TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/20 A3 268771-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 268.771-0/2008/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl. 05 13.395-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl. 05 13.395-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 24.08.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 25.08.2005 hat er den gegenständlichen Asylantrag eingebracht.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 24.08.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 25.08.2005 hat er den gegenständlichen Asylantrag eingebracht.

2. Am 01.09.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er nach seiner Lehre mit einem Freund einen Betrieb eröffnen habe wollen, sie dafür aber kein Geld gehabt hätten. Sein Freund habe dann einen Auftrag erhalten, bei dem er gegen Bezahlung von 800.000 Naira im Haus eines Mannes die Türen einbauen habe sollen. Sein Freund habe schon 400.000 Naira bekommen. Der Beschwerdeführer hätte seinem Freund helfen sollen. Eines Tages sei der Auftraggeber zum Haus seines Freundes gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer ihn gefragt, wie viel Geld er zahlen würde und der Mann habe die Angaben des Freundes bestätigt. Als der Beschwerdeführer und sein Freund auf dem Weg gewesen seien, um das Material für die Arbeit zu kaufen, seien ihnen die 400.000 Naira geraubt worden. Sie hätten Angst gehabt, dem Mann davon zu erzählen und überlegten, wie sie das Geld wieder bekommen würden. Dann seien sie zu dem Mann gegangen und hätten ihm alles erzählen wollen. Der Beschwerdeführer habe draußen gewartet. Ihr Auftraggeber habe gesagt, dass er ihnen das restliche Geld nicht geben wolle. Er habe seinen Freund geschlagen und die beiden weggejagt. Am 18.06.2005 sei jemand zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass nach seinem Freund gesucht werde. Sein Freund sei aus dem Haus gegangen und kurze Zeit später habe er ihn schreien gehört. Er habe Leute gesehen, die seinen Freund geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer sei dann weggelaufen und in eine Kirche gegangen. In Lagos habe er sich dann ca. 5 Tage aufgehalten und habe am 24.06.2005 ein Schiff bestiegen mit dem er Nigeria verlassen habe.

3. Am 08.02.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach seiner Ausbildung zum Möbeltischler Reparaturen durchgeführt habe, da er zu wenig Geld für ein eigenes Geschäftslokal gehabt hätte. Sein Freund habe einen Auftrag bekommen, bei dem er in einem neuen Haus Fenster, Türen und Dachstuhl errichten habe sollen. Sein Freund habe ihn gebeten, ihm dabei zu helfen. Der Auftrag habe einen Wert von 800.000 Naira und 400.000 habe sein Freund bereits für die Materialbeschaffung erhalten. Am 9. oder 10. August 2005 habe der Beschwerdeführer den Auftraggeber im Haus seines Freundes getroffen und ihn dabei gefragt, ob die Angaben seines Freundes hinsichtlich der Geldbeträge stimmen würden. Der Auftraggeber habe diese Angaben schließlich bestätigt. Ein paar Tage später sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund und den 400.000 Naira in einem Plastiksack auf dem Weg zu einem Sägewerk gewesen. Plötzlich sei ein Auto neben ihnen stehen geblieben und die Leute im Auto hätten von ihnen verlangt, dass sie die Tasche hergeben. Als sie sich geweigert hätten, seien drei Männer ausgestiegen, hätten sie mit einer Waffe bedroht und die Tasche mit dem Geld weggenommen. Danach sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund nach Hause gegangen und sie hätten sich entschlossen, ihrem Auftraggeber von dem Vorfall zu erzählen. Sein Freund sei alleine zum Auftraggeber gegangen und hätte von ihm das restliche Geld verlangen wollen, um weiterzuarbeiten. Dieser habe sich jedoch geweigert und seinen Freund aufgefordert, das Geld wieder zu beschaffen. Sein Freund sei dann von Männern des Auftraggebers geschlagen worden. Am 18.08.2005 habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Freund in dessen Haus beraten, als ein kleiner Junge gekommen sei und mitgeteilt habe, dass nach dem Freund des Beschwerdeführers gesucht würde. Sein Freund sei aus dem Haus gegangen und dann habe er ihn schreien gehört. Er habe gesehen, wie drei oder vier Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Sein Freund habe ihm zugerufen, dass er verschwinden solle. Der Beschwerdeführer sei zuerst in die Kirche geflüchtet, wo ihm der Pastor Geld gegeben habe. In derselben Nacht sei er mit dem Bus nach Lagos gefahren. Danach erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich geirrt hätte und alles im Juli und nicht im August 2005 passiert sei. In Lagos habe er erfahren, dass sein Freund tot sei. Am 25.07.2005 habe er Lagos mit einem Schiff verlassen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl. 05 13.395-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria nicht glaubhaft sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl. 05 13.395-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria nicht glaubhaft sei.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wiederholt darin seine Fluchtgründe.

