TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/14 B9 301498-2/2011

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Spruch

B9 301498-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, FZ. 11 06.302-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, FZ. 11 06.302-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 10.12.2005 aus XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 10.12.2005 aus römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.

Als Grund für das Verlassen der Heimat gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an:

Nach fünf Jahren in Deutschland wo er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre sei er nach dem Ende dieser Beziehung wieder zurück in den Kosovo gegangen. Als er eines Tages seine im serbischen Teil von XXXX lebende Schwester besucht hätte sei er auf dem Heimweg von unbekannten Männern aufgehalten und als serbischer Spion bezeichnet worden. Die unbekannten Männer hätten vom Beschwerdeführer zum Beweis dass er kein serbischer Spion sei verlangt, er solle serbische Kirchen und Häuser anzünden, Serben töten und im Dorf XXXX Bomben legen. Als er das ablehnte sei er selbst bedroht worden. Am XXXX sei auf ihn ein Bombenattentat verübt worden. Während der Beschwerdeführer sich im Krankenhaus befand hätten diese Täter seine Familie bedroht damit er nicht gegen sie aussage. Zum Beweis der Verletzungen legte der Beschwerdeführer Zeitungsausschnitte vor.Nach fünf Jahren in Deutschland wo er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre sei er nach dem Ende dieser Beziehung wieder zurück in den Kosovo gegangen. Als er eines Tages seine im serbischen Teil von römisch 40 lebende Schwester besucht hätte sei er auf dem Heimweg von unbekannten Männern aufgehalten und als serbischer Spion bezeichnet worden. Die unbekannten Männer hätten vom Beschwerdeführer zum Beweis dass er kein serbischer Spion sei verlangt, er solle serbische Kirchen und Häuser anzünden, Serben töten und im Dorf römisch 40 Bomben legen. Als er das ablehnte sei er selbst bedroht worden. Am römisch 40 sei auf ihn ein Bombenattentat verübt worden. Während der Beschwerdeführer sich im Krankenhaus befand hätten diese Täter seine Familie bedroht damit er nicht gegen sie aussage. Zum Beweis der Verletzungen legte der Beschwerdeführer Zeitungsausschnitte vor.

Nach diesem Vorfall hätte er sich zwei Jahre lang bei verschiedenen Bekannten versteckt und hätte sich dann entschlossen seine Heimat zu verlassen.

Alle seine Verwandten würden im Kosovo leben und seine Existenz dort sei gesichert. Gearbeitet hätte er als Hilfsarbeiter am Bau und als Boxer.

Mit Bescheid vom 31.03.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien Provinz Kosovo gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Reisedokumenten nicht feststehe. Sein Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.Mit Bescheid vom 31.03.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien Provinz Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Reisedokumenten nicht feststehe. Sein Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.

In seiner Beweiswürdigung vertrat es die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein Konstrukt sei und der tatsächlichen Lage im Kosovo krass widerspreche. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Fluchtgeschichte wäre nicht logisch nachzuvollziehen gewesen und hätte dem Vorbringen teilweise die Plausibilität versagt werden müssen. Das Vorbringen in seiner Gesamtheit sei derartig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt worden, dass ein Konstrukt der Angaben klar erkennbar gewesen sei. So könne seit Sommer 1999 zum Beispiel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die serbische Polizei in XXXX tätig wäre. Den Umstand dass der Beschwerdeführer zufällig Opfer einer Bombenexplosion wurde könne er nicht so darstellen dass auf ihn vorsätzlich ein Attentat verübt werden hätte sollen. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismittel ( Zeitungsausschnitte ) könnten das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht stützen, da darin lediglich von einem kriminellen Akt die Rede sei und auch durch Zeugeneinvernahmen kein konkretes Ziel dieser Explosion gefunden hätte werden können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden hätte er wesentlich früher sein Heimatland verlassen.In seiner Beweiswürdigung vertrat es die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein Konstrukt sei und der tatsächlichen Lage im Kosovo krass widerspreche. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Fluchtgeschichte wäre nicht logisch nachzuvollziehen gewesen und hätte dem Vorbringen teilweise die Plausibilität versagt werden müssen. Das Vorbringen in seiner Gesamtheit sei derartig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt worden, dass ein Konstrukt der Angaben klar erkennbar gewesen sei. So könne seit Sommer 1999 zum Beispiel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die serbische Polizei in römisch 40 tätig wäre. Den Umstand dass der Beschwerdeführer zufällig Opfer einer Bombenexplosion wurde könne er nicht so darstellen dass auf ihn vorsätzlich ein Attentat verübt werden hätte sollen. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismittel ( Zeitungsausschnitte ) könnten das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht stützen, da darin lediglich von einem kriminellen Akt die Rede sei und auch durch Zeugeneinvernahmen kein konkretes Ziel dieser Explosion gefunden hätte werden können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden hätte er wesentlich früher sein Heimatland verlassen.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.04.2006 persönlich in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt, brachte dieser Berufung ein.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.04.2006 persönlich in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt, brachte dieser Berufung ein.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 62 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG 2005 gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 301.498-C1/17E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und verfügte gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo.Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 301.498-C1/17E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 ab und verfügte gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo.

Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0830-4, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer während der Verbüßung einer Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt XXXX zugestellt.Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0830-4, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer während der Verbüßung einer Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt römisch 40 zugestellt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 28.01.2011, Zl. 1-1056708/FR/11 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 28.01.2011, Zl. 1-1056708/FR/11 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Mit Schreiben vom 17.02.2011 teilte der Beschwerdeführer der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass er vor zirka zwei Wochen zwei Organen der Fremdenpolizei im Zuge eines Besuches bei ihm in der Strafvollzugsanstalt bezüglich seiner möglichen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet mitgeteilt habe, dass die Leute, die gegen ihn schon einmal ein Attentat ausgeführt hätten, am 02.11.2009 sein Haus abgebrannt hätten.Mit Schreiben vom 17.02.2011 teilte der Beschwerdeführer der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass er vor zirka zwei Wochen zwei Organen der Fremdenpolizei im Zuge eines Besuches bei ihm in der Strafvollzugsanstalt bezüglich seiner möglichen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet mitgeteilt habe, dass die Leute, die gegen ihn schon einmal ein Attentat ausgeführt hätten, am 02.11.2009 sein Haus abgebrannt hätten.

Diesem Schreiben wurden Fotos vom abgebrannten Haus und 2 Dokumente der zuständigen Gemeinde im Kosovo in Kopie als Bescheinigungsmittel seiner Angaben beigelegt.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.06.2011 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar darauf über Antrag der Fremdenpolizei festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.06.2011 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar darauf über Antrag der Fremdenpolizei festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

In der Folge wurde am 25.06.2011 durch Organe des PAZ XXXX eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 24.06.2011 durchgeführt, wobei dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde.In der Folge wurde am 25.06.2011 durch Organe des PAZ römisch 40 eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 24.06.2011 durchgeführt, wobei dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde.

Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Leben seit rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den ersten Asylantrag an, vom 02.06.2006 bis 21.08.2008 in XXXX eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. An diesem Tag sei er bei einem Freigang geflohen und sei am 04.02.2010 in der Schweiz festgenommen worden. Danach sei er zunächst in die Strafvollzugsanstalt XXXX und danach in die XXXX eingeliefert worden.Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Leben seit rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den ersten Asylantrag an, vom 02.06.2006 bis 21.08.2008 in römisch 40 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. An diesem Tag sei er bei einem Freigang geflohen und sei am 04.02.2010 in der Schweiz festgenommen worden. Danach sei er zunächst in die Strafvollzugsanstalt römisch 40 und danach in die römisch 40 eingeliefert worden.

Zu seinen Motiven den Antrag zu stellen führte er aus, dass er, nachdem er sich entschlossen habe freiwillig in den Kosovo zurückzukehren, sein Haus im Kosovo durch einen Brandanschlag verloren habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, weil Landsleute (AKSH) ihm nach dem Leben trachten würden. Der Vorfall hätte sich im Jahre 2009 zugetragen und aufgrund dessen brauche er nun eine neue Heimat.

