Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B8 264.271-0/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 20.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2005, Zahl: 05 11.130-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 20.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2005, Zahl: 05 11.130-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Asylantragstellung vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, aus der vormaligen Provinz Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein und am 24.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 26.07.2005 in Österreich den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 22.08.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in XXXX geboren sei und dort auch vor der Ausreise gewohnt habe. Er habe als Taxifahrer gearbeitet und sei Sympathisant der LDK gewesen. Allfällige Probleme mit den Behörden wurden seitens des Beschwerdeführers verneint.Am 22.08.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in römisch 40 geboren sei und dort auch vor der Ausreise gewohnt habe. Er habe als Taxifahrer gearbeitet und sei Sympathisant der LDK gewesen. Allfällige Probleme mit den Behörden wurden seitens des Beschwerdeführers verneint.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Christentum habe konvertieren wollen. Seine Frau (Lebensgefährtin) und deren Familie hätten sich jedoch gegen die Konversion gerichtet, da sie streng gläubige Moslems seien. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von der Familie seiner Frau bedroht worden; er habe Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich zwar an die Behörden gewandt, er allerdings keinen Schutz erhalten habe, da die Brüder seiner Frau Verbindungen zur Polizei hätten. Nach der Art dieser behaupteten Verbindung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Freunde der Brüder bei der Polizei arbeiten würden; diese würden derselben Partei angehören. Nachgefragt, weshalb er sich nicht an eine andere, beispielsweise an die Polizeistation in seiner Heimatgemeinde gewandt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorfälle auch der Polizei in XXXX bekannt gewesen seien. Die Frage, ob die gesamte Polizei des Kosovo unter dem Einfluss der Familie seiner Frau stehe, verneinte der Beschwerdeführer jedoch und führte aus, dass ein derartiger Einfluss nicht bestehe. An die Zentrale der Polizei in Pristina oder an die UNMIK habe er sich deshalb nicht gewandt, weil er weiterhin in seinem Dorf habe leben wollen und Angst vor den Brüdern seiner Frau gehabt habe.Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Christentum habe konvertieren wollen. Seine Frau (Lebensgefährtin) und deren Familie hätten sich jedoch gegen die Konversion gerichtet, da sie streng gläubige Moslems seien. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von der Familie seiner Frau bedroht worden; er habe Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich zwar an die Behörden gewandt, er allerdings keinen Schutz erhalten habe, da die Brüder seiner Frau Verbindungen zur Polizei hätten. Nach der Art dieser behaupteten Verbindung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Freunde der Brüder bei der Polizei arbeiten würden; diese würden derselben Partei angehören. Nachgefragt, weshalb er sich nicht an eine andere, beispielsweise an die Polizeistation in seiner Heimatgemeinde gewandt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorfälle auch der Polizei in römisch 40 bekannt gewesen seien. Die Frage, ob die gesamte Polizei des Kosovo unter dem Einfluss der Familie seiner Frau stehe, verneinte der Beschwerdeführer jedoch und führte aus, dass ein derartiger Einfluss nicht bestehe. An die Zentrale der Polizei in Pristina oder an die UNMIK habe er sich deshalb nicht gewandt, weil er weiterhin in seinem Dorf habe leben wollen und Angst vor den Brüdern seiner Frau gehabt habe.
Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge Feststellungen zur Situation im Kosovo - auch zur Lage katholischer Albaner - zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2005 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache sowie darüber hinaus im Beisein eines Rechtsberaters vor, dass er keine weiteren Angaben tätigen wolle und nichts zu ergänzen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2005, AZ: 05 11.130-EAST-Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz begründe.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2005, AZ: 05 11.130-EAST-Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz begründe.
Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 06.09.2005, wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 20.09.2005 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 06.09.2005, wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 20.09.2005 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Ausgeführt wurde darin, dass der Beschwerdeführer das Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; die Wohn- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei für seine Verhältnisse gut gewesen. Als zentrales Element seiner Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer familiäre Motive. In weiterer Folge wurde das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des starken Einflusses der Familie seiner Ehegattin trotz mehrfacher Versuche keinen Schutz durch die Polizei erhalten habe. Letztmalig sei er von den Brüdern seiner Ehegattin mit dem Erschießen bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer schließlich aus wohlbegründeter Furcht seinen Heimatstaat verlassen habe.
