Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400578-1/2009/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 0803.098-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 0803.098-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 5.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass in seinem Dorf von den Taliban Milizen gesucht werden würden. Diese hätten bereits mehrere junge Männer mitgenommen und seien auch beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Da er zu diesem Zeitpunkt aber bei seinen Schwiegereltern zu Besuch gewesen sei, hätten die Taliban ihn nicht erwischt. Nach seiner Rückkehr hätten seine Eltern ihm mitgeteilt, dass die Taliban ihn gesucht hätten, woraufhin er zu einem Freund nach XXXX und in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen sei. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass in seinem Dorf von den Taliban Milizen gesucht werden würden. Diese hätten bereits mehrere junge Männer mitgenommen und seien auch beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Da er zu diesem Zeitpunkt aber bei seinen Schwiegereltern zu Besuch gewesen sei, hätten die Taliban ihn nicht erwischt. Nach seiner Rückkehr hätten seine Eltern ihm mitgeteilt, dass die Taliban ihn gesucht hätten, woraufhin er zu einem Freund nach römisch 40 und in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen sei. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe.
Am 14.5.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er einerseits vor den Taliban geflüchtet sei, da diese ihn in den Krieg hätten schicken wollen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, der in Afghanistan eine Schneiderei besessen habe und der Volksgruppe der Hazaras angehöre, paschtunische Freunde gehabt, die ihn unter Druck gesetzt hätten, sich den Taliban anzuschließen; diese hätten ihn auch bedroht. Auch könne der Beschwerdeführer ein wenig Englisch und sei, da er mit den Ausländern habe sprechen können, in den Verdacht geraten, ein Spion der Amerikaner zu sein. Ein guter Freund des Beschwerdeführers, der ein Taleb gewesen sei, habe ihn gewarnt, dass man vorhabe, ihn zu töten. Über Rückfrage gab der Beschwerdeführer an, dass man gegen die Zwangsmaßnahmen der Taliban nichts unternehmen könne; 80 % der Bevölkerung in seinem Heimatgebiet würden den Taliban angehören.
Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 10.6.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen sein in der Einvernahme vom 14.5.2008 angegebenes Fluchtvorbringen wiederholte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.6.2008, erlassen am 27.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vage und unglaubwürdig sei und zudem keine Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Afghanistans erkannt werden könne. Allerdings liege ein Abschiebungshindernis vor.
Mit am 10.7.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht seinen Ermittlungspflichten nachgekommen sei, der Beschwerdeführer vor diesem umfassende und widerspruchsfreie Angaben gemacht habe. Es sei nicht notwendig, dass bereits eine Verfolgung tatsächlich stattgefunden habe, wenn deren Gefahr bestehe. Darüber hinaus fordere das Gesetz lediglich eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und keinen Beweis. Daher hätte das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung Asyl zu gewähren gehabt. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes eingegangen. Der Beschwerde wurde eine Anfragebeantwortung zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers vom Dezember 2007 beigelegt.Mit am 10.7.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht seinen Ermittlungspflichten nachgekommen sei, der Beschwerdeführer vor diesem umfassende und widerspruchsfreie Angaben gemacht habe. Es sei nicht notwendig, dass bereits eine Verfolgung tatsächlich stattgefunden habe, wenn deren Gefahr bestehe. Darüber hinaus fordere das Gesetz lediglich eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und keinen Beweis. Daher hätte das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung Asyl zu gewähren gehabt. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes eingegangen. Der Beschwerde wurde eine Anfragebeantwortung zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers vom Dezember 2007 beigelegt.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Asyl zu gewähren oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Nach Einbindung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt und mit Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beauftragt.
Am 3.3.2011 erstattete der bestellte Sachverständige nach Durchführung von Erhebungen inXXXX und der Heimatregion des Beschwerdeführers, nach einer Internetrecherche und Telefongesprächen ein schriftliches Gutachten. In diesem führte der Sachverständige aus, dass trotz intensiver Suche und dem Umstand, dass der Vater nach den Angaben des Beschwerdeführers als Englisch-Lehrer bekannt sei, die Familie nicht gefunden hätte werden können. Allerdings sei im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bekannt, dass sich eine Person in Österreich aufhalte, die hier den Namen des Beschwerdeführers trage. Den wahren Namen dieser Person wollte die Kontaktperson zur Vermeidung eines Konflikts nicht nennen. Weiters führte der Sachverständige aus, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers 55 % Paschtunen und 45 % Hazaras leben würden, jedoch würde jede Gruppe in geschlossenen Gemeinschaften wohnen. Die Taliban könnten, seit sie von der Macht vertrieben worden seien, nicht mehr in den Hazara-Gemeinden Zwangsrekrutierung betreiben, ein Angriff auf eine Person würde als Angriff auf die Gemeinschaft verstanden werden, die sich dagegen zur Wehr setzen würde. Darüber hinaus seien die Taliban nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen, da viele paschtunische Jugendliche auf Grund der schlechten Wirtschaftslage freiwillig zu den Taliban gehen würden. Auch würden die Taliban Legitimität in der Bevölkerung suchen und diese daher nicht mit Zwangsrekrutierungen verärgern.
Zwar würden die Taliban auch an die Hazara-Gemeinschaften Drohbriefe verschicken, diese blieben aber in den Hazara-Gemeinschaften konsequenzlos. Lediglich außerhalb des Hazara-Gebietes wären Hazaras, die mit der Nato oder der Regierung zusammenarbeiten würden, gefährdet. Auch würden die Taliban nicht jedermann, der Englisch kann, verfolgen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 19.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei vorerst zu ihrem Gesundheitszustand, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, ihrer Identität und ihren Verwandten in Afghanistan befragt. Weiters wurden ihr aktuelle Quellen zu Afghanistan vorgehalten. Die Befragung zu den Fluchtgründen und der Vorhalt des Gutachtens nahm folgenden Gang (um Rechtschreibfehler berichtigt):
" ...