6. Am 01.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für die Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in Benin City, XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt habe. An der Adresse XXXX würden noch immer seine Eltern leben. Auch seine Mutter und seine Tochter lebten noch in Nigeria. Er habe erst in Österreich erfahren, dass er eine Tochter habe. Seine Schwester, die in Italien lebe und verheiratet sei, habe ihn in Österreich besucht und ein Bild seiner Tochter gebracht. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre die Grundschule in Benin City besucht. Seinen Vater kenne er gar nicht. Er habe immer gesagt, dass er tot sei, weil er ihn nie gesehen habe. Er habe "einfach so" gesagt, dass er tot sei und habe eigentlich immer gewusst, dass er nicht gestorben sei.6. Am 01.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für die Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in Benin City, römisch 40 bis zu seiner Ausreise gelebt habe. An der Adresse römisch 40 würden noch immer seine Eltern leben. Auch seine Mutter und seine Tochter lebten noch in Nigeria. Er habe erst in Österreich erfahren, dass er eine Tochter habe. Seine Schwester, die in Italien lebe und verheiratet sei, habe ihn in Österreich besucht und ein Bild seiner Tochter gebracht. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre die Grundschule in Benin City besucht. Seinen Vater kenne er gar nicht. Er habe immer gesagt, dass er tot sei, weil er ihn nie gesehen habe. Er habe "einfach so" gesagt, dass er tot sei und habe eigentlich immer gewusst, dass er nicht gestorben sei.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er zusammen mit einem Freund als Tischler und Möbelmacher gearbeitet habe. Eines Tages hätten sie einen Auftrag erhalten und in einem Haus sämtliche Möbel, den Dachstuhl und die Fenster machen sollen. Dem Auftraggeber hätten sie dafür 800.000 Naira veranschlagt und die Hälfte davon habe der Mann im Voraus bezahlt. Als der Beschwerdeführer mit seinem Freund losgegangen sei, um Material zu kaufen, seien sie von Räubern überfallen worden. Sie hätten ihnen das gesamte Geld, das sie in einer Tasche bei sich gehabt hätten, abgenommen und seien dann mit dem Motorrad weggefahren. Danach hätten sie beschlossen, ihrem Auftraggeber alles zu erklären. Ihr Auftraggeber habe sie angeschrien, dass sie ihm sein Geld zurückgeben müssten und habe sie dann aus dem Haus gejagt. Eines Tages sei der Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe seinen Freund vorgefunden, den man zusammengeschlagen habe. Er meinte, dass dies Leute des Auftraggebers gewesen wären und habe ihm gesagt, dass er davonlaufen müsse. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem Pastor geflohen, der ihm Geld gegeben habe, damit er nach Lagos fahren könne. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie lange er in Lagos geblieben sei. Mit einem Schiff sei er schließlich nach Europa gelangt. Wann er Lagos verlassen habe, wisse er nicht mehr.

Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am "XXXX" sei sein Sohn geboren. Seine Frau habe ihn im November 2007 aus dem Haus geworfen. Jetzt wohne er in einer Mietwohnung. In Österreich habe er insgesamt knapp 3 Jahre gearbeitet. Er sei auch mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage A.

Verlesen und erörtert werden folgende Berichte:

Auswärtiges Amt Berlin, 07.03.2011 (Beilage B)

US Department of State, Nigeria, 8. April 2011 (Beilage C)

Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage D)

Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich nichts über sein Heimatland wisse und deswegen auch nichts sagen könne. Zu den verlesenen Berichten habe er keine Angaben zu machen.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben dessen Mutter und seine Tochter.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer hat in Österreich als Abwäscher und Küchenhelfer sowie auf einer Gemüse- und Obstfarm gearbeitet, ist derzeit jedoch ohne Beschäftigung.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1, § 15, § 269 Abs. 1 (1. Fall), § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 28a Abs. 1 (5. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1. Fall), Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Nach längerer Krankheit und Abwesenheit von den Regierungsgeschäften verstarb Staatsoberhaupt Yar'Adua am 05.05.2010. Er hatte aber die Staatsgeschäfte nicht mehr, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan übertragen. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42-köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde bestellt, das bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung stellte und vor allem mit Fortführung des Amnestieprogramms im Niger Delta Stabilität gewährleistete.

Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er einem Freund bei einem Arbeitsauftrag helfen habe sollen. Dieser sei von einem Mann beauftragt worden, in dessen Haus die Türen einzubauen, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme erklärte er jedoch, dass der Auftrag gelautet habe, die Fenster, Türen und den Dachstuhl zu errichten bzw. einzubauen (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof schilderte er, dass sie sämtliche Möbel des Hauses, den Dachstuhl und die Fenster bauen hätten sollen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass sein Freund diesen Auftrag erhalten habe und er ihm dabei helfen hätte sollen (siehe Seiten 15 und 43 des erstinstanzlichen Aktes), behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass sie beide den Auftrag erhalten hätten (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass sein Freund ihm erzählt habe, der Auftraggeber zahle 800.000 Naira und die Hälfte hätte er schon für Material erhalten. Dies habe der Beschwerdeführer seinem Freund nicht geglaubt. Eines Tages sei dann der Auftraggeber zum Haus des Freundes gekommen und dabei habe er den Mann nach dem Geld gefragt. Dieser habe die Angaben des Freundes bestätigt (siehe Seiten 15 und 43 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er dagegen, dass sie beide den Auftrag erhalten und dem Mann dafür 800.000 Naira veranschlagt hätten (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Den Namen des Auftraggebers konnte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof nennen (siehe Seiten 17 und 43 des erstinstanzlichen Aktes sowie Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011). Auch den Wohnort ihres Auftraggebers konnte er nicht angeben, obwohl er vor dem Bundesasylamt angab, dass er einmal mit seinem Freund zu ihrem Auftraggeber gegangen sei (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes und Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Der Beschwerdeführer schilderte im Verfahren einen Überfall auf ihn und seinen Freund, bei dem ihnen 400.000 Naira - die Anzahlung ihres Auftraggebers - gestohlen worden wären, konnte diesen jedoch in den einzelnen Einvernahmen nicht übereinstimmend wiedergeben. So gab er in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie "an einem Sonntag im Juni" überfallen worden seien. Sie seien von drei Männern mit einer Waffe bedroht worden, die ihnen das Geld abgenommen hätten und dann weggerannt wären (siehe Seiten 15 und 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme führte er aus, dass sie ein paar Tage nach dem 9. oder 10. August 2005 auf dem Weg zum Sägewerk gewesen, als neben ihnen ein Auto stehen geblieben sei und die Leute im Auto von ihnen den Plastiksack mit dem Geld darin verlangt hätten. Nachdem sie sich geweigert hätten, seien drei Männer ausgestiegen, hätten sie mit einer Waffe bedroht und den Sack mit dem Geld weggenommen. Die Männer seien dann sehr schnell wieder weg gewesen. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich geirrt hätte und sich alles im Juli und nicht im August 2005 ereignet habe (siehe Seiten 43 und 45 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er glaube, vier Personen hätten den Überfall verübt. Die Räuber hätten Schusswaffen gehabt und alle hätten sich auf den Boden legen müssen. Nachdem sie ihnen das Geld geraubt hätten, seien die Räuber mit Motorrädern weggefahren. Die Räuber hätten auch geschossen "und das ganze blablabla halt". Wann der Überfall stattgefunden habe, konnte er nicht angeben (siehe Seiten 4 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Nach dem Überfall hätten der Beschwerdeführer und sein Freund beschlossen, sich mit ihrem Auftraggeber zu treffen und ihm alles zu sagen. Laut seinen Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien beide zum Auftraggeber gegangen, der Beschwerdeführer habe aber draußen gewartet. Ihr Auftraggeber habe gesagt, dass er ihnen das restliche Geld nicht geben wolle, habe seinen Freund geschlagen und dann beide weggejagt (siehe Seiten 15 und 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Freund alleine zu ihrem Auftraggeber gegangen sei. Dieser habe sich geweigert, ihnen das Geld zu geben. Dann sei sein Freund von Männern des Auftraggebers geschlagen worden. Er sei auch aufgefordert worden, das Geld wieder zu beschaffen (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes). Laut seinem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof seien der Beschwerdeführer und sein Freund zum Auftraggeber gegangen, um ihm alles zu erklären. Er habe sie angeschrien, dass sie ihm sein Geld zurückgeben müssten. Dann habe er sie aus dem Haus gejagt (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass am 18.06.2005 - der Tag an dem er Benin City verlassen habe - jemand gekommen sei und ihm gesagt habe, dass nach seinem Freund gesucht werde. Daraufhin sei sein Freund aus dem Haus gegangen. Kurze Zeit später habe er ihn schreien gehört und gesehen, dass er von Leuten geschlagen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer weglaufen müssen (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich am 18.08.2005 mit seinem Freund in dessen Haus beraten habe. Ein kleiner Junge sei gekommen und habe erzählt, dass der Freund gesucht werde. Sein Freund sei vor das Haus gegangen und dann habe er ihn schreien gehört. Er habe gesehen, dass ihn drei oder vier Männer geschlagen hätten und daraufhin sei der Beschwerdeführer weggelaufen. Danach erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt und dass der Vorfall im Juli gewesen sei. Als er sich dann in Lagos aufgehalten habe, hätte er gehört, dass sein Freund tot sei (siehe Seiten 43 und 45 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages nach Hause gekommen sei und seinen Freund vorgefunden habe, der zusammengeschlagen worden sei. Dieser habe ihm gesagt, dass dies bestimmte jene Leute gewesen wären, von denen sie die Arbeit erhalten hätten und habe gemeint, dass er (der Beschwerdeführer) davonlaufen müsse. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen. Hier gab er auch an, dass er gehört habe, sein Freund halte sich auch irgendwo in Europa auf (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er am 24.06.2005 ein Schiff bestiegen habe und damit in ein unbekanntes Land gereist sei (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er jedoch an, er habe am 25.07.2005 Lagos mit dem Schiff verlassen (siehe Seite 45 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte er nicht mehr das Datum nennen, an dem er Nigeria verlassen habe (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Hinsichtlich seines Freundes erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, dass er nur dessen Vornamen - XXXX - wisse und er seinen Freund seit 2003 kenne (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er seinen Freund seit seiner Kindheit kennen würde (siehe Seit 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011). Zum Wohnort des Freundes gab er in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass dieser im Stadtviertel XXXX sei (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er dagegen, sein Freund wohne im Viertel XXXX (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes).Hinsichtlich seines Freundes erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, dass er nur dessen Vornamen - römisch 40 - wisse und er seinen Freund seit 2003 kenne (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er seinen Freund seit seiner Kindheit kennen würde (siehe Seit 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011). Zum Wohnort des Freundes gab er in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass dieser im Stadtviertel römisch 40 sei (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er dagegen, sein Freund wohne im Viertel römisch 40 (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes).

