TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/20 E4 317202-1/2008

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Spruch

E4 317.202-1/2008-16E

E4 317.203-1/2008-6E

E4 317.204-1/2008-5E

E4 408.971-1/2009-5E

E4 419.436-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 00.462-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 00.462-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 00.460-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 00.460-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 07.437-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 07.437-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, Zl. 09 09.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, Zl. 09 09.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 02.033-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RAe Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 02.033-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die jeweiligen Verfahrensgänge in erster Instanz ergeben sich aus den dem erkennenden Senat vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) stellten am 14.01.2007 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden sie am 15.01.2007 jeweils durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.01.2007 sowie am 23.03.2007 wurden sie beim Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Asylanträgen einvernommen.

Die Drittbeschwerdeführerin (BF 3) ist die in Österreich nachgeborene Tochter von BF 1 und BF 2. Für sie stellte die Mutter und gesetzliche Vertreterin am 14.08.2007 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurde dazu am 05.09.2007 niederschriftlich einvernommen, eigene Gründe für die mj. BF wurden dabei nicht vorgebracht.

2. Mit Bescheiden des BAA vom 14.01.2008, FZ 07 00.462-BAT, 07 00.460-BAT und 07 07.437-BAT wies das BAA die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1, BF 2 und BF 3 gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 6 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (BF 1) bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (BF 2 und 3) ab und erkannte ihnen den Status des(r) Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihnen der Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheiden des BAA vom 14.01.2008, FZ 07 00.462-BAT, 07 00.460-BAT und 07 07.437-BAT wies das BAA die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1, BF 2 und BF 3 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (BF 1) bzw. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (BF 2 und 3) ab und erkannte ihnen den Status des(r) Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihnen der Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2008 Berufung (diese ist nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurden die Verfahrensakte der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

5. Am 22.07.2009 wurde für den nachgeborenen Viertbeschwerdeführer (BF 4) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser mit Bescheid des BAA vom 04.09.2009, Zl. 09 09.025-BAT, abgewiesen, wogegen mit Schriftsatz vom 21.09.2009 Beschwerde erhoben wurde.

6. Am 28.02.2011 wurde für die nachgeborene Fünftbeschwerdeführerin (BF 5) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser mit Bescheid des BAA vom 14.04.2011, Zl. 11 02.033-BAT, abgewiesen, wogegen mit Schriftsatz vom 16.05.2011 Beschwerde erhoben wurde.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden in den Verfahren der BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden in den Verfahren der BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Im Lichte der obzitierten Judikatur ist die umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen, was im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen unterlassen wurde:

3.1.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antragsteller wegen der aktiven PKK-Mitgliedschaft und Durchführung von Bombenanschlägen verurteilt worden sei (AS 415). Diese Umstände wurden für glaubwürdig erachtet, jedoch als nicht asylrelevant qualifiziert.

Das Bundesasylamt traf im bekämpften Bescheid Feststellungen zur Türkei (AS 391 - 411) insbesondere auch zur Lage der Kurden (AS 391 - 399) und zur PKK (AS 399 - 403), solche zur Situation von PKK-Angehörigen im Zuge staatlicher Ermittlungen fehlen aber.

3.1.2. Gemäß seinen Angaben hat der BF seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer bevorstehenden Wehrdienstes hat das Bundesasylamt weder allgemeine Ausführungen noch solche getroffen, die seine spezielle Situation, nämlich dass es sich bei ihm - im Falle der Wahrunterstellung wie das Bundesasylamt dies getan hat - um einen ehemaligen Angehörigen der PKK handelt, berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wird zu klären sein, ob der BF einen Militärdienst abzuleisten haben wird. Im Falle, dass er den Militärdienst leisten wird müssen, werden Feststellungen darüber zu treffen sein, wie sich seine Lage - als verurteilter PKK-Angehöriger - dort gestalten wird. Dazu wird mit zu berücksichtigen sein, dass der BF (in der Beschwerde) behauptete, im Zuge seines Gefängnisaufenthaltes gefoltert worden zu sein, was möglicherweise eine Traumatisierung zur Folge haben könnte.