Die erstinstanzliche Behörde begründe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bedrohung der Familie der Ehegattin einen Disput zwischen Eheleuten bzw. geschiedenen Eheleuten darstelle und dieser Streit nicht asylrelevant sei. Die Behörde führe insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die übergeordneten Dienststellen oder andere Sicherheitskräfte gewandt und somit nicht nachdrücklich versucht habe, den staatlichen Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei allerdings nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde lege. Die Behörde sei somit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Ohne entsprechende Überprüfung des Sachverhaltes gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nachdrücklich versucht habe, staatlichen Schutz in seinem Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Dieser Ansicht sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, mehrfach Schutz bei der Polizei im Kosovo gesucht zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass die Verbindungen der Brüder seiner Ehegattin zu den öffentlichen Sicherheitsbehörden sehr gut gewesen seien, weshalb er keinen hinreichenden Schutz erhalten habe. Die erstinstanzliche Behörde habe es somit unterlassen, den entscheidungsrelevanten maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
In diesem Zusammenhang sei außerdem auf die Länderfeststellungen der Behörde hinsichtlich der katholischen Minderheit im Kosovo hingewiesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es keine direkte Schutzbedürftigkeit von Angehörigen der katholischen Kirche im Kosovo gebe, sei die Gefahr, welche von dritten Personen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgehe, nicht zu unterschätzen.
Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe im Falle der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat mit unmenschlicher Behandlung, Verfolgung oder sogar mit dem Tod zu rechnen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat in jedem Fall einer behördlichen Überprüfung unterzogen würde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.04.2011 rechtswirksam zugestellt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.04.2011 rechtswirksam zugestellt.
Im Zuge des daraufhin eingelangten Schreibens vom 21.04.2011 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung sowie darüber hinaus ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters nach § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren gestellt.Im Zuge des daraufhin eingelangten Schreibens vom 21.04.2011 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung sowie darüber hinaus ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren gestellt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rechtsberaterin, Mag. Christine Neidhard, XXXX, beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 eine Rechtsberaterin, Mag. Christine Neidhard, römisch 40 , beigegeben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Rechtsberaterin in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen zum Gegenstand des Verfahrens und insbesondere zum Parteiengehör vom 05.04.2011 Stellung zu nehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 05.04.2011 wurde dem Schreiben in Kopie beigelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Rechtsberaterin in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen zum Gegenstand des Verfahrens und insbesondere zum Parteiengehör vom 05.04.2011 Stellung zu nehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 05.04.2011 wurde dem Schreiben in Kopie beigelegt.
Im Rahmen der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 02.05.2011 wurde zunächst zu den übermittelten Länderfeststellungen ausgeführt, dass die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen zwar zugenommen habe, dass es allerdings immer wieder interethnische Zwischenfälle gebe; diese würden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern stattfinden. Es würden sich immer wieder problematische Situationen, wie beispielsweise tätliche Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten ergeben. Weiters gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass "es nicht auszuschließen sei, dass es noch Personengruppen gebe, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien". Zwar bilde die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner grundsätzlich keinen Anlass zur Sorge, doch gebe es nach wie vor "genau definierte Ausnahmen" von Personengruppen, auf welche dies nicht zutreffe. Diese Personen könnten laut UNHCR mit "ernsten Problemen konfrontiert werden, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren". Weiters gebe es, ungeachtet der Tatsache, dass die Blutrache zurückgegangen sei, nach wie vor diverse Racheakte aus verschiedenen Gründen, die mitunter hemmungslos durchgeführt werden und durchaus auch zu tödlichen Folgen führen könnten. Überdies sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Kosovo-Albaner von ihrer rechtlich eingeräumten Freizügigkeit de facto nicht immer Gebrauch machen würden, da zum Teil immer noch ein subjektiv empfundenes Unsicherheitsgefühl bestehen würde.
