TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 C2 407581-1/2009

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 407581-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 0812.281-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 0812.281-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 5.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 6.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Fluchtweg befragt; im Rahmen dieser Befragung verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass man seine Wohnung 2 Monate vor seiner Ausreise abgerissen habe, er sich mit der Behörde aber nicht über die Entschädigung habe einigen können. Er sei daher mit dem Abrisstrupp in eine Auseinandersetzung geraten und habe jemanden aus diesem Trupp verletzt. Deshalb sei er geflüchtet und befürchte nunmehr eine Strafe durch die Polizei und Rache des Verletzten.

Am 11.12.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 9.1.2009 wurde das Verfahren eingestellt und gegen den inzwischen ohne Meldeanschrift in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2009 ersuchte der nunmehr obdachlos gemeldete Beschwerdeführer um eine Fortsetzung des Verfahrens, sodass der Festnahmeauftrag widerrufen werden konnte.

Am 17.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.6.2009, erlassen am 18.6.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, er im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt in China finanzieren könne und weder sein Privat- noch sein Familienleben der Ausweisung entgegenstehen würde.

Mit am 2.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert und nachvollziehbar sei. In weiterer Folge wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass das

Bundesasylamt "trotz der katastrophalen Situation ... erstaunlicher

Weise keinen subsidiären Schutz" gewährt habe.

Das Bundesasylamt habe keinen Experten herangezogen, der Bescheid sei nicht "transparent" und das Bundesasylamt habe keine konkreten Erhebungen angestellt. Daher sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht stichhaltig. Auch herrsche in China eine solche Situation, dass abgeschobene Asylwerber mit ausreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnten, daher sei - unabhängig von der Asylrelevanz - jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer würde in China Gefahr laufen, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager zu kommen, deren Insassen auch als unfreiwillige Organspender missbraucht werden.Das Bundesasylamt habe keinen Experten herangezogen, der Bescheid sei nicht "transparent" und das Bundesasylamt habe keine konkreten Erhebungen angestellt. Daher sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht stichhaltig. Auch herrsche in China eine solche Situation, dass abgeschobene Asylwerber mit ausreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnten, daher sei - unabhängig von der Asylrelevanz - jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer würde in China Gefahr laufen, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager zu kommen, deren Insassen auch als unfreiwillige Organspender missbraucht werden.

Auch sei das Bundesasylamt weder darauf eingegangen, ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, eine Wohnung oder ein soziales Netzwerk in China vorfinden würde und habe die aktuelle Wirtschaftskrise gänzlich ignoriert. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer im Verfahren als zweitklassigen Menschen behandelt.

Des Weiteren verstoße die Ausweisung gegen Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer seinen Willen zur Integration schon dadurch gezeigt habe, dass er sich an die Gesetze Österreichs halte und - um keine Kosten zu verursachen - auf Sozialhilfe verzichte. Auch übersehe das Bundesasylamt "notorisch und auch im gegenständlichen Fall", dass auch Bindungen unter Migranten im Lichte des Art. 8 EMRK schützenswert seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch Mitglied eines MigrantInnenvereins. Da Österreich hoch und niedrig qualifizierte Migranten benötige, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht im öffentlichen Interesse gelegen.Des Weiteren verstoße die Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK, da der Beschwerdeführer seinen Willen zur Integration schon dadurch gezeigt habe, dass er sich an die Gesetze Österreichs halte und - um keine Kosten zu verursachen - auf Sozialhilfe verzichte. Auch übersehe das Bundesasylamt "notorisch und auch im gegenständlichen Fall", dass auch Bindungen unter Migranten im Lichte des Artikel 8, EMRK schützenswert seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch Mitglied eines MigrantInnenvereins. Da Österreich hoch und niedrig qualifizierte Migranten benötige, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

Weiters sei eine Überprüfung der Entscheidung innerhalb des Bundesasylamtes notwendig gewesen, die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungs- und rechtswidrig.

Daher wurde beantragt, die Entscheidung zu beheben und die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an "die erste Instanz" zurückzuverweisen, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Zuziehung eines Experten zu veranlassen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, die Situation in China bezüglich Art. 2 und 3 EMRK aktuell zu überprüfen und schließlich dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.Daher wurde beantragt, die Entscheidung zu beheben und die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an "die erste Instanz" zurückzuverweisen, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Zuziehung eines Experten zu veranlassen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, die Situation in China bezüglich Artikel 2 und 3 EMRK aktuell zu überprüfen und schließlich dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Weiters wurde der Antrag gestellt, "die aufschiebende Wirkung zu gewähren" und ein Antrag auf Verfahrenshilfe für die einzubringende Beschwerde und das weitere Verfahren, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung, gestellt.

Nach Ladung zur am 21.6.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.6.2011 mit, dass der Beschwerdeführer nicht zu jener kommen werde, da er deren Wichtigkeit nicht verstehen würde. Mit Schriftsatz vom 17.6.2011 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser doch zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.6.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.

