Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 420665-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 09.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 06.047-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 09.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 06.047-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste illegal in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, ihre Druckerei sei im November 2010 von den Behörden geschlossen worden, da ihr der Vorwurf gemacht worden sei, Informationsmaterial für die verbotene Sekte Falun Gong gedruckt zu haben. Verschiedene Behörden würden derzeit dieser Sache nachgehen und habe die Beschwerdeführerin gehört, dass die Behörden so etwas streng bestrafen würden. Sie habe Angst gehabt und sei daher aus ihrer Heimat geflüchtet. Das genannte Informationsmaterial sei tatsächlich von ihr gedruckt worden und befürchte sie im Falle ihrer Rückkehr "schlimme Folgen oder eine Gefängnisstrafe".
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 30.06.2011 führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund aus, sie habe in China eine eigene Druckerei betrieben und sei diese im November 2010 von der Wirtschaftkammer geschlossen worden. Den Grund habe sie zunächst nicht gekannt, doch als es "länger" gedauert habe, sei sie zur Wirtschaftskammer gegangen und habe sich danach erkundigt und gefragt, warum man sie so lange warten lasse. Nach ein paar vergeblichen Vorsprachen bei der Wirtschaftskammer sei die Beschwerdeführerin zum Wirtschaftskammerdirektor gegangen. Dieser habe ihr erklärt, dass er ihr auch nicht helfen könne und man nicht abschätzen könne, wie lange das Geschäft noch zugesperrt bleiben müsse. Sie solle einfach abwarten, bis die Regierung jemand schicken würde, um den Betrieb zu untersuchen. Nach "einiger Zeit" sei schließlich ein Prüfer von der Regierung gekommen, der die Beschwerdeführerin zu einer Behörde in ihrer Stadt mitgenommen und ihr einige Formulare gegeben habe, die sie hätte ausfüllen sollen. Darunter sei insbesondere ein Formular gewesen, wo sie hätte angeben sollen, wann sie begonnen habe, Schriftstücke gegen die Regierung bzw. dass die Regierung über Menschenrechte falsche Angaben verbreite bzw. Schriftstücke, die die staatliche Ehre verletzen würden, zu drucken. Sie hätte dies unterschreiben und genaue Angaben darüber machen sollen. Auf ihre Antwort, es sei ihr nicht bewusst gewesen, etwas den Ruf des Staates Schädigendes gemacht zu haben, habe man ihr gesagt, dass es sich um Falun-Gong-Schriftstücke gehandelt habe. Sie habe daraufhin zugegeben, etwas über Falun Gong gedruckt zu haben, habe aber keine Details zu den Aufträgen nennen können. Im Laufe des ungefähr zwei- bis dreistündigen Gesprächs mit dem Beamten sei ihr ein Schriftstück in Erinnerung gekommen, in dem aufgefordert worden sei zu überlegen, ob man zur Kommunistischen Partei gehören wolle. Den Auftraggeber habe sie der Behörde aber nicht nennen können. Der Beamte habe die Beschwerdeführerin schließlich nach Hause gehen lassen und ihr etwas Zeit gegeben nachzudenken, denn sie sei von jemandem angezeigt worden. Die Behörde würde auch ihrerseits nach Zeugen und Beweisen suchen. Diese "Drohung" habe die Beschwerdeführerin sehr verängstigt und habe sie sich schließlich entschieden, das Land zu verlassen.
Über Befragen, ob die Beschwerdeführerin jemals in Haft gewesen sei bzw. es einen Haftbefehl gebe, gab sie an, sie sei nur ein paar Stunden befragt worden, dies ungefähr im Dezember 2010. Auch ein Strafverfahren sei nie eingeleitet worden. Darüber hinaus habe sie nie Probleme mit der Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes gehabt.