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Mein Hauptproblem, warum ich Afghanistan verließ, waren Probleme mit den Taliban. Ich konnte Englisch sprechen und somit mich mit Ausländern unterhalten. Ich hatte in Afghanistan eine Schneiderei und bin dort mit 4 Taliban bekannt geworden. Sie haben mir dann gedroht, dass ich entweder zu den Taliban kommen sollte, oder sie würden mich töten. Das ist der Grund, warum ich heute hier bin. Da ich Englisch sprach und mich mit Ausländern unterhalten konnte, haben sie mir vorgeworfen, als Spion der Amerikaner zu dienen. Sie haben mir dann mit dem Tod gedroht, deshalb habe ich Afghanistan verlassen.
VR: Warum wollten die Taliban Sie mitnehmen?
BF: Sie wollten, dass ich am Jihad teilnehme.
VR: Woher können Sie Englisch?
BF: Ich habe Englisch von meinem Vater gelernt.
VR: Woher konnte Ihr Vater Englisch?
BF: Er hat als Lehrer in einer Schule gearbeitet. Er hat Mathematik und Englisch unterrichtet.
VR: Wo war die Schule?
BF: In unserem Dorf.
VR: War Ihr Vater der einzige Lehrer dort oder wie viele Lehrer gab es an der Schule?
BF: Nein, es gab mehrere Lehrer, etwa 8 bis 9 Personen haben dort unterrichtet. Mein Vater hat dort nur Englisch und Mathematik unterrichtet.
VR: Für wen war diese Schule?
BF: Es war eine öffentliche Schule. Es ist eine Grundschule, man kann bis zur 12. Schulstufe diese Schule besuchen. Ich weiß nicht, wie die Schulen in den Städten aufgebaut sind, aber im ländlichen Bereich sind die Schulen so, dass man in einer Schule beginnt und bis zum Ende der 12. Schulstufe dort unterrichtet wird. Es war eine Schule für Mädchen und Buben, allerdings wurden sie getrennt unterrichtet.
VR: Haben Sie diese Schule besucht, wenn ja, für wie lange?
BF: Ich habe diese Schule für 6 Jahre besucht.
VR: Warum nicht für 12 Jahre?
BF: Ich war daran interessiert, Schneider zu werden und habe mich auch darauf spezialisiert.
VR: Diese 4 Taliban, mit denen Sie bekannt geworden sind, wie hießen die?
BF: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
VR: Waren Sie mit irgendeinem von diesen näher befreundet?
BF: Ja, mit XXXX.BF: Ja, mit römisch 40 .
VR: Schildern Sie, wie diese Männer Sie anwerben wollten.
BF: Ich war eineinhalb Jahre mit XXXX befreundet, so, dass wir uns gegenseitig auch zu Hause besucht haben. Die anderen 3 Personen kannten XXXX und haben ihn immer in die Schneiderei begleitet, wo wir uns dann zusammensetzten und uns unterhielten. Die letzten 6 bis 7 Monate vor meiner Ausreise haben sie mir immer wieder gesagt, dass ich zu den Taliban kommen sollte, am Jihad teilnehmen sollte, da wir sehr viele Ausländer in unserem Land haben und sie unser Land besetzt haben. Ich habe nicht auf sie gehört. Ich habe ihnen immer nur "Ok, ok" gesagt. Als sie mich im Bazar mit Ausländern sprechen sahen, sagten sie mir, der Grund dafür, warum ich nicht zu den Taliban kommen wollte, der wäre, dass ich für Ausländer arbeitete. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich die Taliban an die Ausländer verraten würde, da ich in guten Kontakt zu den Ausländern stehen würde und mich mit ihnen auf Englisch unterhalten könne und sie diese Sprache nicht verstehen könnten. Nachdem sie gesehen haben, dass ich mich mit Ausländern unterhalte, haben sie im letzten Monat den Druck erhöht, dass ich entweder anfangen sollte, für die Taliban zu arbeiten, oder sie mich andernfalls töten würden. Sie haben mir ganz klar gesagt, dass ich für den Fall einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban, getötet werden würde, da für sie bewiesen wäre, dass ich für die Ausländer arbeite.BF: Ich war eineinhalb Jahre mit römisch 40 befreundet, so, dass wir uns gegenseitig auch zu Hause besucht haben. Die anderen 3 Personen kannten römisch 40 und haben ihn immer in die Schneiderei begleitet, wo wir uns dann zusammensetzten und uns unterhielten. Die letzten 6 bis 7 Monate vor meiner Ausreise haben sie mir immer wieder gesagt, dass ich zu den Taliban kommen sollte, am Jihad teilnehmen sollte, da wir sehr viele Ausländer in unserem Land haben und sie unser Land besetzt haben. Ich habe nicht auf sie gehört. Ich habe ihnen immer nur "Ok, ok" gesagt. Als sie mich im Bazar mit Ausländern sprechen sahen, sagten sie mir, der Grund dafür, warum ich nicht zu den Taliban kommen wollte, der wäre, dass ich für Ausländer arbeitete. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich die Taliban an die Ausländer verraten würde, da ich in guten Kontakt zu den Ausländern stehen würde und mich mit ihnen auf Englisch unterhalten könne und sie diese Sprache nicht verstehen könnten. Nachdem sie gesehen haben, dass ich mich mit Ausländern unterhalte, haben sie im letzten Monat den Druck erhöht, dass ich entweder anfangen sollte, für die Taliban zu arbeiten, oder sie mich andernfalls töten würden. Sie haben mir ganz klar gesagt, dass ich für den Fall einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban, getötet werden würde, da für sie bewiesen wäre, dass ich für die Ausländer arbeite.
VR: D.h. diese 4 haben Sie mit dem Umbringen bedroht und das war der Grund, warum Sie ausgereist sind?
BF: Ja.
VR: Hat sich einer besonders hervorgetan?
