieser Erhebungsergebnisse ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass der österreichischen Botschaft in Islamabad (die auch für Afghanistan zuständig ist) zuzugestehen ist, in der Lage zu sein, einerseits qualifiziertes Erhebungspersonal zu beauftragen und andererseits, die Lage in Afghanistan einzuschätzen. Auch hat die österreichische Botschaft kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch hat auch der länderkundige Sachverständige kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens aber ein starkes wirtschaftliches Interesse, keine falschen Gutachten zu erstatten, da er diesfalls damit rechnen müsste, dass er nicht mehr zur Gutachtenserstellung herangezogen werden würde; weiters ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ermittlungsbeamte des länderkundigen Sachverständigen nichts vom Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft wusste, da der länderkundige Sachverständige dies in der Verhandlung vom 5.5.2011 explizit ausgeschlossen hat, dafür, dass diese Aussage falsch war, keine Hinweise existieren und eine falsche Aussage strafbewehrt wäre, was dem Sachverständigen auch bekannt ist. Schließlich billigt der Asylgerichtshof dem länderkundigen Sachverständigen auf Grund seiner schon jahrelangen Erfahrung zu, geeignetes und vertrauenswürdiges Personal mit den Ermittlungen zu beauftragen. Schließlich kommt den Aussagen des Beschwerdeführers auf Grund seiner mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit auf Grund der wissentlichen Vorlage eines gefälschten Dokuments als echt nur bedingt Gewicht zu; insbesondere ist eine unbelegte und unbewiesene Aussage des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Aussage im Bericht der Staatendokumentation bzw. im Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen. Allerdings übersieht der Asylgerichtshof auch nicht, dass sich die Erhebungen des Ermittlungsbeamten der österreichischen Botschaft und der Vertrauensperson des länderkundigen Sachverständigen vor allem auf Informationen vom Hören-Sagen gründen und diesen daher mangels Überprüfbarkeit der Quellen nicht die gleiche Stellung wie einem anderen Gutachten - etwa eines medizinischen Sachverständigen - zukommt; dies auch, da es in der Natur der Sache liegt, dass sich die Erhebungen auf anonymisierte Informationen - das heißt, auf solche, die von dem Sachverständigen bekannten aber von diesem nicht bekannt gegebenen Informanten stammen - stützen. Erhebungen in Afghanistan lassen sich aber nach der Erfahrung des Asylgerichtshofes bzw. nach den Aussagen des länderkundigen Sachverständigen nicht anders bewerkstelligen, da ansonsten den Informanten erhebliche Nachteile drohen. Rachsüchtige Verwandte abgewiesener Asylwerber oder zwangsrückgeführte Asylwerber könnten die Informationen als Vorwand für eine Verfolgung des Informanten, die sich der Sache nach im ehemaligen unmittelbaren örtlichem Umfeld des Asylwerbers befinden müssen, nutzen bzw. benützen. Würden die Namen der Informanten bekannt werden, könnten keine Erhebungen in Afghanistan mehr durchgeführt werden. Dies war der durch einen im Asylverfahren erfahrenen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Partei auch bekannt, als diese am 6.5.2010 aus eigenem die Beiziehung des später bestellten Sachverständigen für Afghanistan, der über ein Netzwerk aus Bekannten und Vertrauenspersonen in Afghanistan verfüge, mit welchen dieser zusammenarbeite und welche die Möglichkeit hätten, derartige Überprüfungen vor Ort durchzuführen und so eine entsprechende Verifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorzunehmen (so der Beschwerdeführer in der Beschwerde), beantragte, da der Gutachter seine Gutachten bereits über Jahre unter Verwendung anonymisierter Quellen erstattet.