Die Sozialhilfe sei im Kosovo außerordentlich niedrig; sie betrage für Einzelpersonen 40,00 EUR und könne somit nicht einmal die Grundbedürfnisse abdecken. Außerdem bestehe im Kosovo kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Im vorliegenden Fall bedeute dies zusammengefasst, dass für ethnische Albaner im Allgemeinen keine Sicherheitsbedenken bestehen; es gebe aber auch Personen, auf die dies nicht zutreffe. Für den Beschwerdeführer seien die interethnischen Konflikte zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben äußerst besorgniserregend. Er könne weiters auf kein relevantes familiäres Netzwerk zurückgreifen, da er zwar Kontakt zu seinen Kindern, aber keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin habe. Er verfüge über keine Familie als "Auffangbecken". Weiters hätte er im Krankheitsfall auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, da er sich eine medizinische Grundversorgung nicht leisten könne.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei seit seiner Asylantragstellung im Juli 2005, sohin seit fast 6 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer wohne in XXXX und komme für seine Mietwohnung aus eigenen Kräften auf. Seit seiner Einreise sei er immer ernsthaft darum bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. Seit dem Jahr 2006 sei er in den schneefreien Monaten des Jahres stets einer Arbeit als Holzfäller bei einem XXXX nachgegangen. In den Wintermonaten sei es ihm zwar nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden, doch habe er auf finanzielle Reserven, die er während des Sommers erarbeitet habe, zurückgreifen können. Auch in diesem Jahr beabsichtige der Beschwerdeführer während der Sommermonate XXXX für dasselbe XXXX durchzuführen, um für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Die langjährige, mittlerweile schon traditionelle Saisonarbeit bei demselben Arbeitgeber spreche für dessen Zufriedenheit mit der Arbeit des Beschwerdeführers sowie für den Arbeitseifer und die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers. Das Verrichten schwerer XXXX bekunde zudem den Arbeitswillen und die nachhaltigen Bemühungen des Beschwerdeführers, Einkommen ins Verdienen zu bringen und aus eigener Kraft für den Lebensunterhalt aufzukommen.Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei seit seiner Asylantragstellung im Juli 2005, sohin seit fast 6 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer wohne in römisch 40 und komme für seine Mietwohnung aus eigenen Kräften auf. Seit seiner Einreise sei er immer ernsthaft darum bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. Seit dem Jahr 2006 sei er in den schneefreien Monaten des Jahres stets einer Arbeit als Holzfäller bei einem römisch 40 nachgegangen. In den Wintermonaten sei es ihm zwar nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden, doch habe er auf finanzielle Reserven, die er während des Sommers erarbeitet habe, zurückgreifen können. Auch in diesem Jahr beabsichtige der Beschwerdeführer während der Sommermonate römisch 40 für dasselbe römisch 40 durchzuführen, um für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Die langjährige, mittlerweile schon traditionelle Saisonarbeit bei demselben Arbeitgeber spreche für dessen Zufriedenheit mit der Arbeit des Beschwerdeführers sowie für den Arbeitseifer und die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers. Das Verrichten schwerer römisch 40 bekunde zudem den Arbeitswillen und die nachhaltigen Bemühungen des Beschwerdeführers, Einkommen ins Verdienen zu bringen und aus eigener Kraft für den Lebensunterhalt aufzukommen.