BF: Wenn sie zu viert waren, haben sie sich alle gleich verhalten. Da ich aber mit XXXX befreundet war, hat er mir gesagt, dass ich entweder für die Taliban arbeiten sollte und am Jihad teilnehmen sollte, oder von dort flüchten sollte.BF: Wenn sie zu viert waren, haben sie sich alle gleich verhalten. Da ich aber mit römisch 40 befreundet war, hat er mir gesagt, dass ich entweder für die Taliban arbeiten sollte und am Jihad teilnehmen sollte, oder von dort flüchten sollte.
VR: In Ihrem Dorf, wie war dieses ethnisch zusammengesetzt?
BF: In unserem Dorf leben ausschließlich Hazara. Unser Dorf liegt etwa eine halbe Stunde vom Distrikt XXXX entfernt. Dort leben Paschtunen und Hazara gemischt.BF: In unserem Dorf leben ausschließlich Hazara. Unser Dorf liegt etwa eine halbe Stunde vom Distrikt römisch 40 entfernt. Dort leben Paschtunen und Hazara gemischt.
VR: Woher waren diese 4 Männer?
BF: Sie waren Paschtunen und waren aus XXXX.BF: Sie waren Paschtunen und waren aus römisch 40 .
VR: In welcher Sprache haben Sie sich unterhalten?
BF: Wir haben Dari gesprochen.
BR, BFV: Keine Fragen.
VR verliest das Gutachten und ersucht die D, dieses dem BF zu übersetzen.
VR: Haben Sie Fragen an den SV, möchten Sie zum Gutachten etwas anführen?
BF: Wie kommen Sie auf die 700 Häuser im Gebiet XXXX? Meines Wissens gibt es dort nicht mehr als 100 Häuser. Das Gebiet ist sehr klein. XXXX ist zwar etwas größer, aber auch dort bezweifle ich 700 Familien. Das Gebiet ist in weitere 5 oder 6 Ortschaften unterteilt, dort leben jeweils 6 bis 12 Familien.BF: Wie kommen Sie auf die 700 Häuser im Gebiet XXXX? Meines Wissens gibt es dort nicht mehr als 100 Häuser. Das Gebiet ist sehr klein. römisch 40 ist zwar etwas größer, aber auch dort bezweifle ich 700 Familien. Das Gebiet ist in weitere 5 oder 6 Ortschaften unterteilt, dort leben jeweils 6 bis 12 Familien.
SV: Seit dem Ende des Krieges mit der sowjetischen Armee 1989 bzw. dem Ende des kommunistischen Regimes 1992 sind die Flüchtlinge zurückgekommen. Dann sind teilweise die Menschen wegen des anhaltenden Bürgerkrieges in den 90er Jahren wieder geflüchtet. Seit dem Sturz der Taliban sind die meisten Flüchtlinge aus dem Hazara-Gebiet zurückgekommen. XXXX ist der meistbevölkerte Distrikt der Provinz Ghazni. Die Distrikte sind unterteilt in Großregionen wie XXXX. Diese Großregionen sind wie der BF angegeben hat, in verschiedene Dörfer unterteilt. Seit dem Sturz der Taliban wohnen nach meiner Beobachtung in anderen Teilen Afghanistan mind. 50 Familien, es kann auch bis 100 Familien sein. Ich gehe davon aus, dass in XXXX 700 Familien leben. Mit Beginn des Krieges in Afghanistan in den 80er Jahren hat die Einwohnerzahl Afghanistans rapid zugenommen. In den 70er Jahren hatte Afghanistan 17 Mio. Einwohner und kürzlich wurde von einer UNO-Stelle bekannt gegeben, dass 26 Mio. Menschen in Afghanistan leben. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass in XXXX 700 Familien leben.SV: Seit dem Ende des Krieges mit der sowjetischen Armee 1989 bzw. dem Ende des kommunistischen Regimes 1992 sind die Flüchtlinge zurückgekommen. Dann sind teilweise die Menschen wegen des anhaltenden Bürgerkrieges in den 90er Jahren wieder geflüchtet. Seit dem Sturz der Taliban sind die meisten Flüchtlinge aus dem Hazara-Gebiet zurückgekommen. römisch 40 ist der meistbevölkerte Distrikt der Provinz Ghazni. Die Distrikte sind unterteilt in Großregionen wie römisch 40 . Diese Großregionen sind wie der BF angegeben hat, in verschiedene Dörfer unterteilt. Seit dem Sturz der Taliban wohnen nach meiner Beobachtung in anderen Teilen Afghanistan mind. 50 Familien, es kann auch bis 100 Familien sein. Ich gehe davon aus, dass in römisch 40 700 Familien leben. Mit Beginn des Krieges in Afghanistan in den 80er Jahren hat die Einwohnerzahl Afghanistans rapid zugenommen. In den 70er Jahren hatte Afghanistan 17 Mio. Einwohner und kürzlich wurde von einer UNO-Stelle bekannt gegeben, dass 26 Mio. Menschen in Afghanistan leben. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass in römisch 40 700 Familien leben.
BF: Schätzen Sie, dass in XXXX 700 Familien leben oder wissen Sie es?BF: Schätzen Sie, dass in römisch 40 700 Familien leben oder wissen Sie es?
SV: In Afghanistan gibt es keinen genauen Zensus. Es kann daher nur sachverständig geschätzt werden, es können 100 mehr oder weniger sein. Laut Wikipedia leben in XXXX zwischen 109.000 und 200.000 Menschen. Die Grenzen der Gebiete sind fließend, Randorte können zu beiden Regionen gerechnet werden.SV: In Afghanistan gibt es keinen genauen Zensus. Es kann daher nur sachverständig geschätzt werden, es können 100 mehr oder weniger sein. Laut Wikipedia leben in römisch 40 zwischen 109.000 und 200.000 Menschen. Die Grenzen der Gebiete sind fließend, Randorte können zu beiden Regionen gerechnet werden.