Im Bericht der Staatendokumentation und in den Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen, die sich - wie schon dargestellt - nicht gegenseitig beeinflusst haben, ergibt sich einhellig, dass der Beschwerdeführer das Dorf XXXX in Logar schon vor seiner Flucht verlassen hat. Auch seine Familie lebt nicht mehr in diesem Dorf sondern vielmehr in Kabul, da sie zu Geld gekommen ist. Auch haben beide Ermittlungsergebnisse gezeigt, dass es zu keiner die Familie des Beschwerdeführers betreffenden Entführung gekommen ist. Weiters ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen als auch dem Bericht der österreichischen Botschaft, dass der vom Beschwerdeführer als Freund des Vaters bezeichnete Mann ein Verwandter des Beschwerdeführers ist. Schließlich haben sowohl der Sachverständige als auch der Ermittler der österreichischen Botschaft einhellig geschildert, dass der vom Beschwerdeführer als Zeuge genannte "Freund des Vaters" nicht gewillt gewesen sei, mit den ermittelnden Personen zu sprechen; es hat aber keinen Sinn und ist in Afghanistan auch gefährlich, einen Menschen zu bedrängen, Informationen herauszugeben, wenn dieser das nicht will. Daher war es nicht zu beanstanden, dass sowohl der Ermittler der österreichischen Botschaft als auch die Vertrauensperson des Sachverständigen, nachdem sie vom "Freund des Vaters" des Beschwerdeführers nicht angehört wurden, keinen über das Versuchte hinausgehenden Kontakt gesucht haben. Für den Asylgerichtshof ist auf Grund der Gleichartigkeit der Beschreibung der Kommunikationsverweigerung des "Freundes des Vaters" im Übrigen unzweifelhaft, dass auch beim ersten Ermittlungsversuch der "Freund des Vaters" den Kontakt abgebrochen hat.Im Bericht der Staatendokumentation und in den Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen, die sich - wie schon dargestellt - nicht gegenseitig beeinflusst haben, ergibt sich einhellig, dass der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 in Logar schon vor seiner Flucht verlassen hat. Auch seine Familie lebt nicht mehr in diesem Dorf sondern vielmehr in Kabul, da sie zu Geld gekommen ist. Auch haben beide Ermittlungsergebnisse gezeigt, dass es zu keiner die Familie des Beschwerdeführers betreffenden Entführung gekommen ist. Weiters ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen als auch dem Bericht der österreichischen Botschaft, dass der vom Beschwerdeführer als Freund des Vaters bezeichnete Mann ein Verwandter des Beschwerdeführers ist. Schließlich haben sowohl der Sachverständige als auch der Ermittler der österreichischen Botschaft einhellig geschildert, dass der vom Beschwerdeführer als Zeuge genannte "Freund des Vaters" nicht gewillt gewesen sei, mit den ermittelnden Personen zu sprechen; es hat aber keinen Sinn und ist in Afghanistan auch gefährlich, einen Menschen zu bedrängen, Informationen herauszugeben, wenn dieser das nicht will. Daher war es nicht zu beanstanden, dass sowohl der Ermittler der österreichischen Botschaft als auch die Vertrauensperson des Sachverständigen, nachdem sie vom "Freund des Vaters" des Beschwerdeführers nicht angehört wurden, keinen über das Versuchte hinausgehenden Kontakt gesucht haben. Für den Asylgerichtshof ist auf Grund der Gleichartigkeit der Beschreibung der Kommunikationsverweigerung des "Freundes des Vaters" im Übrigen unzweifelhaft, dass auch beim ersten Ermittlungsversuch der "Freund des Vaters" den Kontakt abgebrochen hat.
Über die gemeinsamen Ergebnisse hinaus hat der länderkundige Sachverständige auch noch ermittelt, dass der Großvater des Beschwerdeführers in einer bestimmten Örtlichkeit in Kabul lebt; für den Asylgerichtshof ist nachvollziehbar, dass es dem Ermittler nicht möglich war, den Großvater ohne nähere Adressbezeichnung zu finden.
Insgesamt gesehen sind die beiden voneinander unbeeinflusst gebliebenen Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen übereinstimmend und werden daher dem Erkenntnis unterstellt.
Zur Stellungnahme zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen:
Dass im Dunklen bleibt, wer jeweils befragt wurde, wurde vom Asylgerichtshof berücksichtigt, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso sind alle Aussagen, die vom "Freund des Vaters" gemacht wurden, nicht als glaubhaft zu werten, da dieser sich dem persönlichen Gespräch mit den Ermittlern jeweils entzogen und die Kommunikation jeweils aus Eigenem abgebrochen hat. Nicht relevant ist, ob der "Freund des Vaters" ein Verwandter des Beschwerdeführers oder nur ein Vertrauter der Familie ist; alleine die Aussage des Beschwerdeführers ist, da diesem keine hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit zukommt (siehe hiezu oben) kein Beweis, mit dem die Ermittlungsergebnisse aufgewogen werden könnten. Dass eine weitere Kontaktaufnahme mit dem "Freund des Vaters" nicht notwendig war, hat der Asylgerichtshof schon dargestellt. Weiters ist es als Gegenbeweis dafür, dass der Großvater des Beschwerdeführers schon tot sei und dass sich die Familie des Beschwerdeführers die im Gutachten angeführte Siedlung nicht leisten könne, nur das Wort des Beschwerdeführers angeboten worden; allerdings haben beide Ermittlungen ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers zu Geld gekommen ist und nunmehr in Kabul lebt; dass dies im Dorf, das geografisch so in der Nähe von Kabul liegt, dass es nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofes etwa durch Händler oder in Kabul arbeitende Personen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch kommt, bekannt ist, ist nachvollziehbar und es wird daher davon ausgegangen. Für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist es auch nicht relevant, ob der Vater des Beschwerdeführers noch lebt oder nicht. Daher sind auch die beanstandeten Divergenzen zwischen Befund und Gutachten nicht relevant. Es ist nicht relevant, wie lange die Familie schon in Kabul lebt; aus beiden Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass dies der Fall ist.