Am 14.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Bei Einräumung einer Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur Ersteinvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in China eine Druckerei gehabt habe und als kleine Geschäftsinhaberin nie gedacht habe, jemals Probleme zu bekommen. Sie habe auch nie gedacht, das Land verlassen zu müssen. In Europa gebe es Menschenrechte und wolle sie sich hier nur ein paar Jahre verstecken, weil sie nicht mehr nach Hause könne. Sie wisse nicht, warum das so große Schwierigkeiten bedeute.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe ihre Heimat nie verlassen wollen; es sei ihr immer gut gegangen. Aber durch die Situation habe sie keine andere Wahl mehr gehabt. Sie wolle nur die Chance bekommen, hier ein paar Jahre in Frieden zu leben. Befragt, ob ihr sonst noch etwas wichtig erscheine, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle die österreichische Regierung bitten, ihr zumindest eine Zeit lang Schutz zu gewähren, auch wenn es nur ein Jahr wäre. Wenn sie jetzt zurückkehren müsste, müsse sie mit dem Tode rechnen. Irgendwann müsse sie ohnehin wieder zurück, da ihre Mutter dort ganz alleine sei und sie in Zukunft auch wieder in ihrer Heimat leben wolle. Sie könne aber erst zurückkehren, wenn die Probleme sich beruhigt hätten und sie nicht mehr gesucht werde.
Auf die Frage der Rechtsberaterin, was sich in der Zeit zwischen dem Beginn der Probleme im November 2010 und der Ausreise im Juni 2011 ereignet habe, führte die Beschwerdeführerin aus, im November 2010 sei das Geschäft geschlossen worden und habe sie zunächst gedacht, es sei nicht so schlimm und habe zugewartet. Die Regierungsbeamten seien dann zweimal zur Beschwerdeführerin gekommen, das zweite Mal im Februar (2011). Danach habe sie verstanden, wie ernst die Lage für sie sei und dass sie eine hohe Strafe zu befürchten habe. Sie habe dann versucht, eine Möglichkeit die Heimat zu verlassen zu finden, dies sei aber nicht so einfach gewesen und habe sie "bestimmt 3 Monate" für die Organisation gebraucht.
Über Befragen des Bundesasylamtes, ob sich die Regierungsbeamten oder die Polizei seit Februar bei der Beschwerdeführerin gemeldet hätten, gab diese an, die Regierungsleute seien (nur) zweimal zu ihr gekommen und hätten sie zu Einvernahmen mitgenommen, die jeweils zwei bis drei Stunden gedauert hätten.
In ihrem Schreiben vom 15.07.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit dem Jahr "200" (der Anmerkung des Übersetzers zufolge sei vermutlich das Jahr 2000 gemeint) in China drei Druckereien betrieben und sei das Geschäft gut gelaufen. Gegen Ende November 2010 seien Leute der Wirtschaftskammer (Amt für Industrie und Handel) gekommen und hätten ihren Betrieb untersucht und versiegelt. Zuerst habe sie sich nichts dabei gedacht und lediglich angenommen, dass sie zuviel produziert habe. Aufgrund des Drängens der Kunden sei sie schließlich persönlich zum Amt (zur Wirtschaftskammer) gegangen, um sich genau über die Situation zu erkundigen. Leider habe ihr die Behörde keine Informationen geben können und sei sie daher schließlich zum Direktor (Amtsleiter) gegangen. Dieser habe zu ihr gesagt, dass das Problem der Beschwerdeführerin nun nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich liege und von der Regierung sicherlich jemand kommen werde. Sie sei daraufhin nach Hause gegangen und habe abgewartet. Es seien dann wirklich Beamte zu ihr gekommen, die sie zu ihrem Amtsgebäude mitgenommen hätten. Die Beamten hätten sie aufgefordert, ehrlich zu beantworten, wann und wie oft sie "dies" gedruckt habe. Sie sei weiters gefragt worden, wer ihr Verbindungsmann sei. Die Beschwerdeführerin gab an, darauf geantwortet zu haben, dass sie nie etwas gedruckt habe, was der staatlichen Ehre schaden hätte können. Über konkrete Nachfrage, ob und wie oft sie etwas über Falun Gong gedruckt habe, habe die Beschwerdeführerin bestätigt, derartiges Material gedruckt zu haben, dies ungefähr 3 bis 5 Mal. Die genauen Daten und Inhalte kenne sie aber nicht mehr. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass sie einmal etwas wie einen Appell für die Mitglieder der Kommunistischen Partei zu einem Parteiaustritt gedruckt habe und habe sich im Stillen gedacht, dass dies der Grund für die Schließung ihres Betriebes sein könne. Dies habe sie den Beamten aber nicht mitgeteilt.