BF: Zu XXXX gehören sehr viele Orte. Es kann sein, dass man dort auf diese Anzahl der Bevölkerung kommt, aber XXXX ist nicht so groß. Ich habe Zweifel, warum er keine Informationen über mich finden konnte. Er hat einen Studenten in der Stadt Kabul befragt, dieser ist möglicherweise dort auf die Welt gekommen und aufgewachsen.BF: Zu römisch 40 gehören sehr viele Orte. Es kann sein, dass man dort auf diese Anzahl der Bevölkerung kommt, aber römisch 40 ist nicht so groß. Ich habe Zweifel, warum er keine Informationen über mich finden konnte. Er hat einen Studenten in der Stadt Kabul befragt, dieser ist möglicherweise dort auf die Welt gekommen und aufgewachsen.
SV: Es dient zur Vorbereitung. Schon in Kabul werden Informationen über das Gebiet eingeholt. Wir haben natürlich auch an Ort und Stelle nachgeforscht, wo wir Kommandanten, Lehrer und Dorfälteste befragt haben.
BF: Ich weiß nicht, warum er meinen Vater nicht finden konnte. Mein Vater ist nicht so berühmt, dass er in ganz XXXX bekannt wäre, aber trotzdem verstehe ich nicht, warum er nichts über ihn herausgefunden hat. Es wird im Gutachten gesagt, dass es keine Strafe ist, Englisch sprechen zu können, weder unter den Taliban noch in ihrer Anwesenheit. Es gibt sehr viele Fälle, bei denen Menschen getötet wurden oder gehängt wurden, und zwar weil sie sich mit Ausländern unterhalten haben. Wenn das stimmt, was Sie sagen, soll doch jemand in Anwesenheit der Taliban sich mit Ausländern unterhalten oder ihnen sagen, dass er sich mit Ausländern unterhält. Ich versichere, dass diese Person an Ort und Stelle getötet wird, falls das nicht passiert, bin ich bereit, mich hier hängen zu lassen.BF: Ich weiß nicht, warum er meinen Vater nicht finden konnte. Mein Vater ist nicht so berühmt, dass er in ganz römisch 40 bekannt wäre, aber trotzdem verstehe ich nicht, warum er nichts über ihn herausgefunden hat. Es wird im Gutachten gesagt, dass es keine Strafe ist, Englisch sprechen zu können, weder unter den Taliban noch in ihrer Anwesenheit. Es gibt sehr viele Fälle, bei denen Menschen getötet wurden oder gehängt wurden, und zwar weil sie sich mit Ausländern unterhalten haben. Wenn das stimmt, was Sie sagen, soll doch jemand in Anwesenheit der Taliban sich mit Ausländern unterhalten oder ihnen sagen, dass er sich mit Ausländern unterhält. Ich versichere, dass diese Person an Ort und Stelle getötet wird, falls das nicht passiert, bin ich bereit, mich hier hängen zu lassen.
BFV: Wollten Sie damit sagen, dass es keine Strafe nach sich zieht?
BF: Ich habe damit gemeint, dass Dr. XXXX in seinem Gutachten darüber schreibt, dass es kein Problem wäre, mit den Taliban Englisch zu sprechen oder sich in ihrer Anwesenheit mit Ausländern auf Englisch zu unterhalten.BF: Ich habe damit gemeint, dass Dr. römisch 40 in seinem Gutachten darüber schreibt, dass es kein Problem wäre, mit den Taliban Englisch zu sprechen oder sich in ihrer Anwesenheit mit Ausländern auf Englisch zu unterhalten.
BF: Ich habe sonst zu den Informationen nichts zu sagen, außer auf die Fehler hinzuweisen, wie z.B. die Einwohnerzahl oder dass er niemand von meiner Familie finden konnte.
BFV: Wie weit ist XXXX und XXXX voneinander entfernt?BFV: Wie weit ist römisch 40 und römisch 40 voneinander entfernt?
SV: Ich habe die Karte am Computer groß gesehen.
VR: Laut der Karte wäre XXXX in etwa 60 mal 30 km groß.VR: Laut der Karte wäre römisch 40 in etwa 60 mal 30 km groß.
SV: Ich kann jetzt in der Verhandlung nicht sagen, wo XXXX liegt und daher auch nicht, wie weit die Orte auseinander liegen.SV: Ich kann jetzt in der Verhandlung nicht sagen, wo römisch 40 liegt und daher auch nicht, wie weit die Orte auseinander liegen.
BFV: Die Beilage 1 zum Gutachten legt einen Artikel vor, der Artikel ist ein Jahr alt. Wie hat sich seitdem der Vormarsch der Taliban in den Hazara-Gebieten entwickelt?
SV: Nach den neuesten Berichten haben die Taliban immer wieder die Hauptstraßen nach Jaghori, XXXX und Ghazni immer wieder unterbrochen und sie sind imstande, die Hauptstraßen zu sperren. Es ist mir kein Bericht bekannt, dass die Hazara-Gebiete, vor allem XXXX und XXXX, von den Taliban übernommen wurden. Auch meine Vertrauensleute, die vor Ort waren, haben nicht berichtet, dass Taliban in diesen Gebieten wären, sonst könnten sie dort nicht gefahrlos hinreisen.SV: Nach den neuesten Berichten haben die Taliban immer wieder die Hauptstraßen nach Jaghori, römisch 40 und Ghazni immer wieder unterbrochen und sie sind imstande, die Hauptstraßen zu sperren. Es ist mir kein Bericht bekannt, dass die Hazara-Gebiete, vor allem römisch 40 und römisch 40 , von den Taliban übernommen wurden. Auch meine Vertrauensleute, die vor Ort waren, haben nicht berichtet, dass Taliban in diesen Gebieten wären, sonst könnten sie dort nicht gefahrlos hinreisen.
BFV: Heißt das, dass sie in Gebieten, die die Taliban "zurückerobert" haben, nicht ermitteln könnten?
SV: Teilweise haben wir ermitteln können, aber mit großen Schwierigkeiten. Es gab zuletzt einen Fall, wo es nicht möglich war. Das war in der Gerichtsabteilung C2 und ich habe das auch berichtet.