Auf Grund der übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse und der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers steht auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass der Antrag, einen namentlich genannten Schulleiter zu befragen, wegen Entscheidungsreife abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat daher sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht, seine Familie - zumindest seine Mutter und seine Geschwister - wohnt in Kabul; das ergibt sich aus den übereinstimmenden Ergebnissen der Ermittlungen. Darüber hinaus lebt
Daher ist von den obigen Feststellungen auszugehen.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa siehe Home Office, S. 94 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa siehe Home Office, S. 85 ff) ergibt, dass die Angehörige dieser Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Afghanen angehören (siehe Home Office, S. 12) - einer Verfolgung ausgesetzt sind oder diesbezüglich ein reales Risiko besteht.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben und dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden, er hat in Kabul Familienangehörige, hilfsweise einen väterlichen Freund, bei denen bzw. bei dem er unmittelbar nach seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse befriedigen kann.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden, er hat in Kabul Familienangehörige, hilfsweise einen väterlichen Freund, bei denen bzw. bei dem er unmittelbar nach seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse befriedigen kann.
Die vorgebrachte Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, eine andere (auch nicht asylrelevante) Verfolgung ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer könnte in Kabul bei seiner Familie, hilfsweise beim "Freund des Vaters" Unterkunft finden und würde - wenn auch möglicherweise gegen Gegenleistung - eine hinreichende Verpflegung erhalten, wie schon oben festgestellt. Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und auf Grund des Ermittlungsergebnisses ist nicht von seiner Darstellung eines realen Risikos einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK auszugehen.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass in Kabul kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Das deutsche Außenamt führt in seinem Bericht vom 09.02.2011 aus:
"Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen."
Da sich diese Einschätzung im Wesentlichen mit den anderen Berichten (siehe etwa Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission, Dezember 2010, Vergleich dreier Provinzen [Balkh, Herat und Kabul] durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz (Juni 2010)) deckt, ist davon auszugehen, dass in Kabul keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht, wenn es auch zu vereinzelten Selbstmordanschlägen kommen könnte und eine erhebliche Kriminalitätsbelastung besteht.
Kabul ist für den Beschwerdeführer ohne ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte erreichbar.
Es ist notorisch, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftweg relativ sicher erreichbar ist.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2008 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht aus freundschaftlichen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Afghanen und Österreichern, aus dem Beschuch eines Kurses zur externen Ablegung des Hauptschulabschlusses und dem Besuch eines Jugendzentrums.
Der Beschwerdeführer hat sein Privatleben im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation in Österreich begründet.
Der Beschwerdeführer kann Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.9.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit September 2008, also seit nicht ganz drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben besteht aus freundschaftlichen Beziehungen und dem Schulbesuch samt der Unterstützung durch externe Kurse; das Privatleben ist die beschwerdeführende Partei allerdings im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen.
Das Fehlen eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens verringert die inzwischen erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich durch seinen Schulbesuch; dies deshalb, da der Beschwerdeführer offensichtlich noch längere Zeit eine finanzielle Belastung für österreichische Gebietskörperschaften darstellt.Das Fehlen eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens verringert die inzwischen erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich durch seinen Schulbesuch; dies deshalb, da der Beschwerdeführer offensichtlich noch längere Zeit eine finanzielle Belastung für österreichische Gebietskörperschaften darstellt.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen und der Vorlage eines gefälschten Dokuments im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, und in Afghanistan ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall selbst unter Bedachtnahme auf die gegenständlich längeren Verfahrensdauer von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer durch seine Einlassung im Verfahren die zweimalige Überprüfung seines unwahren Fluchtvorbringens veranlasst hat. Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
13.01.2012