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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des KE in W, geboren 1974, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 22. Jänner 2008 verkündeten und am 10. April 2008 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 242.274/0/12E-V/13/03, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des KE in W, geboren 1974, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 22. Jänner 2008 verkündeten und am 10. April 2008 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 242.274/0/12E-V/13/03, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am 19. September 2003 einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung , vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde am 17. Jänner 2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss dieser Verhandlung verkündete die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03.28 552-BAE" gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde.Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde am 17. Jänner 2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss dieser Verhandlung verkündete die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03.28 552-BAE" gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen wurde.
Am 19. März 2007, am 6. Juni 2007 und am 22. Jänner 2008 führte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2003 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch und verkündete nach deren Schluss am 22. Jänner 2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz festgestellt wurde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.Am 19. März 2007, am 6. Juni 2007 und am 22. Jänner 2008 führte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2003 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch und verkündete nach deren Schluss am 22. Jänner 2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl: 03 28.552-BAE" gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz festgestellt wurde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit dem am 17. Jänner 2007 mündlich verkündeten Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom 30. September 2003 bereits rechtskräftig abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden. Die - vorliegend angefochtene - zweite Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Hat nämlich die Berufungsbehörde über ein Rechtsmittel bereits rechtswirksam entschieden, wird durch eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel im selben Rechtsgang der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und es wird eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268, mwN).Mit dem am 17. Jänner 2007 mündlich verkündeten Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom 30. September 2003 bereits rechtskräftig abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden. Die - vorliegend angefochtene - zweite Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Hat nämlich die Berufungsbehörde über ein Rechtsmittel bereits rechtswirksam entschieden, wird durch eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel im selben Rechtsgang der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und es wird eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. April 2011
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010103.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011