Die Beamten hätten die Beschwerdeführerin zweimal besucht und jedes Mal für ungefähr zwei bis drei Stunden "aufgehalten". Sie hätten ihr gesagt, dass sie von jemandem angezeigt worden sei und dass dies eine Gelegenheit wäre, selbst die Wahrheit über die Probleme zu sagen, denn auch die Behörde würde nach Beweisen suchen. Da sei ihr klar geworden, wie schlimm ihr Problem sei. Wenn die Behörde erst Beweise hätte, würde sie nicht nur in Haft genommen werden, sondern lebenslang den "Urteilstitel" als "Polit-Verbrecherin" tragen müssen. Das hätte sie unmöglich ertragen können und habe daher nicht abwarten wollen, bis die Polizei sie abgeholt hätte.
Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, sie sei nur eine schwache Frau und Unternehmerin und habe in so einer blöden Situation ganz unbewusst die Staatsehre verletzt. Sie habe daher die Heimat verlassen müssen und ersuche um eine Gelegenheit, hier in Österreich weiter zu leben, da es für sie andernfalls den Weg in den Tod bedeuten würde.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und stellte fest, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse chinesische Staatsangehörige sei. Die Identität der Antragstellerin könne mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin sei volljährig und voll handlungsfähig bzw. "grundsätzlich gesund". Die Familie der Antragstellerin (Mutter und Ex-Gatte) würden in China leben und habe diese in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen.
Die Antragstellerin habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 2005 vorgebracht und sei ihr Vorbringen über Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Druckerei und dem Druck von Falun-Gong-Materialien unglaubhaft.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China einer Gefahr "im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG" ausgesetzt wäre.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China einer Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG" ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage in der VR China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck - und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an, Probleme mit der Wirtschaftskammer in der Heimat bekommen zu haben im November 2010 bzw. ihre Druckerei sei gesperrt worden und führen aus ¿Leider hat es länger gedauert und meine Kunden wollten ihre Sachen die sie bestellt haben, so bald als möglich bekommen. Deswegen ging ich dann zur Wirtschaftskammer und erkundigte mich warum sie mein Geschäft zusperrten und auch warum sie mich so lange warten lassen.' In der Folge seien auf ihre Vorsprache beim Wirtschaftskammerdirektor Prüfer der Regierung und massive Probleme aufgetreten bzw. erklären Sie ¿Er nahm mich zu einer Behörde in unserer Stadt mit und gab mir einige Formulare die ich ausfüllen sollte vor allem ein Blatt wo ich draufschreiben sollte, wann ich begonnen habe Schriftstücke gegen die Regierung zu drucken bzw. dass die Regierung über Menschenrechte falsche Angaben verbreitet, Schriftstücke die die staatliche Ehre verletzen würden.' sowie des weiteren ¿Dann sagte der Beamte zu mir, es waren Schriftstücke zu Falun-Gong und Falun-Gong Information gedruckt zu haben' und ¿Der Beamte wollte wissen wer mir diesen Auftrag gegeben hat, aber ich wusste dass nicht mehr. Nach langem Gespräch ließ mich dieser Beamte wieder nachhause gehen, gab mir etwas Zeit zum Nachdenken denn ich wurde von jemanden angezeigt. Die Behörde will auch selber Zeugen suchen und Beweise haben. Diese Drohung von dem Beamten hat mich sehr verängstigt weil ich selber mir nicht vorstellen kann, gegen die Polizei und gegen die Regierung zu arbeiten um mich von dieser politischen Anschuldigung zu befreien habe ich auch entschieden das Land zu verlassen.' Ihr Vorbringen ist zwar durchaus umfangreich geschildert und mit Emotionen unterstützt bzw. schildern Sie Abschnitte weinend, jedoch bleibt ihr Vorbringen insgesamt allgemein gehalten und unsubstantiiert und auch ungenau, auch ist ihr Vorbringen in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Nicht nachvollziehbar sind ihre Angaben bezüglich vergebener Druckaufträge bzw. Ausführungen nicht mehr zu wissen wer welchen Auftrag an ihre Druckerei gab. Auch Beweismittel oder Dokumente legen sie nicht vor und werden von ihnen trotz Aufforderung solche auch nicht nachgereicht, dies obwohl sie auf durchaus umfangreiches gedrucktes Material verweisen und vorbringen ¿Ich habe nichts mitgenommen. Das hätte ich gar nicht mitnehmen können es war alles viel zu viel was ich gedruckt habe und meine Druckerei wurde ja zugesperrt.' Zu ihrem Personalausweis führen sie aus ¿Der Mann der mich hierhergebracht hatte, hatte auch meinen Personalausweis abgenommen den ich mit hatte.' Auf Nachfrage zu einer Scheidungsurkunde befragt erklären Sie ¿Ich weiß gar nicht mehr wo ich das habe.' Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht. Sie entlohnten einen Schlepper mit 100.000,-- RMB für gegenständliche Reise und erklären zur Finanzierung befragt ¿Das sind meine Ersparnisse.' Widersprüchlich ist ihr Vorbringen eindeutig zur amtlichen Länderfeststellung insbesondere im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachte Problematik mit FALUN GONG und ist des weiteren auf die Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen. Zur Länderfeststellung bzw. offenbar diesbezüglich Stellung beziehend bringen sie mit chinesischem Handschriftsatz vom 15.7.2011 vor, als Unternehmerin eine Druckerei betrieben zu haben seit 2000. Im übrigen wiederholen sie im wesentlichen die Niederschrift und erklären ausdrücklich ¿Ich bin nur eine schwache Frau und Unternehmerin und habe in so einer blöden Situation ganz unbewusst die Staatsehre verletzt.' womit wiederum ein klarer Widerspruch zur amtlichen Länderfeststellung deutlich wird, wo Probleme im Wesentlichen nur Praktizierende zu befürchten haben.
Selbst auf Nachfrage ist ihr Vorbringen in keinster Weise von Detaillierung, Substantiierung oder nachprüfbaren Daten und Fakten getragen und widerspricht ihr Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung und ist durchaus auch wiederholt unplausibel. Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, verneinen Sie. Ebenso Probleme infolge ihrer Religionszugehörigkeit. Probleme infolge politischer Aktivität oder Parteimitgliedschaft verneinen sie ebenfalls. Im Parteiengehör vom 14.72011 im Beisein der Rechtsberatung steigern sie aber ihr Vorbringen wesentlich und führen aus ¿Ich möchte die österreichische Regierung bitten, mir zumindest eine Zeit lang Schutz zu gewähren, wenn es auch nur 1 Jahr ist, denn wenn ich jetzt nach China zurückkehren muss, muss ich mit dem Tod rechnen.' und des Weiteren ¿Irgendwann muss ich sowieso nach China zurück, denn meine Mutter ist dort alleine und ich will auch wieder in meiner Heimat leben. Aber ich kann erst zurückkehren wenn sich die Probleme dort beruhigt haben und ich nicht mehr gesucht werde.' Die Fragestellungen bezüglich Einreise, Flug oder Flugnummer und Fluggesellschaft beantworten sie unpräzise und oberflächlich bzw. führen lediglich aus ¿Ein ausländisches Flugzeug, den Namen weiß ich nicht. Das Logo weiß ich auch nicht mehr, die Mannschaft an Bord waren alles ausländische Personen. Die Sitze hatten eine dunkle Farbe, schwarz oder blau.' Hier ist klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen zu erkennen. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation infolge des Betriebs einer Druckerei bzw. des unbeabsichtigten Drucks von Falun Gong Material und daraus resultierender Probleme mit der Wirtschaftskammer und Regierung der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt. Ihr Vorbringen widerspricht auch klar der amtlichen Länderfeststellung insbesondere zu Falun Gong in der VR China.
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe mangels Glaubhaftigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können, sodass die rechtliche Beurteilung lediglich eine Ergänzung zur Feststellung, dass Ihr Vorbringen weder für die Gewährung von internationalem Schutz , noch subsidiärem Schutz relevant ist, darstellt."
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, sie habe keinerlei Beweismittel oder Dokumente vorlegen können. Es sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich gewesen, Beweismittel mitzubringen, da die Druckerei polizeilich geschlossen worden sei und sie keinen Zugang mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte recherchiert werden müssen, ob die Druckerei tatsächlich geschlossen worden sei, von wem die Druckerei und aus welchem Grund sie geschlossen worden sei, sowie ob die Beschwerdeführerin wegen des Drucks verbotener Informationsblätter über Falun Gong von der Polizei gesucht werde. Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und stelle es eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behauptung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei unrichtig und hätte die Behörde allenfalls offene Fragen durch geeignete Fragestellung aufzuklären gehabt, zumal es sich um ein amtswegiges Verfahren handle. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei kein effektiver Rechtsschutz gegeben und werde die einschlägige Aufnahmerichtlinie für Flüchtlinge verletzt.