3.1.3. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA wörtlich an:" Nicht zu erkennen ist, dass mit der Inhaftierung und dem Verbüßen der Haftstrafe eine unmenschliche Behandlung vorliegen würde." (AS 423)

Eine solche Ansicht ist jedoch ohne Ermittlung des konkreten Sachverhaltes in Form von Feststellungen zur Situation von verurteilten PKK-Angehörigen und im Lichte dessen, dass der BF angab, schon vor seiner Ausreise im Gefängnis misshandelt bzw. gefoltert worden zu sein, nicht tragbar.

Das BAA wird diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls auch zu erheben haben, ob der BF aktuell tatsächlich polizeilich gesucht wird.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erfordernis einer tragfähigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit Art 3 EMRK zu verweisen sowie dessen absolute Gültigkeit zu betonen (Unzulässigkeit der Abschiebung eines Terroristen, Saadi v Italien, EGMR, 28.02.2008).In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erfordernis einer tragfähigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit Artikel 3, EMRK zu verweisen sowie dessen absolute Gültigkeit zu betonen (Unzulässigkeit der Abschiebung eines Terroristen, Saadi v Italien, EGMR, 28.02.2008).

3.1.4. Gemäß der Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 15.04.2011 wurde dem Mitangeklagten und Mitverurteilten XXXX in Deutschland der Status des Asylberechtigten und des Flüchtlings zuerkannt und ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auch in dieser Hinsicht wird der Sachverhalt weiter zu erhellen und gegebenenfalls Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF zu führen sein, ob gegen den BF aktuell ein Verfahren läuft und ob er tatsächlich mit Haftbefehl gesucht wird.3.1.4. Gemäß der Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 15.04.2011 wurde dem Mitangeklagten und Mitverurteilten römisch 40 in Deutschland der Status des Asylberechtigten und des Flüchtlings zuerkannt und ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auch in dieser Hinsicht wird der Sachverhalt weiter zu erhellen und gegebenenfalls Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF zu führen sein, ob gegen den BF aktuell ein Verfahren läuft und ob er tatsächlich mit Haftbefehl gesucht wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten ergänzenden Dokumente einer Übersetzung zuzuführen und entsprechend zu würdigen sein. Ferner wird das Bundesasylamt auch dem Umstand, dass dem Mitangeklagten des BF in Deutschland Asyl gewährt wurde, hinreichend Beachtung zu schenken haben und wird auch auf das dortige Verfahren entsprechend einzugehen sein.

Insbesondere werden Erhebungen dahingehend zu führen sein, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um ein ehemaliges PKK-Mitglied handelt und wenn ja, welche Tätigkeit er im Rahmen seiner Mitgliedschaft ausgeführt hat.

3.1.5. Sollten die Erhebungen zu dem Ergebnis führen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um ein Mitglied der PKK handelt, so wird seine Tätigkeit für diese verbotene Organisation näher zu hinterfragen sein und wird sich das Bundesasylamt im Falle einer abweisenden Entscheidung hinreichend mit den Voraussetzungen für einen Asylausschlussgrund auseinanderzusetzen haben und werden die gesetzlich normierten Abwägungen zu treffen sein.

Dass das Vorbringen der PKK-Mitgliedschaft im Falle einer negativen Asylentscheidung auch im Rahmen von § 8 AsylG entsprechend zu prüfen und würdigen sein wird, versteht sich von selbst.Dass das Vorbringen der PKK-Mitgliedschaft im Falle einer negativen Asylentscheidung auch im Rahmen von Paragraph 8, AsylG entsprechend zu prüfen und würdigen sein wird, versteht sich von selbst.