Mit Schriftsatz vom 1.7.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein weiterer in Chinesisch verfasster Bericht vorgelegt, der das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. In diesem werde von einem Rechtsanwalt geschildert, dass einem in Shanghai enteigneten Ehepaar eine viel zu niedrige Entschädigung angeboten worden sei und diese daher nicht umziehen hätten wollen. Das Grundstück gehöre aber nach chinesischem Recht dem Staat und sei daher freizumachen, wenn dieser es benötige, die Höhe der Entschädigung werde vom Staat bestimmt. Wenn das Grundstück nicht freigemacht werde, könne der Staat das Gebäude abreißen. In dem dem Bericht zu Grund liegenden Fall habe sich die Familie geweigert, auszuziehen und dann nach Einschaltung des Bezirksamtes einen Bescheid erhalten, dass sie binnen fünf Tagen ausziehen müssen. Die Familie habe auf einem gerichtlichen Urteil beharrt, trotzdem sei es zu einer Intervention von Beamten unter dem Schutz der Polizei gekommen, die während die Familie im Haus aufhältig gewesen sei, einen Bagger zum Abriss eingesetzt hätten. Die Familienangehörigen hätten dann eine brennende Gasflasche gegen den Bagger geworfen und dieser habe zu brennen begonnen. Es sei aber niemand verletzt worden. Man habe die Familie dann festgenommen und nach einer Woche freigelassen. Nach einer Untersuchungshaft von acht Monaten sei die Familie zu einer bedingten Strafe von acht Monaten verurteilt worden. Weiters wurde der genaue Ablauf eines den Abriss dokumentierenden Filmes geschildert.

Auch wurden weitere Dokumente von Fällen von Zwangsenteignung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden weitere Beweismittel weder vorgelegt noch beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 15.07.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat im Rahmen des Zwangsabrisses ihres Hauses bzw. ihrer Wohnung einen Funktionär des Abrissbüros schwer verletzt habe und sich nunmehr vor der Polizei und der Rache dieses Mannes fürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, da er sich in der Zeit von 22.12.2008 bis zum 22.1.2009 dem Verfahren entzogen hatte, sodass dieses einzustellen und ein Festnahmeauftrag zu erlassen war; dies obwohl der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über hinreichend Geldmittel verfügt, um sich eine Unterkunft leisten zu können oder die Möglichkeit gehabt hätte, sich in Grundversorgung zu begeben.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Teilen anders beschrieben als vor dem Asylgerichtshof. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Taxi zu seinem Freund XXXX, der im gleichen Dorf (in Shanghai) wohnen würde, gefahren und bei diesem bis November 2008 geblieben sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, bis November 2008 in Shanghai bei seiner Freundin XXXX gelebt zu haben und dann zu seinem Freund XXXX nach Peking gefahren zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass sein Schlepper ein gewisser XXXX gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof - auf explizite Nachfrage hin - angab, wissentlich mit keinem Schlepper in Kontakt gekommen zu sein, da alles sein Freund XXXX organisiert habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der Polizei am 6.12.2008 angegeben, dass er in Wien Hilfe von einem Chinesen namens XXXX erhalten habe, vor dem Asylgerichtshof wiederum gab der Beschwerdeführer an, bis zur Einvernahme am 6.12.2008 in Österreich von niemand Hilfe erhalten zu haben. All diese Widersprüche blieben unaufgeklärt.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Teilen anders beschrieben als vor dem Asylgerichtshof. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Taxi zu seinem Freund römisch 40 , der im gleichen Dorf (in Shanghai) wohnen würde, gefahren und bei diesem bis November 2008 geblieben sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, bis November 2008 in Shanghai bei seiner Freundin römisch 40 gelebt zu haben und dann zu seinem Freund römisch 40 nach Peking gefahren zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass sein Schlepper ein gewisser römisch 40 gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof - auf explizite Nachfrage hin - angab, wissentlich mit keinem Schlepper in Kontakt gekommen zu sein, da alles sein Freund römisch 40 organisiert habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der Polizei am 6.12.2008 angegeben, dass er in Wien Hilfe von einem Chinesen namens römisch 40 erhalten habe, vor dem Asylgerichtshof wiederum gab der Beschwerdeführer an, bis zur Einvernahme am 6.12.2008 in Österreich von niemand Hilfe erhalten zu haben. All diese Widersprüche blieben unaufgeklärt.