Der Beschwerdeführerin sei der Anspruch auf einen Rechtsberater "verheimlicht" worden und werde gemäß § 66 AsylG der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 verfügt habe.Der Beschwerdeführerin sei der Anspruch auf einen Rechtsberater "verheimlicht" worden und werde gemäß Paragraph 66, AsylG der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 verfügt habe.
Mit hg. Beschluss vom 18.08.2011, Zl. C1 420665-1/2011/2Z, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 2 AsylG ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.Mit hg. Beschluss vom 18.08.2011, Zl. C1 420665-1/2011/2Z, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.
Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der VR China, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ihre Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 20.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Das Bundesasylamt hat zutreffend anhand von Widersprüchen und Ungereimtheiten die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin festgestellt. Ihre Angaben waren durchwegs vage und oberflächlich und war sie selbst auf Nachfrage nicht in der Lage, beispielsweise Details zu den angeblichen Druckaufträgen zu nennen. In Anbetracht der monatelangen Vorbereitung der Ausreise durch die Beschwerdeführerin (sie habe "bestimmt 3 Monate" für die Organisation gebraucht) ist auch nicht nachvollziehbar, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, Dokumente (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde) oder sonstige Schriftstücke (Behördenschreiben, Falun-Gong-Schriftstücke) zum Beweis ihrer Identität oder zur Untermauerung ihrer Fluchtgeschichte mitzunehmen. Aus demselben Grunde geht auch ihre in gegenständlicher Rechtsmittelschrift diesbezüglich ins Treffen geführte Begründung - die Druckerei sei polizeilich geschlossen worden und sie habe keinen Zugang mehr gehabt - ins Leere, zumal selbst bei behördlicher Schließung ihres Betriebes nicht plausibel ist, dass es ihr innerhalb eines derart langen Zeitraumes nicht möglich gewesen wäre, Zugang zu ihrem eigenen Geschäft zu erlangen bzw. anderweitig an die ihr angeblich zur Last gelegten Schriftstücke heranzukommen. Auch kann die genannte Begründung nicht erklären, warum sie keinerlei Personaldokumente oder Personenstandsurkunden mitgenommen hat.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich im Laufe des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche in ihrem Vorbringen ergeben haben. So hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 30.06.2011 lediglich von einer Befragung durch die chinesische Behörde berichtet, während sie am 14.07.2011 behauptet hat, die Regierungsbeamten seien zweimal zu ihr gekommen und hätten sie zu Einvernahmen mitgenommen. Auch bezüglich eines von ihr gedruckten Appells über einen Parteiaustritt aus der Kommunistischen Partei verwickelte sie sich in Widersprüche, zumal sie in ihrem Schreiben vom 15.07.2011 entgegen ihren Angaben vom 30.06.2011 behauptet hat, sie habe sie habe den Beamten darüber nichts gesagt und sich nur "im Stillen" daran erinnert bzw. diesen Druckauftrag mit der Schließung des Betriebes in Verbindung gebracht. In genanntem Schreiben behauptete die Beschwerdeführerin auch erstmals, drei Druckereien betrieben zu haben.
Das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin als unglaubhaft zu werten und erübrigt sich daher auch eine Prüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin - insbesondere in Anbetracht der unterbliebenen Festnahme - nicht einmal auf das Unterstellen einer Zugehörigkeit zur Falun-Gong-Bewegung bzw. einer vom Regime nicht gebilligten politischen Gesinnung seitens chinesischer Behörden hinweisen. Darüber hinaus steht die Ausreise der Beschwerdeführerin - drei Monate nach ihrer zweiten Einvernahme - in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu ihrer angeblichen Verfolgung und ist in Anbetracht des Unterbleibens sonstiger Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin, die in der Einvernahme vom 30.06.2011 das Bestehen eines Haftbefehls bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens ausdrücklich verneint hat, auch nicht von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).Das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin als unglaubhaft zu werten und erübrigt sich daher auch eine Prüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin - insbesondere in Anbetracht der unterbliebenen Festnahme - nicht einmal auf das Unterstellen einer Zugehörigkeit zur Falun-Gong-Bewegung bzw. einer vom Regime nicht gebilligten politischen Gesinnung seitens chinesischer Behörden hinweisen. Darüber hinaus steht die Ausreise der Beschwerdeführerin - drei Monate nach ihrer zweiten Einvernahme - in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu ihrer angeblichen Verfolgung und ist in Anbetracht des Unterbleibens sonstiger Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin, die in der Einvernahme vom 30.06.2011 das Bestehen eines Haftbefehls bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens ausdrücklich verneint hat, auch nicht von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, liegt in China trotz vorhandener Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Han-Chinesin) haben sich keine Hinweise ergeben bzw. hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass ihr diesbezügliche Verfolgung drohe.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der erwerbsfähigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der erwerbsfähigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.
Ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten schlechten Haftbedingungen in China zur gegenständlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht gesehen werden, zumal auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser in China eine Haftstrafe droht. Darüber hinaus ist auf die mangelnde Aktualität der in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichte hinzuweisen.
Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf unbedenkliche Quellen, deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wurden.
Auch den von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass in der VR China eine solche extreme Gefahrenlage herrscht, sodass praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
In China kommt zwar weiterhin die Todesstrafe zur Anwendung, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis dafür hervorgekommen ist. Sohin besteht auch kein Risiko, dass die Beschwerdeführerin einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Die Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Mutter - lebt weiterhin in der VR China. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit ihren Angehörigen ermöglichen.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit etwa 19.06.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit etwa 19.06.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf "§ 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG", begründete diese in der Folge allerdings mit der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. damit, dass ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Ausführungen begründen jedoch - unbeachtlich einer im gegenständlichen Fall durchaus denkbaren Anwendung der im Bescheid angeführten Ziffer 4 - eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Ziffer 5 der genannten Bestimmung (das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen). Da aufgrund der dargelegten qualifizierten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt - unbeschadet der mit den weiteren Ausführungen nicht korrespondierenden Nennung der Ziffer 4 (vgl. VwGH vom 26.04.2001, 2001/20/0161, zu § 6 AsylG 1997) - zu Recht erfolgt.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf "§ 38 Absatz eins, Ziffer 4 AsylG", begründete diese in der Folge allerdings mit der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. damit, dass ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Ausführungen begründen jedoch - unbeachtlich einer im gegenständlichen Fall durchaus denkbaren Anwendung der im Bescheid angeführten Ziffer 4 - eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Ziffer 5 der genannten Bestimmung (das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen). Da aufgrund der dargelegten qualifizierten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erfüllt sind, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt - unbeschadet der mit den weiteren Ausführungen nicht korrespondierenden Nennung der Ziffer 4 vergleiche VwGH vom 26.04.2001, 2001/20/0161, zu Paragraph 6, AsylG 1997) - zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 38 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen hat sich auch kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Artikel 8 EMRK ergeben.Der Beschwerde war vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen hat sich auch kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Artikel 8 EMRK ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens weder asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vorgebracht, noch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde ist aufgrund konkret angeführter Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen und ist auch auf die oben angeführten Widersprüche hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch in gegenständlicher Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung ihrer vorangeführten Rechte ausgesetzt sein sollte. Dies umso mehr als es der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge möglich gewesen sei, sich vor ihrer Ausreise über einen Zeitraum von mehreren Monaten unbehelligt im Herkunftsstaat aufzuhalten.
Die Vorraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG lagen sohin im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen.Die Vorraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG lagen sohin im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylverfahrensRL) entgegen, zumal die in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - die im Rechtsmittelverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Asylgerichtshof wieder zuzuerkennen ist - nicht in Widerspruch zum Recht des Asylwerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 der Richtlinie steht.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylverfahrensRL) entgegen, zumal die in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - die im Rechtsmittelverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Asylgerichtshof wieder zuzuerkennen ist - nicht in Widerspruch zum Recht des Asylwerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 der Richtlinie steht.
Entgegen der "vorsichtshalber" aufgestellten Behauptung in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides "nicht identisch" sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, wurde die niederschriftlichen Einvernahmen vom 30.06.2011 sowie vom 14.07.2011 vom selben Organwalter durchgeführt, welcher auch den asylbehördlichen Bescheid unterfertigt hat.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 AsylGHG zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011