BFV: Sie schreiben, dass ein Gespräch mit einem Ausländer auf Englisch nicht zwangsläufig zu einer Verfolgung durch die Taliban führt. Kann ich das so verstehen, dass eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann?
SV: Wenn die Taliban ein Gebiet einnehmen, schaut ihre Herrschaftsform wie bei jedem diktatorischem Regime aus. Mit den Ausländern zu sprechen ist das Monopol des Herrschers. In diesem Fall können die Leute bestraft werden. Das hat aber nichts mit der Feindschaft der Taliban zur englischen Sprache zu tun, sondern mit ihrer Herrschaftsform.
BFV: Ist daraus schon zu schließen, dass es die Taliban nicht gerne sehen, wenn sich jemand unbefugt mit Ausländern unterhält? Hat das auch Folgen?
SV: In Ihrem Herrschaftsgebiet, ja.
VR: Ist es 4 Taliban überhaupt möglich, so einfach in das Hazara-Gebiet zu gehen und sich etwa zum BF in die Schneiderei zu setzen?
SV: Bei den Paschtunen ist es nicht festzustellen, wer Taleb ist und wer nicht. Daher ist es nicht auszuschließen, dass Paschtunen in Geschäfte der Hazara auch Freundschaften haben und sich miteinander hinsetzen. Das ist deshalb, weil die afghanische Gemeinschaft sehr viel in Beziehung steht.
VR: Was würde passieren, wenn der BF in seinem Dorf bekannt machen würde, dass er von 4 Taliban bedroht wird?
SV: Es gibt jetzt in den meisten Hazara-Regionen, wo sie Paschtunen als Nachbarn haben und wo in den paschtunischen Gemeinschaften Taliban aktiv sind, Arbaki (Selbstverteidigungsgruppen) die aus den ehemaligen Kommandanten und den Dorfbewohnern, die vom Dorf und von der Distriktsleitung bestimmt werden, aktiv sind und man geht sofort zu ihnen und sagt, dass Talian aktiv sind. Diese Selbstverteidigungsgruppen ergreifen Maßnahmen, um das Gebiet zu schützen und zu verhindern, dass diese Taliban das Gebiet wieder betreten. Ich möchte nochmals sagen, dass mein Gutachten für jetzt gilt, ich kann keine Prognose für die Zukunft stellen.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Was sagen Sie dazu, dass es einen Lehrer namens XXXX im Gebiet XXXX gibt?BFV: Was sagen Sie dazu, dass es einen Lehrer namens römisch 40 im Gebiet römisch 40 gibt?
BF: Ich kann dazu nicht viel sagen, es besteht die Möglichkeit, dass jemand mit dem gleichen Namen dort lebt. Es kommt oft vor, dass in einem Dorf 4 Personen den gleichen Namen haben. Mein Vater arbeitete aber nicht mehr als Lehrer, er war bis vor 8 bis 9 Jahren tätig.
BFV: Warum ist Ihr Vater so früh in Pension gegangen?
BF: Mein Vater ist krank und aus diesem Grund zu Hause. Er hatte Rückenprobleme und wurde auch operiert.
BFV: Dieser XXXX, wussten Sie von Anfang an, dass dieser Taleb ist?BFV: Dieser römisch 40 , wussten Sie von Anfang an, dass dieser Taleb ist?
BF: Ja.
BFV: Warum haben Sie sich mit diesem angefreundet?
BF: Er kam oft in mein Geschäft, ich habe für ihn Kleider angefertigt und so haben wir uns angefreundet. Man kann sich aber mit jedem anfreunden. Das ist doch kein Fehler. Außerdem kann man in XXXX nicht genau sagen, wer zu den Taliban gehört. Ich vermute, dass 80 von 100 Taliban sind.BF: Er kam oft in mein Geschäft, ich habe für ihn Kleider angefertigt und so haben wir uns angefreundet. Man kann sich aber mit jedem anfreunden. Das ist doch kein Fehler. Außerdem kann man in römisch 40 nicht genau sagen, wer zu den Taliban gehört. Ich vermute, dass 80 von 100 Taliban sind.
BFV: Von den Paschtunen oder auch von den Hazara?
BF: Es gibt Paschtunen und auch Hazara. Das hat mit den Leuten etwas zu tun. Sie waren früher Taliban und sind es weiterhin.
VR: Wie viele hazarastämmige Taliban gibt es derzeit Ihrer Schätzung nach?
SV: Die Hazara wurden während der Taliban-Herrschaft von den Taliban schwer verfolgt. Trotzdem hat es eine Gruppe von Hazara gegeben, die unter der Führung von XXXX aus XXXX und XXXX aus Jaghori mit den Taliban zusammengearbeitet haben, weil sie gegen die Hezb-e Wahdat waren. Aus dieser Geschichte heraus sind die Hazara sehr sensibel auf die Taliban und zu 98% sind gegen die Taliban eingestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass 2%, aus welchen Gründen auch immer, für die Taliban entweder insgeheim oder außerhalb ihrer eignen Regionen für die Taliban tätig sind. Das kommt auch bei allen anderen früher verfolgten Ethnien vor. In den Hazara-Gebieten kann man nicht für die Taliban aktiv sein, das ist mir nicht bekannt. Das ist eine Schätzung von mir. Ich habe vorhin gesagt, dass es in Afghanistan auch diesbezüglich keinen Zensus gibt. Aber nach meiner Erfahrung und meiner Forschung und der meiner Mitarbeiter in verschiedenen Regionen Afghanistans können wir einschätzen, wie viele % der Menschen mit den Taliban arbeiten könnten. Dies deshalb, weil wir uns die jeweilige Region und das Dorf anschauen, insbesondere auf die Herrschaft und den Einfluss der Taliban, auch historischSV: Die Hazara wurden während der Taliban-Herrschaft von den Taliban schwer verfolgt. Trotzdem hat es eine Gruppe von Hazara gegeben, die unter der Führung von römisch 40 aus römisch 40 und römisch 40 aus Jaghori mit den Taliban zusammengearbeitet haben, weil sie gegen die Hezb-e Wahdat waren. Aus dieser Geschichte heraus sind die Hazara sehr sensibel auf die Taliban und zu 98% sind gegen die Taliban eingestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass 2%, aus welchen Gründen auch immer, für die Taliban entweder insgeheim oder außerhalb ihrer eignen Regionen für die Taliban tätig sind. Das kommt auch bei allen anderen früher verfolgten Ethnien vor. In den Hazara-Gebieten kann man nicht für die Taliban aktiv sein, das ist mir nicht bekannt. Das ist eine Schätzung von mir. Ich habe vorhin gesagt, dass es in Afghanistan auch diesbezüglich keinen Zensus gibt. Aber nach meiner Erfahrung und meiner Forschung und der meiner Mitarbeiter in verschiedenen Regionen Afghanistans können wir einschätzen, wie viele % der Menschen mit den Taliban arbeiten könnten. Dies deshalb, weil wir uns die jeweilige Region und das Dorf anschauen, insbesondere auf die Herrschaft und den Einfluss der Taliban, auch historisch
BFV: Wenn Sie mir nicht sagen können, wo XXXX liegt, haben Sie offenbar keine Erfahrung in diesem Gebiet. Wenn das nicht im Gutachten steht, dann frage ich Sie, woher Sie diese Information haben.BFV: Wenn Sie mir nicht sagen können, wo römisch 40 liegt, haben Sie offenbar keine Erfahrung in diesem Gebiet. Wenn das nicht im Gutachten steht, dann frage ich Sie, woher Sie diese Information haben.
