Norm
AVG §68 Abs2Spruch
A12 242.274-1/2011/19E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer in der Rechtssache des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zl. 03 28.552-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer in der Rechtssache des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zl. 03 28.552-BAE, beschlossen:
Der am 17.01.2007 mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 242.274/2-V/13/03, wird gem. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Der am 17.01.2007 mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 242.274/2-V/13/03, wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
XXXX, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 19.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE, wurde dieser Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und gem. § 8 AsylG leg. cit. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.römisch 40 , ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 19.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE, wurde dieser Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG leg. cit. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Über die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: "Beschwerde") des XXXX führte der Unabhängige Bundesasylsenat (als vormals zuständige Rechtsmittelinstanz gem. AsylG 1997) am 17.01.2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG durch. Nach Schluss dieser Verhandlung verkündete der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid, mit welchem die Berufung des XXXX "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gem. §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach Nigeria zulässig ist.Über die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: "Beschwerde") des römisch 40 führte der Unabhängige Bundesasylsenat (als vormals zuständige Rechtsmittelinstanz gem. AsylG 1997) am 17.01.2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG durch. Nach Schluss dieser Verhandlung verkündete der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid, mit welchem die Berufung des römisch 40 "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gem. Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.
Am 19.03.2007, 06.06.2007 und am 22.01.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat über selbige Berufung des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003 - nach Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung durch und verkündete nach deren Schluss der am 22.01.2008 den Bescheid, mit welchem die Berufung des XXXX "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt wurde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.Am 19.03.2007, 06.06.2007 und am 22.01.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat über selbige Berufung des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003 - nach Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung durch und verkündete nach deren Schluss der am 22.01.2008 den Bescheid, mit welchem die Berufung des römisch 40 "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt wurde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zahl: 2011/01/0103-9, den am 22.01.2008 verkündeten und am 10.04.2008 ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl: 242.274/0/12E-V/13/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behoben hat.Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zahl: 2011/01/0103-9, den am 22.01.2008 verkündeten und am 10.04.2008 ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl: 242.274/0/12E-V/13/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behoben hat.
Begründend lauten die wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt:
"[...] Mit dem am 17. Jänner 2007 mündlich verkündeten Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom 30. September 2003 bereits rechtskräftig abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden. Die - vorliegend angefochtene - zweite Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Hat nämlich die Berufungsbehörde über ein Rechtsmittel bereits rechtskräftig entschieden, wird durch eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel im selben Rechtsgang der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und es wird eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268, mwN)". Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem. § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. [...]""[...] Mit dem am 17. Jänner 2007 mündlich verkündeten Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom 30. September 2003 bereits rechtskräftig abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden. Die - vorliegend angefochtene - zweite Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Hat nämlich die Berufungsbehörde über ein Rechtsmittel bereits rechtskräftig entschieden, wird durch eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel im selben Rechtsgang der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und es wird eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268, mwN)". Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. [...]"
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Vor dem Hintergrund, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit dem am 17.01.2007 mündlich verkündeten Bescheid rechtskräftig über die Berufung des XXXX abgesprochen worden war, hat dieser mit dem am 22.1.2008 mündlich verkündeten und am 10.4.2008 ausgefertigten Bescheid, Zahl: 242.274/0/12E-V/13/03, über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden, hierdurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.Vor dem Hintergrund, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit dem am 17.01.2007 mündlich verkündeten Bescheid rechtskräftig über die Berufung des römisch 40 abgesprochen worden war, hat dieser mit dem am 22.1.2008 mündlich verkündeten und am 10.4.2008 ausgefertigten Bescheid, Zahl: 242.274/0/12E-V/13/03, über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden, hierdurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.
Da XXXX aus dem im Spruch bezeichneten (lediglich mündlich verkündeten) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, womit seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE, gem. §§ 7,8 AsylG abgewiesen worden war, kein Recht erwachsen ist, war dieser Bescheid einer Behebung von Amts wegen zugänglich und ist das Verfahren im Stande des Beschwerdeverfahrens inklusive Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortzusetzen..Da römisch 40 aus dem im Spruch bezeichneten (lediglich mündlich verkündeten) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, womit seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE, gem. Paragraphen 7,,8 AsylG abgewiesen worden war, kein Recht erwachsen ist, war dieser Bescheid einer Behebung von Amts wegen zugänglich und ist das Verfahren im Stande des Beschwerdeverfahrens inklusive Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortzusetzen..
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2011