Neben der Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer darüber hinaus bestrebt gewesen, sich gute Deutschkenntnisse anzueignen und "in das soziale Gefüge in Österreich bestmöglich einzubetten". Zur Vertiefung seiner Deutschkenntnisse wolle er weitere Deutschkurse in Österreich besuchen. In seiner Wohnsitzgemeinde in XXXX verfüge er bereits über einen breiten Bekannten- und Freundeskreis und nehme regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungen und gesellschaftlichen Aktivitäten teil. Der Beschwerdeführer respektiere das österreichische Rechts- und Wertesystem und sei strafrechtlich unbescholten. In seinem Asylverfahren sei er sämtlichen Ladungen und Mitwirkungspflichten gewissenhaft nachgekommen.Neben der Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer darüber hinaus bestrebt gewesen, sich gute Deutschkenntnisse anzueignen und "in das soziale Gefüge in Österreich bestmöglich einzubetten". Zur Vertiefung seiner Deutschkenntnisse wolle er weitere Deutschkurse in Österreich besuchen. In seiner Wohnsitzgemeinde in römisch 40 verfüge er bereits über einen breiten Bekannten- und Freundeskreis und nehme regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungen und gesellschaftlichen Aktivitäten teil. Der Beschwerdeführer respektiere das österreichische Rechts- und Wertesystem und sei strafrechtlich unbescholten. In seinem Asylverfahren sei er sämtlichen Ladungen und Mitwirkungspflichten gewissenhaft nachgekommen.
Mittlerweile sehe der Beschwerdeführer Österreich als seine neue Heimat an, da es ihm gelungen sei, im Bundesgebiet ein neues Leben zu beginnen und sich in die Gesellschaft einzufügen. Nach dem fast sechsjährigen Aufenthalt in Österreich sei es für ihn unvorstellbar in den Kosovo zurückzukehren. Er habe keine relevanten Beziehungen mehr zu seinem Heimatland; auch unterhalte er keinen Kontakt zu seiner früheren Lebensgefährtin, sondern pflege lediglich telefonischen Kontakt mit seinen Kindern.
Im Zuge der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
-) Unterstützungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin, des albanischen XXXX sowie einer befreundeten Familie;-) Unterstützungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin, des albanischen römisch 40 sowie einer befreundeten Familie;
-) Bestätigung der XXXX, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010 jeweils sechs Monate, im Jahr 2008 acht Monate in der XXXX gearbeitet habe;-) Bestätigung der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010 jeweils sechs Monate, im Jahr 2008 acht Monate in der römisch 40 gearbeitet habe;
-) Mietvertrag;
-) Versicherungsdatenauszug;
-) Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als XXXX für den Zeitraum von XXXX bis XXXX;-) Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ;
-) Lohnzettel für die Monate Juni und September 2010;
-) Dienstverträge für die Arbeit im XXXX-) Dienstverträge für die Arbeit im römisch 40
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie weiters auf Grundlage der Beschwerde vom 20.09.2005, des Parteiengehörschreibens vom 05.04.2011 und der Stellungnahme vom 02.05.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden dem Beschwerdeführer sowie der - mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 bestellten - Rechtsberaterin zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht.
Die Länderfeststellungen wurden im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 02.05.2011 nicht bestritten, sondern vielmehr lediglich der Inhalt ausgewählter Länderberichte zusammengefasst wiedergegeben. So wird beispielsweise - unter Verweis auf das UNHCR Positionspapier vom 09.11.2009 - ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner zwar grundsätzlich keinen Anlass zu Sorge bilde, dass es jedoch nach wie vor "genau definierte Ausnahmen von Personengruppen gebe, auf welche dies nicht zutreffe"; diese Personen könnten laut UNHCR mit ersten Problemen konfrontiert werden, wenn sie nach Hause zurückkehren. In keiner Weise dargetan wurde im gegenständlichen Fall nun allerdings, dass der Beschwerdeführer einer dieser "genau definierten Personengruppen" angehören und inwiefern er von den genannten Problemen betroffen sein würde.
Ebenso wenig wird ein konkreter Zusammenhang zwischen den weiters genannten Berichten hinsichtlich der - zum Teil - eingeschränkten Bewegungsfreiheit, der interethnischen Spannungen und teilweise nach wie vor durchgeführten Racheakten und dem vorliegenden Beschwerdefall hergestellt und ist ein solcher in der vorliegenden Konstellation auch nicht ersichtlich.
Festgehalten sei, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Sicherheitslage im Kosovo weitgehend stabil ist. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP; ehemals Kosovo Police Service KPS), den internationalen Polizeikräften (insbesondere EULEX) und den KFOR-Truppen. Als weitere Möglichkeit besteht die direkte Anzeige bei der Justiz. Die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle wird von der OSZE überwacht.