SV: Aus dem Gutachten geht hervor, dass Hazara-Gebiete von den Hazaras kontrolliert werden, daher gehe ich davon aus, dass dort Hazaras herrschen.
BR: Sie haben keine Sorge vor den Hazaras wegen Ihrer Freundschaft zu Taliban, belästigt, beschimpft oder schikaniert zu werden?Bundesrat:, Sie haben keine Sorge vor den Hazaras wegen Ihrer Freundschaft zu Taliban, belästigt, beschimpft oder schikaniert zu werden?
BF: Es wusste niemand, dass ich mit den Taliban befreundet bin, deshalb gab es auch keine Probleme. Die ganze Bevölkerung weiß dort, wer zu den Taliban gehört und wer nicht. Tagsüber herrscht dort die Regierung, in der Nacht sind dort die Taliban vorherrschend. Deshalb wird man dazu nicht befragt, warum man mit jemandem befreundet ist.
BR: Ich verstehe nicht, warum Ihnen die Hazara nicht vorgeworfen haben, ein Spion der Taliban zu sein, wenn man sah, dass Sie immer Besuch von denselben Talebs bekommen haben.Bundesrat:, Ich verstehe nicht, warum Ihnen die Hazara nicht vorgeworfen haben, ein Spion der Taliban zu sein, wenn man sah, dass Sie immer Besuch von denselben Talebs bekommen haben.
BF: Dort kommt das nicht in Frage, für die Taliban gegen die Hazara zu spionieren, da sie aus dem gleichen Gebiet stammen und über alle Informationen verfügen. Sie wissen ganz genau, wo die Hazara leben.
BR, BFV: Keine Fragen.
..."
Mit Schriftsatz vom 3.6.2011 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme im Verfahren. Einleitend wurde ausgeführt, dass laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.8.2010 die Taliban versuchen würden, lokale Kommandanten verschiedener ethnischer Zugehörigkeiten, sogar Hazaras, anzuwerben und die zusehens komplexeren Operationen oft von mehreren gut koordinierten Teams und einzelnen SelbstmordattentäterInnen in Zusammenarbeit ausgeführt werden würden. Hinrichtungen durch die Taliban würden insbesondere auch in Zentralafghanistan durchgeführt werden. Auch ergebe sich aus dem Bericht des UK Home Office, dass sich die Sicherheitslage auch in der Provinz des Beschwerdeführers erheblich verschlechtere. Zum Gutachten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Formulierung, dass die Taliban in der Hazara-Gesellschaft keinen Kriegsdienst mehr anordnen könnten, am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbeigehe, da dieser durch ihm bekannte Talibankämpfer in das Blickfeld der Taliban geraten sei und man ihm ganz konkret vorgehalten habe, des Verrats verdächtig zu sein; auch dem Wortlaut des Gutachtens nach sei eine Verfolgung wegen der Englischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Aus dem zitierten Bericht des UK Home Office würde sich auch ergeben, dass die Taliban sogar der Spionage verdächtige Kinder gehängt hätten, ebenso werde über Aktivitäten der Taliban in Ghazni berichtet, was die Aussage des Sachverständigen, dass die Taliban in den von Hazaras bewohnten Gebieten nicht mehr Fuss fassen würden, widerlege. Auch wird dort und im Bericht der fact finding Mission des Bundesasylamtes zu Afghanistan über Drohbriefe berichtet. Im UNHCR Bericht vom Dezember 2010 fänden sich Hinweise auf die Situation der Harazas in der Provinz Ghazni; nach diesem Bericht habe sich die Sicherheitslage in Ghazni verschlechtert, es gebe Angriffe der Taliban. Jaghori sei zunehmend isoliert und die Strasse Kabul-Kandahar befinde sich über weite Strecken in der Hand der Taliban, es komme regelmäßig zu Angriffen, Überfällen und Entführungen, insbesondere auch bezüglich Hazaras, die im Verdacht stünden, für die Regierung und die internationalen Kräfte gearbeitet zu haben. Weiters sei es bemerkenswert, dass der Sachverständige nicht in der Lage sei, das Herkunftsgebiet auf einer von ihm selbst beigebrachten Karte zu finden und daher zweifelhaft sei, woher der Sachverständige seine Informationen hinsichtlich Bevölkerungszahl, Dichte und Anzahl der Dörfer generiert habe. Auf Grund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens sei von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen und ihm Asyl zu gewähren.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus sind solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 30.06.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einerseits Zwangsrekrutierung durch ihm persönlich bekannte Taliban befürchte und sie andererseits auf Grund der Tatsache, dass sie mit Ausländern Englisch gesprochen habe, in den Verdacht geraten sei, ein Spion zu sein. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Einleitend ist davon auszugehen, dass die Niederschriften von den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und vor der Polizei den Gang der jeweiligen Einvernahme widerspiegeln, da sowohl die Niederschrift der Erstbefragung durch die Polizei als auch die Niederschriften vor dem Bundesasylamt laut den Protokollen rückübersetzt bzw. dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angab, dass die Niederschrift vor der Polizei nicht rückübersetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar, da der einvernehmende Beamte keinen Grund hätte, eine nicht vorgenommene Rückübersetzung zu protokollieren. Im Übrigen ist es auch bis zur Beschwerde zu keiner Protokollrüge gekommen und der Beschwerdeführer gab auch über ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes an, dass es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten mit den jeweiligen Dolmetschern gekommen ist.