Bei der am 07.07.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel brachte der Beschwerdeführer vor, psychische Probleme zu haben. Er sei derzeit in Schubhaft und wolle mit keinem Psychiater sprechen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer seit dem Handgranaten-Attentat im Jahre 2004 psychische Probleme zu haben.

Weiters brachte er in Bezug auf seine antragstellenden Motive vor, seit dem Jahre 2005 von der AKSH verfolgt zu werden. Er kenne diese Leute alle namentlich, wolle diese aber nicht nennen, da seine Tochter im Kosovo sonst in Gefahr kommen könnte. Er sei schon einmal vor seiner Ausreise aus dem Kosovo von diesen Personen geschlagen worden. Er sei selbst Teil dieser Gruppe gewesen; dies wäre auch sein Ausreisegrund. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass sein Haus im Kosovo im Jahre 2009 von den AKSH-Leuten niedergebrannt worden sei. Lieber begehe er Selbstmord, als in den Kosovo zurückzukehren. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er durch eigene Berufstätigkeit während seiner Strafhaft in Verbindung mit familiären Unterstützungsleistungen bestritten.

Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der JA XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der JA XXXX einige Male beim Psychologischen Dienst vorstellig geworden sei, aber mangels Indikation zu keinem Zeitpunkt in einem regelmäßigen Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner Strafhaft psychisch stabil und unauffällig gewesen. Vorführungen beim Psychologischen Dienst wären lediglich in Zusammenhang mit Vollzugslockerungen gestanden. Auch liege dortorts auch kein psychologisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor.Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der JA römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 einige Male beim Psychologischen Dienst vorstellig geworden sei, aber mangels Indikation zu keinem Zeitpunkt in einem regelmäßigen Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner Strafhaft psychisch stabil und unauffällig gewesen. Vorführungen beim Psychologischen Dienst wären lediglich in Zusammenhang mit Vollzugslockerungen gestanden. Auch liege dortorts auch kein psychologisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.06.2006 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.06.2006 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zur Person lediglich die Staatsangehörigkeit Serbien und nicht die Identität fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, da die Begründung des gegenständlichen Antrags nicht ausreiche, einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf dieselben Beweggründe gestützt habe, auf die er sich bereits im vorangegangenen Verfahren bezogen habe und die folglich bereits von der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung erfasst seien. Nach kurzer Darstellung der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Gefährdung im Heimatland vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sämtliche nunmehr getätigten Aussagen " als Fortführung" der bereits im Jahr 2005 angegebenen Fluchtgründe zu werten seien. Da sich das aktuelle Vorbringen ( Niederbrennen des Hauses ) auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 13.07.2011 durch Organe des PAZ XXXX persönlich ausgefolgt, richtete sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 13.07.2011 durch Organe des PAZ römisch 40 persönlich ausgefolgt, richtete sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2011 als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 angegeben, dass zwar die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren immer noch bestünden , es seien aber neue Fluchtgründe dazugekommen. Im Jahr 2009 sei sein Haus von AKSH Leuten niedergebrannt worden, was er mit Fotos des abgebrannten Hauses und einer Bestätigung der Gemeindeverwaltung vom 02.11.2009 belegen könne.

Diese Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des letzten meritorischen Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen.

Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

Gemessen daran, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden, stellen die dem Vorbringen im gegenständlichen Asylantrag zur Folge nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Verfahren vorgenommene Verfolgungshandlung - nämlich, das Niederbrennen des Wohnhauses in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers durch Mitglieder der AKSH, welche darüber hinaus durch 4 Lichtbilder dokumentiert ist - aber jedenfalls eine Sachverhaltsänderung dar, der asylrechtliche Relevanz zukommen könnte. Das dokumentierte Niederbrennen des Hauses des Beschwerdeführers in dessen Heimatgemeinde stellt unter Zugrundlage der vorzitierten Judikatur eine solche Sachverhaltsänderung dar, welche jedenfalls unter Bedachtnahme des Vorbescheides dazu zu führen hat, dass auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens neu zu überprüfen ist. Die 4 im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder sowie die entsprechende Bestätigung aus der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers, stellen ein neues Tatsachenvorbringen dar, welches eine Sachverhaltsänderung mit sich bringt, sodass auch in rechtlicher Relevanz das neue Tatsachenvorbringen zu einem anderslautenden Ergebnis, als im ersten Verfahren, führen könnte.