Den Berichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage - abgesehen von den oben erwähnten genau definierten Einzelfällen - insbesondere für ethnische Albaner stabil ist. Generell ist für alle ethnischen Albaner hinlänglicher Schutz verfügbar; die Behörden sind Willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren.
Das Einbringen von Beschwerden - beispielsweise im Falle einer nicht entgegen genommenen Anzeige - ist jederzeit möglich und führt zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können zudem auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Religionsfreiheit nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert ist. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Religionsfreiheit nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert ist. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.
Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht. Darüber hinaus sind im Kosovo weiterhin internationale und nationale Organisationen tätig, die humanitäre Hilfe ermöglichen. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs stellen eine zusätzliche Möglichkeit dar, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. Es sind in den genannten, unbedenklichen und seriösen Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (Beschwerde vom 20.09.2005) bestanden habende Lage im Kosovo bezog, aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind und mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht (mehr) in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist. Noch einmal sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer den ihm übermittelten aktuellen Länderberichten nicht konkret und substantiiert entgegengetreten ist.
II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe. Er wurde in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Provinz Kosovo, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und stammt aus der Ortschaft XXXX. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Juli 2005 gemeinsam mit seiner Familie in XXXX, verfügt über eine neunjährige Schulbildung und war als Taxifahrer tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe. Er wurde in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Provinz Kosovo, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und stammt aus der Ortschaft römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise im Juli 2005 gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , verfügt über eine neunjährige Schulbildung und war als Taxifahrer tätig.
Am 24.07.2005 reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte 26.07.2005 den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
Im Kosovo leben weiterhin die Mutter, die - frühere - Lebensgefährtin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Angehörige der Familie XXXX.Im Kosovo leben weiterhin die Mutter, die - frühere - Lebensgefährtin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Angehörige der Familie römisch 40 .
In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in getrenntem Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wird aktuell nicht von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 02.05.2011 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vergangenen sechs Jahre im Ausmaß von 35 Monaten, also rund 3 Jahren, einer angemeldeten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend als Waldarbeiter nachging. Er ist Mitglied in einem Albanischen Verein XXXX.Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 02.05.2011 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vergangenen sechs Jahre im Ausmaß von 35 Monaten, also rund 3 Jahren, einer angemeldeten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend als Waldarbeiter nachging. Er ist Mitglied in einem Albanischen Verein römisch 40 .
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, also weder an einer schweren Erkrankung leidet, noch ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis hinreichend glaubhaft dargetan.
Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.
Die Feststellung hinsichtlich der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, sowie aus dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörschreibens zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Auch die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung) und aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit in Österreich und zur Vereinsmitgliedschaft in einem albanischen Verein beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 02.05.2011 und dem beigelegten Versicherungsdatenauszug sowie der ebenfalls beigelegten Vereinsbestätigung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhang mit den - dem Beschwerdeführer übermittelten, unbestritten gebliebenen - Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo.
Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis - insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo sowie mangels Aktualität - keine Asylrelevanz zukommt. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung verfügt und vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet hat. Er war auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage für seine Existenz zu sorgen und hat nicht dargetan, inwiefern sich die nunmehrige Lage im Falle der Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich betonte, das Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; er gab in diesem Konnex explizit an, dass die Wohn- und Einkommenssituation im Kosovo gut gewesen sei.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung verfügt und vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet hat. Er war auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage für seine Existenz zu sorgen und hat nicht dargetan, inwiefern sich die nunmehrige Lage im Falle der Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich betonte, das Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; er gab in diesem Konnex explizit an, dass die Wohn- und Einkommenssituation im Kosovo gut gewesen sei.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - im Kosovo üblich ist. Auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2011 vorgebrachten Umstandes, dass kein Kontakt mehr zur früheren Lebensgefährtin bestehe, ist festzuhalten, dass die Mutter und die Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Angehörige der Familie im Kosovo leben. Dem diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Rahmen der Stellungnahme auch nicht entgegengetreten, sodass dem unsubstantiierten Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über kein familiäres Netzwerk im Heimatland, nicht gefolgt werden kann.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die behördliche Überprüfung nach der Wiedereinreise eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, kann vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen nicht gefolgt werden. Den Länderberichten sind keinerlei Anhaltspunkte für nachteilige Folgen für rückgeführte Personen seitens staatlicher Behörden zu entnehmen. Auch tut der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret dar, welche negativen Auswirkungen eine derartige behördliche Untersuchung nach sich ziehen würde.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 26.07.2005 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 06.09.2005. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Bezüglich Spruchpunkt III. ist im Beschwerdefall gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 26.07.2005 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 06.09.2005. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. ist im Beschwerdefall gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er zum Christentum habe konvertieren wollen. Seine Lebensgefährtin und deren Familie hätten sich jedoch gegen die Konversion gerichtet und den Beschwerdeführer in der Folge -auch mit dem Umbringen - bedroht.