Es ist dem Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei im Jahr 2008 angab, dass sein Vater 60 und seine Mutter 54 Jahre alt seien, während er vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2011 angab, dass der Vater zwischen 50 und 53 Jahren, die Mutter zwischen 45 und 49 Jahren alt sei. Selbst wenn man bedenkt, dass Geburtsdaten in Afghanistan nicht die gleiche Wichtigkeit wie in Europa haben und es durchaus wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer die genauen Geburtsdaten seiner Eltern nicht weiß, so ist eine Abweichung von zehn Jahren - seit der Angabe im Jahr 2008, dass der Vater 60 Jahre alt sei, sind nunmehr 3 Jahre vergangen - nicht nachvollziehbar. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität täuschen wollte. In diese Richtung deutet auch das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, der bzw. dessen Ermittlungsbeamte die Familie des Beschwerdeführers nicht haben auffinden können. Selbst wenn man die Einwände der beschwerdeführenden Partei zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen bedenkt und diese auch durchaus als berechtigt und schwerwiegend beurteilen mag, hat der länderkundliche Sachverständige in seinem Gutachten doch eindeutig und nachvollziehbar beschrieben, wie er die Erhebungen durchgeführt hat und hat in der Vergangenheit auch regelmäßig bewiesen, dass er in der Lage ist, Familien von Beschwerdeführern - so diese richtige Angaben gemacht haben - zu finden. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass im Herkunftsgebiet eine Person bekannt sei, die sich unter dem Namen, den der Beschwerdeführer angegeben hat, in Europa aufhalte, passen hier ins Bild.
Zwar hat die Vertreterin des Beschwerdeführers Mängel des Sachverständigen in der Vorbereitung der Verhandlung aufgedeckt, die - auch wenn sie kein gutes Bild auf die Vorbereitung der Verhandlung durch den Sachverständigen werfen - jedoch nicht in der Lage sind, darzutun, warum der erfahrene, aus Afghanistan stammende Sachverständige bei hinreichender Vorbereitung der Erhebungen nicht in der Lage sein sollte, ein hinreichendes und fundiertes Gutachten zu erstatten; nur weil der Sachverständige in der Verhandlung einen Ort nicht auf der Karte findet, heißt das nicht, dass er nicht in der Lage ist, seine Erhebungspersonen hinreichend anzuleiten. Auch hat der Sachverständige - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Daher ist es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet und insbesondere auf Grund der nicht nachvollziehbaren Angaben zum Alter seiner Eltern nicht gelungen, seine Identität glaubhaft zu machen, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität nicht die Wahrheit gesagt hat. Dies deutet aber darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nicht die für die Glaubhaftmachung eines unbewiesenen und unbelegten Fluchtvorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt, da eine Person, die aus Angst vor Verfolgung ihren Heimatstaat verlassen hat, im aufnehmenden Staat über ihre Identität wohl nicht die Unwahrheit sagen würde, insbesondere, wenn diese ihre Fluchtgründe weder belegen noch beweisen kann.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Vorbringen ist, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in einem nur von Hazaras bewohnten Dorf gelebt habe, nicht mit den historischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Es entspricht nicht dem Amtswissen, dem Stand der Berichte und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen, dass Hazara in Hazaragemeinschaften von den Taliban verfolgt werden können.
Das Amtswissen generiert sich aus einer Vielzahl von Verhandlungen, die der entscheidende Senat insbesondere auch in letzter Zeit mit Angehörigen der Volksgruppe der Hazaras geführt hat; insbesondere ist dabei hervorgetreten, dass es (seit etwa April 2011) zwar schwierig ist, die Hazara-Gebiet zu erreichen, da die Taliban die Hauptverbindungsstraßen blockiert haben, es sind jedoch keinerlei Berichte hervorgetreten bzw. dem Asylgerichtshof bekannt geworden, dass die grundsätzlich stabile Sicherheitslage in den von den Hazaras beherrschten Gebieten gelitten hätte.
Zum Gutachten des Sachverständigen ist auszuführen, dass sich die für die Vereinbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit der historischen Realität relevante Teil auf allgemeine (als Gegenteil zu durch Erhebungen begründete, das Fluchtvorbringen betreffende spezielle) Ausführungen zu Afghanistan beschränken und im Wesentlichen eine politische Frage darstellen; selbst, wenn man der beschwerdeführenden Partei folgen würde und mit ihr davon ausgehen würde, dass es dem Sachverständigen nicht gelungen ist, die Familie des Beschwerdeführers zu finden, so ist dem Sachverständigen, einem Politikwissenschafter, der regelmäßig zu Afghanistan publiziert, seit vielen Jahren als Sachverständiger für Afghanistan tätig ist, sich regelmäßig in Afghanistan aufhält, jedenfalls der nötige Sachverstand zuzuerkennen, der es ihm ermöglicht, die gegenständliche Frage mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Taliban ihren Herrschaftsbereich auf das Heimatgebiet des Beschwerdeführers ausgedehnt haben und dass diese in der Lage sind, aktiv gegen im Siedlungsgebiet der Hazaras befindliche Hazaras vorzugehen. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige das Gebiet nicht auf der Karte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung finden kann, kann nicht geschlossen werden, dass sein Sachverstand, was die Eroberung von Hazaragebieten durch die Taliban betrifft, nicht hinreichend wäre, da es sich hierbei um eine erhebliche Änderung der Umstände in Afghanistan handeln würde, insbesondere, wenn man den brutalen Umgang der Taliban mit den Hazaras während ihrer Herrschaft bedenkt.