Auch in Bezug auf seine eigene Adresse machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er an der Adresse XXXX gewohnt habe (siehe Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nannte er die Adresse XXXX an der er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und an dieser würden noch immer seine Eltern leben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011). Aus der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter vom 29.06.2006 geht jedoch hervor, dass diese an der Adresse XXXX lebe (siehe Seite 167 des erstinstanzlichen Aktes).Auch in Bezug auf seine eigene Adresse machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er an der Adresse römisch 40 gewohnt habe (siehe Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nannte er die Adresse römisch 40 an der er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und an dieser würden noch immer seine Eltern leben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011). Aus der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter vom 29.06.2006 geht jedoch hervor, dass diese an der Adresse römisch 40 lebe (siehe Seite 167 des erstinstanzlichen Aktes).

Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich seines Vaters widersprüchliche Angaben. Er gab vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater - dessen Vornamen er nicht nennen konnte - im Jahr 2002 verstorben sei (siehe Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass er "einfach so" gesagt habe, sein Vater sei schon gestorben, weil er ihn nie gesehen habe. Er habe aber immer gewusst, dass er nicht gestorben sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Zu seinem Schulbesuch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er von 1993 bis 1996 die Grundschule besucht habe, was somit einen vierjährigen Schulbesuch ergibt (siehe Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er aber, dass er fünf Jahre in die Schule gegangen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 01.09.2011).

Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er gab lediglich an, dass er hierzu keine Angaben mache.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde erstmals am 01.09.2011 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 25.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 25.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der junge, arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtlose Situation geraten könnte.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der junge, arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtlose Situation geraten könnte.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall lediglich festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, die Ausweisung somit daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den. Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vgl. z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall lediglich festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, die Ausweisung somit daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den. Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vergleiche z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (allenfalls auch noch durch weitere Ermittlungen und die Befragung der "Ehegattin") zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (allenfalls auch noch durch weitere Ermittlungen und die Befragung der "Ehegattin") zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten zur umfassenden Klärung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer (und auch allenfalls seiner "Ehegattin") zum Vorliegen eines Familienlebens vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Die belangte Behörde wird - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - auf Grund der vorliegenden widersprüchlichen Angaben den Familienstand des Beschwerdeführers abzuklären haben, damit überprüft werden kann, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten zur umfassenden Klärung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer (und auch allenfalls seiner "Ehegattin") zum Vorliegen eines Familienlebens vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Die belangte Behörde wird - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - auf Grund der vorliegenden widersprüchlichen Angaben den Familienstand des Beschwerdeführers abzuklären haben, damit überprüft werden kann, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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