Wie den obigen Ausführungen unter Punkt II.2 zu entnehmen ist, kann es im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Wenn man nämlich von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wäre aus den genannten Vorfällen in der vorgebrachten Konstellation zwar ein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht von vornherein ausgeschlossen, doch ist vor dem Hintergrund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im konkreten Fall selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen.Wie den obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2 zu entnehmen ist, kann es im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Wenn man nämlich von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wäre aus den genannten Vorfällen in der vorgebrachten Konstellation zwar ein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht von vornherein ausgeschlossen, doch ist vor dem Hintergrund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im konkreten Fall selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen.
Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.
Sofern im Verfahren vorgebracht wird, dass die Brüder der früheren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Freunde bei der Polizei hätten und der Beschwerdeführer daher keinen Schutz bei den Behörden im Heimatort habe finden können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat - die Möglichkeit gehabt hätte, sich an eine andere bzw. eine übergeordnete Dienststelle im Heimatland zu wenden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst vorbrachte, dass die Verbindungen der Familie seiner früheren Lebensgefährtin zur Polizei sehr gut gewesen seien, er jedoch letztlich konkret nachgefragt selbst ausführte, dass ein Einfluss der Familie auf die gesamte Polizei im Kosovo nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann somit - selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Sicherheitsdienststelle aufzusuchen und dort entsprechenden Schutz zu erhalten.
Aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2005 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem Beschwerdevorbringen - konkret nach seinem Verhalten im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Schutzgewährungswilligkeit befragt wurde. Nachgefragt, weshalb er sich beispielsweise nicht an die Zentrale der Polizei in Pristina oder aber an die UNMIK gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er weiterhin in seinem Dorf habe leben wollen und Angst vor den Brüdern seiner früheren Lebensgefährtin gehabt habe. Diesem Vorbringen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - aus den genannten Gründen - eben nicht den Versuch unternommen hat, sich an die Zentrale der Polizei oder an die UNMIK zu wenden. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Behörde erster Instanz ohne entsprechende Befragung oder Überprüfung von der fehlenden Anzeige bei einer übergeordneten Dienststelle ausgegangen sei, kann somit im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Angemerkt sei an dieser Stelle erneut, dass die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE überwacht wird. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Beschwerden im Falle eines behördlichen Fehlverhaltens jederzeit eingebracht werden können. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KP werden sehr genau untersucht und entsprechende Konsequenzen ausgesprochen. Darüber hinaus können Missstände in der Verwaltung auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher von der bestehenden Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann - auszugehen. Erneut sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes übermittelten aktuellen Länderfeststellungen, aus welchen sich ergibt, dass wirksamer Schutz durch die Behörden im Kosovo besteht, nicht entgegengetreten ist.
Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen aber auch nicht geeignet, das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Die vorgebrachten Vorfälle aus dem Jahr 2005 liegen so lange zurück, dass schon aufgrund des verstrichenen Zeitraumes - selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers - vom realen Risiko einer aktuellen Bedrohungssituation nicht ausgegangen werden kann. Ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer, wie sich aus den eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, Grundversorgungssystem und Asylwerberinformationssystem ergibt, nach wie vor zum moslemischen Glauben bekennt - dies wurde im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2011 auch nicht bestritten - erscheint eine - an die behauptete Konversion zum Christentum anknüpfende - Verfolgungsgefahr auch aus diesem Blickwinkel aktuell nicht wahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Selbst bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle, war die Beschwerde daher - wie oben ausgeführt - wegen der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo sowie mangels Aktualität gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Selbst bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle, war die Beschwerde daher - wie oben ausgeführt - wegen der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo sowie mangels Aktualität gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Was die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der Begründungspflicht und der konstituierten Ermittlungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Den unterfertigten Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführlich nach seinen Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen aufgefordert wurde. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Ermittlungspflicht ist nicht erkennbar, dem genannten Beschwerdevorbringen kann daher im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnte, ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte, verwiesen.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnte, ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte, verwiesen.
Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen unter Punkt II.1.1. ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1 und II.3. nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1 und römisch zwei.3. nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Von einer Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.Von einer Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2005 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2005 den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher sich nunmehr als unbegründet erwies. Er hält sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf und verbrachte somit einen Zeitraum von sechs Jahren und zwei Monaten im Bundesgebiet.
In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in getrenntem Haushalt. Im Hinblick auf das Verhältnis zu diesen Brüdern sei angemerkt, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden (vgl. dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch vom Beschwerdeführer im Verfahren in keiner Weise behauptet bzw. dargetan; Anhaltspunkte für ein besonders stark ausgeprägtes Familienleben mit der geforderten Beziehungsintensität liegen nicht vor. Im Sinne der obigen Erwägungen kann daher - mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte - von einem entscheidungswesentlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich in getrenntem Haushalt lebenden Brüdern nicht ausgegangen werden. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit nicht anzunehmen. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in getrenntem Haushalt. Im Hinblick auf das Verhältnis zu diesen Brüdern sei angemerkt, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden vergleiche dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch vom Beschwerdeführer im Verfahren in keiner Weise behauptet bzw. dargetan; Anhaltspunkte für ein besonders stark ausgeprägtes Familienleben mit der geforderten Beziehungsintensität liegen nicht vor. Im Sinne der obigen Erwägungen kann daher - mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte - von einem entscheidungswesentlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich in getrenntem Haushalt lebenden Brüdern nicht ausgegangen werden. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist somit nicht anzunehmen. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von sechs Jahren und zwei Monaten im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall nun allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:
Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge die deutsche Sprache gelernt und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er war in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils in den Sommermonaten als XXXX beschäftigt und verfügt auch derzeit (seit 01.03.2011) über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis; insgesamt ging der Beschwerdeführer - wie sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt - innerhalb der vergangenen sechs Jahre im Ausmaß von 35 Monaten, also rund 3 Jahren, einer angemeldeten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend als Waldarbeiter nach. Er ist Mitglied in einem Albanischen Verein XXXX. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Unterstützung aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch und ist zudem in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge die deutsche Sprache gelernt und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er war in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils in den Sommermonaten als römisch 40 beschäftigt und verfügt auch derzeit (seit 01.03.2011) über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis; insgesamt ging der Beschwerdeführer - wie sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt - innerhalb der vergangenen sechs Jahre im Ausmaß von 35 Monaten, also rund 3 Jahren, einer angemeldeten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend als Waldarbeiter nach. Er ist Mitglied in einem Albanischen Verein römisch 40 . Der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Unterstützung aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch und ist zudem in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei an dieser Stelle jedoch auch angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
Für eine Ausweisung sprechen hingegen folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet einreiste und seinen gesamten Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gestützter, bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründet. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründete Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gestützter, bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründet. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründete Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.