Auch die von der beschwerdeführenden Partei zitierte Textstelle aus dem UNHCR-Bericht bezieht sich nicht auf Hazaras im Hazara-Gebiet, wie sich auch aus der bezugnehmenden Fußnote ergibt; diese lautet:
"The authorities confirmed that in June 2010, at least nine Hazara men have been killed in an ambush in a remote area of central Afghanistan that is largely controlled by the Taliban. The Taliban subsequently claimed responsibility for the attack. According to Afghan security officials, the attack occurred in a mountainous part of south-eastern Uruguan Province that is not under Government control, and it was reportedly motivated by the perception that Hazaras act as spies and informants to the international military forces in the area; ...".
Die weiteren Hinweise der beschwerdeführenden Partei zum Vorgehen der Taliban beziehen sich nicht auf das Hazara-Gebiet und sind daher für die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den historischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen ist, nicht relevant; zweifelsohne sind die Taliban ein brutale Macht, die gegen auch nur vermeintliche Spione brutal und menschenverachtend vorgehen und deren Verdacht leicht zu erregen ist; jedoch sind die Taliban im Siedlungsgebiet der Hazaras - also auch nicht im Heimatgebiet des Beschwerdeführers - nicht an der Macht.
Vielmehr ist den Dokumenten und dem Sachverständigengutachten kein Hinweis zu entnehmen, dass die Taliban in den Hazaragebieten gegen die Bevölkerung vorgehen können. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den historischen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen.
Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch mit erheblichen Widersprüchen belastet. Wie schon ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor Polizei und Bundesasylamt dem Gang dieser Amtshandlungen entsprechen. Es ist daher unerklärlich, warum der Beschwerdeführer vor der Polizei von einem einmaligen Mitnahmeversuch durch die Taliban spricht, dem er durch Zufall - er habe sich bei seinen Schwiegereltern befunden - entkommen sei und kein Wort über die Bedrohung durch seine ihn regelmäßig besuchenden Freunde oder die Unterstellung, ein Spion zu sein, verliert. Dies ist deshalb jedenfalls nicht nachvollziehbar, weil dieser einmalige Besuch der Taliban, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, zu seiner sofortigen Ausreise geführt habe, während er weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof einen einmaligen Besuch der Taliban in seiner Abwesenheit erwähnt, sondern vielmehr von einem sich immer stärker aufbauenden Druck seitens seiner (ehemaligen) Freunde, die Taliban gewesen seien, erzählt. Der Grund der Ausreise sei laut den Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Warnung seines Freundes gewesen, dass die Taliban den Beschwerdeführer als Spion töten würden wollen; von einem Zwangsrekrutierungsversuch im Haus der Eltern in Anwesenheit des Beschwerdeführers ist keine Rede mehr. Laut den Angaben in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei wieder die Warnung des Freundes ausschlaggebend gewesen, jedoch habe sie sich diesmal auf die Weigerung des Beschwerdeführers, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, bezogen; auch in der zweiten Einvernahme ist von einem Zwangsrekrutierungsversuch im Haus der Eltern in Anwesenheit des Beschwerdeführers keine Rede.
Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass in der Erstbefragung lediglich die Grundzüge der Fluchtgeschichte aufgenommen werden, der Beschwerdeführer hat jedoch in Wahrheit seit der Erstbefragung sein Fluchtvorbringen nicht nur gesteigert, sondern ausgetauscht. Daher ist das Vorbingen des Beschwerdeführers - selbst bei Außerachtlassung der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit und der fehlenden Vereinbarkeit mit den historischen Gegebenheiten in Afghanistan - als unglaubwürdig zu bewerten.
Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden sowohl mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, mangels Vereinbarkeit mit den historischen Tatsachen und mangels hinreichender Widerspruchsfreiheit nicht glaubhaft gemacht, wobei jeder dieser Gründe für sich alleine schon einer Glaubhaftmachung des unbelegten und unbewiesenen Vorbringens entgegengestanden wäre.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie ihrer Volks- oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - der Beschwerdeführer ist nach seinen Aussagen vor dem Asylgerichtshof ein schiitischer Hazara - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.4.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 10.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Jahr 2008 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Afghanen, der der Volksgruppe der Hazaras angehört und in einem Hazaragebiet in Ghazni gelebt und dort Familie hat, zulässig gewesen wäre. Derzeit ist lediglich die Sicherheitssituation auf den Straßen in die Hazaragebiete in Ghazni so schlecht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 3 EMRK für jedermann, der die Straßen benutzen müsste, um zu seiner Familie zu kommen, besteht. Sobald sich die Sicherheitssituation auf diesen Straßen gebessert hat, erscheint die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Hazaras, die in Ghazni sozial integriert sind, wieder ohne reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK möglich.Im Übrigen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Jahr 2008 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Afghanen, der der Volksgruppe der Hazaras angehört und in einem Hazaragebiet in Ghazni gelebt und dort Familie hat, zulässig gewesen wäre. Derzeit ist lediglich die Sicherheitssituation auf den Straßen in die Hazaragebiete in Ghazni so schlecht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 3, EMRK für jedermann, der die Straßen benutzen müsste, um zu seiner Familie zu kommen, besteht. Sobald sich die Sicherheitssituation auf diesen Straßen gebessert hat, erscheint die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Hazaras, die in Ghazni sozial integriert sind, wieder ohne reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, IdentitätZuletzt aktualisiert am
10.11.2011