Dies ist auch insofern von rechtlicher Relevanz, zumal das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente, nämlich der 4 Lichtbilder sowie der entsprechenden Bestätigung aus der Heimatgemeinde, in Zweifel gezogen hat.

Das Bundesasylamt gelangt in seiner Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheides unter anderen zu dem Ergebnis, dass deswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, weil die Begründung des neuen Asylantrages nicht ausreichen würde, einen neuen gegenüber dem früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Hierbei verkennt die erstinstanzliche Behörde in rechtlicher relevanter Art und Weise, dass der entschiedenen Sache nicht eine notwendige Begründung zu Grunde zu legen ist, sondern vielmehr, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ein neues, wenn auch ergänzendes Vorbringen zum ersten Asylantrag getätigt hat, ausschließlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in dessen niederschriftlichen Einvernahmen vom 7.7.2011 festhält, dass die im ersten Asylantrag zu Grunde liegenden Fluchtgründe weiterhin bestehen, führt nicht wie von Seite der erstinstanzlichen Behörde konsequent jedoch unrichtig ausgeführt zu dem Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliegen würde.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zwar in dessen niederschriftlichen Einvernahme vom 7.7.2011 darauf verweist, dass die dem ersten Asylantrag zugrunde liegenden Fluchtgründe weiterhin bestehen, jedoch erstattet der Beschwerdeführer dahingehend ein neues Vorbringen, als dass nach rechtskräftiger Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahren, nämlich im Jahr 2009, nunmehr wiederum von Mitgliedern der AKSCH das Haus des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsgemeinde niedergebrannt wurde, diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch entsprechende Urkunden als Beweis zur Vorlage gebracht.

Umso mehr hätte die erstinstanzliche Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung des Maßstabes der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 (1) AVG nur zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretenen neuen Tatsachen, nämlich das Niederbrennen des dem Beschwerdeführer eigentümlichen Hauses, eine neue Tatsache darstellt, welche einen glaubhaften Kern aufweisen könnte. Dies umso mehr zumal die erstinstanzliche Behörde entgegen ihrer aus der diesbezüglichen Judikatur erwachsenen Verpflichtung es zur Gänze unterlassen hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Beweismittel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit einer Bewertung zu unterziehen. Eine solche Bewertung der dargelegten Beweismittel wäre jedoch auch unter Bedachtnahme der zur Gänze ausgesprochenen Unglaubwürdigkeit im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits von Notwendigkeit gewesen um einen entsprechenden Vergleich der möglicherweise bestehenden entschiedenen Sache richtiger rechtlicher Beurteilung darlegen zu können.Umso mehr hätte die erstinstanzliche Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung des Maßstabes der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, (1) AVG nur zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretenen neuen Tatsachen, nämlich das Niederbrennen des dem Beschwerdeführer eigentümlichen Hauses, eine neue Tatsache darstellt, welche einen glaubhaften Kern aufweisen könnte. Dies umso mehr zumal die erstinstanzliche Behörde entgegen ihrer aus der diesbezüglichen Judikatur erwachsenen Verpflichtung es zur Gänze unterlassen hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Beweismittel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit einer Bewertung zu unterziehen. Eine solche Bewertung der dargelegten Beweismittel wäre jedoch auch unter Bedachtnahme der zur Gänze ausgesprochenen Unglaubwürdigkeit im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits von Notwendigkeit gewesen um einen entsprechenden Vergleich der möglicherweise bestehenden entschiedenen Sache richtiger rechtlicher Beurteilung darlegen zu können.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass es laut Angabe des Beschwerdeführers im neuen Verfahren ja dieselben Personen waren mit denen er bereits im ersten Verfahren Probleme gehabt habe und daher kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass es laut Angabe des Beschwerdeführers im neuen Verfahren ja dieselben Personen waren mit denen er bereits im ersten Verfahren Probleme gehabt habe und daher kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Beweismittel - insbesondere vor dem Hintergrund des Ergebnisses des ersten Verfahrens - nach entsprechendem Vorhalt allfälliger Widersprüche zu würdigen und im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" zu überprüfen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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