Zwar ist dem Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens nicht anzulasten, jedoch war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die erstinstanzliche, den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes bereits wenige Wochen nach der Asylantragstellung erging. Dem Beschwerdeführer musste somit von Beginn an noch deutlicher die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein. Anders als in Fällen, in denen die erstinstanzliche Entscheidung erst viele Jahre nach der Antragstellung ergeht oder aber in Fällen, in denen beispielsweise eine Behebung der ersten negativen Entscheidung erfolgt ist, durfte der Umstand der sehr raschen negativen erstinstanzlichen Entscheidung für den Beschwerdeführer nicht die Erwartung eines nicht zwangläufig negativen Ausgangs des Verfahrens erwecken.
Der Beschwerdeführer konnte weiters keine, der Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und zwei Monaten Jahren entsprechende verfestigte Integration belegen. Abgesehen von der zum Teil erfolgten beruflichen Integration, die - wie oben ausgeführt - jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen ist, und die auch sein persönliches Interesse am Verbleib im Österreich verstärkt, sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besonders ausgeprägte, verfestigte und gelungene soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Stellungnahme vom 02.05.2011 zwar vor, dass er bemüht sei, sich möglichst gute Deutschkenntnisse anzueignen, er belegt dieses Vorbringen allerdings in keiner Weise. Allfällige Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen wurden beispielsweise nicht erbracht, sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einen Deutschkurs besuchen möchte. Auch das weitere Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und an verschiedenen Veranstaltungen und gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehme, wurde im Rahmen der Stellungnahme nicht belegt. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang jeweils ein Unterstützungsschreiben seiner Flüchtlingsberaterin, einer befreundeten Familie und eines albanischen Vereins XXXX vor. Diese Schreiben sind jedoch auch in Gesamtbetrachtung allerdings nicht geeignet, eine - der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - entsprechende verfestigte Integration insbesondere in sozialer Hinsicht entscheidungsrelevant darzutun; darüber hinaus gehende Belege etwa über die Teilnahme an Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich wurden nicht erbracht.Der Beschwerdeführer konnte weiters keine, der Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und zwei Monaten Jahren entsprechende verfestigte Integration belegen. Abgesehen von der zum Teil erfolgten beruflichen Integration, die - wie oben ausgeführt - jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen ist, und die auch sein persönliches Interesse am Verbleib im Österreich verstärkt, sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besonders ausgeprägte, verfestigte und gelungene soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Stellungnahme vom 02.05.2011 zwar vor, dass er bemüht sei, sich möglichst gute Deutschkenntnisse anzueignen, er belegt dieses Vorbringen allerdings in keiner Weise. Allfällige Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen wurden beispielsweise nicht erbracht, sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einen Deutschkurs besuchen möchte. Auch das weitere Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und an verschiedenen Veranstaltungen und gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehme, wurde im Rahmen der Stellungnahme nicht belegt. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang jeweils ein Unterstützungsschreiben seiner Flüchtlingsberaterin, einer befreundeten Familie und eines albanischen Vereins römisch 40 vor. Diese Schreiben sind jedoch auch in Gesamtbetrachtung allerdings nicht geeignet, eine - der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - entsprechende verfestigte Integration insbesondere in sozialer Hinsicht entscheidungsrelevant darzutun; darüber hinaus gehende Belege etwa über die Teilnahme an Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich wurden nicht erbracht.
Insbesondere ist weiters im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass zahlreiche Angehörige, nämlich konkret die Mutter, die (frühere) Lebensgefährtin und vor allem die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatland leben. Selbst wenn man davon ausgehen sollten, dass - wie im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2011 vorgebracht - kein Kontakt mehr zur (früheren) Lebensgefährtin bestehen sollte, ist festzuhalten, dass die drei gemeinsamen Kinder ebenfalls im Heimatland aufhältig sind und somit ein ganz entscheidungswesentlicher (kern-)familiärer Bezugspunkt im Kosovo vorliegt. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend besteht auch derzeit zu seinen Kindern zumindest nach wie vor telefonischer Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus im Kosovo aufgewachsen, hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert und auch den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Es liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der albanischen Volksgruppe, dessen minderjährige Kinder sowie weitere Angehörige weiterhin im Heimatland leben, nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern wird können.
Es ist im gegenständlichen Fall derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung des Beschwerdeführers bedarf.
In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet und es erweist sich daher der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
06.10.2011