Sollte das BAA nach entsprechender Abwägung (überwiegend krimineller oder überwiegend politischer Charakter) erneut zum Schluss gelangen, dass im Falle des BF ein Asylausschlussgrund existent ist, wird dies dem BF1 im Zuge einer Einvernahme zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sein und wird diesbezüglich auf nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Nach VwGH 2000/20/0189 v. 21.03.2002 erfordert die Heranziehung des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv typischerweise Sachverhaltsermittlungen, zu denen jedenfalls auch der Asylwerber beizuziehen gewesen wäre, damit der Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden könnte (so sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein). Die Bedachtnahme auf alle relevanten Faktoren der Tat und damit verbunden eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung ist von vornherein nur möglich, wenn dem Asylwerber bekannt ist, dass es im Verfahren um die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Asylausschlussgrundes geht und er die Gelegenheit hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der entsprechende Vorhalt wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen gewesen.Nach VwGH 2000/20/0189 v. 21.03.2002 erfordert die Heranziehung des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv typischerweise Sachverhaltsermittlungen, zu denen jedenfalls auch der Asylwerber beizuziehen gewesen wäre, damit der Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden könnte (so sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein). Die Bedachtnahme auf alle relevanten Faktoren der Tat und damit verbunden eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung ist von vornherein nur möglich, wenn dem Asylwerber bekannt ist, dass es im Verfahren um die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Asylausschlussgrundes geht und er die Gelegenheit hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der entsprechende Vorhalt wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen gewesen.

3.1.6. Im Zuge der neuerlichen Einvernahme wird das BAA auch durch genaue Fragestellungen die konkreten Tätigkeiten des BF zu ermitteln bzw. genauer zu hinterfragen haben und diesbezüglich gegebenenfalls Ermittlungen im Heimatstaat des BF durchzuführen haben. Inwieweit in diesem Zusammenhang "terroristische Akte" des BF vorliegen, wird das BAA genauer zu erörtern bzw. zu begründen haben.

Ebenso wird eine Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten, sowie zur Situation von PKK-Mitgliedern generell als auch im speziellen was die Situation im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes für ehemalige PKK-Angehörige betrifft, jedenfalls eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sein.

3.1.7. Auch unterließ es das BAA, dem BF Parteiengehör zu den getroffenen Feststellungen zu gewähren, was in einer neuerlichen Einvernahme des BF nachzuholen sein wird.

3.1.8. Naturgemäß wird sich das BAA im fortgesetzten Verfahren auch mit der aktuellen privaten Situation des BF und seiner Familie in Österreich auseinanderzusetzen haben.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die BF 2 anzuführen, dass auch deren Verfahren - hinsichtlich der von ihr angegebenen Fluchtgründe - mangelhaft erscheint. Der BF 2 wurden ebenso die Feststellungen zur Türkei nicht zur Kenntnis gebracht, insofern ihr Recht auf Parteiengehör verletzt.

Zudem fehlen Feststellungen zu dem von der BF 2 vorgebrachten Sachverhalt, sie habe ohne Einwilligung ihres Vaters geheiratet und werde umgebracht, wenn sie dorthin zurückkehre.

Wenn das Bundesasylamt dazu begründend anführt, es sei mehr als unwahrscheinlich, dass eine Frau gegen den Willen der Eltern in der Türkei einen Mann heirate, den sie behaupteter Weise nur zweimal gesehen habe; auch wenn die behauptete Eheschließung nicht völlig auszuschließen gewesen sei, so habe doch dieser Umstand entgegen der Aussage des Antragstellers viel eher zur Annahme führen müssen, dass es sich um eine arrangierte Ehe handle, umso mehr es sich beim Ehemann um einen Verwandten handle, dem nach das Ablehnen dessen durch die Eltern der Antragstellerin zumindest sehr vage im Raum stehe (AS 185 - Verwaltungsakt der BF 2), so vermag eine derartige Begründung den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen, führte doch das BAA dabei selbst aus, dass die behauptete Eheschließung nicht völlig auszuschließen gewesen sei.

6. Was die BF 2 bis BF 5 betrifft, so liegt hier (zu BF 2: auch) ein Familienverfahren vor. Aufgrund des Datums der Antragstellungen gelangt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin und die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers, dessen Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin und die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers, dessen Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Demnach können im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Demnach können im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).

Im übrigen haben die o. Ausführungen, welche zum Verfahren des Erstbeschwerdeführers getroffen wurden, sinngemäß auch Geltung für die Zweitbeschwerdeführerin und wird die Erstinstanz die notwendigen Ergänzungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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