Auch zu seinem Schulbesuch waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof und am 6.12.2008 vor der Polizei angab, jeweils 6 Jahre Grund- und Mittelschule besucht zu haben während er am 17.6.2009 angab, nach der Grundschule nur zwei oder drei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Auch die besuchten Schulen unterscheiden sich; vor der Polizei war von einer Schule namens XXXX, vor dem Asylgerichtshof von einer Schule namens XXXX die Rede; die Erklärung für diese beiden Widersprüche, dass es sich hierbei um einen Dolmetscherfehler handle, überzeugt nicht, da die Niederschrift auch nach den Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt worden war und er den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden hat.Auch zu seinem Schulbesuch waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof und am 6.12.2008 vor der Polizei angab, jeweils 6 Jahre Grund- und Mittelschule besucht zu haben während er am 17.6.2009 angab, nach der Grundschule nur zwei oder drei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Auch die besuchten Schulen unterscheiden sich; vor der Polizei war von einer Schule namens römisch 40 , vor dem Asylgerichtshof von einer Schule namens römisch 40 die Rede; die Erklärung für diese beiden Widersprüche, dass es sich hierbei um einen Dolmetscherfehler handle, überzeugt nicht, da die Niederschrift auch nach den Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt worden war und er den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden hat.

Daher ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest zu seinem Fluchtweg und dem Ablauf seiner Flucht die Unwahrheit gesagt hat. Daher kommt ihm die für die Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Fluchtgrunds notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu, da eine im Herkunftsstaat verfolgte Person, die ihre Fluchtgründe weder beweisen noch belegen kann, ihre Glaubwürdigkeit nicht durch falsche Aussagen zu ihrer Flucht untergraben würde, insbesondere, da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung die Möglichkeit gegeben hat, allfällige bisher vorgebrachte Unwahrheiten darzutun ("VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt? BF: Ja.").

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat zwar bei der (blassen) Schilderung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen das Gleiche gesagt, aber in der Erklärung, warum er schließlich geflohen sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer angeführt, dass die Polizei ihn gesucht und ihm vorgeworfen habe, jemand verletzt zu haben; das habe er von seinen Eltern erfahren. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer hingegen angeführt, dass er erfahren habe, dass der verletzte Mann nunmehr ein völlig verunstaltetes Gesicht habe und dieser einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, um den Beschwerdeführer umzubringen. Vor dem Bundesasylamt ist der Vorfall mit dem Verletzten, vor dem Asylgerichtshof das Tätigwerden der Polizei mit keinem Wort aus eigenem geschildert worden. Auch dieser Widerspruch wurde lediglich mit einem Dolmetscherfehler erklärt; diese Erklärung kann im Hinblick auf den Umstand, dass die Niederschrift auch nach den Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt wurde und er den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden hat, nicht überzeugen.

Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels hinreichend widerspruchsfrei vorgetragener Fluchtgründe wurde der Fluchtvortrag nicht glaubhaft gemacht; insbesondere die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit aber auch die Widersprüche im Fluchtvortrag hätten die Glaubhaftmachung auch ohne das jeweils andere Element ausgeschlossen.

Mangels glaubwürdiger Schilderung zum Fluchtgrund sind die mit Schriftsatz vom 1.7.2011 vorgelegten Dokumente auch nicht entscheidungsrelevant; der Asylgerichtshof bezweifelt nicht, dass es im Rahmen von Zwangsräumungen in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann und Widerstand gegen solche Zwangsräumungen hart bestraft werden kann. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine solche drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderdokumenten noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass ein über die reine Möglichkeit hinausgehendes, reales Risiko besteht, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 36 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Eine andere als die vorgebrachte und nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine Familie in China und hinreichende Geldmittel (laut eigenen Angaben über einen sechsstelligen Eurobetrag). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Auch ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer in ein Internierungs- oder Umschulungslager kommen sollte, da eine reale Gefahr einer solchen Internierung nur auf Grund der rechtswidrigen Ausreise bzw. Asylantragstellung im Ausland nicht besteht und ansonsten für das Bestehen einer solchen Gefahr auch kein Grund hervorgekommen ist.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Es ist notorisch, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2008 in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.12.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.6.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.7.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat, noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat, noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Dezember 2008, also seit mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Auch die mangelnden Deutschkenntnisse sprechen gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden längere Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Da der gegenständlichen Beschwerde gemäß §§ 36, 38 AsylG 2005 ex lege die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Antrag auf Zuerkennung derselben zurückzuweisen.Da der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraphen 36, 38, AsylG 2005 ex lege die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Antrag auf Zuerkennung derselben zurückzuweisen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde und insbesondere zur Beigebung eines Rechtsanwaltes ist zurückzuweisen, da im Asylverfahren eine Verfahrenshilfe gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dass der anwaltlich vertretene Antragsteller die Beigebung eines Rechtsberaters erreichen wollte, ist auszuschließen, da sich das Gericht am Wortlaut des Antrages zu orientieren hat und diesen nicht in einen erfolgversprechenderen Antrag umdeuten darf. Wäre der Antrag auf Verfahrenshilfe zulässig, wäre er mangels Bedürftigkeit - der Beschwerdeführer verfüge laut eigenen Angaben über einen sechsstelligen Eurobetrag und ist anwaltlich vertreten - abzuweisen.

Daher ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt selbstverständlich keinen behördeninternen Instanzenzug einrichten muss und die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid rechtlich anstandslos war.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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